TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W102 2212669-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W102 2212669-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) geb. am XXXX , StA. Afghansitan, vertreten durch RA Mag. Heimo LINDNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 16.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste mit ihrer jüngsten Tochter in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie kurz zusammengefasst damit begründete, dass sie wegen ihrer Tätigkeit als Moderatorin für das Fernsehen bedroht worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014 wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 29.05.2018 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 30.05.2018 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, seine Mutter sei Journalistin gewesen. Er sei von den Bedrohern der Mutter festgenommen und nach der Mutter gefragt worden. Er sei an einem Abend am Heimweg von der Uni angehalten worden, sie hätten ihn mitnehmen wollen und geschlagen und mit einem Messer gestochen. Er habe angefangen zu schreien, es sei jemand zu Hilfe gekommen, sie hätten ihn freigelassen und er sei davongelaufen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.10.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er nach der Ausreise seiner Mutter zweimal aufgehalten worden sei. Sie hätten sein Handy und die Wertsachen genommen und ihn an eine Säule gebunden, ihm ein Messer an den Körper gehalten und nach der Mutter gefragt. Bei zweiten Mal hätten sie ihn aufgefordert, sich in ihr Auto zu setzen und ihm mit einem Messer in den Rücken gestochen. Sie seien dann davongefahren, als jemand aus der Bäckerei in der Nähe gekommen sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2018, zugestellt am 21.11.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können.

3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2018 richtet sich die am 19.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beweiswürdigung setze sich nicht mit dem Vorbringen und den Angaben des Beschwerdeführers auseinander, die sie als falsch beurteile. Die massive Bedrohung von Mutter und Schwestern stehe fest und hätten diese Asyl erhalten. Eine Plausibilitätskontrolle anhand der Länderberichte sei nicht erfolgt und hätte auch im Zusammenhang mit den Asylakten von Mutter und Schwestern erfolgen müssen. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigen zuzuerkennen gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 24.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde wegen der Tätigkeit der Mutter als Journalistin verfolgt, im Wesentlichen aufrecht.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Tazkira des Beschwerdeführers

* Afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers

* Einige Fotos

* Empfehlungsschreiben des afghanischen Arbeitgebers

* Afghanische Zeugnisse und Kurszertifikate

* Mitgliedschaftsbestätigung für einen Verein

* Bestätigung über freiwillige Mitarbeit für eine Fernsehsendung

* ÖSD-Zertifikat A1

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen wurde am XXXX in XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht außerdem Pashtu, Urdu und Englisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat in Kabul zwölf Jahre die Schule besucht, nach dem Schulabschluss studierte der Beschwerdeführer ein Jahr Informationstechnologie und vier Jahre Betriebswirtschaft in Kabul, hat sein Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er arbeitete neben dem Studium außerdem mehrere Jahre als Angestellter im Finanzbereich einer Firma.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und lebte etwa ein halbes Jahr im Iran. Dann lebte und arbeitete der Beschwerdeführer etwa eineinhalb Jahre in der Türkei.

Die Mutter des Beschwerdeführers und seine drei Schwestern leben im Bundesgebiet. Ihnen wurde der Status der Asylberechtigen zuerkannt.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die Mutter des Beschwerdeführers war im Herkunftsstaat insgesamt (mit Unterbrechung während der Talibanherrschaft) etwa 25 Jahre beim Fernsehen beschäftigt, wo sie zunächst im Kinderprogramm arbeitete. Zuletzt war sie als Moderatorin beschäftigen, z.B. bei politischen Diskussionen und bei politischen Sendungen. Außerdem gestaltete sie Radiosendungen über Frauenrechte.

Ab etwa dem Jahr 2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers zweimal telefonisch bedroht und schließlich auch von einigen Männern persönlich aufgesucht und unter Druck gesetzt. Schließlich wurde auch die älteste Tochter - die beim gleichen Sender einmal die Woche moderierte - zwei Mal auf dem Schulweg von drei Männern angehalten und bedroht.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte schließlich im Jahr 2013 ihre Moderatorinnen-Tätigkeit ein und blieb zuhause, wo sie von zwei Frauen aufgesucht wurde, die sie erneut bedrohten und aufforderten, etwas für sie in der Arbeitsstelle einzuschleusen.

Daraufhin ging die gesamte Familie, bestehend aus dem Beschwerdeführer, den Eltern des Beschwerdeführers und seinen drei Schwestern, zur Tante des Beschwerdeführers und flüchtete von dort aus zunächst gemeinsam nach Herat, um in den Iran zu gelangen. Die Ausreise für die gesamte Familie war jedoch zu teuer, sodass nur die Mutter mit der jüngsten Tochter die Reise fortsetzen konnte. Der Beschwerdeführer, seine beiden anderen Schwestern und der Vater kehrten zunächst nach Kabul zurück, wo sie bei Verwandten und in einer Mietwohnung lebten.

