TE Bvwg Beschluss 2020/4/27 W212 2189277-1

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W212 2189277-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Riyadh vom 25.01.2018, GZ: Riyadh-OB/KONS/010/2018, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Riyadh vom 07.11.2017, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 12.06.2017 bei der österreichischen Botschaft Riyadh (im Folgenden: ÖB Riyadh) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde die vermeintliche Ehefrau XXXX , geb. XXXX , namhaft gemacht, welcher am 02.02.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Antrag beigelegt waren folgende Unterlagen:

Den Beschwerdeführer betreffend:

-        Reisepasskopie,

-        Heiratsurkunde: Eheschließung am 26.06.1975 und Registrierung der Ehe am 01.04.1979,

-        Auszug aus dem Familienstandesregister,

Die Bezugsperson betreffend:

-        Reisepasskopie,

-        Meldebestätigung,

-        Bescheid vom 02.02.2015 mit welchem ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde

2. Mit Schreiben vom 16.08.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ehefrau des Beschwerdeführers dazu auf, einen Nachweis über eine Unterkunft, eine Krankenversicherung sowie ein Einkommen vorzulegen, zumal der Beschwerdeführer die dreimonatige Frist zur Antragstellung gemäß § 35 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten habe und demnach die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG zu erfüllen seien.

3. In einer Stellungnahme vom 29.08.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers, in Vertretung durch das Rote Kreuz, vorgebracht, dass von der Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG abgesehen werden müsse, zumal das Verabsäumen der Dreimonatsfrist gemäß § 35 Abs. 1 AsylG nicht im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen sei - der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus der Bezugsperson aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes in medizinischer Behandlung in Saudi Arabien befunden - und zudem der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Anwendung komme, wonach die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten sei.

Dem Schreiben beigelegt waren:

-        Ärztlicher Befund des Beschwerdeführers,

-        Schreiben der Bezugsperson,

-        Mietvertrag, Krankenversicherungsnachweis und Mindestsicherungsbescheid der Bezugsperson;

4. Nach Übermittlung des Antrages des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte diese Behörde der ÖB Riyadh mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten beziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal ein Familienleben im Herkunftsstaat nicht mehr bestanden habe.

In der dazu abgegebenen Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen wären, da die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erfolgt sei. Die Erteilungsvoraussetzungen würden im Konkreten aber fehlen, zumal die Bezugsperson aufgrund ihres Alters keiner Arbeit nachgehe und auch keine Unterlagen vorgelegt worden seien, aus denen eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung hervorginge. Daraus folge eine finanzielle Belastung für eine österreichische Gebietskörperschaft.

Von einer Stattgabe des Antrages aus Gründen des § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei weiters abzusehen, da das Familienleben spätestens seit der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien im Jahr 2014 nicht mehr bestanden hätte und alles darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer seinerseits Syrien (und somit auch seine Ehefrau) bereits im Jahr 2012 in Richtung Saudi-Arabien verlassen hätte. Es liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft vor und habe der Beschwerdeführer nicht konkret und plausibel dargelegt, weshalb eine Fortführung des Familienlebens nicht in einem anderen Staat, wie etwa Saudi-Arabien möglich wäre.

5. Mit Schreiben vom 18.09.2017, zugestellt am 20.09.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, den obenstehend angeführten Ablehnungsgrund durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen binnen Wochenfrist zu zerstreuen.

6. In einer Stellungnahme vom 27.09.2017, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet am 03.10.2017, machte der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Entscheidung Folgendes geltend:

Der Beschwerdeführer sei der Ehemann der Bezugsperson, der am 02.02.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Deren Ehe sei am 26.06.1975 in Yarmouk bei Damaskus geschlossen worden und würden aus dieser auch zwei Söhne hervorgehen, von denen einer in Österreich bei der Bezugsperson lebe.

Das Ehepaar habe seit deren Eheschließung im Jahr 1975 im gemeinsamen Haushalt gelebt bis zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach Ausbruch des Syrienkrieges im Jahr 2012 nach Saudi Arabien geflohen sei. Er hätte sich in den folgenden Jahren zwischen Al-Khobar in Saudi Arabien und Damaskus bewegt und hätte stets versucht seine Familie zu sich zu holen. Da eine Familienzusammenführung in Saudi Arabien nicht möglich gewesen sei und sich die Sicherheitslage in Yarmouk zunehmend verschärft hätte, sei seine Familie im Jahr 2014 schließlich nach Europa geflohen. Der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits 72 Jahre alt und gesundheitlich schwach gewesen sei, habe vor einer Flucht über das Mittelmeer zurückgeschreckt und sei stattdessen in Saudi Arabien zurückgeblieben.

