Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
AlVG §1Spruch
L525 2219961-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und Mag. REINTHALER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Salzburg vom 21.03.2019, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2019, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 beschlossen:
A) Das Verfahren wird nach Zurückziehung des Vorlageantrags eingestellt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2019 ist somit rechtskräftig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Vorlageantrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2219961.1.00Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020