Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1Spruch
L502 2112342-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
3. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
4. Die Spruchpunkte V bis VII werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise am 16.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand dazu eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.06.2015 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
3. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2015 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Mit Verfahrensanordnung vom 29.07.2015 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen den Bescheid vom 29.07.2015 wurde fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben.
6. Am 14.08.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L520 zur Entscheidung zugewiesen.
7. Am 23.06.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.
8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2016, GZ. XXXX , wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
9. Mit Urteil des XXXX vom 15.10.2018 wurde er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
10. In der Folge wurde mit Aktenvermerk des BFA vom 06.11.2018 gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.
11. Am 06.12.2018 wurde er hierzu vom BFA niederschriftlich einvernommen.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.12.2018 wurde ihm gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.12.2018 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
14. Gegen den am 28.12.2018 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz seines ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.01.2019 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
15. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 25.01.2019 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
16. Am 05.12.2019 wurde vor dem BVwG im Beisein des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurden ihm Länderinformationen zum Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist hierzu eingeräumt.
17. Am 19.12.2019 langte beim BVwG eine entsprechende Stellungnahme des Rechtsberaters des BF ein. Zugleich brachte dieser mehrere Beweismittel in Vorlage.
18. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus einem Dorf unweit von XXXX in der Provinz XXXX , das etwa eine Autostunde von der Provinzhauptstadt XXXX entfernt liegt. Er besuchte für sechs Jahre die Grundschule und für ein Jahr die Hauptschule. In der Folge übte er verschiedene berufliche Tätigkeiten aus, unter anderem als Taxifahrer. Er lebte vor der Ausreise in einem Haus seiner Familie in XXXX zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern sowie deren Angehörigen.
Im August 2014 verließ er den Irak in die Türkei und gelangte in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 16.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither - mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts in der Türkei im Juli 2018 - aufhält.
In Österreich besuchte er einen Integrationssprachkurs auf dem Niveau B1 und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Er bezog seit der Asylantragstellung bis 29.12.2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Von 08.03.2017 bis 28.03.2017 arbeitete er in einem Ski-Sport-Mode-Geschäft. Danach bestritt er seinen Lebensunterhalt von 12.03.2018 bis 03.03.2019 durch den Bezug von Arbeitslosengeld. Von 18.03.2019 bis 31.05.2019 war er erneut als Arbeiter erwerbstätig. In der Folge bestritt er seinen Lebensunterhalt aus Sozialleistungen. Seit 12.12.2019 ist er in Vollzeitbeschäftigung in einem Gastronomiebetrieb erwerbstätig und erzielt dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR XXXX . Ein Bruder von ihm ist mit seinen Familienangehörigen in Österreich als Asylwerber aufhältig, den er regelmäßig besucht.
Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX gemäß XXXX sowie gemäß XXXX zu einer XXXX verurteilt.
Im Irak leben nach wie vor seine Mutter, fünf Schwestern und ein Bruder. Seine Mutter lebt in einem Haus der Familie im oben genannten Dorf unweit von XXXX . Sie bezieht eine Pension, aus der sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Drei seiner fünf Schwestern sind verheiratet. Ihre Ehegatten sind erwerbstätig bzw. pensioniert. Eine Schwester ist verwitwet und eine geschieden. Sie alle leben mit ihren Familienangehörigen in eigenen Wohnsitzen ebendort. Der aktuelle Aufenthalt des Bruders ist unbekannt. Ein weiterer Bruder verstarb in der Türkei, wo dessen Witwe und Kinder weiterhin leben.
1.3. Der BF verließ seine engere Heimat im Irak im August 2014 aus Angst vor Verfolgung durch Mitglieder des Islamischen Staates (IS).
Er ist bei einer Rückkehr weder einer individuellen Verfolgung durch Mitglieder des IS noch einer solchen durch Mitglieder schiitischer Milizen ausgesetzt.
1.4. Es ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.
Er leidet unter keinen gravierenden Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.
1.5. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. Nachdem sich die verbliebenen Milizionäre des IS und ihre Angehörigen in der Folge nach Syrien zurückgezogen hatten, gelang es dort der militärischen Allianz aus Einheiten der Syrischen Befreiungsarmee (SDF) unter Führung der kurdischen Miliz YPG und US-amerikanischen Militärkräften sukzessive bis 2019 auch die letzten Bastionen des IS in Syrien einzunehmen und die überlebenden Einwohner in Lagern zu internieren. Der langjährige Führer des IS in Syrien und Irak, Al Baghdadi, wurde Ende November 2019 im Zuge einer Spezialoperation von US-Militärkräften in der syrischen Provinz Idlib gestellt und getötet.
