TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/5 L510 2220996-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L510 2220996-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Peter KRÖMER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2019, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 08.12.2018, wie auch ihr mit ihr nach Österreich gereister Ehemann, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 79). Die Erstbefragung fand am 10.12.2018 statt (AS 77ff).

2. Am 27.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (AS 135ff).

3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (AS 335ff).

4. Mit Schreiben vom 05.07.2019 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben (AS 453ff, OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist alevitischen Glaubens. Sie wurde in XXXX geboren und lebte zuletzt auch dort. Zwischen dem Abschluss des Gymnasiums und ihrer Heirat im Mai 2018 hat sie in XXXX , in XXXX sowie in XXXX , gelebt. Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder (AS 141, 149, 153, 223ff). Ihre Identität steht fest (AS 173-180).

1.2. Die Eltern und Geschwister sowie viele weitere Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Türkei (AS 151). Die Beschwerdeführerin hat ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Die Familie der Beschwerdeführerin ist wohlhabend und vielseitig geschäftstätig (AS 153).

Die Beschwerdeführerin schloss ein Gymnasium ab und studierte danach Sozialarbeit sowie Bank- und Versicherungswesen. In XXXX fand sie zunächst keine Arbeit die ihren Ausbildungen entsprach, weshalb sie in einem Callcenter arbeitete. Im Sommer 2015 ging sie nach Istanbul und arbeitete in der Versicherungsabteilung einer staatlichen Bank. Nach der Hochzeit am 15.05.2018 ließ sich die Beschwerdeführerin in eine Filiale dieser Bank in ihrer Heimatstadt XXXX versetzen (AS 149). Am 06.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin gekündigt (AS 181, 291). Ihr nunmehriger Ehemann reiste mit der Beschwerdeführerin von der Türkei nach Österreich und stellte hier ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Wegen des Gebrauchs eines gefälschten Schengen-Visums bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin durch ein österreichisches Landesgericht mit seit 02.04.2019 rechtskräftigem Urteil vom 28.03.2019 zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (AS 269-273).

1.4. Die Beschwerdeführerin ist gesund (AS 137), bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, ist nicht erwerbstätig und nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und hat auch eine Prüfung über zu Werte- und Orientierungswissen abgelegt (OZ 3). Abgesehen von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keine Beziehungen in oder zu Österreich (AS 147).

1.5. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie vor ihrer Ausreise aus bzw. im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der ganzen Türkei einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

1.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei schließt sich das BVwG den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:

Die Kurden (ca. 20% der Bevölkerung) leben v.a. im Südosten des Landes sowie, bedingt durch Binnenmigration und Mischehen, in den südlich und westlich gelegenen Großstädten (Istanbul, Izmir, Antalya, Adana, Mersin, Gaziantep) (ÖB 10.2017). Mehr als 15 Millionen türkische Bürger haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte (USDOS 20.4.2018). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 3.8.2018). Einige Universitäten bieten Kurdisch-Kurse an, und zwei Universitäten haben Abteilungen für die Kurdische Sprache (USDOS 20.4.2018).

Die kurdischen Gemeinden waren überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien berichteten von zunehmenden Problemen bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.4.2018). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.4.2018; vgl. EC 17.4.2018). Durch eine sehr weite Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus wurden die Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der Kurdenfrage auseinandersetzen, zunehmend eingeschränkt (EC 17.4.2018). Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender. Am 16.08.16 wurde z. B. die Tageszeitung "Özgür Gündem" per Gerichtsbeschluss geschlossen. Der Zeitung wird vorgeworfen, "Sprachrohr der PKK" zu sein (AA 3.8.2018; vgl. EFJ 30.10.2016). Im Jahr 2017 wurden kurdische Journalisten wegen Verbindungen zur bewaffneten kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wegen ihrer Berichterstattung verfolgt und inhaftiert. Dutzende von Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich an einer Solidaritätskampagne mit der inzwischen geschlossenen pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem beteiligten, wurden wegen terroristischer Propaganda verfolgt (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region seit dem Zusammenbruch des Friedensprozesses im Jahr 2015 setzte sich fort und betraf im Jahr 2017 die städtischen Gebiete in geringerem Maße. Stattdessen waren ländliche Gebiete zusehends betroffen. Es gab keine Entwicklungen in Richtung der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses, der für eine friedliche und nachhaltige Lösung notwendig ist. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 wurden zahlreiche kurdische Lokalpolitiker wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert. Im Osten und Südosten gab es zahlreiche neue Festnahmen und Verhaftungen von gewählten Vertretern und Gemeindevertretern auf der Basis von Vorwürfen, terroristische Aktivitäten zu unterstützen. An deren Stelle wurden Regierungstreuhänder ernannt (EC 17.4.2018; vgl. AM 12.3.2018, USDOS 20.4.2018).

