TE Bvwg Beschluss 2020/2/27 W119 1255269-2

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGG §30 Abs2

Spruch

W119 1255269-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2019, W119 1255269-2/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 25.02.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Ausweisung wäre für den Beschwerdeführer mit gravierenden persönlichen Nachteilen verbunden.

Der Beschwerdeführer lebt seit über 15 Jahren in Österreich. Er ist seit über einem Jahr ununterbrochen bei der Firma XXXX tätig, wodurch es ihm auch möglich, regelmäßig Unterhalt für seinen mj. Sohn zu bezahlen. Die Firma braucht ihren Mitarbeiter dringend.

Der Beschwerdeführer verhält sich seit dem Jahr 2016 wohl und hat seit über drei Jahren kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt. Es ist davon auszugehen ist, dass er eine positive Zukunftsprognose hat.

Er hat seit dem Jahr 2014 eine Partnerin, mit der er zusammenlebt. Außerdem leben seine Mutter und sein 11-jähriger Sohn in Österreich. Der Beschwerdeführer, dessen Lebensmittelpunkt in Österreich ist, verfügt auf Grund der fünfzehnjährigen Aufenthaltsdauer über viele soziale Beziehungen im Bundesgebiet. In der Mongolei hingegen hat er keinerlei Bezugspunkte.

Gleichzeitig stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, weil das seit dem Jahr 2016 erfolgte Wohlverhalten belegt, dass der Beschwerdeführer gewillt und in der Lage ist, sich wohl zu verhalten und seine Delinquenz der Vergangenheit angehört. Angesichts dessen tritt im Vergleich dazu das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen bzw. einer sofortigen Außerlandesbringung in den Hintergrund. Es wird daher ersucht, dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge zu geben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Der Revisionswerber wurde im Bundesgebiet seit 2006 insgesamt neunmal von inländischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. Seit der Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im September 2011 wurde die revisionswerbende Partei dreimal von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt:

* Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre

* Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre

* Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wegen § 15 StGB §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre

* Bezirksgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen § 88 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je sechs Euro, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Aufgrund der wiederholten Delinquenz sowie der daraus abzuleitenden Wiederholungsgefahr des Revisionswerbers stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Revision strafrechtliche Verurteilung Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W119.1255269.2.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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