1.5.2. Der Besetzung Ninavas durch den IS sind jahrelanger gewaltsamer Extremismus und organisiertes Verbrechen militanter Gruppierungen vorausgegangen, von denen manche Vorläufer des IS waren und andere deren Gegner. Schließlich wurde Mosul im Juni 2014 vom IS übernommen und seither besetzt. Angriffe des IS auf Sinjar, Zumar und die Ninava-Ebene führten zur Vertreibung von fast einer Million Menschen innerhalb weniger Wochen. Die Übernahme Mosuls durch den IS und der Rückzug der kurdischen Truppen aus großen Teilen der Provinz Ninava führte zu gravierenden gewaltsamen Übergriffen, öffentlichen Hinrichtungen, Entführungen und sexueller Ausbeutung insbesondere der ethnischen Minderheiten durch Mitglieder des IS.
Der Kampf um die Rückeroberung Mosuls dauerte mehr als neun Monate an. Im Juli 2017 wurde offiziell der Sieg der ISF und ihrer Verbündeten über den IS verkündet. Die Rückeroberung führte zu schweren Schäden und einer hohen Zahl an zivilen Opfern.
Nach dem Sieg über den IS kommt es zwar noch zu vereinzelten Angriffen von IS-Mitliedern gegen die ISF und in ländlichen Gebieten in Ninava ist nach wie vor eine gewisse Präsenz des IS spürbar, allerdings hat die Organisation keine Kontrolle mehr über diese Gebiete. Die Gebiete in denen der IS noch präsenter ist, werden in entlegeneren Gebieten nahe der syrischen Grenze sowie im Gebiet zwischen Mosul und Tel Afar vermutet, während sich in Mosul und den umliegenden Dörfern vor allem Schläferzellen des IS befinden. Die ISF sind aktuell die vorherrschenden Sicherheitskräfte in der Provinz Ninava, wobei die Stadt Mosul unter der Kontrolle der lokalen Polizei und die Stadtränder unter der Kontrolle der PMF und lokaler Milizen stehen.
Die Zahl ziviler Opfer infolge sicherheitsrelevanter Vorfälle in Ninava ist stark rückläufig. Einer Quelle folgend fanden im Jahr 2017 in der gesamten Provinz 600 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 9.211 zivilen Todesopfern statt. Hingegen wurden im Jahr 2018 217 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.596 zivilen Todesopfern verzeichnet.
Mit Stand Dezember 2018 waren in Ninava noch ca. 1 Mio. Binnenvertriebene registriert. Allerdings ist Ninava das Gouvernement mit den meisten Rückkehrern (ca. 1,6 Mio.) im Irak.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Stellungnahme des BF im Beschwerdeverfahren, Einsichtnahme in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im ersten Verfahrensgang, Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BVwG des in Österreich als Asylwerber aufhältigen Bruders des BF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache des BF, die amtswegige Einholung von aktuellen länderkundlichen Informationen zur allgemeinen Lage im Irak und von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des Beschwerdeführers, zu seinem Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak sowie seinen aktuellen Lebensumständen und denen seiner Verwandten stützen sich in unstrittiger Weise auf die Feststellungen im ersten Verfahrensgang, den Inhalt der og. Datenbanken, die im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Unterlagen und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF und zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich stützen sich in unstrittiger Weise auf seine persönlichen Angaben vor dem BVwG und die mit der Stellungnahme vom 19.12.2019 vorgelegten Unterlagen.
Die festgestellte Straffälligkeit des BF in Österreich ergibt sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden strafgerichtlichen Urteil vom XXXX sowie aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Die Feststellung zu den Ausreisegründen des BF stützt das erkennende Gericht auf das Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang vom 24.08.2016 und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2019.
2.4.1. Zur Feststellung fehlender Verfolgungsgefahr für den BF durch Mitglieder der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zum Entscheidungszeitpunkt war zum einen mangels aktueller gegenteiliger länderkundlicher Informationen, die vom BF vorgetragen worden oder dem Gericht von Amts wegen bekannt gewesen wären, zu gelangen. Vielmehr war es als notorisch anzusehen, dass der IS bis Ende 2017 aus dem bis dahin von ihm kontrollierten Gebiet im Zentralirak dauerhaft vertrieben wurde und seither keine territoriale Gewalt mehr darüber ausübt.
