TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/16 W119 1416772-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W119 1416772-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.8.2017, Zl. 13-800944808/151399737, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird.

III. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.10.2010 unter Verwendung einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies diesen mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl: 10 09.448-BAI, zugestellt am 26.11.2010, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei für zulässig. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in die Mongolei ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Die dagegen erhobene rechtzeitige Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.4.2011, GZ C14 416772-1/2010, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Am 27.6.2011 stellte der Beschwerdeführer unter seiner Aliasidentität einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den er jedoch am 28.6.2011 zurückzog.

Am 29.9.2011 stellte der Beschwerdeführer unter seiner Aliasidentität gemäß § 43 Abs. 2 NAG (damalige Rechtslage) bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 5.9.2011 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keinerlei Anknüpfungspunkte habe und seine Abschiebung faktisch nicht möglich wäre.

Mit Bescheid vom 16.11.2011, Zahl: FW-111835, wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurück. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung hob das Bundesministerium für Inneres am 23.3.2012 den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft auf. Nach neuerlichem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag auf Niederlassungsbewilligung von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 23.5.2012 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde durch das Bundesministerium für Inneres am 5.11.2012 unter der Zahl 160.903/3-III/4/12 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Bericht der zuständigen Polizeiinspektion vom 6.4.2012 wegen des Verdachtes auf Körperverletzung zum Nachteil seiner Schwester zur Anzeige gebracht worden war, wurde gegen ihn ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 SPG (damalige Rechtslage) ausgesprochen.

Da die Bemühungen der damals zuständigen Fremdenpolizeibehörden, unter der Aliasidentität des Beschwerdeführers für diesen ein Heimreisezertifikat zu erlangen, negativ verlaufen waren, wurde diesem zuletzt am 24.2.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1a FPG (Rechtslage 2015 - faktisch nicht abschiebbar) ausgestellt.

Am 17.9.2015 stellte der Beschwerdeführer - erstmals unter Verwendung seines richtigen Namens - den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (Aufenthaltsberechtigung). Diesem Antrag beigelegt wurden eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie des mongolischen Reisepasses, ein ÖSD Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2, ein ZMR Auszug, die bis 23.2.2016 gültige Karte für Geduldete, eine Strafregisterbescheinigung vom 10.7.2015 ein Mietvertrag, eine Mietbestätigung, eine Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes und ein Versicherungsdatenauszug vom 16.7.2015.

Am 22.2.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.

Am 20.7.2017 wurde der Beschwerdeführer zu beiden Anträgen vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er im Wesentlichen zunächst an, dass seine Mutter und sein Stiefvater schon längst in Österreich seien, er selbst habe sieben Jahre in der Mongolei alleine gelebt. Auch seine Geschwister wären alle hier, er sei zu seiner Familie hergekommen. Zudem habe er seine eigene Familie hier in Österreich, ein 13 Monate altes im Bundesgebiet geborenes Kind, seine Frau sei hier Studentin. Es handle sich um eine mongolische Staatsangehörige mit einem Studentenvisum für Österreich, das sie im September 2017 verlängern lassen müsse. Verheiratet seien die beiden jedoch nicht. Sie alle würden gemeinsam in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers leben. Es handle sich um eine 76 m² Dreizimmerwohnung, in der mit dem Kind zusammen sechs Personen leben würden. Das Studium seiner Frau würden deren in der Mongolei lebende Eltern finanzieren. Diese seien Geschäftsleute und würden in Ulaanbaatar wohnen. Zwei bis dreimal in der Woche würden sie mit Ihnen skypen.

