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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §364;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. E und 2. der Dr. C, beide in S, vertreten durch Dr. Claudia Kleinszig, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorfer Straße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. November 1996, Pr. Zl. 53.340/2-7/96, betreffend Zustellung eines Bescheides in einer Luftfahrtangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Juni 1995 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten einem bestimmten Verein die Bewilligung zur Errichtung eines privaten Zivilflugplatzes, eingeschränkt auf die ausschließliche Benützung durch Ultraleichtflugzeuge, auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zustellung dieses Bescheides zurückgewiesen, dies mit der Begründung, daß den Beschwerdeführern die Parteistellung mangle, weil ihre Liegenschaft weder für den Flugplatz noch für eine allfällige Sicherheitszone - eine solche sei gemäß § 86 Abs. 2 LFG nicht festzulegen gewesen - in Anspruch genommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. Juni 1997, B 5032/96, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringen die Beschwerdeführer vor, es sei ihnen durch die Abweisung ihres Antrages auf Zustellung des Bewilligungsbescheides die Möglichkeit genommen worden, im Wege der Berufung geltend zu machen, daß im Bewilligungsverfahren eine Sicherheitszone angeordnet hätte werden müssen. Wäre es zur Anordnung einer Sicherheitszone gekommen, wäre ihr Grundstück innerhalb derselben gelegen, sodaß ihnen Parteistellung zugekommen wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß nur derjenige ein rechtliches Interesse an einem Bewilligungsverfahren haben könne, dessen Grund und Boden von dem Vorhaben beeinträchtigt werde, sei es direkt oder indirekt durch Anordnung einer Sicherheitszone, möge im Bewilligungsverfahren betreffend öffentliche Flugfelder und Flugplätze ihre Berechtigung finden. Im Bewilligungsverfahren betreffend private Flugfelder, die nur wenigen interessierten Hobbyfliegern einen Vorteil brächten, aber die Interessen zahlreicher Anrainer auf Sicherheit und Ruhe verletzten, müßte den betroffenen Anrainern jedoch die Möglichkeit gegeben werden, eine Überprüfung des Bewilligungsbescheides zu erwirken.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zlen. 93/03/0188, 0189, 0190) kann die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung durch die darin enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonen-Bereich insoweit in ihren Rechten berühren, als dadurch ihr Eigentumsrecht beeinträchtigt wird, weshalb diesen Eigentümern Parteistellung im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung zukommt. Durch die Festlegung der Sicherheitszone werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bewirkt. Unterbleibt die Festlegung einer Sicherheitszone, so treten diese Beschränkungen nicht ein. Wird die Festlegung einer Sicherheitszone nicht in Aussicht genommen, kann der Eigentümer eines Grundstückes, das bei einer allfälligen Festsetzung der Sicherheitszone (möglicherweise) betroffen würde, in einem Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein. Einem derartigen Eigentümer kommt daher im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung Parteistellung nicht zu.
Zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht veranlaßt. Die Annahme, daß die Bewohner der Umgebung eines Privatflugplatzes, deren Grund und Boden nicht für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen wird, ihre Interessen an einer Hinanthaltung von Störungen ihres Lebenskreises im Bewilligungsverfahren verfolgen könnten, findet im Gesetz (§§ 68 ff des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) keine Deckung.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemeinöffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030187.X00Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015