Dass eine Familiengemeinschaft auch im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hätte, könne durch einen Grundbuchseintrag über gemeinsame Liegenschaften nachgewiesen werden. Als Nachweis für eine Lebensgemeinschaft könnten mehrere Familienfotos herangezogen werden und die angezweifelte Geschlechtsgemeinschaft sei schon allein aufgrund des Umstandes, dass aus der Ehe gemeinsame Söhne entstammen, bewiesen. Die Bezugsperson und ihr gemeinsamer Sohn würden sich auch dazu bereit erklären, dies mittels DNA-Analyse überprüfen zu lassen.

Die Trennung des Ehepaares sei ein Resultat der fluchtauslösenden Ereignisse im Herkunftsstaat gewesen und sei Österreich im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. Die Bezugsperson besitze hier ein Aufenthaltsrecht, werde von ihrem Sohn gepflegt und lebe in einer Mietwohnung, wo auch der Beschwerdeführer einziehen könne. Wenn das Bundesamt davon ausgehe, dass das Familienleben auch in einem anderen Staat als Österreich, wie etwa Saudi Arabien, fortgesetzt werden könne, so seien diesbezüglich konkrete Feststellungen über Möglichkeit und Zumutbarkeit erforderlich, wobei die Beweislast bei der entscheidenden Behörde liege. Da die 71- jährige Bezugsperson an diabetischer Neuropathie erkrankt sei, sich in medizinischer Behandlung befinde und auf die Fürsorge des Sohnes angewiesen sei, sei es ihr jedenfalls nicht zumutbar, sich in Saudi Arabien eine neue Existenz aufzubauen.

Schließlich werde nochmals – wie bereits in der Stellungnahme vom 29.08.2017 - darauf hingewiesen, dass das Versäumen der Frist zur Antragstellung nicht im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen sei, und dass es der Bezugsperson aufgrund ihres hohen Alters und ihrer Krankheit nicht zumutbar sei, die Einkommensvoraussetzungen zu erfüllen.

7. Mit Schreiben vom 13.10.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass den Beschwerdeführer betreffend die Erteilung eines Einreisetitels weiterhin nicht wahrscheinlich sei und begründete dies wie folgt:

Die Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers, trotz des Nichterfüllens der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei nur dann geboten, sofern das Familienleben in keinem anderen Staat mehr fortgeführt werden könne. Selbst wenn die Fortführung des Familienlebens in Saudi Arabien nicht möglich erscheine, scheitere es im konkreten Fall bereits an einem aufrechten Familienleben, zumal der Beschwerdeführer bereits Jahre vor der Ausreise der Bezugsperson nach Europa abseits seiner Familie gelebt hätte.

Die vorgebrachten Beweise – Schreiben der Bezugsperson, Grundbucheintrag der gemeinsamen Liegenschaften, Familienfotos und die beantragte DNA-Analyse seien nicht geeignet ein noch in den letzten Jahren bestehendes/aufrechtes Familienleben nachzuweisen, da durch diese nur belegt werden könne, dass zu einem früheren/ unbestimmten Zeitpunkt ein Familienleben bestanden hätte, was von der Behörde auch nicht angezweifelt werde.

8. Daraufhin verweigerte die ÖB Riyadh mit Bescheid vom 07.11.2017, zugestellt am 09.11.2017, die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.12.2012 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde und brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass zwar nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012, also nach Ausbruch des Syrienkrieges, nicht mehr im Familienverband lebe, doch hätte er jahrelang versucht seine Familie nach Saudi Arabien nachzuholen und habe er bis zur späteren Ausreise seiner Familie nach Europa diese auch regelmäßig besucht. Auch heute würden der Beschwerdeführer und die Bezugsperson noch im regelmäßigen telefonischen Kontakt stehen. Aus dem Vorbringen der Behörde sei zu entnehmen, dass sie nicht bezweifle, dass ein Familienleben zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe, warum dieses nunmehr erloschen sein soll, werde von ihr jedoch nicht nachvollziehbar begründet.

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hätte stets fortbestanden und wäre es zu dessen Aufrechterhaltung geboten gewesen, dem Einreiseantrag des Beschwerdeführers stattzugeben. Der Bescheid sei daher mit materieller Rechtswidrigkeit belastet.

Da es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ferner unterlassen habe, die Angaben und rechtlichen Ausführungen der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 29.08.2017 und vom 27.09.2017 in seiner Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen, Beweisanträge abgelehnt und insbesondere auch die ausführlichen Angaben zur Trennung der Familie außer Acht gelassen habe, sei das Verfahren auch mit formeller Rechtswidrigkeit belastet.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung beziehungsweise Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei und eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose durch die Botschaft nicht in Betracht komme. Abgesehen davon wurde festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Stellungnahmen beziehungsweise Rückmeldung vom 31.08.2017 und 13.10.2017 mit ausführlicher Begründung dargelegt hätte, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson kein tatsächliches familiäres Verhältnis bestehe, das im Sinn des Art. 8 EMRK geboten erscheinen ließe, den Familiennachzug im Wege der Anerkennung des Status des Asylberechtigten zulassen zu müssen. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen entsprechend dem Gesetz getroffen und könne deshalb auch nicht von einem willkürlichen Vorgehen gesprochen werden.

11. Am 08.02.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und wurde zur Begründung dieser auf die Stellungnahmen vom 29.08.2017 und vom 27.09.2017 sowie auf die Beschwerde vom 06.12.2017 verwiesen.

12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 15.03.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der nunmehr 78- jährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 12.06.2017 bei der ÖB Riyadh einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX geb. XXXX , staatenlos, genannt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Die Eheschließung erfolgte im Jahr 1975, der Ehe entstammen zwei gemeinsame Kinder und lebten die Eheleute bis zur Flucht des Beschwerdeführers nach Saudi Arabien im Jahr 2012 im gemeinsamen Haushalt. Dass das Familienleben seither erloschen ist, kann nicht festgestellt werden.

Die 74-jährige Bezugsperson lebt mit dem gemeinsamen Sohn in einer ca. 75 m2 großen Mietwohnung in Wien. Sie ist nicht erwerbstätig und bezieht sie zur Deckung ihres Lebensunterhaltes ausschließlich staatliche Unterstützungen in Form der Mindestsicherung.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG sind nicht erfüllt, der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

2.       Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Riyadh und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Dreimonatsfrist gemäß § 35 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten hat.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Aus diesen kann weder auf eine Erwerbstätigkeit noch einer regelmäßigen Einkommensquelle der Bezugsperson geschlossen werden. Der Beschwerdeführer selbst legte keine Vermögensnachweise vor. Es wurde daher weder ein ausreichender Einkommens- noch ein Vermögensnachweis erbracht. Die festgestellte Wohnungsgröße sowie die Tatsache, dass der gesamte Lebensunterhalt der Bezugsperson durch die öffentliche Hand beglichen wird ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur Eheschließung und des Familienlebens des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson lassen sich aus der dazu in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde und dem Familienregisterauszug entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seit 2012 nicht mehr im selben Haushalt mit der Familie lebt erschließt sich aus seinem eigenen Vorbringen. Wie das Familienleben seither ausgestaltet war beziehungsweise ob dieses noch besteht bleibt unklar.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.#(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idf BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG 2005) lauten wie folgt:

Familienverfahren im Inland

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

2. aufgehoben

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. aufgehoben

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) ...

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

(3) ..."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 FPG lautet:

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH 10.4.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423) VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 02.02.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und der Einreiseantrag des Beschwerdeführers am 12.06.2017, somit jedenfalls nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 AsylG, gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer konnte den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügt sohin nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Da die Bezugsperson ebenso nicht erwerbstätig ist und lediglich Mittel aus der öffentlichen Hand erhält, was keinen Einkommensbestandteil darstellt, konnte auch nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

Gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 gilt jedoch, dass der Einreise zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der Familienzusammenführung trotz Nichterfüllens der Erteilungsvoraussetzungen auch dann stattzugeben ist, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Behörde offenkundig keine Zweifel am rechtsgültigen Zustandekommen (und auch am weiterhin vorliegenden Bestand) der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson sowie an der ehelichen Abstammung der gemeinsamen volljährigen Söhne hegt.

Das Bundesamt und in der Folge die ÖB Riyadh begründen die ablehnende Entscheidung letztlich aber damit, dass seit 2012 - und somit bereits zwei Jahre vor der Flucht der Bezugsperson nach Österreich im Jahr 2014 - kein gemeinsames Familienleben mehr geführt worden sei.

Hiezu ist Folgendes festzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu § 34 AsylG).

Nach den Angaben des Beschwerdeführers, welche von der Behörde auch nicht bestritten wurden, lebte dieser mit der Bezugsperson seit deren Eheschließung im Jahr 1975 im gemeinsamen Haushalt in Syrien. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei der Beschwerdeführer sodann nach Saudi Arabien geflohen und habe die Familie seither nicht mehr im selben Haushalt gelebt.

Selbst wenn es in weiterer Folge zu keinem persönlichen Kontakt der Eheleute gekommen sei, so ist der Behörde dennoch zu widersprechen, wenn sie daraus zwanglos den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei. Es ist nämlich nicht allein auf den Umstand abzustellen, dass seit 2012 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson bestand. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Trennung beziehungsweise vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet.

Im gegenständlichen Fall ist von einer gesetzlich nach wie vor aufrechten Ehe und von einem langjährigen Familienleben (1975 – 2012) des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson auszugehen. Die Trennung der Ehegatten erfolgte - den plausiblen und von der Behörde nicht angezweifelten Angaben des Beschwerdeführers zufolge - aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers nach Saudi Arabien nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges und der späteren Flucht seiner Familie nach Europa. Es handelt sich somit um eine fluchtbedingte Trennung, welche allein nicht zur Verneinung des schützenswerten Familienlebens führen kann. Weitere Umstände, welche zum Zerreißen des Familienbandes geführt hätten, kann das Gericht auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage jedenfalls nicht erkennen.

Ob es dem Beschwerdeführer nach der Trennung möglich gewesen war, von Saudi Arabien aus Kontakt zu seiner Familie zu halten und falls ja, wie dieser Kontakt im Konkreten ausgestaltet war, wurde von der Behörde nicht festgestellt. Auch wären Ermittlungen zu den rechtlichen Bedingungen der Einreise beziehungsweise des Aufenthaltes staatenloser Angehöriger in Saudi Arabien zu führen gewesen, um beurteilen zu können, ob es dem Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich nicht möglich war, seine Familie nach Saudi Arabien nachzuholen. Dem Bescheid ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Behörde das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt beziehungsweise gewürdigt hätte.

Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes durchaus ein hoher Stellenwert zukommen kann, so hat insbesondere auch der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14 ausgesprochen, dass Anträge auf Familienzusammenführung wegen prognostizierter nicht ausreichender Einkünfte abgelehnt werden können.

Wenn daher bei der Ermessensregel des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung der Ausnahme ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend geboten ist", so ist im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die Behörde wird sohin, nachdem sie festgestellt hat, ob ein aufrechtes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson besteht, in weiterer Folge eine Abwägung zwischen einerseits privaten beziehungsweise familiären und andererseits öffentlichen Interessen vorzunehmen haben.

Zu beachten ist hierbei, dass die Regelung des Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre und kommt im Regelfall vielmehr ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, (so kann etwa Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenhaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).

Wenn sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist und von einem Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach § 46 NAG zu beschreiten ist, um eine Familienzusammenführung zu erreichen (zur Betonung dieses anderen Weges vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609), so steht dieser andere Weg auch nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK.

Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der Gesetzgeber in Fällen, in denen ein Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nach drei Monaten gestellt wird, offenkundig – abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 – überhaupt keinen Einreisetitel gewähren wollte, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen wurden, weil sich derartige Bedingungen auch in § 46 iVm § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG 2005 finden. Dieses Ziel lässt sich allerdings aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dann nicht verwirklichen, wenn die Versäumung der Dreimonatsfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände objektiv entschuldbar war.

Der VwGH hat diesbezüglich erst kürzlich im Erkenntnis vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, ausgesprochen, dass sich die Ansicht des BVwG als unzutreffend (erweist), wonach es fallbezogen bei der Versäumung der Dreimonatsfrist zur Stellung von Anträgen gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 unter keinen Umständen auf die Gründe für diese Versäumung ankommen könne. In systematischer Interpretation muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes – bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist – in jenen Fällen, in denen nach Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, diese nicht auf das NAG 2005 verwiesen hätte, weil § 35 AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 dient. Bei der Beurteilung der Versäumung der dreimonatigen Frist ist daher auf – von den Parteien im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachte – besondere Umstände Bedacht zu nehmen, aufgrund derer die Versäumung durch revisionswerbende Parteien objektiv entschuldbar gewesen sein könnte.

Da im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die Dreimonatsfrist zur Einbringung seines Antrages einzuhalten, von der Behörde nicht berücksichtigt wurde, wird diese im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen haben, ob die verspätete Antragstellung durch den Beschwerdeführer im Sinne seines Vorbringens aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar gewesen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2189277.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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