Seit seinem in zweiter Instanz negativ entschiedenen Asylverfahren habe sich seine Situation dahingehend verändert, dass er mittlerweile eine Familie und ein Kind sowie die Deutschkursprüfung auf A2 abgeschlossen habe. Er sitze fast ständig zu Hause und sei niemals einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Vom Sozialamt erhalte er eine finanzielle Unterstützung von ? 200, weitere Versicherungsleistungen wie etwa Arbeitslosengeld beziehe er nicht. Er wohne mit seiner Familie zusammen, bekomme jedoch kein Geld von seinen Eltern. Seitens der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 19.10.2010 aufrecht Grundversorgung beziehe und somit nicht selbsterhaltungsfähig sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er nicht zurück in die Mongolei gewollt habe, weil sich seine Familie in Österreich befinde. Am 10.10.2010 seit er illegal nach Österreich eingereist, hätte jedoch keine Dokumente bei sich gehabt. In der Mongolei habe er einen Reisepass besessen, den ihm der Schlepper abgenommen habe. Später im Jahr 2013 habe ein Bekannter den Schlepper gefunden und der Beschwerdeführer seinen Reisepass zurückbekommen. Da er sein Handy verloren habe, habe der Beschwerdeführer auch keine Telefonkontakte mehr, auch nicht zu jenem Bekannten.

Im Bundesgebiet lebten der Stiefvater, die Mutter, zwei Schwestern, die Lebensgefährtin und das Kind des Beschwerdeführers. Zurzeit könne er diese Personen finanziell nicht unterstützen.

Zu seinen Integrationsleistungen im Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer vor, in einem Billardclub zu sein und an Wettbewerben teilzunehmen. Zweimal im Monat würden dort solche stattfinden, dann würden sie zusammenkommen. Mehr wisse er über die dortigen Personen nicht.

In seiner Heimat habe er überhaupt keine Kontakte. Er habe dort zehn Jahre die allgemeinbildende Schule abgeschlossen und dann drei Semester Jura auf der Uni studiert. Weil er kein Geld gehabt hätte, hätte er das Studium abgebrochen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens seinen am 27.5.2008 ausgestellten mongolischen Reisepass in Kopie in Vorlage gebracht habe. Der Asylantrag sei am 10.10.2010 in Österreich gestellt worden und der Beschwerdeführer habe vor den österreichischen Behörden mehrmals angegeben, über kein Reisedokument zu verfügen. Dazu nahm er dahingehend Stellung, er hätte Angst gehabt, in die Mongolei abgeschoben zu werden, weshalb er auch mehrmals eine falsche Identität genannt habe.

Im Rahmen dieser Einvernahme zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte zurück.

Am 27.7.2017 langte beim Bundesamt eine allgemein gehaltene Beschäftigungszusage (ohne Angabe der konkreten Tätigkeit bzw. des zu erwartenden Lohnes) ein.

Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und zusammen mit einer Schwester, seinen Eltern sowie seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft sei. Er pflege zu seinen Verwandten einen engen familienrechtlichen Kontakt, dies auch mit der zweiten Schwester, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie die ältere Schwester würden einer geregelten Beschäftigung nachgehen, die jüngere Schwester die Schule besuchen. Ihnen würde der subsidiäre Schutz zukommen, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die beiden hätten ein gemeinsames minderjähriges Kind. Hierzu wurde der Beschwerde die Geburtsurkunde beigelegt.

Am 22.9.2017 wurde dem Bundesamt ein detaillierterer Arbeitsvorvertrag (derselben Firma, die im Juli 2017 die Beschäftigungszusage erteilt hatte) des Beschwerdeführers als Hilfskraft im Service für 20 bis 30 Wochenstunden zu einem Lohn von 700 bis ? 1000 netto monatlich übermittelt.

Mit Beschluss vom 27.9.2017, GZ W119 1416772-2/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zu.

Am 11.3.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Arbeitsvorvertrag sowie ein Schreiben derselben Firma wie bisher vom 4.3.2019 übermittelt. Demnach würde der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels nunmehr als Hilfskraft im Service bzw. Küchenhilfe für 40 Wochenstunden ? 1200 brutto verdienen.