Mehr als 90 Bürgermeister wurden durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt. 70 von ihnen befinden sich in Haft. Insgesamt wurden mehr als 10.000 Funktionäre und Mitglieder der pro-kurdischen HDP verhaftet (AM 12.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). [siehe auch Kapitel 13.1. Opposition]

Die pro-kurdische HDP schaffte bei den Wahlen im Juni 2018 den Wiedereinzug ins Parlament mit einem Stimmenanteil von 11,5% und 68 Abgeordneten, dies trotz der Tatsache dass der Spitzenkandidat für die Präsidentschaft und acht weitere Abgeordnete des vormaligen Parlaments im Gefängnis saßen, und Wahlbeobachter der HDP schikaniert wurden (MME 25.6.2018). Während des Wahlkampfes bezeichnete der amtierende Präsident und Spitzenkandidat der AKP für die Präsidentschaftswahlen, Erdogan den HDP-Kandidaten Demirtas bei mehreren Wahlkampfauftritten als Terrorist (OSCE 25.6.2018). Bereits im Vorfeld des Verfassungsreferendums 2017 bezeichnete auch der damalige Regierungschef Yildirim die HDP als Terrorunterstützerin (HDN 7.2.2017).

Am 8.9.2016 suspendierte das Bildungsministerium mittels Dekret 11.285 kurdische Lehrer unter dem Vorwurf Unterstützer der PKK zu sein. Alle waren Mitglieder der linksorientierten Gewerkschaft für Bildung und Bildungswerktätige, Egitim Sen (AM 12.9.2016). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 3.8.2018) (Bescheid, S 53ff = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 18.10.2018). [...]

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten. Die Aleviten-Stiftung geht von 25 bis 31% der Bevölkerung aus. (Bescheid, S 54f = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 18.10.2018). [...]

Die Türkei hat weltweit den größten Anteil an Aleviten. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kaysereri, Adana und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Die alevitische Religion weist viele unterschiedliche Einflüsse aus anderen Religionen - auch aus vor-islamischer Zeit - auf. Außerdem ist das Alevitentum in seinen Vorstellungen recht heterogen. Ob Aleviten zum Islam gehören oder nicht, ist sowohl innerhalb der Aleviten als auch außerhalb der Glaubensgemeinschaft ein Streitthema (ÖIF Monographien 2013; vgl. MRG 6.2018). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollten. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen. Dies könnte zu neuen ethno-religiösen Konflikten führen (MRGI 6.2018).

Die offizielle Türkei erkennt das Alevitentum als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis, an (ÖB 10.2017). Ein wichtiger Meilenstein für die alevitische Gemeinschaft war im Dezember 2015 die Ankündigung einer Reihe von erweiterten Rechten für Aleviten, einschließlich der rechtlichen Anerkennung von Cemevis, ihren Gotteshäusern - einem seit langem bestehenden Bereich der Diskriminierung (MRGI 6.2018).

Trotz dieser Fortschritte gibt es weiterhin Probleme. Immer wieder werden alevitische Häuser mit abfälligen oder türkisch-nationalistischen Parolen beschmiert. Im November 2017 brachten die alevitischen Gemeindeleiter ihre Besorgnis zum Ausdruck, als 13 Häuser in der östlichen Provinz Malatya mit roten Kreuzen beschmiert wurden. Und im selben Monat griff ein Mob ein Cem-Haus in Istanbul an und versuchte es in Brand zu setzen (MRGI 6.2018).

