Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W119 2159306-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER über den Antrag der XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian HOLLÄNDER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2020, W119 2159306-1/18E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.02.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
"Die Revisionswerberin begehrt überdies die Zuerkennung aufschiebender Wirkung, da es für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil wäre, wenn die angefochtene Entscheidung rechtskräftig würde (insbesondere die Rückkehrentscheidung auf Seite 34 des Erkenntnisses), bevor der Verwaltungsgerichtshof über die Revision entschieden hat. Sie und ihr Sohn haben in Österreich ihr (einziges) soziales Umfeld, den Lebensmittelpunkt, ihre Wohnstätte, die Aussicht auf Arbeit - all das würden sie verlieren, und das wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil und würde den Revisionserfolg inhibieren, denn was würde der Revisionswerberin eine spätere Stattgebung nützen, wenn sie dann schon in der Mongolei wäre?
Demgegenüber bestehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstünden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W119.2159306.1.01Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020