Entscheidungsdatum
02.04.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W212 2184797-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 28.08.2017, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18.04.2017 (vertreten durch eine von der Mutter bevollmächtigte Person) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: „GK Istanbul“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG). Begründend führte er aus, sein Vater XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, habe im Bundesgebiet am 18.11.2016 Asyl erhalten.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 01.08.2017 (offenbar irrtümlich mit 28.09.2017 datiert) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund des beinahe zweijährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Türkei sowie der vorhandenen Selbsterhaltungsfähigkeit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege.
In einer Stellungnahme vom 01.08.2017 wurde ergänzend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG nicht vorlägen und die Einreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, da kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson vorliege. Der Beschwerdeführer habe seine in Syrien lebende Familie verlassen und halte sich derzeit in der Türkei auf. Aufgrund der Abkapselung seiner Familie könne von keinem Abhängigkeitsverhältnis, welches einer typischen Eltern-Kind-Beziehung gleichkomme, gesprochen werden.
3. Mit Schreiben vom 03.08.2017, übernommen am 07.08.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Aufgrund des beinahe zweijährigen Aufenthalts in der Türkei sowie der vorhandenen Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers liege kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Auf die beiliegende Stellungnahme des BFA wurde verwiesen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
4. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 14.08.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, um einer Verfolgung zu entgehen. Er lebe derzeit bei Verwandten seiner Mutter. Der Beschwerdeführer habe schon am 28.02.2017 einen Termin bei der ÖB gehabt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass zur Antragstellung die Begleitung eines Erwachsenen notwendig sei. Der Beschwerdeführer stehe mit allen Familienmitgliedern in Kontakt und werde von der Bezugsperson finanziell unterstützt. Wie das BFA zu dem Schluss komme, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar. Wie aus der Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs sowie auch des Bundesverwaltungsgerichts und des Asylgerichtshofs hervorgehe, könne ein Familienleben auch auf Distanz und unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmitteln fortgesetzt werden. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer jede Bindung gelöst habe.
5. Mit Schreiben vom 22.08.2017 teilte das BFA mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG nicht erfüllt seien.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2017, übernommen am 08.09.2017, verweigerte das GK Istanbul die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG. Aufgrund des beinahe zweijährigen Aufenthalts in der Türkei sowie der vorhandenen Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers liege kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Auf die Stellungnahme des BFA vom 01.08.2017wurde verwiesen.
7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.09.2017, in welcher zunächst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bereits am 29.12.2016 einen Termin zur Antragstellung am 28.02.2017 beim GK Istanbul vereinbart habe. Sein Antrag sei jedoch nicht angenommen worden, da er minderjährig und ohne entsprechend bevollmächtigte Person erschienen sei. Unmittelbar nach Ausstellung einer Spezialvollmacht habe der Beschwerdeführer das GK wieder aufgesucht und einen Termin am 18.04.2017 erhalten. Die Mutter und minderjährigen Geschwister hätten unmittelbar nach Asylgewährung an die Bezugsperson einen Einreiseantrag gestellt und bereits einen Termin zur Abholung ihrer Visa erhalten. Das Fristversäumnis zur Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Asylgewährung sei daher nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. Weiters wurde im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.08.2017 wiederholt.
Der Beschwerde lag unter anderem eine Terminvereinbarung beim GK Istanbul für den 28.02.2017 bei.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, W212 2184797-1, wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde gem. § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers am 28.02.2017 zu Recht erfolgt sei, da die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vorgelegen habe. Aufgrund der Antragstellung erst nach Verstreichen der dreimonatigen Frist seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen. Diese lägen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Entgegen den Feststellungen des BFA und des GK Istanbul wurde jedoch das Bestehen eines Familienlebens mit der Bezugsperson bejaht.
9. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2019 zu Zahl E 3478/2018-18 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden sei.
In den Erwägungen dieses Erkenntnisses wurde insbesondere ausgeführt:
„Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums mehr als drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung gestellt wurde, mit der der Bezugsperson in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde. Ein Visum dürfe diesfalls gemäß §35 Abs1 letzter Satz AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der den Antrag stellende Familienangehörige die Voraussetzungen des §60 Abs2 Z1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. "Einzig der Vollständigkeit halber" führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass – entgegen den Feststellungen der Behörde – ein schützenswertes Familienleben gemäß Art8 EMRK vorliege: Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern sei eine besonders geschützte Verbindung, die nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden könne. Die Trennung des Beschwerdeführers von der Bezugsperson sei durch die Flucht der Bezugsperson verursacht worden. Dafür, dass im vorliegenden Fall durch außergewöhnliche Umstände jede Verbindung gelöst worden sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben gemäß Art8 EMRK vor.
Rechtliche Konsequenzen zieht das Bundesverwaltungsgericht aus dieser Feststellung jedoch nicht. Es übersieht insbesondere, dass gemäß §35 Abs4 Z3 AsylG 2005 die in §60 Abs2 Z1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen nicht vorliegen müssen, wenn die Stattgabe des Antrags zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht zwar das Vorliegen eines schutzwürdigen Familienlebens, unterlässt aber die im Lichte des Art8 EMRK gebotene und gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Interessenabwägung. Durch dieses Verkennen der Rechtslage ist das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Willkür behaftet.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:
„(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 60 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
„(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“
§ 11 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 11a idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 26 idF BGBl. I Nr. 145/2017 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
[…]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2. Wie im oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ausgeführt, sieht § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, dass die in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG normierten Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums nicht vorliegen müssen, wenn die Stattgabe des Antrags zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Aufgrund des Schreibens des BFA vom 22.08.2017 und dem im Akt aufliegenden Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung, worin lediglich auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG Bezug genommen wird, geht das Gericht davon aus, dass diese Argumentation, wonach aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers in die Türkei kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege, nach Erhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom BFA auch nicht mehr aufrechterhalten und aufgrund eines Irrtums als Begründung des angefochtenen Bescheids herangezogen wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Die belangte Behörde verkennt im gegenständlichen Fall, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine ‚über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung‘ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Davon konnte aber im Fall des Beschwerdeführers und seines Vaters bzw. seiner Mutter und Geschwistern nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, seine Familie in Syrien zurückzulassen, und stellte in weiterer Folge im Juli 2015 in Österreich einen Asylantrag. Auch der Beschwerdeführer sah sich laut eigenen Angaben im Dezember 2015 gezwungen, seine Familie zu verlassen und in die Türkei zu fliehen. Es bestehe jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Die belangte Behörde ging jedoch davon aus, dass aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei kein Familienleben mehr vorliege. Maßgeblich für das Verfahren nach § 35 AsylG ist jedoch lediglich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson in Österreich. Das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter und Geschwistern spielt für das gegenständliche Verfahren hingegen keine Rolle. Die Trennung zwischen Beschwerdeführer und Bezugsperson war, wie ausgeführt, durch die Flucht der Bezugsperson bedingt. Für die Annahme, dass „jede Verbindung“ gelöst wurde, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mehr vorliege, liegen keine weiteren Ermittlungen zugrunde, weshalb diese Argumentation, welche lediglich auf die Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Syrien verbliebenen Familienmitgliedern abstellt, nicht haltbar ist.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene und von Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis angeführte Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK unterlassen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren daher zu prüfen, ob – trotz zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin nicht vorliegender Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG – Art. 8 EMRK gebieten würde, dem Beschwerdeführer ein Visum zur Einreise zu erteilen.
Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.
3. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2184797.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020