TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/24 W183 2213908-1

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W183 2213908-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2018 Iran, stellte am 12.09.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er wegen politischer Tätigkeiten Verfolgung fürchte sowie überlege, in Zukunft zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer legte mehrere Unterlagen unter anderem zum Nachweis seiner Person, betreffend Integration sowie in Kopie mehrere angebliche Gerichtsladungen vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 03.01.2019) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom 15.01.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.

4. Mit Schriftsatz vom 25.01.2019 (eingelangt am 31.01.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 15.05.2019).

5. Mit Schreiben vom 08.11.2019 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2020 geladen und wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, Gesamtaktualisierung am 14. Juni 2019" sowie dem "Länderreport 10 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran - Situation der Christen, Stand 3/2019" als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Iran heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben.

6. Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 wurden seitens der Rechtsvertretung mehrere Unterlagen, darunter zwei Schreiben auf Farsi und eine Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten, vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2020 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen sowie religiösen und politischen Aktivitäten in Österreich befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und seine Situation in Österreich darzustellen. Zusätzlich zu seinen bereits im Administrativverfahren vorgebrachten Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer auch vor, ihm würde in Iran wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Wien gegen die iranische Regierung Verfolgung drohen. Er habe unter anderem auch ein Interview mit der Fernsehsendung "Iran International", das auch im Internet abrufbar sei, geführt. In der Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer zwei Videos auf seinem Handy vor. Weiters gab er an, er organisiere auch Demonstrationen und verfasse Parolen.

In der Verhandlung selbst legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere Unterlagen vor (darunter ein Gedichtbuch; mehrere Unterlagen betreffend Integration; ein Schreiben eines evangelischen Pfarrers; mehrere Ladungen auf Farsi; Social Media Screenshots; das Interview des Beschwerdeführers mit "Iran International"; sowie die Adresse eines deutschen Sängers und ein Foto von einem Projekt); auch danach legte die Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor (darunter Videos in Zusammenhang mit Demonstrationen und Fotodateien in Zusammenhang mit dem Gedichtband, den Demonstrationen und sozialen Treffen sowie eine weitere iranische Ladung und ein iranisches Urteil). Dem BFA wurde Parteiengehör gewährt. Die im weiteren Verlauf eingelangten Stellungnahmen wurden jeweils der anderen Partei zum Parteiengehör gebracht. Auch die Übersetzungen der vorgelegten Videos, die das Bundesverwaltungsgericht veranlasste, wurden zum Parteiengehör gebracht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 22.04.2020 eine Strafregisterabfrage durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus Tabriz und lebte zuletzt in Teheran, gehört der Volksgruppe der Aseris an, spricht Farsi und Aseri (Muttersprache), verfügt über einen Bachelorabschluss in Architektur und betrieb in Iran ein Unternehmen.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. In Iran leben seine Eltern, Geschwister und Ehefrau.

Der Beschwerdeführer reiste legal aus Iran aus, illegal nach Österreich ein und stellte am 12.09.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Die sozialen Kontakte entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig; er hat in der Vergangenheit gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Gemeinde verrichtet.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch in Ansätzen, eine einfache Unterhaltung auf Deutsch ist möglich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und hat keinen Asylausschlussgrund gesetzt.

1.2. Zum Fluchtvorbringen

Der Beschwerdeführer hat sich in Iran als Autor und im Kulturbereich engagiert. Er ist dem Islam nicht eng verbunden und religiös liberal eingestellt. Eine Konversion zum Christentum wurde bislang nicht vollzogen.

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls am 21.11.2019 an einer Demonstration gegen das iranische Regime am Platz der Menschenrechte in 1070 Wien teilgenommen. Er wurde dabei von dem Sender "Iran International" interviewt. Der Beschwerdeführer hatte dabei eine organisatorische Funktion inne und verfasste auch manche der Parolen, die explizit gegen das iranische Regime gerichtet waren.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 14. Juni 2019 (LIB 2019) ergibt sich wie folgt:

Zur Sicherheitslage

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken.

Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am 22. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am 7. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.6.2019b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 11.6.2019

* BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.6.2019): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 11.6.2019

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.6.2019): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 11.6.2019

Rechtsschutz/Justizwesen:

Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.2.2019)

Obwohl das Beschwerderecht rechtlich garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018).