Am 3.9.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer am 2.9.2019 um 10:53 Uhr durch die Fahndungsstreife einer Polizeiinspektion mit dem zivilen Dienst-Kfz wahrgenommen worden sei, wie er die Straße völlig überraschend von Süden in Richtung Norden gequert habe. Der Lenker des Dienstfahrzeuges habe dieses daraufhin zum Stillstand bringen müssen. Währenddessen habe der Beschwerdeführer kurzzeitig auf der Fahrbahn verweilt bzw. sei im extrem langsamen Schritt über die Fahrbahn gegangen, auf das stehende Fahrzeug hinzugekommen und habe mit der flachen Hand auf die Windschutzscheibe sowie auf die Seitenscheibe (beifahrerseitig) des Dienstfahrzeuges geschlagen. Daraufhin sei er im Tankstellenareal angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden.

Da er dokumentenlos und unkooperativ gewesen sei, sei er zwecks Identitätsklärung sowie Sachverhaltserhebung gem. §35 VStG i.V.m. §81 SPG und §76 StVO, mit Anlegen der Handfesseln (vorne), festgenommen und zur Polizeiinspektion eskortiert worden, wo man seine Identität geklärt habe. Als Rechtfertigung hätte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er "dies brauche auf andere Autos einzuschlagen".

Ein durchgeführter Alkovortest habe um 11:08 Uhr einen Messwert von 0,72mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer sei wegen Übertretung nach dem SPG und StVO beim zuständigen Strafamt der Landespolizeidirektion zur Anzeige gebracht worden.

Am 11.9.2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass bei ihm keine (chronischen) Krankheiten und Leiden vorliegen würden. Vorgelegt wurden nochmals der bereits zuletzt übermittelte Arbeitsvorvertrag sowie das Begleitschreiben derselben Firma und der Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin und des Sohnes des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilligung Student und Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft, beide gültig bis 4.9.2020). Ebenfalls vorgelegt wurden zwei Versicherungsdatenauszüge der Eltern des Beschwerdeführers.

Dass er erst so spät seine wahre Identität angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, seine Eltern seien früher als er nach Österreich eingereist und er hätte Angst gehabt, in die Mongolei zurückgeschickt zu werden. Dass er dann doch seine wahre Identität bekannt gegeben habe, begründete er damit, damals eine Freundin kennen gelernt zu haben.

In Österreich verbringe er die meiste Zeit mit seinem Kind, bringe es in den Kindergarten, hole es auch ab und gehe mit ihm spazieren.

Im Verhältnis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes im April 2011 habe sich seit der Antragstellung im Jahr 2015 insofern etwas geändert, als er in der Mongolei niemanden mehr hätte und hier im Jahr 2015 seine Freundin kennen gelernt habe. Obwohl sie noch nicht standesamtlich verheiratet seien, hätten sie ein Kind bekommen und ein neues Leben begonnen.

Nachgefragt, wann sie gemeinsam in die Wohnung gezogen seien, erklärte der Beschwerdeführer, jetzt immer noch bei seinen Eltern zu leben. Seine Freundin sei anderswo gemeldet, wohne aber auch mit ihnen zusammen. Nachgefragt, warum sie sich nicht bei den Eltern des Beschwerdeführers anmelde, gab der Beschwerdeführer an, dass sie studiere, eine Wohnung habe und der Kindergarten dort in der Nähe sei. Er selbst lebe auch dort, habe sich aber noch nicht umgemeldet. Dies deshalb, weil er noch nicht arbeiten dürfe und kein Geld verdiene. Darum sei er immer noch bei seinen Eltern gemeldet. Wenn er arbeiten dürfte, würde er eine Wohnung nehmen, in der alle gemeinsam leben könnten.

Seine Freundin studiere Wirtschaft und dürfe nebenbei arbeiten, 20 Stunden in der Woche.

Der Beschwerdeführer bekomme von seinen Eltern eine finanzielle Unterstützung von ungefähr ? 200 monatlich, es variiere jedoch. Momentan sei er von seinen Eltern finanziell abhängig. Seit einem Jahr kaufe er meistens Lebensmittel mit diesem Geld. Vorher habe er ein bisschen bei der Miete für die Wohnung seiner Freundin mitgeholfen. Auch dafür hätte er Unterstützung von seinen Eltern bekommen. Der Beschwerdeführer habe den Deutschkurs A2 absolviert. Seitdem sein Asylverfahren abgeschlossen sei, könne er sich keinen Kurs mehr leisten.

