TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 I408 2228530-1

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2228530-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Neuschmid als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2020, Zl. 1257135909/200025685, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und V. wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz (FPG) auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Ausliefern von Paletten mit Getränken für die Firma S betreten und in weiterer Folge wegen Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes, des Verstoßes gegen das Meldegesetz wegen fehlender Anmeldung und der Nichtüberprüfung des verwendeten Fahrzeuges gemäß den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes sowie der Überladung eines Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers zur Anzeige gebracht.

Am 09.01.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, zur Erlassung der Schubhaft sowie zur Abschiebung in sein Heimatland vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt seine Betretung bei der Schwarzarbeit seitens des BFA, gab er an: „Ich arbeite nicht illegal. Ich bin zu Gast bei meinem Bruder. Er hat eine Firma, die Getränke von Serbien nach Österreich bringt. Er hat heute Arbeit im Lager gehabt und er hat mich gefragt, ob ich ihm helfen würde, die Ware zu den Kunden zu transportieren, weil mein Bruder eine andere Arbeit hatte. Zwei Stunden hat dieser Transport gedauert.“. Am Ende der Einvernahme willigte der Beschwerdeführer in seine Abschiebung nach Serbien ein.

Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft genommen und am 11.01.2020 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

Dagegen wurde fristgerecht am 04.02.2020 im Umfang der Spruchpunkte II., III., IV. und V. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 21.10.2019 in den Schengenraum ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2020 in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Schwarzarbeit, nämlich beim Ausliefern von Paletten mit Getränken für die Firma S betreten.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erwies sich zum Zeitpunkt der Betretung als unrechtmäßig, zumal er sich in einem Zeitraum von 180 Tagen, nämlich von 14.07.2019 bis 09.01.2019, bereits seit 133 Tagen ohne entsprechenden Aufenthaltstitel im Schengenraum aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer ist folglich weder im Besitz eines zum längeren Aufenthalt noch zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels. Er war in Österreich nie ordnungsgemäß behördlich gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2020 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

In Serbien leben noch seine Eltern und ein Halbbruder, in Österreich lebt ein weiterer Halbbruder mit Familie.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Ausreise, Aufenthalt von Kernfamilienmitgliedern sowie Berufserfahrung in Serbien sowie Fehlen von für eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet sprechenden Anhaltspunkten getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Außerdem wurde seitens des Beschwerdeführers ein serbischer Reisepass in Vorlage gebracht.

Die letzte Einreise des Beschwerdeführers in den Schengenraum und die Überschreitung der visumsfreien Zeit ergibt sich aus dem in dessen Reisepass befindlichen Einreise- und Ausreisevermerken (Stempelung) und folgt der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels sowie einer Arbeitsbewilligung dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde angeführt wird, dass er im November 2019 sehr wohl neuerlich nach Serbien ausgereist sei und lediglich eine pflichtmäßige Ausreisestampiglie vergessen worden sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sowohl bei seiner Ausreise, als auch bei seiner erneuten Einreise eine entsprechende Stempelung des Reisepasses seitens der Behörden unterlassen bzw. vergessen wurde. Außerdem konnte auch die in der Beschwerde behauptete Wiedereinreise nach Österreich am 08.01.2020, einen Tag vor seiner Betretung bei der Schwarzarbeit, nicht nachgewiesen werden. Die mangelnde ordnungsgemäße behördliche Meldung ergibt sich aus der Aktenlage und einer ZMR-Auskunft vom 18.02.2020.

Die Betretung des Beschwerdeführers bei der Schwarzarbeit bei der oben genannten Tätigkeit für die Firma S sind der Anzeigenschrift der LPD XXXX vom 10.01.2018 sowie den Strafanträgen der Finanzpolizei vom 27.01.2020 zu entnehmen und wurde dieser in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Verrichtung der oben genannten Tätigkeit und trat dem Inhalt der zuvor genannten Anzeigenschrift nicht entgegen. Die bloße Behauptung, keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, sondern lediglich seinem Halbbruder bei einem Transport geholfen zu haben, wie es unter Familienmitgliedern selbstverständlich sei, vermag als substantiierte Entgegnung nicht zu genügen. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer damit auch die Verrichtung der besagten Tätigkeiten verneint, sondern nur, dass er der rechtlichen Beurteilung der in Rede stehenden Tätigkeit durch das BFA entgegentritt.

Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzustimmen, dass es entgegen den Angaben im angefochtenen Bescheid nicht zutreffend ist, dass er unter Verwendung eines gefälschten bulgarischen Personalausweises bereits im Jahr 2017 angemeldet beschäftigt gewesen sei. Laut Rücksprache des erkennenden Richters beim BFA handelt es sich dabei um einen Kopierfehler.

Die Feststellung betreffend die Abschiebung des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt einliegenden Abschiebungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer einer Reisepasseintragung zufolge zuletzt am 21.10.2019 in das Schengen-Gebiet ein und wurde am 09.01.2020 bei einer illegalen Beschäftigung betreten. An diesem Tag war er laut Ein- und Ausreisestempeln seines Reisepasses bereits mehr als 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen, nämlich 133 Tage im Schengenraum aufhältig, weshalb sich der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der in Art. 5 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex angeführten Voraussetzungen nicht rechtmäßig im Schengen-Raum und damit auch nicht rechtmäßig iSv § 31 Abs. 1 Z 1 FPG im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Das BFA hat nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers waren aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme am 09.01.2020 zufolge doch lediglich seinen Halbbruder als familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet, seine restliche Familie hingegen in seinem Herkunftsland, und in seiner niederschriftlichen Einvernahme sowie in der Beschwerde außerdem selbst angegeben, keinen "dauerhaften" Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, sondern lediglich seinen Halbbruder besucht zu haben.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall war eine dem Beschwerdeführer in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in der niederschriftlichen Einvernahme und in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung eines auf vier Jahre befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) (...)."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach als gerechtfertigt:

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG) nicht ausüben hätte dürfen.

Die Erfüllung des vom BFA im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit.

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer "Beschäftigung" betreten wird, die er nach dem AuslbG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslbG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden.

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist zudem keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert außerdem, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung einer Beschäftigung beim Transport von Waren für die Firma S im Bundesgebiet ohne arbeitsmarktrechtliche Beschäftigungsbewilligung dafür betreten.

Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des AuslbG durch eine, wie in der niederschriftlichen Einvernahme und Beschwerde vorgebracht, unentgeltliche Hilfe für seinen Halbruder beim Transport liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sind die Bestimmungen des AuslbG in Hinblick auf Familienangehörige nach § 1 Abs. 2 lit. m AuslbG doch nur auf Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind, nicht anzuwenden.

Da die Annahme einer "nicht nur geringfügigen" Gefährdung beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt ist, der Beschwerdeführer in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2020 seinen eigenen Angaben zufolge im Besitz von lediglich ungefähr EUR 325,- Bargeld war, kann ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen illegalen Beschäftigung und damit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. In Gesamtbetrachtung war jedenfalls von einer tatsächlichen, aktuellen, "nicht nur geringfügigen" Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auszugehen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Der Beschwerdeführer hat einen Halbbruder und dessen Familie als familiäre Bezugspersonen im Bundesgebiet. Seinem Beschwerdevorbringen zufolge wollte er während seines Aufenthaltes in Österreich seine Verwandten besuchen. Auch wenn eine Beziehung zu diesen Verwandten nicht verkannt werden kann und er diese laut eigenen Angaben schon mehrfach in Österreich besucht hat, befinden sich doch seine näheren Familienangehörigen – Eltern und ein weiterer Halbbruder – in seinem Herkunftsland, wo er auch den Großteil seines Lebens verbringt. In Österreich hatte der Beschwerdeführer nie einen gemeldeten Wohnsitz. Einem Einreiseverbot entgegenstehende berücksichtigungswürdige private Interessen des Beschwerdeführers, der bereits am 11.01.2020 in sein Herkunftsland abgeschoben wurde und dem außerdem für die restliche Dauer seines Einreiseverbotes zugemutet werden kann, auch von seinem Herkunftsland aus über moderne Kommunikationsmittel den Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich aufrecht zu halten, waren jedenfalls nicht erkennbar.

Das vom BFA gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von vier Jahren wird jedoch auf insgesamt zwei Jahre herabgesetzt, wird dieser Bemessungsdauer doch genügend Strafcharakter zugeschrieben, um den Beschwerdeführer nach Ablauf dieses Einreiseverbotes zukünftig von illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet abhalten zu können. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund des Umstandes, dass ihm eine Beschäftigungsaufnahme mittels gefälschten Personalausweis nicht angelastet werden konnte.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung: "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist das BFA seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2228530.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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