Richter werden nach religio¿sen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabha¿ngigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfu¿llen (US DOS 13.3.2019). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln fu¿r faire Gerichtsverfahren. Gesta¿ndnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Beho¿rden setzen sich sta¿ndig u¿ber die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 fu¿r ein ordnungsgema¿ßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und wa¿hrend der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vgl. HRW 17.1.2019).

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das u¿brige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gema¿ß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 29.5.2018).

Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der O¿ffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europa¿ischen Staaten: Ko¿rperstrafen sowie die Todesstrafe werden verha¿ngt (O¿B Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschra¿nkt mo¿glich, da diese sich durch scheinbare Willku¿r auszeichnet. Rechtlich mo¿glich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbesta¿nden und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz u¿ber die Gerichte. Auch willku¿rliche Verhaftungen kommen vor und fu¿hren dazu, dass Personen ohne ein anha¿ngiges Strafverfahren festgehalten werden. Daru¿ber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht fu¿r Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).

Wohl ha¿ufigster Anknu¿pfungspunkt fu¿r Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische U¿berzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungsha¿ftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten, ihre Familien werden nicht oder sehr spa¿t informiert. Oft erhalten Gefangene wa¿hrend der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverha¿ltnisma¿ßig hoch. Hinsichtlich der Ausu¿bung von Sippenhaft liegen gegensa¿tzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht mo¿glich ist (AA 12.1.2019).

Rechtsschutz ist oft nur eingeschra¿nkt mo¿glich. Anwa¿lte, die politische Fa¿lle u¿bernehmen, werden systematisch eingeschu¿chtert oder an der U¿bernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird ha¿ufig eingeschra¿nkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte u¿ber durch Folter und psychischen Druck erzwungene Gesta¿ndnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen ko¿nnen Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fa¿llen verhindern oder verku¿rzen (AA 12.1.2019).

Quellen:

* AA - Auswa¿rtiges Amt (9.12.2015): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand- november-2015-09-12-2015.pdf, Zugriff 24.5.2019

* AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 24.5.2019

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 24.5.2019

* BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 24.5.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 24.5.2019

* O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 24.5.2019

* US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 24.5.2019

* US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 24.5.2019

Sicherheitsbehörden:

Diverse Beho¿rden teilen sich die Verantwortung fu¿r die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskra¿fte des Innenministeriums, die dem Pra¿sidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Fu¿hrer Khamenei berichten. Die Basij-Kra¿fte, eine freiwillige paramilita¿rische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Sta¿dten und Do¿rfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden ta¿tig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdru¿ckung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschu¿chterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 13.3.2019). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen geho¿ren auch Frauen und Kinder an (AA 12.1.2019). Basijis sind ausschließlich gegenu¿ber dem Obersten Fu¿hrer loyal und haben oft keinerlei regula¿re polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht ha¿tten. Basijis haben Stu¿tzpunkte u.a. in Schulen und Universita¿ten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewa¿hrleistet ist. Scha¿tzungen u¿ber die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (O¿B Teheran 12.2018).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei fu¿r Sicherheit und o¿ffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Ku¿stenwache, Milita¿rpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbeka¿mpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist (AA 12.1.2019).

Das Ministerium fu¿r Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religio¿ser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufkla¿rungsdienst und eine eigene Universita¿t (Imam Ali Universita¿t). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Beka¿mpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Beka¿mpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich u¿berwiegend der Basij und der Justiz. Das regula¿re Milita¿r (Artesh) erfu¿llt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Geba¿udesicherung. Neben dem "Hohen Rat fu¿r den Cyberspace" bescha¿ftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalita¿t mit Fokus auf Wirtschaftskriminalita¿t, Betrugsfa¿llen und Verletzungen der Privatspha¿re im Internet sowie der Beobachtung von Aktivita¿ten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten A¿ußerungen im Internet. Sie steht auf der EU- Menschenrechtssanktionsliste (AA 12.1.2019).

Mit willku¿rlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht einmal nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, ko¿nnen das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffa¿lliges Ho¿ren von (insb. westlicher) Musik, ungewo¿hnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die A¿ußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Ma¿nner und Frauen ko¿nnte den Unwillen zufa¿llig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willku¿rliche Verhaftungen oder Verpru¿gelungen durch Basijis ko¿nnen in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (O¿B Teheran 12.2018).

