TE Vwgh Beschluss 1997/11/5 97/03/0270

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Der Antrag des H in I, "den Anschlußvollzug rückwirkend aufzuheben", wird zurückgewiesen;

2. der Antrag des H, "das Verwaltungsstrafverfahren rückwirkend aufzuheben", wird zurückgewiesen;

3. der Antrag des H, "eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu genehmigen", wird zurückgewiesen.

Begründung

In Ansehung des Antragstellers waren bereits mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit 4. Oktober 1997 richtete der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof folgenden Schriftsatz:

"Betrifft: Ihre Beschlüsse: Zl. 96/03/0137

Zl. 1996/03/0307 - 2 bis 0331 - 2

Zl. 96/03/0307-0331 - 4

Zl. 96/03/0307 - 0331 / 5

Zl. 96/03/0307 bis 0331 - 8

Sehr geehrte Herren

Bezugnehmend auf die o.a. Geschäftszahlen gestatte ich mir folgende

SACHVERHALTSDARSTELLUNG

an Sie zu übersenden:

Ich habe am 11. August 1996 betreffend der o.a. Strafbescheide einen Antrag auf Verfahrenshilfe an Sie übersandt, der mir dankenswerter Weise auch von Ihnen genehmigt wurde.

Bedingt durch andauernde Umbestellung des Verfahrenshilfeanwaltes wurde mir zuguterletzt Herr Dr. GIRARDI als Verfahrenshilfeanwalt beigegeben.

Dr. GIRARDI kam mich jedoch während meiner Haft nicht ein einziges Mal besuchen, so daß er mit dem Sachverhalt, obige Angelegenheiten betreffend, überhaupt nicht vertraut sein konnte.

Dr. GIRARDI unterfertigte zwar eine meiner EINGABEN an Sie den Verbesserungsauftrag den Sie anordneten, führte Herr Dr. GIRARDI jedoch so mangelhaft bzw. überhaupt nicht aus, so daß von Ihnen der Beschluß ausgefertigt wurde, daß eine mangelhafte resp. unvollständige Begründung so behandelt werden würde als wäre gar keine Vervollständigung oder Begründung eingereicht worden.

Mit diesem Argument haben Sie zweifelsohne gesetzeskonform das Verfahren eingestellt.

In einem Schreiben vom 02.07.1997 CH/HR/26 bestätigt mir Herr Dr. Girardi, daß er VORSICHTSHALBER DIE VON MIR VERFAßTE BESCHWERDE UNTERFERTIGT HAT. Weiters schreibt Herr Dr. GIRARDI im gleichen Schreiben wörtlich:

"Wenn nun der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.02.1997 feststellt, daß meinerseits ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag durchgeführt wurde, der einer völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist, so ist in diesem Zusammenhang mein damaliger Informationsstand in Bezug auf die Beurteilung der von mir gewählten Vorgangsweise zu berücksichtigen.

Der Umstand, daß gegen dieses Erkenntnis des VwGH kein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel mehr zulässig (d.h. möglich) ist, weil es sich beim VwGH um ein Höchstgericht handelt, ist mir nicht vorwerfbar"

Unter diesen Umständen war es klar, daß ich auf Grund eines Ersuchens um Anschlußvollzug bisher 3 Monate UNSCHULDIG im Zwischenvollzug verbringen mußte und auch noch in derselben Causa ein Ersuchen um Anschlußvollzug in der Dauer von glaublich 24 Tagen ODER eine Bezahlung von öS 24.000,-- wie ein Damoklesschwert über mir hängt.

Ich habe mich in dieser Angelegenheit auch mit der Rechtsanwaltskammer Tirol in Verbindung gesetzt und zwar mit Schreiben vom 29.07. vom 31.07. und letztendlich mit Schreiben vom 02.10.1997.

Zwischenzeitlich habe ich anläßlich einer Strafunterbrechung bei der RA persönlich vorgesprochen.

Antwort habe ich bis zum heutigen Tage keine erhalten.