Die Aleviten bleiben im Land politisch marginalisiert, mit einer begrenzten Vertretung in offiziellen Machtpositionen. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 und den anschließenden Aktionen der Regierung gegen ihre vermeintlichen Gegner wurden zahlreiche Journalisten inhaftiert und die Medien geschlossen, darunter die meisten, die über die alevitische Kultur berichteten (MRGI 6.2018). Außerdem wurden nach dem Putschversuch tausende Aleviten festgenommen oder verloren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdogan und der regierenden AK-Partei pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den Putschisten sympathisiert zu haben. Die massive Verfolgung der Aleviten ist bis heute vor allem in der Provinz Dersim (türkisch: Tunceli), im alevitischen Kernland spürbar (Telepolis 10.8.2016; vgl. GI 18.1.2018). Auch alevitische Journalisten sind betroffen. TV10, der Fernsehsender "die Stimme der Aleviten", wurde im September 2016 geschlossen, angeblich wegen Bedrohung der nationalen Sicherheit und Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation (GI 18.1.2018). Im Jänner 2018 wurden die Leiter des stillgelegten alevitischen Fernsehsenders TV10 wegen "Terrorismus" verhaftet (Ahval 19.1.2018). Ende Dezember 2016 wurde nach einer Entscheidung des türkischen Obersten Radio- und Fernsehrates (RTÜK) die Ausstrahlung des alevitischen Senders "Yol TV" wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten und der Huldigung terroristischer Organisationen eingestellt (TM 29.12.2016). Ende März 2018 ließen türkische Gerichte 16 Mitglieder des alevitischen "Pir Sultan Abdal" Kulturverbandes (PSAKD) verhaften. Die Mitglieder wurden beschuldigt, eine terroristische Organisation zu unterstützen (SCF 24.3.2018).

Die türkische Regierung betrachtet den Alevismus weiterhin als heterodoxe muslimische Sekte. Obwohl die alevitischen Gruppen in der Lage waren, neue Cemevis zu bauen, lehnte die Regierung weiterhin ab, ihren Bau finanziell zu unterstützen. Repräsentanten der Aleviten berichteten, dass die Zahl der 2.500 bis 3.000 Cemevis im Land nicht ausreicht, um die Nachfrage zu befriedigen Die Regierung erklärte hingegen, dass die von der Diyanet finanzierten Moscheen den Aleviten und allen Muslimen unabhängig von ihrer Religionsschule zur Verfügung stünden (USDOS 29.5.2018). (Bescheid, S 56f = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 18.10.2018). [...]

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (AA 3.8.2018). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida) (ÖB 10.2017). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.). [...] Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017) (Bescheid, S 68f = Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 18.10.2018).

2. Beweiswürdigung

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und Einsichtnahme in die bereits vom BFA verwendeten, länderkundlichen, aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihren Lebensumständen und Wohnorten in der Türkei, ihren Ausbildungen und der Arbeitsumstände sowie den Lebensumständen ihrer in der Türkei lebenden Familienangehörigen, zu ihrer Ehe, zu ihrer Ausreise sowie ihrer Lebenssituation in Österreich (Punkte II.1.1. und II.1.2.) ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA, wobei auf die bereits angeführten Aktenseiten verwiesen wird. Die festgestellte Identität ergibt sich aus der Kopie des Reisepasses und der Identitätskarte der Beschwerdeführerin (AS 173-180). In der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, in der Türkei Moslemin gewesen zu sein, seit zwei Wochen sei sie jedoch Christin. Sie wisse noch nicht viel über das Christentum, habe bisher drei Mal eine Kirche besucht deren Namen sie nicht kenne; sie meinte, es sei eine private Stelle, sie gab aber auch an, es handle sich um eine kleine protestantische Kirche (AS 141ff). Da in der Beschwerde keinerlei (weiterführende) Angaben hinsichtlich eines Glaubenswandels der Beschwerdeführerin enthalten sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht konvertiert ist, sondern weiterhin alevitischen Glaubens ist.

2.3. Die festgestellte Verurteilung (Punkt II.1.3) ergibt sich aus der im Akt einliegenden Strafkarte sowie dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung.

2.4. Dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist, nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig ist und außer ihrem Ehemann keine Bindungen in oder zu Österreich hat, wurde aufgrund der eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt. Die festgestellten Deutschkenntnisse und die absolvierte Werte- und Orientierungsprüfung wurden aufgrund der vorgelegten Dokumente des Österreichischen Integrationsfonds festgestellt (OZ 3). In der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, an einem gynäkologischen Problem zu leiden, jedoch sagte sich auch, dass sie sich gesund fühle und dass ihre Blutwerte in Ordnung seien (AS 143). Da in der Beschwerde keinerlei Angaben zu gesundheitlichen Schwierigkeiten wiederholt bzw. vorgebracht wurden, wurde die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin gesund ist und die Beschwerden abgeklungen sind. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem hg. erstellten Auszug aus dem korrelierenden Register.