Quellen:

* AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 31.5.2019

* O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 27.5.2019

* US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 27.5.2019

Folter und unmenschliche Behandlung:

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verho¿rmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fa¿llen seelische und ko¿rperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nicht registrierten Gefa¿ngnissen, aber auch aus offiziellen Gefa¿ngnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem beru¿chtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefa¿ngnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Foltervorwu¿rfen von Inhaftierten gehen die Beho¿rden grundsa¿tzlich nicht nach (AA 12.1.2019, vgl. US DOS 13.3.2019). Die Justizbeho¿rden verha¿ngen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fa¿llen werden die Strafen o¿ffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderja¿hrige, erhalten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben (AI 22.2.2018, vgl. US DOS 13.3.2019). Sie wurden wegen Diebstahls oder ta¿tlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Vo¿lkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Ma¿nner als auch Frauen teilnehmen, Essen in der O¿ffentlichkeit wa¿hrend des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verha¿ngten Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof besta¿tigt wurden. Die Beho¿rden vollstrecken auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018).

Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsa¿tzen stehen, ko¿nnen jederzeit Ko¿rperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben fu¿hren (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, unter Umsta¿nden ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, fu¿r die Betroffenen gefa¿hrlich. Die ha¿ufigsten Fa¿lle, fu¿r welche die Strafe der Auspeitschung durchgefu¿hrt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die o¿ffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil o¿ffentlich vollstreckt (O¿B Teheran 12.2018). Daru¿ber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verpru¿geln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Ko¿rperteile, manchmal wa¿hrend die Ha¿ftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgeha¿ngt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegensta¿nden, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (O¿B Teheran 12.2018).

Folter und andere Misshandlungen passieren ha¿ufig in der Ermittlungsphase, um Gesta¿ndnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fa¿lle von ausla¿ndischen und Doppelstaatsbu¿rgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidiger und jugendlichen Strafta¿tern. Obwohl unter Folter erzwungene Gesta¿ndnisse vor Gericht laut Verfassung unzula¿ssig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Gesta¿ndnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begru¿nden, unabha¿ngig von anderen verfu¿gbaren Beweisen. Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Gesta¿ndnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Fru¿here Gefangene berichten, dass sie wa¿hrend der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.2.2019).

Quellen:

* AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 31.5.2019

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 28.5.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019

* HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/ HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf, Zugriff 28.5.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 28.5.2019

* O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 28.5.2019

* US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 28.5.2019

Menschenrechtsaktivisten:

In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbesta¿nden wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivita¿ten gegen die nationale Sicherheit". Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer u¿berwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Entsprechende Zahlen sind mangels offizieller Angaben nicht vorhanden. Zusa¿tzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausla¿ndischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Ru¿ckgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder a¿hnliche Vorwu¿rfe drohen (AA 12.1.2019).

Zahlreiche friedliche Regierungskritiker wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Betroffen waren Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende, Filmemacher, Musiker, Schriftsteller, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Aktivisten, die sich fu¿r die Rechte ethnischer und religio¿ser Minderheiten einsetzten. Im Visier standen außerdem Umweltschu¿tzer, Gewerkschafter, Gegner der Todesstrafe, Rechtsanwa¿lte sowie Aktivisten, die Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung fu¿r Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren forderten (AI 22.2.2018). Die Ta¿tigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelma¿ßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.a¿.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Ko¿rperstrafen zur Folge (O¿B Teheran 12.2018).

Quellen:

* AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 31.5.2019

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 23.5.2019

* O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 30.4.2019

Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Menschenrechtsbilanz der Regierung bleibt schlecht und verschlechterte sich in mehreren Schlu¿sselbereichen. Zu den Menschenrechtsfragen geho¿ren Hinrichtungen fu¿r Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte u¿ber rechtswidrige oder willku¿rliche To¿tungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters unrechtma¿ßige Eingriffe in die Privatspha¿re, Beschra¿nkungen der freien Meinungsa¿ußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze fu¿r Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschra¿nkungen der Religionsfreiheit, Beschra¿nkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstu¿tzung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschra¿nkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabha¿ngiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Misssta¿nde sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskra¿fte weit verbreitet (US DOS 13.3.2019).

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivita¿t, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsa¿tze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbesta¿nde (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren o¿ffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, ko¿nnen der Spionage beschuldigt werden (AA 12.1.2019). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gru¿nder von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwa¿lte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gru¿ndungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Ta¿tigkeit hohe Haftstrafen verbu¿ßen. Zum Teil wurden auch Ko¿rperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote u¿ber sie verha¿ngt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verho¿rt oder verhaftet). Die Ta¿tigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelma¿ßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.a¿.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Ko¿rperstrafen zur Folge (O¿B Teheran 12.2018).

Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit sind weiterhin stark eingeschra¿nkt. Die Beho¿rden inhaftierten zahlreiche Personen, die friedlich Kritik gea¿ußert hatten. Die Gerichtsverfahren waren in aller Regel unfair. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen sind noch immer an der Tagesordnung und bleiben straflos. Es werden weiterhin Auspeitschungen, Amputationen und andere grausame Ko¿rperstrafen vollstreckt. Die Beho¿rden billigten, dass Menschen wegen ihres Geschlechts, ihres Glaubens, ihrer politischen U¿berzeugung, ethnischen Zugeho¿rigkeit, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentita¿t oder einer Behinderung in starkem Maße diskriminiert und Opfer von Gewalt wurden. Hunderte Menschen wurden hingerichtet, einige von ihnen in der O¿ffentlichkeit. Tausende saßen weiterhin in den Todeszellen, darunter Personen, die zur Tatzeit noch minderja¿hrig waren. Ende Dezember 2017 gingen Tausende Menschen auf die Straße, um gegen Armut, Korruption und politische Unterdru¿ckung zu protestieren. Es waren die gro¿ßten Kundgebungen gegen die iranische Fu¿hrung seit 2009 (AI 22.2.2018). Bei diesen landesweiten Protesten wurden ca. 4.900 Personen verhaftet und mindestens 21 Personen wurden bei Auseinandersetzungen mit den Sicherheitsbeho¿rden wa¿hrend der Demonstrationen geto¿tet (FH 4.2.2019). Human Rights Watch spricht von 30 Geto¿teten, einschließlich Sicherheitskra¿ften. Glaubwu¿rdige Untersuchungen in Bezug auf die geto¿teten Demonstranten oder in Bezug auf die u¿berma¿ßige Gewaltanwendung wurden nicht unternommen. Die Beho¿rden wendeten sich versta¿rkt dem friedlichen Aktivismus zu und nahmen Anwa¿lte und Menschenrechtsverteidiger fest, die nun mit Anklagen konfrontiert sind, die zu langen Gefa¿ngnisstrafen fu¿hren ko¿nnen (HRW 17.1.2019).

Regimegegner sowie religio¿se und ethnische Minderheiten sind nach wie vor regelma¿ßig Opfer staatlicher Repressionen. (AA 15.2.2019a).

Quellen:

* AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 28.5.2019

* AA - Auswa¿rtiges Amt (15.2.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450#content_2, Zugriff 28.5.2019

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 28.5.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 28.5.2019

* O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 28.5.2019

* US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 28.5.2019

Meinungs-und Pressefreiheit:

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht "scha¿dlich" fu¿r die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die "Rechte der O¿ffentlichkeit" sind (O¿B Teheran 12.2018, vgl. US DOS 13.3.2019). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschra¿nkungen konfrontiert (AA 12.1.2019, vgl. BTI 2018, AI 22.2.2018, US DOS 13.3.2019) und Beho¿rden nutzen das Gesetz, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschu¿chtern und strafrechtlich zu verfolgen (US DOS 13.3.2019). So spiegelt zwar die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, gepra¿gt wird sie dennoch von einer Vielzahl ho¿chst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsfu¿hrers. Bei Abweichungen drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen "Propaganda gegen das System" bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten wie auch von konservativen Zeitungen (AA 12.1.2019). "Propaganda gegen den Staat" ist mit einer einja¿hrigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder fu¿r hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch fu¿r Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (O¿B Teheran 12.2018). Mitarbeiter von ausla¿ndischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabha¿ngige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzo¿gerungen bei der Gewa¿hrung der Presselizenz durch die iranischen Beho¿rden, Verhaftungen, ko¿rperlicher Zu¿chtigung sowie Einschu¿chterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert (O¿B Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019). Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein versta¿rktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverha¿ltnisma¿ßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verha¿ngt (O¿B Teheran 12.2018).