Zum anderen vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 nach Hinweis darauf, dass der IS ja zwischenzeitlich besiegt wurde und schon deshalb nicht mehr von einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr durch diesen für die Zivilbevölkerung auszugehen sei, zwar vorerst, dass es viele "schlafende Zellen" gebe und man "den Nachrichten nicht glauben" könne. Auch mutmaßte er, dass ein Onkel sowie ein Cousin von ihm in jüngerer Vergangenheit von IS-Mitgliedern ermordet worden sein könnten.
Seine eigene Person betreffend stellte er auf Nachfrage jedoch ausdrücklich in Abrede, bei einer Rückkehr von Mitgliedern des IS verfolgt zu werden (vgl. S. 13 der Verhandlungsschrift).
Soweit er die behauptete Ermordung eines Onkels, den er vor dem BVwG als Ortsvorsteher eines Dorfes in der Nähe von XXXX bezeichnete, und eines Neffen vom 05.12.2018 schon in seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2018 Mitgliedern einer IS-Schläferzelle zuschrieb, räumte er vor dem BVwG ein, dass er nicht wisse, wer genau hinter der Ermordung des Onkels und des Neffen stecke, sondern die Täter dem Hörensagen nach Militäruniformen getragen hätten und daher entweder dem IS oder anderen Milizen zuzurechnen gewesen seien (vgl. S. 11). Im Lichte dessen war schon davon auszugehen, dass der BF die angebliche Tötung seiner Verwandten, wenn auch wenig substantiiert, mit dem IS in Verbindung zu bringen versuchte, um seiner Darstellung einer schlechten Sicherheitslage in und um XXXX Substanz zu verleihen.
Darüber hinaus war auch am Tatsachengehalt der behaupteten Tötung seiner Verwandten zu zweifeln, zumal sein ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältiger Bruder in dessen Verfahren gänzlich andere Angaben zur Tötung des Onkels machte. Dieser datierte dessen Tod, anders als der BF, in seinem Vorbringen vor dem BFA auf Anfang Februar 2019. Dementsprechend erwähnte sein Bruder die angebliche Tötung des Onkels auch nicht in seiner im Dezember 2018 verfassten Beschwerde an das BVwG, was insofern verwundert, als der BF in der mündlichen Verhandlung beteuerte, dass auch sein Bruder bereits am Tag der Tötung, also Anfang Dezember 2018, von den Vorfällen erfahren habe. Auf entsprechenden Vorhalt fand er keine plausible Erklärung für die divergierenden Angaben und meinte er bloß, er "habe mit der Sache [seines] Bruders nichts zu tun".
2.4.2. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgungsgefahr des BF pro futuro aus sonstigen Gründen, insbesondere aufgrund einer behaupteten Verfolgung durch andere, nämlich schiitische Milizen, gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
Der BF steigerte sein Vorbringen zwischen der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2018 und der mündlichen Verhandlung, indem er erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete, pro futuro von Verwandten, die einer schiitischen Miliz angehören würden, verfolgt zu werden. Seine diesbezüglichen Angaben waren schon deshalb mit maßgeblichen Zweifeln belastet, weil ein derartiges Vorbringen von ihm zuvor nicht einmal ansatzweise erstattet wurde.
Abgesehen davon entbehrte dieses Vorbringen auch der nötigen Plausibilität, indem er stets angab, er sei sunnitischer Moslem, weil sein Vater ein solcher gewesen sei, vor dem BVwG jedoch vermeinte, diese Verwandten, die einer schiitischen Miliz angehören würden, seien Verwandte väterlicherseits. Darüber hinaus seien diese Verwandten zuvor mit dem IS, einer jedenfalls sunnitischen Terrororganisation, "verbündet" gewesen, weshalb es schon denkunmöglich wäre, dass diese einer schiitischen Miliz angehören.
Soweit er als Grund für eine Verfolgung durch "schiitische" Verwandte nannte, dass seine Familie früher wohlhabend gewesen sei, weshalb sie bei diesen Verwandten verhasst sei, erhellte nicht, dass zutreffendenfalls seine Mutter und seine Schwestern unbehelligt im Irak in der Nähe von XXXX leben können, zumal diese dann ebenfalls von seinen Verwandten väterlicherseits verfolgt sein würden, was der BF nicht einmal behauptete.
Schließlich konnte er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung auch keinen konkreten Grund mehr für eine angeblich drohende Verfolgung durch schiitische Milizen nennen (vgl. S. 14 der NS).
