TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/5 L510 2220998-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L510 2220998-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Peter KRÖMER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2019, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 08.12.2018, wie auch seine mit ihm nach Österreich gereiste Ehefrau, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 75). Die Erstbefragung fand am 10.12.2018 statt (AS 73ff).

2. Am 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (AS 107ff).

3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (AS 345ff).

4. Mit Schreiben vom 05.07.2019 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben (AS 469ff).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist alevitischen Glaubens. Er wurde in XXXX geboren und lebte auch dort, ist verheiratet und hat keine Kinder (AS 113, 219-222). Seine Identität steht fest (AS 209-216).

1.2. Der Vater des Beschwerdeführers ist vor Jahrzehnten bei einem Autounfall ums Leben gekommen, seine Mutter und die beiden Schwestern leben nach wie vor in der Türkei, in XXXX . Viele weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben ebenso in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seiner Familie und ein gutes Verhältnis zu ihr (AS 123). Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule und das Gymnasium, absolvierte eine Ausbildung als Friseur und war zuletzt als Friseurmeister Inhaber eines eigenen, luxuriösen Friseursalons mit drei Angestellten (AS 121). Am 15.05.2018 heiratete er seine nunmehrige Ehefrau, die mit ihm von der Türkei nach Österreich reiste und hier ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3. Wegen des Gebrauchs eines verfälschten Schengen-Visums bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.12.2018 wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Landesgericht mit seit 27.04.2019 rechtskräftigem Urteil vom 23.04.2019 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (AS 333-336).

1.4. Er ist gesund (AS 109), bezog jedenfalls bis September 2019 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, ist nicht erwerbstätig und nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig. Er verfügt über wenig Deutschkenntnisse (AS 119) und hat, abgesehen von seiner Ehefrau, keine Beziehungen in oder zu Österreich (AS 119).

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seine Ausreise aus bzw. im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der ganzen Türkei einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

1.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei schließt sich das BVwG den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:

Die Kurden (ca. 20% der Bevölkerung) leben v.a. im Südosten des Landes sowie, bedingt durch Binnenmigration und Mischehen, in den südlich und westlich gelegenen Großstädten (Istanbul, Izmir, Antalya, Adana, Mersin, Gaziantep) (ÖB 10.2017). Mehr als 15 Millionen türkische Bürger haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte (USDOS 20.4.2018). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 3.8.2018). Einige Universitäten bieten Kurdisch-Kurse an, und zwei Universitäten haben Abteilungen für die Kurdische Sprache (USDOS 20.4.2018).

Die kurdischen Gemeinden waren überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien berichteten von zunehmenden Problemen bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.4.2018). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.4.2018; vgl. EC 17.4.2018). Durch eine sehr weite Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus wurden die Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der Kurdenfrage auseinandersetzen, zunehmend eingeschränkt (EC 17.4.2018). Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender. Am 16.08.16 wurde z. B. die Tageszeitung "Özgür Gündem" per Gerichtsbeschluss geschlossen. Der Zeitung wird vorgeworfen, "Sprachrohr der PKK" zu sein (AA 3.8.2018; vgl. EFJ 30.10.2016). Im Jahr 2017 wurden kurdische Journalisten wegen Verbindungen zur bewaffneten kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wegen ihrer Berichterstattung verfolgt und inhaftiert. Dutzende von Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich an einer Solidaritätskampagne mit der inzwischen geschlossenen pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem beteiligten, wurden wegen terroristischer Propaganda verfolgt (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region seit dem Zusammenbruch des Friedensprozesses im Jahr 2015 setzte sich fort und betraf im Jahr 2017 die städtischen Gebiete in geringerem Maße. Stattdessen waren ländliche Gebiete zusehends betroffen. Es gab keine Entwicklungen in Richtung der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses, der für eine friedliche und nachhaltige Lösung notwendig ist. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 wurden zahlreiche kurdische Lokalpolitiker wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert. Im Osten und Südosten gab es zahlreiche neue Festnahmen und Verhaftungen von gewählten Vertretern und Gemeindevertretern auf der Basis von Vorwürfen, terroristische Aktivitäten zu unterstützen. An deren Stelle wurden Regierungstreuhänder ernannt (EC 17.4.2018; vgl. AM 12.3.2018, USDOS 20.4.2018).