Fu¿r Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausla¿ndischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Beho¿rden versuchen, dies durch den Einsatz von Sto¿rsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausla¿ndischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Beho¿rden geblockt (AA 12.1.2019, vgl. FH 4.2.2019). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) mo¿glich, wird aber "gefiltert" bzw. mitgelesen und regelma¿ßig auch gesto¿rt. Das Vorgehen der Beho¿rden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet a¿ußert, la¿uft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land fu¿hren zu wollen. Die U¿berwachung perso¿nlicher Daten ist grundsa¿tzlich nur mit Gerichtsanordnung mo¿glich, außer die nationale Sicherheit ist betroffen (AA 12.1.2019).

Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafe¿s (obligatorische Personenidentifikationen und U¿berwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder "islamfeindliche" A¿ußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, geta¿tigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer gea¿ußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (O¿B Teheran 12.2018).

Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Ku¿nstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausla¿ndische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland auffu¿hren (dazu wurde ju¿ngst eine Genehmigungspflicht verha¿ngt). U¿ber zahlreiche Ku¿nstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verha¿ngt. Viele sind regelma¿ßig in Haft bzw. zu langja¿hrigen Ta¿tigkeits- und Interviewverboten verurteilt (O¿B Teheran 12.2018).

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um sechs Pla¿tze verschlechtert und liegt nun an Position 170 (2018: 164). Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der gro¿ßten Gefa¿ngnisse fu¿r Journalisten. Verhaftungen von professionellen Journalisten und nicht professionellen Journalisten, vor allem solche, die in sozialen Netzwerken posten, haben sich im Jahr 2018 gesteigert (ROG 2019).

Quellen:

* AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 29.5.2019

* BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 29.5.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019

* GIZ - Gesellschaft fu¿r Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.5.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 29.5.2019

* O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht

* ROG - Reporter ohne Grenzen (2019): Rangliste zur Pressefreiheit 2019, Regioneninfo Naher Osten, http://www.rog.at/wp-content/uploads/2019/04/2019Index_Middle-East_EN.pdf, Zugriff 29.5.2019

* US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 29.5.2019

Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Opposition:

Die Ausu¿bung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht fu¿r o¿ffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Entsprechend finden Versammlungen der Opposition nicht statt. Demgegenu¿ber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen wie des Basij-Studentenwerks, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der o¿ffentlichen Verwaltung sowie Schu¿ler und Studenten teilweise verpflichtet werden. Ebenfalls ist eine unabha¿ngige gewerkschaftliche Beta¿tigung nicht mo¿glich, denn auch gewerkschaftliche Aktivita¿ten werden zum Teil mit dem Vorwurf der "Propaganda gegen das Regime" und "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" verfolgt (AA 12.1.2019). Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewa¿hrleistet (AA 12.1.2019), jedoch ko¿nnen streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein (FH 4.2.2019). Nach den Ende Dezember 2017 ausgebrochenen Protestdemonstrationen im ganzen Land nahmen Beho¿rden zahlreiche Menschen fest. Berichten zufolge gingen Sicherheitskra¿fte mit Schusswaffen und anderer exzessiver Gewaltanwendung gegen Protestierende vor und verletzten und to¿teten unbewaffnete Demonstrierende. Zahlreiche friedliche Regierungskritiker (Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende etc.) wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert (AA 12.1.2019). Seit diesen Protesten im Dezember 2017 haben die Beho¿rden das Recht auf friedliche Versammlung systematisch verletzt (HRW 17.1.2019).

In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Pra¿gung (O¿B Teheran 12.2018, vgl. GIZ 3.2019a). Auch im Parlament existiert keine, mit europa¿ischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Die entscheidenden Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt aktuell zwischen den Rohani-Loyalen (Reformern und Moderaten) einerseits und den Anha¿ngern der Revolutionstreuen (Parlamentspra¿sident Ali Larijani, Oberster Fu¿hrer Khamenei) andererseits, bisweilen kommen aber auch andere Gegensa¿tze zum Tragen. Der Spielraum fu¿r die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen U¿berwachungsstaat eingeschra¿nkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschra¿nkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetu¿berwachung, Spitzelwesen, Omnipra¿senz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universita¿ten sowie Basij-Sympathisanten im o¿ffentlichen Raum, etc.) (O¿B Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019). Viele Anha¿nger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Ohne entsprechende Fu¿hrung und angesichts umfassender U¿berwachung der Kommunikationskana¿le spielen die verbleibenden Oppositionellen kaum eine Rolle (AA 12.1.2019). Die Verfassung la¿sst die Gru¿ndung politischer Parteien, von Berufsverba¿nden oder religio¿sen Organisation so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souvera¿nita¿t des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verha¿ngte drakonische Strafen aufgrund diffuser Strafrechtstatbesta¿nde ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Fu¿hrers" etc.). Daru¿ber hinaus werden Angeho¿rige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwu¿rfen festgenommen. An sich ga¿be es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Fu¿hrungsperso¿nlichkeit fehlt bei sa¿mtlichen oppositionellen Gruppierungen (O¿B Teheran 12.2018).