Ich brauche nicht extra darauf hinzuweisen, daß ich durch den Zwischenvollzug, den ich logischerweise nicht verhindern konnte, nunmehr immer 3 Monate später in den Genuß einer eventuellen Strafentlassung auf Bewährung kommen kann und aus diesen vorstehend angeführten Gründen stelle ich an Sie als Höchstgericht (falls gesetzlich möglich) den

ANTRAG

den Anschlußvollzug rückwirkend aufzuheben, so daß die drei Monate der schon verbüßten Freiheitsstrafe meiner Strafhaft zugerechnet werden kann.

In eventu stelle ich den

ANTRAG

das Verwaltungsstrafverfahren rückwirkend aufzuheben oder eine WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND zu genehmigen um auf diese Art das Unrecht daß mir wiederfahren ist auf diese Art und Weise gegenstandslos zu machen.

Ich bitte Sie in aller Form, meinen Anträgen stattzugeben und teile Ihnen abschließend noch mit, daß ich eine Kopie dieses Schreibens an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol sowie an die Rechtsanwaltskammer Tirol mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt habe.

Mit bestem Dank für Ihre Bemühungen im voraus verbleibe ich

..."

Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Der oben wiedergegebene Schriftsatz läßt, soweit er sich auf den Antrag, "den Anschlußvollzug rückwirkend aufzuheben", und (eventualiter) auf den Antrag, "das Verwaltungsstrafverfahren rückwirkend aufzuheben", bezieht, kein (zulässiges) Beschwerdeobjekt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen. Es wird mit diesen Anträgen ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder eines unabhängigen Verwaltungssenates (oder eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG) nicht bekämpft. Eine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Geltendmachung der Entscheidungspflicht liegt schon deshalb nicht vor, weil in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - ausgenommen Privatanklage- und Finanzstrafsachen - nach Art. 132 B-VG nicht zulässig ist. Die Anträge, über die zu entscheiden, der Verwaltungsgerichtshof nach seinem Aufgabenbereich nicht zuständig ist, waren daher ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des (ebenfalls eventualiter gestellten) Antrages, "eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu genehmigen", ("um auf diese Art das Unrecht das mir widerfahren ist auf diese Art und Weise gegenstandslos zu machen") ist auszuführen, daß gemäß § 46 Abs. 1 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei zu bewilligen ist, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wiedereinsetzungsantrag nicht nur den Wiedereinsetzungsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Antrages zu enthalten; einem Wiedereinsetzungsbegehren, in dem entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 3 VwGG keine Angaben über deren Rechtzeitigkeit enthalten sind, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 3. Juli 1985, Zlen. 85/03/0100, 0104, 0105, 0106). Diesen Erfordernissen ist gedanklich vorgelagert, daß dem Wiedereinsetzungsantrag überhaupt zu entnehmen ist, welche Frist versäumt wurde (und dadurch der Antragsteller einen Rechtsnachteil erleidet). Solches läßt sich im vorliegenden Fall aus dem oben wiedergegebenen Schriftsatz aber nicht ableiten; dies vor allem deshalb nicht, weil die in der "Sachverhaltsdarstellung" wiedergegebenen Verfahrensdaten (Verfahrenshilfeantrag vom 11. August 1996, Bewilligung der Verfahrenshilfe, Bestellung bzw. Umbestellung eines Verfahrenshelfers, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1997) keine Deckung in jenen Verfahrensdaten finden, die den im Betreff unter hg. Geschäftszahlen bezeichneten Beschlüssen zugrunde liegen.

Da schon deshalb dem Wiedereinsetzungsbegehren der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages fehlt, war der Antrag zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob allenfalls entschiedene Sache im Hinblick auf den hg. Beschluß vom 16. April 1997, Zl. 97/03/0039, vorliegt, oder ob das Antragsvorbringen überhaupt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätte.

Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen dem § 24 Abs. 2 VwGG nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, weil auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Juli 1979, Zl. 1829/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030270.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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