Entscheidungsdatum
27.04.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W212 2229866-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Singer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2020, Zl. 1260734704-200177175, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 14.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am Grenzübergang Passau verweigert und er nach Österreich rücküberstellt worden war.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.01.2020 in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.02.2020 gab der Beschwerdeführer an, keine Erkrankungen oder sonstige Beschwerden zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern beziehungsweise das Verfahren beeinträchtigen würden. Er habe seinen Herkunftsstaat 2019 verlassen und sei sodann über die Türkei illegal nach Griechenland gereist, von wo aus er weiter über fremde Länder in die Slowakei gelangt sei. Dort hätte er einen Asylantrag stellen müssen und habe er daraufhin für etwa 23 Tage in einem slowakischen Camp verbracht. Insgesamt sei der Aufenthalt in der Slowakei sehr schlecht gewesen, die Camps seien sehr schmutzig und hätte er auch kein Geld bekommen. Sein eigentliches Reiseziel sei Deutschland gewesen, zumal er dort weite Verwandte habe. Da ihm dort die Einreise verweigert worden sei, wolle er nunmehr in Österreich bleiben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.02.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 03.03.2020 erklärte sich die Slowakei ausdrücklich für zuständig.
4. Nach durchgeführter Rechtsberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG fand am 10.03.2020 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, die Befragung durchzuführen und gab er an, dass seine bereits getätigten Aussagen im Laufe der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich oder im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Lichtenstein oder der Schweiz Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung bestehe, antworte der Beschwerdeführer dahingehend, in Österreich keine Verwandte zu haben; er hätte aber Cousins in Deutschland und Schweden.
Dazu befragt, was einer Überstellung in die Slowakei entgegenstehe, gab der Beschwerdeführer an, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen, da er dort geschlagen und rassistisch behandelt worden sei.
Er und seine Mitreisenden seien in der Slowakei in der Öffentlichkeit festgenommen und gefesselt worden. Konkret nachgefragt, was er mit „fesseln“ meine, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Polizisten ihnen Handschellen angelegt hätten. Er hätte sodann mit dem Rücken zur Mauer stehen müssen und als er einen Freund etwas fragen wollte, sei er von einem Polizisten von hinten geschlagen und angeschrien worden. Er sei daraufhin eingesperrt worden und hätte für zwei Tage lang nichts zu essen und trinken bekommen. Es sei dann ein Dolmetscher gebracht und ihnen erklärt worden, dass, sofern er keinen Antrag auf internationalen Schutz stelle, ihm drohe für sechs bis achtzehn Monate in Haft zu bleiben. Anschließend sei er von der Polizei in ein Camp gebracht worden und sei ihm erneut damit gedroht worden, abgeschoben zu werden, sollte er keinen Asylantrag in der Slowakei stellen. Dies obwohl er zuvor der Polizei erklärt hätte, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Als er schließlich mit dem Schlepper Kontakt gehabt habe, um ihm die Situation zu erklären, habe dieser ihn und seine Mitreisenden bedroht. Er hätte verlangt, dass sie ihm für die vom Schlepper organisierte Reise 2500,00 EUR pro Person nachzahlen, zumal der vom Schlepper beauftragte Fahrer, der sie in die Slowakei gebracht habe, festgenommen worden sei und der Schlepper Geld aufwenden hätte müssen, damit dieser freikomme. Dies sei auch der Polizei mitgeteilt worden und habe diese daraufhin die Telefonnummer des Schleppers aufgenommen. Ansonsten habe sie aber nichts weiter getan. Am nächsten Tag sei dann ein fremdes Auto vor dem Camp gestanden und hätte dessen Fahrer ihnen gedeutet und mit dem Daumen nach unten gezeigt. Sie hätten daraufhin Angst bekommen, das Camp verlassen und wären sodann weiter nach Österreich gereist. Nachgefragt, ob dieser Vorfall angezeigt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Weitere konkret den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle hätte es in der Slowakei keine gegeben. Zu den aktuellen Länderberichten zur Lage in der Slowakei gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2020, übernommen am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß §5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in der Slowakei wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert, ungekürzt]:
„1. Allgemeines zum Asylverfahren
In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b; MVSR o.D.c; EMN 4.2019; MVSR/UNHCR o.D.; USDOS 13.3.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
(Quelle: MO 6.2019)
Quellen:
- EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019
- MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.a):
Migra?ný úrad MV SR, https://www.minv.sk/?migracny-urad-mv-sr, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b):
Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.c):
Zámerom migra?nej politiky Slovenskej republiky je zabezpe?i?, https://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 31.10.2019
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019
2. Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und deren Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015; vgl. EASO 24.10.2017).
Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung. Die Slowakische Republik sieht für Dublin-Rückkehrer und für Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vor. Darüber hinaus soll vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werden, wenn ein Antragssteller keine öffentliche Versicherung hat. Während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum erhalten Aslywerber ein Taschengeld (EASO 2.2016; vgl. EASO 24.10.2017).
Quellen:
- EASO – European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail
- EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
- EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
3. Non-Refoulement
Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund von Sicherheitsbedenken im Heimatland nicht möglich ist (USDOS 13.3.2019).
Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.).
Quellen:
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019
4. Versorgung
Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019; vgl. EASO 2.2016). Während des gesamten Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung steht dem Antragssteller eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung (MO 6.2019). Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).
Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o.D.).
Die Migrationsbehörde bietet in Zusammenarbeit mit Slovenskej Humanitnej Rady (SHR) im Rahmen des sogenannten Efektívne služby pre žiadate?ov o azyl-Programms zusätzliche Dienstleistungen für Asylwerber an, die in den staatlichen Zentren untergebracht werden. Die Leistungen umfassen unter anderem Slowakisch-Sprachkurse, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Finanzierung von Freizeitaktivitäten usw. Das Projekt Liga bietet Rechtsberatung für Asylwerber an (MVSR o.D.d).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
- EK – Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet ; Slvakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 31.10.2019
- MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
- MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-na-ktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019
5. Schutzberechtigte
In der Slowakei gab es 2018 178 Asylanträge (155 Erst- und 23 Folgeanträge), von denen fünf Asylstatus und 37 subsidiären Schutz erhielten (EMN 4.2019; vgl. IOM 5.4.2019; TSS 19.3.2019). International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei. Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.3.2019; vgl. PiN 6.2019). Nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage (EK 12.2015). Neben internationalem und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (PiN 6.2019; vgl. MVSR o.D.b). Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).
Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, einigen Sozialleistungen, Bildung und Arbeitsmarkt wie slowakische Bürger. Alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei gelten als sogenannte benachteiligte Arbeitnehmer und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis (PiN 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.3.2019).
Die Integration wird durch verschiedene Projekte von NGOs durchgeführt, die entweder vom Staatsbudget oder vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert werden. Bei den Integrationsprojekten (z.B. Skills2Work, Projekt EU-Frank, Step 3, IOM Migration Information Centre (MIC) usw.) wird ein besonderer Wert auf Unterbringung, Slowakisch-Sprachkurse, Arbeitssuche, Jobtrainings und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt (PiN 6.2019; vgl. EMN 4.2019; IOM o.D.; MVSR o.D.d.). Die Teilnahme an den Projekten erfolgt auf freiwilliger Basis (PiN 6.2019).