Soweit der BF vermeinte, dass sie ihn "auch" töten würden, da einer seiner Brüder angeblich von ihnen entführt und ins Gefängnis gebracht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verhaftung dieses Bruders nicht glaubhaft war, zumal er noch vor dem BFA angab, sein Bruder würde in XXXX leben, jedoch nichts von einer Verhaftung erwähnte, wiewohl er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, sein Bruder sei bereits vor drei Jahren verhaftet worden, und ihm dies daher schon zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA bekannt gewesen wäre. Einen konkreten Grund für die behauptete Verhaftung seines Bruders konnte er zudem nicht angeben.
Vor diesem Hintergrund war letztlich auch zur Feststellung oben des aktuell unbekannten Aufenthalts dieses Bruders zu gelangen.
Soweit er in der mündlichen Verhandlung auch noch vermeinte, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, vermochte er keinen konkreten Grund dafür zu benennen, weshalb sich die Annahme aufdrängte, dass es sich auch dabei um ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage handelt.
2.4.3. Im Lichte dessen gelangte das BVwG zur Feststellung der fehlenden Gefahr einer individuellen Verfolgung im Falle einer Rückkehr aus von ihm behaupteten Gründen.
2.5. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und mehrjähriger beruflicher Erfahrung handelt.
Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war sowohl im Lichte dessen als auch angesichts des Aufenthalts zahlreicher Verwandter in seiner engeren Heimat, auf deren Unterstützung er im Bedarfsfall zurückgreifen kann, als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
2.6. Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich zu 1.5.1. auf die Kenntnis des Gerichts von der notorischen allgemeinen Lage im Irak, zu 1.5.2. auf den Bericht des EASO European Asylum Support Office vom März 2019 zur Sicherheitslage im Irak.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.
Als notorisch war anzusehen, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine maßgebliche Gefährdung indizieren würde.
Vom BF selbst wurde weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Stellungnahme seines Rechtsberaters vom 19.12.2019 ein substantielles diesen Feststellungen entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die bloße Wiedergabe von Informationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen aufzufinden sind, in dieser Stellungnahme, ohne diese mit der individuellen Situation des BF in Verbindung zu bringen, stellte kein substantielles gegenteiliges Vorbringen dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
§ 7 Abs. 4 AsylG 2005 lautet:
Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Art. 1 Abschnitt C der GFK lautet:
Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
1.2. Für die Anwendbarkeit der hier maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z. 5 GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Bei "Umständen" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
1.3. Das BVwG hatte in seinem Erkenntnis vom 24.08.2016 in der Sache des BF festgestellt, dass der BF den Irak aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Mitglieder des IS verlassen hat, was schließlich zur Asylgewährung führte.
Im Hinblick darauf verkannte das BVwG im gg. Verfahren nicht, dass es in den Jahren zwischen 2014 bis 2017 gerade in XXXX und den umliegenden Gebieten zu allgemein bekannten kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem IS und staatlichen irakischen Sicherheitskräften (ISF) und ihren Verbündeten sowie zu zahlreichen Gewaltakten durch Mitglieder des IS gegenüber der zivilen Bevölkerung kam. Aktuell liegen demgegenüber - vor dem Hintergrund einer mit Dezember 2017 abgeschlossenen Befreiung der ehemals vom IS besetzten Regionen durch irakische Regierungskräfte und paramilitärische Verbände und Vertreibung sowie Zerschlagung der Milizen des IS - keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in seiner Herkunftsregion einer konkreten Bedrohung durch Mitglieder des IS ausgesetzt wäre.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt oben wurde, gab zudem der BF selbst vor dem BVwG zuletzt an, dass er im Rückkehrfall nicht mehr die Verfolgung durch Mitglieder des IS fürchtet. Nach der hg. Rechtsprechung reicht zwar der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens für sich genommen nicht aus, um die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK zu bejahen (vgl. VwGH 29.01.1997, 95/01/0449), allerdings kann auch der Wegfall subjektiv empfundener Furcht ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
Im Lichte dessen war von einer objektiven Änderung jener Umstände auszugehen, derentwegen der BF als Flüchtling anerkannt worden war, wobei diese Änderung angesichts der dargestellten allgemein bekannten Umstände auch nicht bloß als vorübergehend anzusehen war.
Angesichts der fehlenden Glaubmachung des Vorbringens des BF im zweiten Verfahrensgang fanden sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF im Herkunftsstaat.
1.4. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.
Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).
Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.
Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.
Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben.
Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).
2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:
Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat aus.
2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.1. § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rü