Quellen:

* AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 28.5.2019

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 28.5.2019

* BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 28.5.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019

* GIZ - Gesellschaft fu¿r Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Geschichte und Staat Iran,https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 28.5.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 28.5.2019

* O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 28.5.2019

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in iranischen Gefa¿ngnissen sind von massiver U¿berbelegung gepra¿gt. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei U¿berbelegung der Zellen Ha¿ftlinge im Freien untergebracht werden (O¿B Teheran 12.2018, vgl. US DOS 13.3.2019, FH 4.2.2019), oder sie mu¿ssen auf Ga¿ngen oder am Boden schlafen. Laut der NGO "United for Iran", die sich mit Haftbedingungen bescha¿ftigt, ist die Ha¿ftlingspopulation dreimal gro¿ßer als die Kapazita¿t der Gefa¿ngnisse (US DOS 13.3.2019). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsscha¿digend. Berichtet wird u¿ber unzureichende Erna¿hrung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung, in Einzelfa¿llen mit to¿dlichen Folgen. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen (O¿B Teheran 12.2018, vgl. US DOS 13.3.2019, FH 4.2.2019).

In den Gefa¿ngnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Ha¿ftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausla¿ndern pflegen, etc. Neben Elektroschocks werden u.a. Schla¿ge, Verbrennungen, Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mo¿gliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angeho¿rigen wa¿hrend mehrerer Wochen oder Monate nicht mo¿glich, Ha¿ftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderja¿hrige werden teils mit kriminellen Strafta¿tern zusammengelegt, wodurch U¿bergriffe nicht selten sind (O¿B Teheran 12.2018).

Die Haftbedingungen fu¿r politische und sonstige Ha¿ftlinge weichen stark voneinander ab. Fu¿r politische Gefangene sind die Haftbedingungen von Fall zu Fall unterschiedlich und reichen vor allem in der Untersuchungshaft bzw. in irregula¿rer Haft vor einem Gerichtsverfahren von schlechten hygienischen Bedingungen u¿ber unzureichende medizinische Versorgung bis hin zur Verweigerung lebenswichtiger Medikamente (AA 12.1.2019).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverla¿ssig geltende Personen werden manchmal in "sichere Ha¿user" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbeho¿rden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsfu¿hrer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsfu¿hrern seit 2011 unter Hausarrest steht (O¿B Teheran 12.2018). Von Hungerstreiks in iranischen Gefa¿ngnissen wird des O¿fteren berichtet, in der Regel entschließen sich politische Ha¿ftlinge dazu (O¿B Teheran 12.2018, vgl. FH 4.2.2019).

Es ist nach wie vor u¿blich, Inhaftierte zu foltern oder anderweitig zu misshandeln, insbesondere wa¿hrend Verho¿ren. Gefangene, die sich im Gewahrsam des Ministeriums fu¿r Geheimdienste oder der Revolutionsgarden befinden, mu¿ssen routinema¿ßig lange Zeitra¿ume in Einzelhaft verbringen, was den Tatbestand der Folter erfu¿llt (AI 22.2.2018).

Quellen:

* AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 31.5.2019

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 28.5.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019

* O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 28.5.2019

* US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 28.5.2019

Zur Situation der Aseris:

Die Volksgruppe der Aseris macht 24% der Gesamtbevölkerung Irans aus (vgl. GIZ 3.2019c). Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt (ÖB Teheran 12.2018). Von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) wurde jedoch betreffend u.a. Angehöriger der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten, trotz entsprechender Zusagen von Präsident Rohani während seines Wahlkampfes im Jahr 2013. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden (ÖB Teheran 12.2018, vgl. FH 4.2.2019).

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 12.1.2019).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 4.6.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 4.6.2019

* GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 4.6.2019

* ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 4.6.2019

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran vom 14. Juni 2019 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen (insbesondere die Fotos und Videos von der Demonstration am 21.11.2019) und die Strafregisterabfrage vom 22.04.2020.