2.5. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (Punkt II.1.5.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.5.1. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, dass sie keine Lebenssicherheit gehabt haben würden. Das Geschäft ihres Mannes sei demoliert worden und der Druck auf die Kurden habe stets zugenommen, besonders nach dem Putschversuch. Nach dem Militärputsch seien viele Kündigung ausgesprochen worden und sie sei eine davon gewesen, die gekündigt worden seien. Türken, Kurden, Aleviten, Sunniten, alle seien unterschiedslos gekündigt worden, wenn sie gegen die Regierung gewesen seien. Nach der Kündigung sei die Beschwerdeführerin zur Zielscheibe geworden, da sie keine Arbeit mehr finden habe können, nicht einmal bei einer privaten Firma. In XXXX seien auch der IS oder die Hisbollah sehr stark vertreten und sie als Kurdin sei auch Zielscheibe dieser Organisationen geworden. Da die Beschwerdeführerin genau zu jenem Zeitpunkt entlassen worden sei, als ihr Mann von fremden Leuten nach seiner politischen Meinung gefragt worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass jener Vorfall bestimmt mit ihr zu tun gehabt habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei auch deshalb von der Polizei bedroht worden, da er etwa ein Jahr vor der Einvernahme 40 Paar Sportschuhe nach Syrien gespendet habe, was nicht legal gewesen sei. Persönlich bedroht worden sei die Beschwerdeführerin nie, sie sei nur gekündigt worden. Ihr Mann habe die Razzia gehabt, mehr sei nicht gewesen (AS 159ff).

2.5.2. Das BFA führte in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides (Bescheid, S. 70ff) aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen ihres Ehemannes gestützt habe, jenes Vorbringen habe allerdings nicht glaubhaft gemacht werden können aufgrund der sehr vagen, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben des Ehemannes (vgl. Erkenntnis vom heutigen Tag, L510 2220998-1, Punkt II.2.5.). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, selbst nie einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein und dass sie die vorgebrachte Kündigung aufgrund ihres Engagements bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) nicht glaubhaft habe machen können. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin weder die genaue Adresse ihrer letzten Arbeitsstelle noch den genauen Zeitpunkt der Kündigung durch die staatliche Versicherung nennen können, was nicht nachvollziehbar sei (AS 407). Am schwerwiegendsten sei jener Umstand, dass die Beschwerdeführerin zunächst behauptet habe, sie habe ihre Mitgliedschaft bei der HDP gekündigt, nachdem sie von der Arbeit entlassen worden sei, jedoch aus der im Nachhinein vorgelegten Bestätigung der HDP hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin lediglich in den Jahren 2008 bis 2011 Mitglied der HDP gewesen sei. Die Entlassung durch den letzten Arbeitgeber der Beschwerdeführerin könne somit keinen Zusammenhang mit ihrem Engagement für die HDP aufweisen. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme selbst widersprochen, da sie ebenso angegeben habe, 2011 aus der HDP ausgetreten zu sein, da sie keinen Arbeitsplatz gefunden habe.

Das vorgelegte Schreiben, mit welchem die Kündigung belegt werden hätte sollen, habe sich als Sozialversicherungsauszug herausgestellt, dem zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin bis zum 06.07.2018 bei der Versicherung gearbeitet habe; mehr könne aus diesem Schriftstück jedoch nicht abgeleitet werden (AS 181, Übersetzung AS 291).

Dass es einen Zusammenhang zwischen dem Militärputsch und ihrer Kündigung gebe, treffe nicht zu, da die Kündigung von der staatlichen Versicherungsgesellschaft erst 06.07.2018 stattgefunden habe, somit erst etwa zwei Jahre nach dem Putschversuch (AS 407).

Darüber hinaus habe weder die (Schul-)bildung der Beschwerdeführerin unter ihrer kurdisch-alevitischen Herkunft gelitten, noch sei es je zu einer Anklage, Haftstrafe oder gerichtlichen Verfolgung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sogar bei einer staatlichen Versicherungsgesellschaft gearbeitet. Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses sei ebenso problemlos gewesen. Ihre Familie in der Türkei sei gut situiert, gehe selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeit nach und habe sogar ein neues Unternehmen gegründet (AS 408).