Mehr als 90 Bürgermeister wurden durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt. 70 von ihnen befinden sich in Haft. Insgesamt wurden mehr als 10.000 Funktionäre und Mitglieder der pro-kurdischen HDP verhaftet (AM 12.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). [siehe auch Kapitel 13.1. Opposition]

Die pro-kurdische HDP schaffte bei den Wahlen im Juni 2018 den Wiedereinzug ins Parlament mit einem Stimmenanteil von 11,5% und 68 Abgeordneten, dies trotz der Tatsache dass der Spitzenkandidat für die Präsidentschaft und acht weitere Abgeordnete des vormaligen Parlaments im Gefängnis saßen, und Wahlbeobachter der HDP schikaniert wurden (MME 25.6.2018). Während des Wahlkampfes bezeichnete der amtierende Präsident und Spitzenkandidat der AKP für die Präsidentschaftswahlen, Erdogan den HDP-Kandidaten Demirtas bei mehreren Wahlkampfauftritten als Terrorist (OSCE 25.6.2018). Bereits im Vorfeld des Verfassungsreferendums 2017 bezeichnete auch der damalige Regierungschef Yildirim die HDP als Terrorunterstützerin (HDN 7.2.2017).

Am 8.9.2016 suspendierte das Bildungsministerium mittels Dekret 11.285 kurdische Lehrer unter dem Vorwurf Unterstützer der PKK zu sein. Alle waren Mitglieder der linksorientierten Gewerkschaft für Bildung und Bildungswerktätige, Egitim Sen (AM 12.9.2016). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 3.8.2018) (Bescheid, S 54ff = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 18.10.2018). [...]

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten. Die Aleviten-Stiftung geht von 25 bis 31% der Bevölkerung aus. (Bescheid, S 56 = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 18.10.2018). [...]

Die Türkei hat weltweit den größten Anteil an Aleviten. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kaysereri, Adana und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Die alevitische Religion weist viele unterschiedliche Einflüsse aus anderen Religionen - auch aus vor-islamischer Zeit - auf. Außerdem ist das Alevitentum in seinen Vorstellungen recht heterogen. Ob Aleviten zum Islam gehören oder nicht, ist sowohl innerhalb der Aleviten als auch außerhalb der Glaubensgemeinschaft ein Streitthema (ÖIF Monographien 2013; vgl. MRG 6.2018). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollten. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen. Dies könnte zu neuen ethno-religiösen Konflikten führen (MRGI 6.2018).

Die offizielle Türkei erkennt das Alevitentum als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis, an (ÖB 10.2017). Ein wichtiger Meilenstein für die alevitische Gemeinschaft war im Dezember 2015 die Ankündigung einer Reihe von erweiterten Rechten für Aleviten, einschließlich der rechtlichen Anerkennung von Cemevis, ihren Gotteshäusern - einem seit langem bestehenden Bereich der Diskriminierung (MRGI 6.2018).

Trotz dieser Fortschritte gibt es weiterhin Probleme. Immer wieder werden alevitische Häuser mit abfälligen oder türkisch-nationalistischen Parolen beschmiert. Im November 2017 brachten die alevitischen Gemeindeleiter ihre Besorgnis zum Ausdruck, als 13 Häuser in der östlichen Provinz Malatya mit roten Kreuzen beschmiert wurden. Und im selben Monat griff ein Mob ein Cem-Haus in Istanbul an und versuchte es in Brand zu setzen (MRGI 6.2018).