Die Bereitstellung geeigneter Wohnungen und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit, insbesondere bei vulnerablen Personengruppen, gelten als die wichtigsten und gleichzeitig kompliziertesten Bereiche der Integration von Schutzberechtigten. Laut dem Asylgesetz sollten Personen mit Schutzstatus unter anderem vorübergehend in einem Integrationszentrum untergebracht werden, aber die einzige für diese Zwecke eingerichtete Einrichtung wird nicht benutzt. In der Praxis werden die Unterkünfte für die Betroffenen zu Beginn der Integration von den für die Durchführung der Integrationsprojekte zuständigen NGOs vermittelt. Einzelpersonen werden normalerweise in Pensionen oder in Studentenheimen untergebracht, während Familien mit Kindern bzw. ältere Menschen in Privatwohnungen wohnen. Im letzteren ist die Miete jedoch hoch. Schutzberechtigte erhalten staatliche Wohnungsbeihilfe als Teil der materiellen Leistungen (material need benefit) für Schutzberechtigte, sie haben allerdings in der Anfangsphase der Integration aufgrund der Nichterfüllung der dazu notwendigen Kriterien (bestimmtes Einkommen, Mindestaufenthaltszeit in der jeweiligen Stadt) keinen Zugang zu Sozialwohnungen. Die fehlenden Kontakte und Finanzmittel von Schutzberechtigten führen dazu, dass sie weiterhin auf die finanzielle Unterstützung und Kapazitäten der NGOs angewiesen sind. Die Stadt Košice bietet fünf Zweizimmer-Sozialwohnungen für Schutzberechtigte, ansonsten gibt es beim Integrationsprozess nur eine geringe Beteiligung seitens der lokalen Behörden. In Bratislava bieten NGOs in Kooperation mit der Kirche Unterkünfte an. Im Privatsektor werden Wohnungen ungern an Ausländer, insbesondere Flüchtlinge, vermietet (PiN 6.2019).
Bei der Sozialhilfe besonders bei Witwenpension, Invailiditätsentschädigung und Rente müssen Schutzberechtigte die gleichen Bedingungen wie slowakische Bürger erfüllen; was in der Praxis jedoch unmöglich ist. Wenn Schutzberechtigte die Anforderungen für die Sozialhilfe nicht erfüllen und sie über kein anderes Einkommen verfügen, sind sie von staatlichen Leistungen abhängig. Diese sind aber unzureichend und bergen somit ein Armutsrisiko. Positiv zu bewerten ist jedoch der Zugang zu Sozialdiensten und zu den staatlichen Familienleistungen. Zu letzteren haben nur anerkannte Flüchtlinge den gleichen Zugang wie slowakische Staatsbürger (PiN 6.2019).
Quellen:
- EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019
- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (5.4.2019): Migration in Slovakia, https://www.iom.sk/en/migration/migration-in-slovakia.html, Zugriff 31.10.2019
- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d):
Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-na-ktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019
- PiN – People in Need – Migration Awareness Programme (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (6.2019): Asylum Seekers and Beneficiaries of International Protection in V4 Countries (Updated Report); V4NIEM: Visegrad Countries National Integration, Evalutation Mechanism Report 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cr-v4niem-2019.pdf, Zugriff 31.10.2019
- TSS – The Slovak Spectator (19.3.2019): Slovakia only granted five people asylum last year, https://spectator.sme.sk/c/22079443/slovakia-asylum-applications-statistics.html, Zugriff 31.10.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019”
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 16 (zwingende Zusammenführung von abhängigen Personen) beziehungsweise Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht vorliegen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung gemäß § 52 BFA-VG am 23.03.2020 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und wurde gleichzeitig der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zunächst wurde in der Beschwerde moniert, dass aus dem bekämpften Bescheid nicht hervorgehe, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen sei; es liege somit ein gravierender Verfahrensfehler vor.
Darüber hinaus sei für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar, zumal er dort geschlagen und rassistisch behandelt worden sei. Auch würde aus zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen hervorgehen, dass in der Slowakei Flüchtlinge betreffend grausame und menschenunwürdige Zustände vorherrschen würden, insbesondere seien dort die Unterbringungs- und Versorgungslage mangelhaft. Aufgrund systematischer Mängel des Asylverfahrens und den Aufnahmebedingungen drohe dem Beschwerdeführer sohin die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und hätte die Behörde jedenfalls erforderliche Erhebungen betreffend den effektiven Schutz gegen Refoulement und die Versorgungssituaion von Asylwerbern in der Slowakei anstellen und diesbezügliche Feststellungen treffen müssen. Mit der Überstellung in die Slowakei liege eine Verletzung gemäß Art. 2 und 3 EMRK vor und hätte bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes die Behörde vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen gehabt.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 24.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden auch die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 14.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem ihm die Einreise nach Deutschland verweigert und er in der Folge von der deutschen Polizei an die österreichischen Behörden übergeben worden war.
Der Beschwerdeführer stellte zuvor am 18.01.2020 in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine diesbezügliche inhaltliche Entscheidung ist noch offen.
Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner späteren Einreise nach Österreich in der Slowakei auf; das Gebiet der Mitgliedstaaten wurde von ihm nicht wieder verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.02.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei, dem die slowakische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 03.03.2020 ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat der Slowakei an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 18.04.2020, 14603 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 431 Todesfälle; in der Slowakei wurden zu diesem Zeitpunkt 1049 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden seither neun Todesfall bestätigt (WHO, 18.04.2020).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen betreffend die Person des Beschwerdeführers, seine Reisebewegungen und seine Antragstellung auf internationalen Schutz in der Slowakei ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens der Slowakei ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der slowakischen Dublin-Behörde und befindet sich der diesbezügliche Schriftwechsel im Verwaltungsakt.
Dass die Slowakei über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig entschieden hat, ergibt sich implizit aus dem Umstand, dass die Slowakei mit Schreiben vom 03.03.2020 dem österreichischen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich auf Grundlage der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO zugestimmt hat. Demnach ist das Verfahren in der Slowakei noch nicht abgeschlossen.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) auch Feststellungen zur Versorgungslage von Asylwerbern getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in der Slowakei nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowakische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in der Slowakei den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. In Bezug auf die in der Beschwerde erwähnten Berichte von diversen Menschenrechtsorganisationen, wonach in der Slowakei betreffend Flüchtlinge menschenunwürdige Zustände vorherrschen würden, ist darauf hinzuweisen, dass es denklogisch ist, dass die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen von singulär betrachteten Berichten abweichen würden, das Ergebnis der Länderfeststellungen könne deshalb allerdings nicht erschüttert werden beziehungsweise könne es dadurch zu keiner inhaltlichen Änderung derselben kommen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern lehnte er es vielmehr ab, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringen. (siehe dazu näher 3.2.2.1.)
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Dass der Beschwerdeführer nicht über besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Entscheidung auf alle wesentlichen Punkte eingegangen und hat seine Entscheidung hinreichend begründet; es kann sohin kein Verfahrensfehler erkannt werden.
2.1. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in der Slowakei schlechter darstelle als in Österreich; dass die Slowakei strikte Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung getroffen hat/zu treffen in Begriff war (etwa Verhängung des Notzustands am 11.3.2020) war schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheids und während offener Beschwerdefrist klar, sodass hier auch kein Fall vorliegt, in dem während des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ein gänzlich neuer Sachverhalt aufgetreten wäre.
Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander sowie mit der Europäischen Kommission stehen. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.
Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können; dies gerade zwischen den Nachbarländern Österreich und der Slowakei, die beide – wie bereits gewürdigt - eine zur Zeit vergleichsweise kontrollierte Situation aufweisen.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage in der Slowakei im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zu beanstanden und hinreichend; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn die Slowakei - entsprechend ihrer unionsrechtlichen Verpflichtungen, deren durchgehende Einhaltung bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt werden kann - für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. (vgl. diesbezüglich BVwG 14.04.2020, W125 2229105-1)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art 3, 7, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III- VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zunächst in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und die slowakische Dublin-behörde der Zuständigkeit für das Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
3.1.2. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
3.2.2. Mögliche Verletzung von Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK:
Gemäß Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (siehe insgesamt Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 9 zu Art 27).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art 10. Abs 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnungfestgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.
3.2.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art 3 und/oder Art 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist (vgl dazu näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Slowakei, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in der Slowakei nur mangelhaft untergebracht und allgemein schlecht versorgt worden sei, so sind dieser Behauptung die behördlichen Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen geht nämlich hervor, dass die Slowakische Republik für Dublin-Rückkehrer und für Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vorsieht (…) (EASO 2.2016; vgl. EASO 24.10.2017). Sofern der Beschwerdeführer zudem die hygienischen Bedingungen der slowakischen Asylheime bemängelt, so ist darauf hinzuweisen, dass es unerheblich ist, dass der Standard der slowakischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Da dies aus den in dem bekämpften Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft zu entnehmen ist, geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Slowakei mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellungen des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die – ihres Erachtens nach – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III- VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Aus den Länderfeststellungen ist auch zu entnehmen, dass in der Slowakei der Refoulementschutz gewährleistet ist. Die alleinige Möglichkeit, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in der Slowakei eine negative Entscheidung ergehen könnte, kann hingegen nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulement-Verfahren in der Slowakei in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls negative Entscheidungen getroffen werden. Insgesamt ist sohin nicht davon auszugehen, dass die slowakischen Behörden allgemein beziehungsweise im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchführen beziehungsweise unsachlich vorgehen werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er in der Slowakei gezwungen war einen Asylantrag zu stellen, andernfalls er nach Syrien zurückkehren hätte müssen, so ist festzuhalten, dass dies eine zulässige Vorgehensweise ist, zumal der Beschwerdeführer, in Ermangelung eines sonstigen Aufenthaltsrechtes, sich ansonsten illegal in der Slowakei aufgehalten hätte.