2.5.3. Die Beschwerde kritisiert den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der festgestellte Sachverhalt nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden sei, denn die Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Aktivitäten bei der HDP und der Tatsache, dass sie Kurdin sei, nunmehr in der Türkei verfolgt werde. Die Behörde würde verpflichtet gewesen sein, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob die Beschwerdeführerin als ehemaliges Mitglied der HDP Verfolgung durch den Staat ausgesetzt sein könnte. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz früherer Mitgliedschaft und Unterstützung der HDP eine Anstellung bei einer staatlichen Bank im Versicherungsbereich innehatte. Dass sie aus politischen Gründen entlassen worden sei, konnte nicht verifiziert werden, da dies dem vorgelegten Sozialversicherungsauszug nicht zu entnehmen ist. Da dem Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach er aufgrund seiner politischen Gesinnung bedroht worden sei, mit näherer Begründung, kein Glaube geschenkt wurde, fehlt es konsequenterweise auch an einem Zusammenhang zwischen der vermeintlich politisch motivierten Kündigung der Beschwerdeführerin und der behaupteten Bedrohung ihres Ehemannes aus politischen Gründen. Andererseits handelt es sich bei dem gestellten Antrag, die Behörde möge ermitteln, ob die Beschwerdeführerin als ehemaliges Mitglied der HDP Verfolgung durch den Staat ausgesetzt sein könnte, um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, da die Beschwerdeführerin dadurch erst in die Lage versetzt werden soll, ein konkretes Vorbringen zu erstatten.

Die in der Beschwerde wiederholt vorgebrachte Gefährdung der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer kurdisch-alevitischen Herkunft, vermag es nicht, eine tatsächliche Gefährdung glaubhaft zu machen, insbesondere, da durch die ohne weitere Begründung behauptete Gefährdung auch nicht die oben geschilderten beweiswürdigenden Argumente des BFA, welche nachvollziehbar, schlüssig und stringent waren, zu entkräften.

Soweit die Beschwerde generelle Mangelhaftigkeit betreffend das Ermittlungsverfahren des BFA und in Folge betreffend die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung moniert, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne in konkreter Weise die Relevanz der genannten Mängel darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Insofern die Beschwerde rügt, dass die Länderfeststellungen des BFA nicht aktuell genug seien, so ist ebenso anzumerken, dass nicht vorgebracht wird, welche Teile veraltet seien und was bei der Heranziehung von aktuelleren Berichten anders zu beurteilen gewesen wäre.

Jenes Vorbringen der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin als alevitische Kurdin aufgrund ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz bei einer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung ausgesetzt sei, ist im Lichte der festgestellten Ländersituation nicht haltbar, da Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt sind und die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet ist (vgl oben II.1.6. letzter Absatz).

Zusammengefasst vermochte die Beschwerde der Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert entgegenzutreten, sondern konnte die Beschwerde die schlüssigen, nachvollziehbaren und stringenten Argumente des BFA in dessen Beweiswürdigung nicht erschüttern. Das BVwG schließt sich daher der Beweiswürdigung des BFA an und gelangt ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin keine individuell gegen ihre Person gerichtete und auch keine aktuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat.

2.6. Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in der Türkei (II.1.6.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Die Beschwerdeführerin ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich selbst auf die Berichte bezogen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.4. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.5. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Allgemeine Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit und der Volksgruppe können nur dann als konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen (VwGH vom 10.03.1994, Zl.: 94/19/0044). Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage liegt jedoch gegenständlich nicht vor.

3.6. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

3.7. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

3.8. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.9. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen (VwGH 18.03.2019, 2018/28/0538). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es zudem der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure iSd Art 6 Qualifikationsrichtlinie oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461).

3.10. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verursachung oder Bedrohung nicht glaubhaft dargelegt. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.

3.11. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)

3.12. Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen [...] 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen [...] oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.13. Fallbezogen liegen nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor.

3.14. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides)

3.15. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.16. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.17. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.18. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.19. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.20. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.21. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.22. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.23. Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst etwa 13 Monate in Österreich auf und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie wurde von einem österreichischen Landesgericht zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe verurteilt. Sie hat keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich außer ihrem Ehemann, die mit ihr nach Österreich gereist ist und dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Rechtsmittelweg abgewiesen wurde. In der Türkei leben nach wie vor die Eltern und die Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte sowie die Familie ihres Ehemannes und die Beschwerdeführerin steht in gutem Verhältnis und auch in Kontakt mit ihrer Familie in der Türkei. Das bisherige Verfahren hat auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; ihr bisheriger rechtmäßiger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Die Beschwerdeführerin hat ihr Leben in der Türkei verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

Im Rahmen einer Abwägung der Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK (öffentliche Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes) und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der Beschwerdeführerin iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.24. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht dargetan.

3.25. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)

3.26. Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmungen des § 55 Abs 1 und 2 FPG und war daher zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.27. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Christentum Ehepartner Erkundungsbeweis Familienverfahren Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Plausibilität politische Gesinnung Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Scheinkonversion Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Urkundenfälschung vage Mutmaßungen Volksgruppenzugehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2220996.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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