Die Aleviten bleiben im Land politisch marginalisiert, mit einer begrenzten Vertretung in offiziellen Machtpositionen. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 und den anschließenden Aktionen der Regierung gegen ihre vermeintlichen Gegner wurden zahlreiche Journalisten inhaftiert und die Medien geschlossen, darunter die meisten, die über die alevitische Kultur berichteten (MRGI 6.2018). Außerdem wurden nach dem Putschversuch tausende Aleviten festgenommen oder verloren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdogan und der regierenden AK-Partei pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den Putschisten sympathisiert zu haben. Die massive Verfolgung der Aleviten ist bis heute vor allem in der Provinz Dersim (türkisch: Tunceli), im alevitischen Kernland spürbar (Telepolis 10.8.2016; vgl. GI 18.1.2018). Auch alevitische Journalisten sind betroffen. TV10, der Fernsehsender "die Stimme der Aleviten", wurde im September 2016 geschlossen, angeblich wegen Bedrohung der nationalen Sicherheit und Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation (GI 18.1.2018). Im Jänner 2018 wurden die Leiter des stillgelegten alevitischen Fernsehsenders TV10 wegen "Terrorismus" verhaftet (Ahval 19.1.2018). Ende Dezember 2016 wurde nach einer Entscheidung des türkischen Obersten Radio- und Fernsehrates (RTÜK) die Ausstrahlung des alevitischen Senders "Yol TV" wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten und der Huldigung terroristischer Organisationen eingestellt (TM 29.12.2016). Ende März 2018 ließen türkische Gerichte 16 Mitglieder des alevitischen "Pir Sultan Abdal" Kulturverbandes (PSAKD) verhaften. Die Mitglieder wurden beschuldigt, eine terroristische Organisation zu unterstützen (SCF 24.3.2018).

Die türkische Regierung betrachtet den Alevismus weiterhin als heterodoxe muslimische Sekte. Obwohl die alevitischen Gruppen in der Lage waren, neue Cemevis zu bauen, lehnte die Regierung weiterhin ab, ihren Bau finanziell zu unterstützen. Repräsentanten der Aleviten berichteten, dass die Zahl der 2.500 bis 3.000 Cemevis im Land nicht ausreicht, um die Nachfrage zu befriedigen Die Regierung erklärte hingegen, dass die von der Diyanet finanzierten Moscheen den Aleviten und allen Muslimen unabhängig von ihrer Religionsschule zur Verfügung stünden (USDOS 29.5.2018). (Bescheid, S 58f = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 18.10.2018). [...]

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (AA 3.8.2018). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida) (ÖB 10.2017). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.). [...] Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017) (Bescheid, S 67f = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 18.10.2018).

2. Beweiswürdigung

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und Einsichtnahme in die bereits vom BFA verwendeten, länderkundlichen, aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen in der Türkei sowie den Lebensumständen seiner in der Türkei lebenden Familienangehörigen, zu seiner Ehe, zu seiner Ausreise sowie seiner Lebenssituation in Österreich (Punkte II.1.1. und II.1.2.) ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA, wobei auf die bereits angeführten Aktenseiten verwiesen wird. Die festgestellte Identität ergibt sich aus der Kopie des Reisepasses und jener der Identitätskarte des Beschwerdeführers.

2.3. Die festgestellte Verurteilung (Punkt II.1.3) ergibt sich aus der im Akt einliegenden Strafkarte sowie dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung.

2.4. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, nicht erwerbstätig ist, nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig ist, wenige Deutschkenntnisse hat und außer seiner Ehefrau keine Bindungen in oder zu Österreich hat, wurde aufgrund der eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem hg. erstellten Auszug aus dem korrelierenden Register.

2.5. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (Punkt II.1.5.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.5.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Antragstellung auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, dass er zunächst in seinem Friseursalon von ihm unbekannten Personen aufgesucht worden war. Diese würden ihm Fragen zu seiner politischen Einstellung und über die syrischen Kurden und über die Partiya Yekitiya Demokrat (PYD), gestellt haben. Dies habe ihn beunruhigt und der Bruder seiner Frau habe ihm deshalb geraten, sich vorsichtshalber einen Reisepass ausstellen zu lassen. Danach sei seine Wohnung observiert worden und wiederum später sei sein Geschäft verwüstet und ruiniert worden, er sei festgehalten, geschlagen und beschimpft worden (AS 83, 129ff).