Sofern der Beschwerdeführer weiters moniert, nach seinem polizeilichen Aufgriff in der Slowakei eingesperrt worden zu sein, so dürfte dies wohl im Zusammenhang mit der illegalen Einreise und der Feststellung seiner Identität erfolgt sein (Auch in Österreich werden irregulär ins Bundesgebiet eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen). Aus seinem weiteren Vorbringen ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer nach Antragstellung wieder freigelassen und in weiterer Folge in ein Asylzentrum gebracht worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die slowakischen Behörden korrekt vorgegangen sind und jedenfalls keine willkürliche Freiheitsentziehung vorliegt. Eine Haft kann auch in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der EU, nur nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen.
Hinsichtlich der behaupteten unmenschlichen Behandlung seitens der slowakischen Sicherheitsbehörden, wonach der Beschwerdeführer von diesen angeblich geschlagen worden sei, so bleibt festzuhalten, dass es nicht auszuschließen ist, dass es zu Fehlverhalten slowakischer Behörden gekommen sein mag. Systematische Übergriffe gegenüber Asylwerbern in der Slowakei könnten daraus aber nicht abgeleitet werden und wäre es jedenfalls an dem Beschwerdeführer gelegen gewesen, allfällige Übergriffe zur Anzeige zu bringen. Dafür, dass die Sicherheitsbehörden in der Slowakei nicht gewillt oder in der Lage wären, Asylwerber - auch vor etwaigen polizeilichen Übergriffen - zu schützen, gibt es keine Hinweise und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in der Slowakei in Frage stellen könnten.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser in der Slowakei von seinem Schlepper mit dem Umbringen bedroht worden wäre, ist weiters festzuhalten, dass die Polizei, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Telefonnummer des Schleppers notierte, was darauf hindeutet, dass sie gewillt war, Ermittlungen anzustellen. Dass, wie vom Beschwerdeführer bemängelt, keine weiteren Handlungen gesetzt worden seien, kann der Polizei aufgrund der kurzen Zeitabfolge bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der Slowakei, nicht zum Vorwurf gemacht werden, und gab der Beschwerdeführer zudem an, dass er den zweiten Vorfall betreffend den Fahrer, der ihm und seinen Mitreisenden den Daumen nach unten gezeigt hätte, gar nicht mehr zur Anzeige gebracht habe.
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515).
Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen; vielmehr wurde von ihm verneint, in ärztlicher Behandlung zu stehen oder an Krankheiten zu leiden.
Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 3 EMRK eine Abschiebung in die Slowakei als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in der Slowakei zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers in die Slowakei erkennbar.
Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus erstens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 24 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation des Beschwerdeführers – zweitens auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.1. - zu verweisen, wonach die aktuelle Corona-Pandemie - unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis bezogen auf eben diese unionrechtlich vorgesehene Zeitspanne und insofern auch keine Notwendigkeit tagesaktueller Ermittlungen in jedem Fall auszulösen vermag. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht. (vgl. insb. BVwG 14.04.2020, W125 2229105-1)
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC beziehungsweise Art 8 EMRK:
Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein nach Art 8 EMRK bzw. Art 7 GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht dargelegt und reiste er erst vor eineinhalb Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer ursprünglich gar nicht vor, in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen; er hätte nach Deutschland wollen, wo ihm allerdings die Einreise verweigert worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin II