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L65002 Jagd Wild Kärnten;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. Albert Ritzberger und Dr. Helmut Binder, Rechtsanwälte in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. März 1997, Zl. KUVS-K1-956-957/9/96, betreffend Wildschaden (mitbeteiligte Partei: S in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde Metnitz vom 8. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter des Gemeindejagdgebietes M gemäß § 74 Abs. 2 lit. a und § 75 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, verpflichtet, den dem Mitbeteiligten als Grundeigentümer auf zwei näher bezeichneten Waldgrundstücken in der Zeit von Herbst 1994 bis Juli 1995 entstandenen Wildschaden im Gesamtbetrag von S 14.112,84 zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer Berufungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Berufung des Beschwerdeführers wurde insoweit Folge gegeben, als dieser nunmehr verpflichtet wurde, für die an den Waldkulturen der im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden, näher bezeichneten Grundstücke im Zeitraum Winter 1994/1995 sowie Sommer 1995 verursachten Wildschäden an diesen einen Betrag von S 13.383,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten (Spruchpunkt II).
Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die belangte Behörde legte ihren Bescheid das von ihr als schlüssig angesehene Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. P. zugrunde. Dieser ermittelte den im Winter 1994/1995 und Sommer 1995 auf den Waldgrundstücken des Mitbeteiligten durch Verbiß und Fegeschäden eingetretenen Gesamtschaden mit S 14.870,88. Ausgehend davon, daß sich kurzfristig einzelne Rinder im Schadensgebiet aufgehalten hätten, kam er zum Ergebnis, daß mindestens 90% der Verbißschäden dem Wild zuzuordnen seien. Dem Rechnung tragend sei - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus - der vom Amtssachverständigen errechnete Schadensbetrag um 10 % zu kürzen.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, daß der Amtssachverständige in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 28. Jänner 1997 erklärt habe, daß er nicht mit Sicherheit ausschließen könne, daß es nicht auch Verbißschäden von Weidevieh gebe, und er es überhaupt nicht trennen könne, ob ein Verbißschaden von Weidevieh oder von Rotwild verursacht worden sei. Kein seriöser Sachverständiger könne eine solche Unterscheidung vornehmen. Wenn aber - so der Beschwerdeführer - der Sachverständige einerseits erkläre, kein seriöser Sachverständiger könne beurteilen, ob ein Verbißschaden dem Weidevieh oder dem Rotwild zuzurechnen sei, und andererseits den Wildschadensanteil am Gesamtschaden mit 90 % beziffere, dann stünden seine Ausführungen und Schlußfolgerungen mit sich selbst im Widerspruch und hätten als unschlüssig nicht verwertet werden dürfen.
Diesem Einwand vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Mag dem Sachverständigen auch im Einzelfall eine Feststellung nicht möglich sein, ob ein an einer Pflanze aufgetretener Verbißschaden von Weidevieh oder Rotwild stammt, so ist ihm doch aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zuzubilligen, jedenfalls bei den im Beschwerdefall gegebenen Verhältnissen - bloß kurzfristiger Aufenthalt einzelner Rinder in einem Rotwildeinstandsbereich - den durch Wild verursachten Anteil an den Verbißschäden hinlänglich verläßlich abschätzen zu können. Wenn der Sachverständige diesen Anteil mit mindestens 90 % angenommen hat, begegnet dies keinen Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, der Betrag von S 13.588,80 sei "nicht richtig", weil sich der Totalschaden auf S 2.500,-- belaufe, übersieht er, daß letzterer Betrag - wie aus den dem Gutachten angeschlossenen Erhebungs- und Bewertungsbögen ersichtlich ist - in der Gesamtschadenssumme von S 14.870,88 enthalten ist. Diese Totalschäden sind - wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervorgeht - im Untersuchungszeitraum entstanden. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, daß die bereits in einem anderen Sachverständigengutachten für den Zeitraum 1993/94 ausgewiesenen Totalschäden vom Amtssachverständigen nicht in Abzug gebracht worden seien, ist darauf zu verweisen, daß der Amtssachverständige andere als die von ihm berücksichtigten Totalschäden nicht feststellen konnte.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, daß dem Mitbeteiligten ein überwiegendes Verschulden anzulasten sei, weil er einen Weidezaun nicht repariert habe, obwohl ihm hätte auffallen müssen, daß sich in seinen Waldparzellen Weidevieh aufgehalten habe. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil der auf Weidevieh entfallende Anteil ohnedies vom Gesamtschadensbetrag abgezogen wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030084.X00Im RIS seit
20.11.2000