Der Mutter des Beschwerdeführers wurde im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Moderatorin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Nach der Ausreise seiner Mutter und Schwestern wurde der Beschwerdeführer zwei Mal angegriffen und nach seiner Mutter gefragt. Beim ersten Mal wurde er an eine Säule gebunden und ihm das Handy abgenommen, nachdem er es entsperren musste. Beim zweiten Mal wurde der Beschwerdeführer von zwei Männern, die aus einem Auto stiegen, mit einem Messer attackiert und verletzt, nachdem er aufgefordert worden war, in das Auto zu steigen. Die Angreifer flüchteten, als jemand aus der nahegelegenen Bäckerei kam.

Daraufhin reiste der Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat aus.

Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat, ist er als Sohn seiner Mutter wegen deren Tätigkeit als Journalistin der Gefahr von Übergriffen und Misshandlungen durch die Taliban ausgesetzt. Diese Gefahr besteht landesweit.

Dass der afghanische Staat den Beschwerdeführer vor diesen Übergriffen schützen kann, ist nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus. Zudem brachte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seinen afghanischen Führerschein und seine Tazkira in Vorlage, wobei Gründe für Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente im Lauf des Verfahrens nicht ausgelöst wurden. Die belangte Behörde führt zwar beweiswürdigend aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, eine nachvollziehbare Begründung für ihre Zweifel liefert die Behörde jedoch nicht. Zudem folgt die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers, weswegen hinsichtlich ihrer Zweifel wohl von einer jener Floskeln ohne Fallbezug auszugehen ist.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens. Zu seiner Schullaufbahn und seiner Berufstätigkeit, sowie einigen besuchten Kursen hat der Beschwerdeführer überdies Unterlagen und Zertifikate in Vorlage gebracht.

Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 aus Afghanistan in den Iran ausgereist und später in der Türkei gelebt hat, bevor er nach Europa reiste, beruht auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben.

Die Feststellung, dass Mutter und Schwestern des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, beruht auf den Akten zu deren Verfahren, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat.

Hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist zunächst auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer bereits in ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2013 als Sohn anführt und - wie bereits unter 2.1. ausgeführt - Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens auch Anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht aufgekommen sind.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Bedrohung der Mutter des Beschwerdeführers beruhen auf ihren Angaben in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.05.2014, wobei angemerkt wird, dass aus dem Akt zu ihrem Verfahren die Vorlage umfangreichen Beweismaterials hervorgeht und die belangte Behörde zudem dadurch, dass sie ihr mit Bescheid vom 29.10.2014 den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, die Angaben der Mutter für glaubhaft befunden hat.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränkt sich im Wesentlichen auf die Widergabe des Fluchtvorbringens im Konjunktiv und das Argument, das zwischen der Bedrohung der Mutter und des Beschwerdeführers vier Jahre vergangen seien (was im Übrigen nicht der Aktenlage entspricht). Ansonsten gibt die Behörde lediglich aus anderen Bescheiden bereits bekannte Floskeln ohne Fallbezug wieder und nimmt insbesondere keinerlei Bezug auf die verfahrensrelevanten Teile der umfassend abgedruckten Länderberichte.

Zunächst berichten die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 2. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, S. 55 ff.), dass regionale und private Medien ins Visier der Taliban geraten und gegen diese Angriffe in Form von Drohung, Schlägen Entführungen, Nötigung und gezielten Morden verübt würden (S. 58). Ihnen würde politische Gegnerschaft zugeschrieben, während der Staat unfähig sei, sie zu schützen (S. 59). Auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, (in der Folge: Länderinformationsblatt, Kapitel 12. Meinungs- und Pressefreiheit), zeichnet ein ähnliches Bild potentieller Gefährdung von Journalisten. Berichtet wird ebenso von Gewalt gegen Journalisten durch terroristische Gruppierungen, diese seien auch für Morde an Journalisten verantwortlich. Ebenso der EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan. Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 berichtet von gegen Journalisten gerichtete Bedrohungen und Einschüchterungen (1.2.9 Journalisten, Medienmitarbeiter und Menschenrechtsaktivisten, S. 52 ff.). Die Taliban würden Journalisten bedrohen, um eine Wiedergabe ihrer eigenen Version der Nachrichtenereignisse wiedergeben und positive Berichterstattung zu erzwingen. Es komme wiederholt zu Drohungen und Gewalt.

Der Einschätzung von UNHCR zufolge kann zudem - abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles - auch für Familienangehörige von Journalisten aufgrund ihrer Verbindung zur in erster Linie gefährdeten Person eine Gefahr bestehen. Die UNHCR-Richtlinien streichen dabei hervor, dass insbesondere die Gefahr für weibliche Journalistinnen, schikaniert und bedroht zu werden, erhöht ist (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 2. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, S. 59), während die EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) berichtet, dass insbesondere Journalistinnen und Journalisten, die über Menschenrechte, die Aktivitäten Aufständischer berichte oder bestimmte Meinungen öffentliche aussprechen, gefährdet sind (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 9. Journalists, media workers and human rights defenders, S. 56).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die journalistische Tätigkeit der Mutter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dieser Einschätzung - nachdem sie Sendungen mit politischen Themen moderiert, Frauenrechte forciert hat und zudem weiblich ist - hinsichtlich des Gefährdungspotentials, im Vergleich zur allgemein für Journalist_innen bereits als hoch beschriebenen Gefahr, nochmals deutlich erhöht und ist daher davon auszugehen, dass der oben zitierten Einschätzung von UNHCR folgend, gerade diese individuellen Umstände vorliegen, die auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers als ihren Sohne und Familienangehörigen wahrscheinlich machen. Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich sohin vor dem Hintergrund der Länderberichte als plausibel.

Zudem schilderte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2019 die beiden auf seine Person ausgeführten Übergriffe höchst lebhaft und im Wesentlichen übereinstimmend mit seiner Schilderung in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.10.2018, wo der Beschwerdeführer die beiden Übergriffe sehr konkret schilderte. Auch der Einvernahmeleiter der belangten Behörde bezeichnet die Angaben des Beschwerdeführers überdies als ausführlich (Einvernahmeprotokoll, S. 9, AS 81), während eine Beweiswürdigung der belangten Behörde - wie bereits angemerkt - de facto nicht erfolgt ist. Zwar hält der Einvernahmeleiter dem Beschwerdeführer auch vor, er würde äußerst wortkarg, sobald er nach genauen Zeiten oder Details gefragt werde. Richtig ist zwar, wie der Einvernahmeleiter auch anmerkt, dass der Beschwerdeführer ein (für afghanische Verhältnisse) gebildeter Mann ist. Allerdings ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass er kein genaues Datum zu den Ereignissen nennen kann, nicht geeignet, um seinen Angaben die Glaubhaftigkeit abzusprechen. So kann der Beschwerdeführer die Ereignisse sehr wohl in etwa zeitlich einordnen und schildert zudem auch die Ereignisse, die seine Mutter - deren Angaben die belangte Behörde für glaubhaft befunden hat - betreffen, in ungefährer zeitlicher Übereinstimmung mit ihren Angaben. Weiter entspricht die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich bei einem Vorfall nicht am Datum orientiert, durchaus der Lebenserfahrung. So ist die unmittelbare Relevanz eines Datums im akuten Moment einer Bedrohung nicht ersichtlich und gibt es in so einer Situation zweifellos andere Aspekte, auf die es sich zu konzentrieren gilt, als das genaue Datum des Tages in Erinnerung zu behalten. Zudem ist das unmittelbare Erleben einer Erinnerung zweifellos nicht anhand von Kalenderdaten strukturiert und ist folglich kaum anzunehmen, dass ein Datum, das man sich nicht konkret notiert oder einprägt, Jahre später noch immer präsent ist. Die ungefähre zeitliche Einordnung der Ereignisse, die realistisch erwartet werden kann, sowie deren Wiedergabe in einem realistischen Zusammenhang gelingt dem Beschwerdeführer allerdings. So gibt er etwa an, sie hätten das Haus verkauft, kurz bevor sie nach Herat gereist wären (Einvernahmeprotokoll, S. 9). Diese Aussage entspricht schlicht der erwartbaren Verknüpfung von Ereignissen in der Erinnerung.

Hinsichtlich der Feststellung, dass diese Gefahr landesweit droht, ist zunächst auf die bereits oben erläuterten risikoerhöhenden Aspekte im Fall des Beschwerdeführers zu verweisen, die ihn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur exponierten Person machen. Zudem sind die Übergriffe gegen den Beschwerdeführer und seine Angehörigen in Kabul und damit in einer unter Regierungskontrolle stehenden Stadt erfolgt, was schon die Zugriffsmöglichkeiten der Taliban sowie ihr Interesse an der Person des Beschwerdeführers unterstreicht. Auch für andere Gebiete und Städte Afghanistans wird im Übrigen von Gewalttaten gegen Journalisten berichtet (EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von Juni 2019 für Kabul [S. 70], Farah [S. 117], Khost [S. 184], Takhar [S. 267]). Demnach wäre der Beschwerdeführer, sobald er sich nach seiner Rückkehr in die Öffentlichkeit wagt, für die Taliban rasch erneut auffindbar und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Fall der Niederlassung in einem anderen Landesteil wie Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif Übergriffen der Taliban ausgesetzt wäre.