2.5.2. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides (Bescheid, S. 412ff) als nicht glaubhaft, äußert vage und widersprüchlich. Im Einzelnen führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer durch den Gebrauch eines gefälschten Visums bei der Einreise in Österreich sowie die in der Einvernahme als unrichtig zurückgenommenen Angaben der Erstbefragung seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen haben würden (AS 416). Weiters führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Umstände seines Vorbringens nicht konkret schildern habe können, obwohl er über einen hohen Bildungsgrad verfüge: Wie das BFA zutreffend ausführt, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, auch über konkretes Nachfragen, nicht in der Lage war, das Datum der Befragung durch ihm Unbekannte als auch das Datum der Verwüstung seines Geschäftes genau bzw. auch nur annähernd zu benennen; der Beschwerdeführer habe lediglich wiederholt angegeben, keine genauen Daten nennen zu können (AS 418). Der Beschwerdeführer habe, nach seinen eigenen Angaben, seinen Reisepass als Folge der Befragung durch ihm unbekannte Personen beantragt und da der Reisepass am 14.08.2018 ausgestellt worden sei, müsse die vorgebrachte Befragung vor diesem Datum stattgefunden haben (AS 417). Etwa eineinhalb Monate nach der Befragung sei sein Geschäft verwüstet worden [somit etwa Ende September, Anm. BVwG] und danach würde er sich mit seiner Frau noch etwa ein Monat versteckt gehalten haben [somit bis etwa Ende Oktober, Anm. BVwG], bevor sie ausgereist seien. Würde man somit den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken, so müsste er etwa einen Monat früher ausgereist sein und nicht erst Anfang Dezember 2018 (AS 418). In diesem Zusammenhang verwies das BFA zutreffend darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, dass sie sich lediglich zwei Wochen versteckt gehalten haben, und nicht wie es der Beschwerdeführer angab, ein Monat lang (AS 421). Das BFA hielt ebenso überzeugend fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Befragung durch Unbekannte vor Ausstellung des Reisepasses, also spätestens Mitte August 2018 stattgefunden habe, nicht in Einklang mit jenen Angaben zu bringen sei, wonach der Beschwerdeführer drei Monate bevor er nach Österreich gekommen sei, also Anfang September 2018, durch Unbekannte befragt worden sei (AS 417). Darüber hinaus wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich die Befragung des Beschwerdeführers durch Unbekannte rund um die Zeit der Kündigung seiner Ehefrau stattgefunden habe. Da die Ehefrau mit 06.07.2018 gekündigt wurde, würde sich es so verhalten, dass die Demolierung des Geschäftes etwa gegen Ende August stattgefunden hätte und der Beschwerdeführer - nach höchstens einem Monat in einem Versteck - etwa Ende September ausgereist sein müsste. Die Beschwerde vermag somit keinesfalls, die zeitlichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften.

Des Weiteren führte das BFA dem Einvernahmeprotokoll entsprechend zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben hinsichtlich dessen abgegeben habe, wer sein Geschäft verwüstet habe; einmal habe er angegeben, es habe sich um Zivilpersonen [eine "zivile Mafia"] gehandelt, während er auch angegeben habe, dass es sich um Polizisten gehandelt habe (AS 419).

Eine politische Verfolgung habe der Beschwerdeführer, gemäß der Beweiswürdigung des BFA, auch deshalb nicht glaubhaft machen können, da er sich, während der von ihm vorgebrachten Beobachtung durch die türkischen Behörden, von 24. bis 29.08.2018 für einen Städteurlaub in Georgen aufgehalten habe. Er habe dafür kein Visum gebraucht und sei offensichtlich weder bei der Aus- noch bei der Einreise von den türkischen Behörden angehalten bzw. befragt worden. Im Fokus behördlicher Interessen habe der Beschwerdeführer somit zu diesem Zeitpunkt nicht gestanden.

Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sei ebenso nicht glaubhaft, da er einerseits den Umfang seiner Aktivitäten für die Partei nicht gleichlautend dargetan habe (Vorbringen habe variiert zwischen einfachem Mitglied ohne Funktion bis zu aktiver Wahlwerbung). Andererseits habe er deshalb keinen Mitgliedsausweis der HDP vorlegen können, da er im Falle einer [offiziellen] Mitgliedschaft, auf der "Abschussliste" stehe, während seine Ehefrau durchaus eine Bestätigung über den Austritt aus der Partei vorlegen habe können (AS 422).

Abschließend führte das BFA aus, dass alle Angehörigen des Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei leben würden und dass ein Cousin des Beschwerdeführers auch dessen Firma übernommen habe und diese weiterführe. Bezüglich die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend die Situation der Aleviten in der Türkei führte das BFA aus, dass von keiner systematischen Verfolgung der Aleviten in der Türkei ausgegangen werden könne und die türkische Polizei schutzfähig und schutzwillig sei (AS 423).

2.5.3. Die Beschwerde kritisiert die Beweiswürdigung des BFA dahingehend, dass sich das BFA ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer nicht einheitlich dargetanen Zeitangaben gestützt habe und das vorgelegte Beweismaterial, insbesondere die Fotos des demolierten Geschäftes des Beschwerdeführers, nicht bzw. ausschließlich zum Nachteil des Beschwerdeführers gewürdigt habe.

Dazu ist festzuhalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass sich das BFA ausschließlich auf die chronologischen Ungereimtheiten des Beschwerdeführers gestützt hat, dazu wird auf die Ausführungen oben, Punkt II.2.5.2., verwiesen. Weiters bringt die Beschwerde nicht vor, weshalb es überhaupt zu diesen Ungereimtheiten gekommen ist und werden diese durch die Beschwerde auch nicht aufgeklärt bzw. entkräftet. Die Beweiswürdigung des BFA ist umfangreich und umfasst das Vorbringen des Beschwerdeführers ganzheitlich.

Es wird diesbezüglich insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerde etwa jenes nachvollziehbare und schlüssige Argument des BFA, das auch durch die im vorgelegten Reisepass enthaltenen Stempel (AS 212) belegt wird, wonach der Beschwerdeführer im August 2018 unbehelligt einen Urlaub in Georgien verbringen hat können und deshalb eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, unbekämpft lässt. Wie bereits oben geschildert hat der Beschwerdeführer im Zuge dieses Urlaubs die Türkei problemlos verlassen und wiedereinreisen können und diese Reise fand auch während jenes Zeitraumes statt, in dem er von den türkischen Behörden observiert worden sei. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. dass er für die Behörden im angegeben Zeitraum von Interesse gewesen sei, hat das BFA daher zutreffenderweise ausgeschlossen (AS 418f).

Betreffend die monierte Nichtwürdigung der vorgelegten Fotos des verwüsteten Geschäftslokales des Beschwerdeführers (AS 189-203) durch das BFA wird vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass einerseits aus diesen Fotos nicht hervorgeht, von wem die Durchsuchung des Geschäfts vorgenommen wurde. Besonders wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Fotos zwar augenscheinlich zeigen, dass Kästen und Schubladen eines Friseursalons geöffnet wurden, Friseurbedarf am Boden verstreut herumliegt, Stühle umgeworfen wurden und generelle Unordnung geschaffen wurde. Nicht aber ist den Fotos zu entnehmen, dass irgendwelche (Einrichtungs-)Gegenstände zerstört wurden. Von einer Demolierung bzw. Ruinierung des Geschäfts, wie es der Beschwerdeführer vorbrachte, kann somit keine Rede sein. Dies wird dadurch untermauert, dass in der Zwischenzeit der Cousin des Beschwerdeführers, nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, den Friseursalon des Beschwerdeführers übernommen hat und weiterführt (AS 217). Wenn die Beschwerde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer durch die vorgebrachte Zerstörung seines Salons nunmehr keinerlei Lebensgrundlage mehr in der Türkei habe, so wurde dies aus den eben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Außerdem hat das BFA jene Fotos, entgegen der Behauptung der Beschwerde, jedenfalls in seine Beweiswürdigung mitaufgenommen (Bescheid, S. 75) und ausgeführt, dass auch die Fotos nicht erklären würden, dass die Durchsuchung durch etwa 20 Personen etwa zwei Stunden gedauert haben soll, wobei weder etwas eingepackt noch abtransportiert worden sei.

Betreffend den Bezug des Beschwerdeführers zur HDP führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer einfaches Mitglied jener sei und zuletzt bei den Lokalwahlen am 04.07.2018 aktiv gewesen sei. Mit dieser unbelegten Behauptung vermag die Beschwerde jedoch nicht das Argument des BFA, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer mit jener Begründung, wonach dies eine Gefährdung seiner Person darstellen würde (er stünde sodann auf der "Abschussliste"), keine Belege betreffend seine Mitgliedschaft vorlegen könne, während seine Frau eine Bestätigung ihres Austritts aus der Partei innehatte und diese auch vorlegte.

Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme, wonach die Durchsuchung seines Geschäfts etwa eineinhalb Monate nach der Befragung durch Unbekannte stattgefunden habe, bringt die Beschwerde ohne weitere Ausführungen dazu vor, dass es sich um einen zeitlichen Abstand von zwei Monaten gehandelt habe. Dieser Unterschied wird nicht aufgeklärt. Sofern damit beabsichtigt werden wollte, die vom BFA aufgegriffene zeitliche Diskrepanz in den Angaben des Beschwerdeführers aufzuklären, so hat dies keinen Erfolg, spricht die Beschwerde doch, wie bereits erwähnt, auch davon, dass die Kündigung der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Befragung des Beschwerdeführers etwa zeitgleich stattgefunden haben würden (AS 472), was jedoch dazu führt, dass die chronologische Diskrepanz weiter verstärkt als aufgeklärt wird.

Soweit die Beschwerde generelle Mangelhaftigkeit betreffend das Ermittlungsverfahren des BFA und in Folge betreffend die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung moniert, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne in konkreter Weise die Relevanz der genannten Mängel darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Insofern die Beschwerde rügt, dass die Länderfeststellungen des BFA nicht aktuell genug seien, so ist ebenso anzumerken, dass nicht vorgebracht wird, welche Teile veraltet seien und was bei der Heranziehung von aktuelleren Berichten anders zu beurteilen gewesen wäre.

Jenes Vorbringen der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer als alevitischer Kurde aufgrund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz bei einer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung ausgesetzt sei, ist im Lichte der festgestellten Ländersituation nicht haltbar, da Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt sind und die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet ist (vgl oben II.1.6. letzter Absatz).

Zusammengefasst vermochte die Beschwerde der Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert entgegenzutreten, sondern konnte die Beschwerde die schlüssigen, nachvollziehbaren und stringenten Argumente des BFA in dessen Beweiswürdigung nicht erschüttern. Das BVwG schließt sich daher der Beweiswürdigung des BFA an und gelangt ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete und auch keine aktuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat.

2.6. Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in der Türkei (II.1.6.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich selbst auf die Berichte bezogen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.4. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.5. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Allgemeine Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit und der Volksgruppe können nur dann als konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen (VwGH vom 10.03.1994, Zl.: 94/19/0044). Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage liegt jedoch gegenständlich nicht vor.

3.6. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

3.7. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

3.8. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.9. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen (VwGH 18.03.2019, 2018/28/0538). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es zudem der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure iSd Art 6 Qualifikationsrichtlinie oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461).

3.10. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Verursachung oder Bedrohung nicht glaubhaft dargelegt. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.

3.11. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)

3.12. Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen [...] 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen [...] oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.13. Fallbezogen liegen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor.

3.14. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides)

3.15. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.16. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.17. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.18. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.19. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.20. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.21. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.22. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.23. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst etwa 13 Monate in Österreich auf und bezog jedenfalls bis September 2019 Leistungen aus der Grundversorgung. Seine Gattin bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Er wurde von einem österreichischen Landesgericht zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe verurteilt. Er hat keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich außer seiner Ehefrau, die mit ihm nach Österreich gereist ist und deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Rechtsmittelweg abgewiesen wurde. In der Türkei leben nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte sowie die Familie seiner Ehefrau und der Beschwerdeführer steht in gutem Verhältnis und auch in Kontakt mit seiner Familie in der Türkei. Das bisherige Verfahren hat auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger rechtmäßiger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat sein Leben nahezu ausschließlich in der Türkei verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

Im Rahmen einer Abwägung der Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK (öffentliche Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes) und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.24. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht dargetan.

3.25. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)

3.26. Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmungen des § 55 Abs 1 und 2 FPG und war daher zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.27. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Ehepartner Familienverfahren Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Plausibilität politische Gesinnung Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Urkundenfälschung vage Mutmaßungen Volksgruppenzugehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2220998.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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