TE Bvwg Beschluss 2020/4/27 W212 2010791-2

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

AsylG 2005 §35
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W212 2010791-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.01.2018, GZ: Islamabad-OB/KONS/0381/2014, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.10.2017, beschlossen:

A.)

I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.01.2018, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Afghanistans, stellte am 25.02.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, angegeben, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (seit 09.05.2016 der Status des Asylberechtigten) und mit dem sie nunmehr in Österreich leben wolle.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

Die Beschwerdeführerin betreffend:

-        Reisepasskopie,

-        Afghanische ID-CARD (Tazkira) inklusive Übersetzung, „Martial status“ – „married“, ausgestellt am: 20.10.2013,

-        „Marriage Certificate“ der islamischen Republik Afghanistan vom 28.10.2013 (in englischer Sprache und beglaubigter deutscher Übersetzung), worin bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Anwesenheit zweier namentlich genannter Zeugen am 05.11.2003 in der Stadt Lashkar Gar geheiratet hätten,

die Bezugsperson betreffend:

-        Karte für Subsidiär Schutzberechtigte zum Antragszeitpunkt,

-        Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung,

-        Bestätigung der Meldung

2. Mit Bescheid vom 13.05.2014, zugestellt am 26.05.2014, verweigerte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der ÖB Islamabad mitgeteilt hatte, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutz- beziehungsweise Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei; Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson hätte nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.

3. Dagegen richtete sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.06.2014 und wurde darin unter anderem wie folgt ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin kenne ihren Ehemann, die Bezugsperson, seit Kindheit an und sei sie mit diesem seit 05.11.2003 verheiratet. Das Ehepaar habe über eine Bestätigung des Imams über die traditionelle Eheschließung verfügt, welche allerdings im Zuge der Nachbeurkundung im Oktober 2013 durch die Behörden eingezogen worden sei. Nach Eheschließung hätten die Eheleute für zirka einen Monat im selben Haushalt gelebt, bis der Ehemann wegen Problemen in Afghanistan im Dezember 2003 hätte flüchten müssen. Er sei über Pakistan und den Iran nach Griechenland geflohen, wo er sich etwa sechs Jahre lang aufgehalten hätte und habe er im Jahr 2010 schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012 sei ihm der Status als Subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden und hätte die Beschwerdeführerin nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sodann den gegenständlichen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG an der ÖB Islamabad gestellt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte bereits im Rahmen seiner Antragstellung im November 2010 angegeben, verheiratet zu sein und hätte er dabei auch den Namen der Beschwerdeführerin genannt. Auch in seinen weiteren Einvernahmen habe er widerspruchsfrei und konsistent die Umstände der Eheschließung und des gemeinsamen Lebens nennen können, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum das damalige Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 26.07.2011 zum Schluss gekommen sei, die Bezugsperson sei ledig. Diese Ansicht sei in späterer Folge auch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes korrigiert worden. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme durch das BFA im Zuge des Einreiseverfahrens der Beschwerdeführerin hätte die Bezugsperson ebenso schlüssige und konsistente Antworten gegeben und seien allfällige Widersprüche zu keiner Zeit vorgehalten worden. Wenn das BFA in der Zeugeneinvernahme anführe, es habe in den letzten elf Jahren kein gemeinsames Familienleben gegeben, so könne dies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ausgelegt werden, da es aufgrund rechtlicher Bestimmungen der Bezugsperson zu keiner Zeit möglich gewesen sei, seine Frau nachzuholen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum das BFA mitgeteilt habe, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen bezüglich der Familieneigenschaft nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin entspreche der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG, weshalb ihr die Einreise gewährt hätte werden müssen; der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab und begründete sie ihre Entscheidung damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beziehungsweise Asylberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose durch die Botschaft komme nicht in Betracht, und sei sohin auf die Ausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit insbesondere in Bezug auf die Frage des tatsächlichen Bestehens des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht einzugehen gewesen.

5. Der daraufhin eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2015, W105 2010791-1/2E, gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß § 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

6. Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068-10 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Ergebnis hätte sich das BVwG nicht auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zurückziehen dürfen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, inhaltlich auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über die Eheschließung der Revisionswerberin einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen.

7. In der Folge gab das BVwG mit Beschluss vom 20.06.2017, W168 2010791-1/-12E, der Beschwerde statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück an die österreichische Botschaft.

8. Dieser Beschluss des BVwG wurde von Seiten der ÖB Islamabad dem BFA zur erneuten Beurteilung der Prognoseentscheidung übermittelt und teilte das BFA nach neuerlicher Befassung mit dem Sachverhalt in einer Stellungnahme unter Anschluss eines Aktenvermerkes vom 10.08.2017 wiederholt mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung desselben Schutzes wie der von ihr genannten Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Begründet wurde ausgeführt, dass dem Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben sei, zumal im Herkunftsland kein Familienleben mit der Bezugsperson bestanden hätte. Der vermeintliche Ehemann hätte Afghanistan bereits 25 Tage nach der Eheschließung verlassen und hätte er den Kontakt zur Beschwerdeführerin erst 2011 wieder aufgenommen. Zudem sei nicht erklärlich, wie die Eheschließungsurkunde zustande gekommen sei beziehungsweise warum bei der Registrierung der Eheschließung, die alte Eheschließungsurkunde eingezogen worden sein soll. Die Familieneigenschaft zur Antragstellerin sei, aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, noch nicht im Herkunftsstaat vorgelegen, weshalb kein Nachzug des Ehepartners nach dem Asylgesetz möglich sei.