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer mit staatlichem Schutz rechnen könnte, ist etwa den UNHCR-Richtlinien zu entnehmen, dass Gewaltakte gegen Journalisten meist Straflosigkeit genießen und die Regierung keinen ausreichenden Schutz bietet (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 2. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, S. 58). Dem entsprechend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Schutz nicht zu erwarten hat. Auch ist auf die allgemeinen Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien zur Menschenrechtslage zu verweisen (Abschnitt II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Kapitel C. Menschenrechtssituation, Unterkapitel 2. Die Fähigkeit und Bereitschaft des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, S. 34 f.), wo berichtet wird, dass die Umsetzung des grundsätzlich vorhandenen rechtlichen Rahmens zum Schutz der Menschenrechte in der Praxis mangelhaft ist. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, werde durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Das förmliche Justizsystem sei schwach, die Korruption sei hoch und es herrsche allgemein ein Klima der Straflosigkeit. Insbesondere würden jene staatlichen Akteure, die zum Schutz der Menschenrechte zuständig seien, selbst Menschenrechtsverletzungen begehen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Insbesondere wird auch betont, dass es parallele Justizstrukturen wie etwa Gerichte der Taliban gebe, die den Gemeinschaften aufgezwungen würden. Das Länderinformationsblatt zeichnet ein ähnliches Bild von der Durchschlagskraft der afghanischen Behörden zum Schutz ihrer Bürger vor Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban (siehe Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen und insbesondere Kapitel 11. Allgemeine Menschenrechtslage), wo ebenso von weitverbreiteter Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und Straffreiheit berichtet derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, berichtet wird. Angriffe aufständischer Gruppierungen auf Zivilisten würden nicht geahndet.

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den "EASO-Richtlinien" verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zudem ist anzumerken, dass es nicht erforderlich war, dem Beschwerdeführer - nachdem das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde vollinhaltlich stattgibt - Parteiengehör zu den herangezogenen Berichten zu gewähren. Von der Behörde als spezialisierte Fachbehörde kann dagegen erwartet werden, dass sie mit den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten vertraut ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat als Sohn seiner Mutter wegen deren Tätigkeit als Journalistin von Seiten der Taliban Übergriffe und Misshandlungen ausgesetzt wäre. Zudem wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schutz des afghanischen Staates vor diesen Übergriffen nicht rechnen kann. Folglich konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der sozialen Gruppe Verfolgung durch Privatpersonen droht, wobei staatlicher Schutz nicht besteht.

Die belangte Behörde führt zwar richtig - wenn auch disloziert in der Beweiswürdigung - aus, dass aus Verfolgungsmaßnahmen, die sich gegen andere Familienangehörige richten, nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden könne (VwGH 27.03.1996, 95/01/0479). Dies enthebt die Behörde jedoch nicht ihrer Verpflichtung, eine den Familienangehörigen allenfalls betreffende konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft vor dem Hintergrund der Länderberichte umfassend zu prüfen.

Zudem sind die Schicksale von Familienangehörigen - ungeachtet dessen, dass sie nicht geeignet sind, eine einem individuellen Asylwerber drohende Verfolgung zu belegen - im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

3.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nachdem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat als Sohn seiner Mutter wegen deren Tätigkeit als Journalistin von Seiten der Taliban Übergriffe und Misshandlungen ausgesetzt wäre, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt landesweit besteht, ist nicht ersichtlich, dass Schutz in Bezug auf einen Teil des Staatsgebietes des Herkunftsstaates gewährleistet wäre. Dem Beschwerdeführer steht damit keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Eine Auseinandersetzung mit der allfälligen Zumutbarkeit der Niederlassung in einem anderen Teil des Staatsgebietes erübrigt sich sohin.

3.3. Zum Nichtvorliegen eines Asylausschlussgrundes

Nach § 3 Abs. 2 Z 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG gesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG gesetzt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.4. Zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG

Zu Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist anzumerken, dass die Bestimmung nach § 75 Abs. 24 AsylG auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden ist. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 29.05.2018 gestellt hat, kommt daher § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 zur Anwendung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).

Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei seiner Beurteilung der Asylrelevanz einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN) wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seiner Mutter (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN) bei fehlendem staatlichem Schutz (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN) der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ansonsten waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Familienangehöriger Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Journalismus mündliche Verhandlung soziale Gruppe staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W102.2212669.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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