2.2. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Aufgrund des im Administrativverfahren vorgelegten unbedenklichen Personendokuments (iranischer Staatsbürgerschaftsnachweis), das einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und als unbedenklich qualifiziert wurde (vgl. Bescheid, AS 330), steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Dies hat auch das BFA seiner Entscheidung unterstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer - betreffend weitere Personenmerkmale (Alter, Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) sowie seine Situation in Österreich für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung persönlich glaubwürdig.

Betreffend die Deutschkenntnisse konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ein aktuelles Bild von den in Grundzügen vorhandenen Deutschkenntnissen machen.

2.2.2. Zum Fluchtvorbringen

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten für persönlich glaubwürdig, weil er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbare Angaben machte und aus seinem Verhalten und Auftreten ersichtlich war, dass er mit dem aktuellen iranischen Regime nicht einverstanden ist. Aus den vorgelegten Unterlagen wie insbesondere auch dem von ihm verfassten Gedichtband und den Aussagen erschließt sich, dass der Beschwerdeführer ein schriftstellerisch und Kulturbereich tätig ist und eine "liberalere" und intellektuelle Geisteshaltung hat. Auch der Umstand, dass er nicht am Islam interessiert ist, sondern vielmehr auch am Christentum Interesse zeigt, unterstreicht diese "offenere" Haltung. Vor diesem Hintergrund ist somit auch seine exilpolitische, regimekritische Tätigkeit glaubwürdig und nicht als ein rein asyltaktisches Vorgehen zu werten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Iran ernstlich Gefahr liefe, vom iranischen Regime bzw. iranischen Sicherheitsbehörden aufgrund seiner politischen oppositionellen Einstellung verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer hat seine politische Einstellung im Wesentlichen gleichbleibend, konsistent, detailliert und mit Blick auf die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in Iran plausibel geschildert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2020 bekräftigte er die von ihm bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde ins Treffen geführten Fluchtgründe und führte darüber hinaus noch Näheres über seine politischen Tätigkeiten in Österreich aus. Er legte im weiteren Verlauf Fotos und eine Reihe von Videodateien vor, die seine Teilnahme an zumindest einer Demonstration, die gegen das iranische Regime gerichtet war, dokumentieren. Aufgrund des Umstands, dass darauf erkennbar ist, wie der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung (z.B. Bekleben des Bodens mit Zetteln, auf denen Parolen stehen) mitarbeitet und auch während der Demonstration Sprechchöre mit Parolen leitet, ist auch seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, Demonstrationen auch zu organisieren, nachvollziehbar.

Aus den auch in der mündlichen Verhandlung gezeigten und später vorgelegten Videos und Fotos, auf die noch näher eingegangen wird, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nachweislich an einer Demonstration gegen das iranische Regime am 21.11.2019 am Platz der Menschenrechte in Wien teilnahm und dort auch vom Sender "Iran International" interviewt wurde. Das konkrete Datum der Demonstration ergibt sich aus den ungefähren Angaben des Beschwerdeführers ("Vor etwa 40 Tagen"; "in Wien vor dem Gebäude der Menschenrechte, es ist eine sehr breite Straße") in Kombination mit einem öffentlich zugänglichen Artikel des Mediums "ZackZack" (https://zackzack.at/2019/11/22/iran-proteste-anti-mullah-demos-weltweit/; abgerufen am 24.04.2020) über die Demonstration. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Video steht dieser meistens neben einem Mann in einem gelben Parka, der ein Transparent auf Farsi hält. Dieser ist auch auf einem im Artikel enthaltenen Foto ersichtlich.

Der Beschwerdeführer legte folgende Videos vor: VID-20200114-WA0005.mp4; VID-20200115-WA0003.mp4; VID-20200115-WA0001.mp4; VID-20200115-WA0002.mp4; VID-20200204-WA0004.mp4 (entspricht VID-20200114-WA0005.mp4); VID-20200204-WA0005.mp4 (entspricht VID-20200115-WA0002.mp4).

Auf VID-20200114-WA0005.mp4/VID-20200204-WA0004.mp4 ist ein oe24.tv-Reporter zu sehen, der von der Demonstration berichtet. Auf VID-20200115-WA0003.mp4 ist der Beschwerdeführer zwar nicht in Nahaufnahme zu sehen, in Kombination mit VID-20200204-WA0005.mp4/VID-20200115-WA0002.mp4, worauf der Beschwerd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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