Seit vier Monaten sei er sehr aktiv in seinem Club, komme jede Woche dorthin und nehme auch an Wettkämpfen teil, vor fünf oder sechs Jahren habe er darüber eine Bestätigung gehabt. Mit seinem Kind spreche er Deutsch. Vor drei Jahren hätte er einmal freiwillig gearbeitet, die entsprechende Bestätigung sei dort nicht gefunden worden. Er gehe alleine einkaufen und zum Arzt. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgestellt, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers alltagstauglich seien.

Seine Familie besitze in der Mongolei kein Eigentum. Die jüngere Schwester und die Eltern würden in Österreich arbeiten, die jüngste Schwester mache die Matura. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, würde er gerne arbeiten und dann heiraten. Er wolle möglichst in der Nähe seiner Eltern bleiben.

Mit seiner Freundin in die Mongolei zurückzukehren, könne er sich nicht vorstellen, obwohl deren Eltern in der Mongolei leben würden. Er habe sich sein Leben aufgebaut und sein Kind sei hier auf die Welt gekommen.

Zu dem Schreiben der Polizeiinspektion vom 2.9.2019 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe nur die Hand auf die Windschutzscheibe gelegt und sei betrunken gewesen. Dass er gesagt habe, er brauche es, auf andere Autos einzuschlagen, könne er sich nicht erinnern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und gab zunächst an, diesen seit 2015 zu kennen. Er würde bei ihr leben, hätte aber eine andere Adresse. Es sei schwierig, in ihrem Ort eine Wohnung zu bekommen. Sie hätten eine kleine Wohnung gefunden, hätten ein Kind und sie sei nicht groß genug für drei Personen. Dennoch lebe der Beschwerdeführer ständig bei ihr. Er dürfte dies jedoch nicht, wenn der Vermieter es erführe. Die Wohnung sei für die Beschwerdeführerin als Einzelperson zugeschnitten, mittlerweile habe sie auch noch das Kind. Sie selbst studiere und arbeite im Hotel mit flexibler Arbeitszeit als Hilfskraft. Ihren Lebensgefährten in die Mongolei zu begleiten, könne sie sich nicht vorstellen, obwohl ihre Eltern dort leben würden. Die Zeugin wolle ihr Studium zu Ende bringen und dass ihr Kind hier aufwächst. Ihr Lebensgefährte sei ein ruhiger Mensch und ein ganz guter Vater. Weil sie arbeite und studiere, koche er und passe auf ihren Sohn auf. Sie glaube, dass er einen zweiten Platz bei einem Wettbewerb seines Billardclubs gemacht habe.

Mit dem Beschwerdeführer spreche sie mongolisch, aber sie habe den Eindruck, dass er passabel Deutsch könne. Er gehe auch alleine zu Behörden. Am 22.1.2018 sei er zu ihr gezogen, da habe sie schon mit ihrem kleinen Sohn dort gelebt. Er sei ein guter Vater und sein Sohn liebe ihn auch. Die Nachfrage des Beschwerdeführervertreters, ob es stimme, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn hin und wieder Deutsch spreche, bejahte die Zeugin.

Dass der Beschwerdeführer Alkohol trinke, habe sie noch nicht gesehen, von dem Vorfall am 2.9.2019 habe sie keine Kenntnis.

Die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei wurden in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Am 24.9.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung sowie auf die Aussagen seiner Lebensgefährtin und auf die im Verfahren vorgelegten Urkunden und die Beschwerdeschrift verwiesen wurde. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über keine existenzielle Grundlage verfüge. Feststehe auch, dass seine Lebensgefährtin sozial integriert sei und das gemeinsame minderjährige Kind die stetige Anwesenheit des Beschwerdeführers für sein späteres Fortkommen benötige. Sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien Bundesgebiet der Republik Österreich rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen und könne der Beschwerdeführer bei Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikels 8 EMRK auch einer geregelten Beschäftigung nachgehen. In der Mongolei stelle sich die politische Situation derzeit in der Form dar, dass die Korruption weiterhin ein weitverbreitetes Problem wäre. Insbesondere würden auch Personen die lange Zeit im Ausland aufhältig gewesen seien, bei Rückkehr in deren Heimatland in sämtlichen Gesellschaftsformen benachteiligt. Beigelegt wurde ein mit 13.1.2018 datierter Mietvertrag in Kopie, der die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Mieterin ausweist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Seine Identität steht nunmehr fest.

Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies diesen mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl: 10 09.448-BAI gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei für zulässig. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in die Mongolei ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Die dagegen erhobene rechtzeitige Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.4.2011, GZ C14 416772-1/2010, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer benutzte bis September 2015 im Bundesgebiet eine Aliasidentität. Da die Bemühungen der damals zuständigen Fremdenpolizeibehörden, unter dieser für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erlangen, negativ verlaufen waren, wurde ihm zuletzt am 24.2.2015 vom Bundesamt eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1a FPG (Rechtslage 2015 - faktisch nicht abschiebbar) gültig bis 23.2.2016 ausgestellt. Am 17.9.2015 legte der Beschwerdeführer seinen mongolischen Reisepass vor, der bereits am 27.5.2008 ausgestellt worden war.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er wuchs in der Mongolei auf, wurde dort sozialisiert, schloss dort die allgemeinbildende Schule ab und studierte drei Semester Jura. Zuhause spricht er hauptsächlich Mongolisch.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind mit einer mongolischen Staatsangehörigen, die über eine Aufenthaltsbewilligung Student, gültig bis 4.9.2020, verfügt. Kennengelernt haben sie sich im Jahr 2015. Der gemeinsame im Jahr 2016 geborene Sohn hat eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft, ebenfalls gültig bis zum 4.9.2020. Die Eltern der Freundin des Beschwerdeführers (der Kindesmutter) befinden sich in der Mongolei und unterstützen diese auch finanziell. Daneben arbeitet sie 20 Wochenstunden als Hilfskraft in einem Hotel.

Am 22.1.2018 zog der Beschwerdeführer zu seiner Freundin und dem Kind, ist jedoch dort nicht gemeldet. Seine Freundin unterstützt ihn finanziell nicht. Der Beschwerdeführer kocht und passt auch auf das Kind auf. An der Miete beteiligt er sich nicht, kauft aber Lebensmittel von dem Geld, das er als Unterstützung erhält.

Im Bundesgebiet befinden sich die Mutter und der Stiefvater sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Die Eltern arbeiten hier legal und unterstützten den Beschwerdeführer zuletzt mit ca. ? 200 monatlich, was jedoch variiert. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Juli 2017 lebte der Beschwerdeführer bei ihnen, wurde jedoch ihrerseits finanziell nicht unterstützt.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD Diplom A2. Er spricht alltagstaugliches Deutsch. Sonstige Kurse oder Ausbildungen absolvierte er nicht.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und erwirtschaftete nie ein eigenes Einkommen. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag, laut dem er nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels als Hilfskraft im Service bzw. Küchenhilfe für 40 Wochenstunden ? 1200 brutto verdienen würde.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Billardclub und nimmt auch an Wettkämpfen teil. Weitere soziale Kontakte im Bundesgebiet hat er nicht.

Der Beschwerdeführer konnte keine Bestätigung über die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten vorlegen.

Feststellungen zur Situation in der Mongolei:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2018:

Politische Lage:

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https:// www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018 - Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei. - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018 - Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-winsmongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018 - Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise - die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018 - TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018 - TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and AntiCorruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruptionand-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).

Quellen: - BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (17.4.2018): Reiseinformation Mongolei, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 18.9.2018

FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Neue Märkte - Neue Chancen | Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer - Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 17.9.2018 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 18.9.2018 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/ en/read/12912, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

Grundversorgung

Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222844, Zugriff 17.9.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/ local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

Sozialbeihilfen

1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018). Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752. - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand - Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf? 180228112418, Zugriff 20.9.2018. - LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/ gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/ local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 11.9.2018

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schle

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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