9. Daraus ergab sich für die ÖB Islamabad, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß 26 FPG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei und forderte sie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Wochenfrist auf. Diese Aufforderung zur Stellungnahme wurde, nach erfolglosen Kontaktversuchen, am 25.09.2017 gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG an der Amtstafel der ÖB Islamabad kundgemacht.

10. Da es die Beschwerdeführerin verabsäumte eine Stellungnahme abzugeben beziehungsweise die Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017, zugestellt am selben Tag, abgewiesen.

11. In der Folge wurde gegen den Bescheid der ÖB Islamabad am 02.11.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Beschwerdeführerin gelte als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG, zumal ihre Ehe mit der Bezugsperson bereits vor der Einreise des Schutzberechtigten bestanden hätte. Die Ehe sei im Jahr 2003 geschlossen und später staatlich registriert worden. Die Bestätigung über die traditionelle Eheschließung sei wie bereits in der Beschwerde vom 23.06.2014 ausgeführt, im Rahmen der Registrierung vom Gericht eingezogen worden. Sofern das Bundesamt diesbezüglich Zweifel haben sollte, so hätte es der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht erfordert, dementsprechende Ermittlungen zur Situation in Afghanistan zu tätigen, was im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt sei; es liege eine Verletzung der Verfahrensvorschriften vor. Bei Zweifeln an Dokumenten hätten darüber hinaus weitere Nachweise, etwa die Befragung der Ehepartner, herangezogen sowie die Dokumente in Zusammenhang mit den Aussagen im Asylverfahren gesetzt werden müssen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich angegeben, verheiratet zu sein und habe er auch in der Befragung vom 06.05.2014 die Fragen des Bundesamtes konsistent und widerspruchsfrei beantworten können. In einer Gesamtschau erscheine es somit zumindest wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin derselbe Schutz wie der der Bezugsperson gewährt werde. Nicht nachvollziehbar seien ferner die Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Gewährung desselben Schutzes aufgrund des geringen Ausmaßes des bisherigen gemeinsamen Familienlebens als nicht wahrscheinlich eingestuft worden sei, zumal die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG bloß voraussetze, dass die Ehe vor der Einreise bestanden haben muss. Eine Mindestdauer der Ehe sei hingegen nicht vorgesehen Einzige Voraussetzung für Ehegatten sei, dass die Ehe vor der Einreise bestanden habe. Letztlich sei festzuhalten, dass die Trennung der Ehepartner nicht freiwillig erfolgte und die Beschwerdeführerin jedenfalls umgehend, sobald ihr dies möglich war, den entsprechenden Antrag eingebracht hatte. Eine Abweisung des Antrages aufgrund des geringen Ausmaßes des bisherigen Familienlebens sei mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig.

12. Durch Beschwerdevorentscheidung des ÖB Islamabad vom 08.01.2018, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

Zunächst wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung beziehungsweise Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien, weshalb auch für die ÖB Islamabad kein eigener Entscheidungsspielraum bestehe. Jenseits dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde allerdings die Ansicht des BFA, zumal auch sie nicht verstehe, warum die Heiratsurkunde hätte eingezogen werden sollen beziehungsweise warum, wenn dem so sei, nicht die Neuausstellung einer Heiratsurkunde betrieben worden sei. Auch erscheine es fraglich, warum es der Bezugsperson gelungen sei, aus Afghanistan auszureisen, nach Pakistan sowie den Iran zu gelangen und letztlich einen sechsjährigen Aufenthalt in Griechenland zu organisieren, nicht aber, seine angebliche Ehefrau nachzuholen.

13. Am 22.01.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und wurde darin zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad als unzulässig erweise, zumal diese zu spät ergangen sei. Es wurde auf das Vorbringen der Beschwerde vom 02.11.2017 verwiesen und zudem zu den Ausführungen der - unzulässigen - Beschwerdevorentscheidung angemerkt, dass die Behörde der Beschwerdeführerin nicht zu Last legen könne, dass ihr Nachzug auf dem legalen Wege angestrebt worden sei, anstatt deren Flucht auf illegalem Wege zu organisieren.

14. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.02.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt samt Vorlageantrag übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen und Beweiswürdigung:

Festgestellt wird, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht am 02.11.2017 eingebracht wurde. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet mit Ablauf des 02.01.2018. Die erst am 08.01.2018 ergangene Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet und wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Des Weiteren wird der unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang festgestellt.

2.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 02.11.2017 rechtzeitig erhoben wurde. Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 08.01.2018 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).

Diese zweimonatige Frist endete nach § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) am 02.01.2018. Die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 08.01.2018 erlassen und erweist sich somit als verspätet.

Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 08.01.2018 unzuständig, ist der angefochtene Bescheid nicht derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.

Nun stellt sich jedoch die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist.

Zu A.) II Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.

Im Rahmen seiner Überprüfungsmöglichkeit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt und dass auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen wurde:

Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren an, die Ehefrau der in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu sein.

Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes bei der Frage des Vorliegens beziehungsweise Nichtvorliegens einer behaupteten Familieneigenschaft ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser hat im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, festgehalten, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, scheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Somit ist es auch im gegenständlichen Fall ausreichend, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren dartut, dass ihre Familienangehörigeneigenschaft "bloß wahrscheinlich" ist, und trifft das BFA beim Erstellen seiner Wahrscheinlichkeitsprognose umgekehrt eine entsprechende Ermittlungspflicht. Dabei kann sich das BFA nicht darauf zurückziehen, nur die vorgelegten ausländischen Urkunden anzuzweifeln, sondern es muss gegebenenfalls auch andere Beweismittel - insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin und das der Bezugsperson in ihrem inhaltlichen Asylverfahren - heranziehen, um die Frage des Vorliegens beziehungsweise Nichtvorliegens einer behaupteten Familieneigenschaft umfassend zu beurteilen. Nur so kann die Wahrscheinlichkeitsprognose dem Erfordernis genügen, ausreichend begründet zu sein.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Familieneigenschaft ist festzuhalten, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durchwegs gleichlautend und schlüssig geschildert wurde und insbesondere mit den Angaben der Bezugsperson in Deckung steht. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin eine am 28.10.2013 ausgestellte Heiratsurkunde in Vorlage gebracht, worin eine Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson am 05.11.2003 bestätigt wird.

Das BFA hat die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund von Zweifeln an der vorgelegten Urkunde verneint.

Hiezu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass allgemeine Zweifel nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht ausreichend sind, eingereichten Dokumenten generell die Beweiskraft zu versagen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12; Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2014, ZI. 2013/21/0236 bis 0239). Das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft kann somit nicht vorweg mit dieser Begründung verneint werden. Auch ist in diesem Zusammenhang das Argument der Behörde, wonach das rechtmäßige Zustandekommen der vorgelegten Heiratsurkunde allein deshalb anzuzweifeln sei, weil die Beschwerdeführerin nicht gleichzeitig die Heiratsurkunde der traditionellen Eheschließung in Vorlage bringen habe können, nicht ausreichend, die Echtheit der vorgelegten Urkunde in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin erklärte diesbezüglich, dass die ursprüngliche Urkunde im Zuge der Neubeurkundung von den Gerichten eingezogen worden sei, was von der Behörde als unglaubwürdig gewertet wurde. Ob ein solches Vorgehen in Afghanistan jedoch der üblichen Praxis im Rahmen von Neubeurkundungen entspricht, wurde von der Behörde hingegen nicht ermittelt beziehungsweise gab sie diesbezüglich keine Erklärung ab.

Darüber hinaus blieben andere Beweismittel gänzlich unberücksichtigt, wie etwa die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und jene der Bezugsperson, die im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zur Eheschließung und den späteren einschneidenden Ereignissen ihr Eheleben betreffend machen konnten. Auf die Umstände, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau erwähnt haben soll, sowie dass, das Gericht in seinen Feststellungen von einer aufrechten Ehe ausgegangen ist, wurde von der Behörde genauso wenig eingegangen. Gänzlich unberücksichtigt blieb weiters die in Vorlage gebrachte ID-Card (Tazkira) der Beschwerdeführerin, woraus ebenso zu entnehmen ist, dass sie verheiratet ist.

Insgesamt ist hiezu nochmals festzuhalten, dass im Hinblick auf die Bedenken der Behörde hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde, diese Bedenken allein eine Ablehnung der Anträge nicht zu begründen vermögen. In einem solchen Fall hat die Behörde einerseits die Dokumente einer etwaig möglichen näheren Prüfung zu unterziehen, etwa durch einen Dokumentenprüfer, beziehungsweise andere Nachweise für das (Nicht-)Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen.

Im Rahmen der vom BFA durchzuführenden Überprüfung aller vorliegenden Beweismittel ist in einem weiteren Schritt auch der Frage nachzugehen, ob eine allenfalls in Afghanistan geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich rechtsgültig ist.

Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort:) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:

"Gemäß § 3 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).

Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5 IPRG), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff IPRG).

In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633)."

Im Hinblick darauf, dass die - behauptete - im Jahr 2003 geschlossene traditionelle Ehe erst 2013 registriert worden ist und somit erst nach Einreise des Schutzberechtigten, wären - im konkreten Fall – neben Feststellungen über die allgemeinen Formvorschriften des Ortes der Eheschließung - insbesondere auch solche über die Wirkung einer allfälligen späteren gerichtlichen Bestätigung einer traditionell geschlossenen Ehe zu treffen. Dies, um festzustellen, ob und wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist.

Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 zu verweisen, aus der hervorgeht, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte verstoße.

Schließlich wäre abzuklären, ob inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs) vorliegen.

Sollte es sich um eine nach afghanischen Recht gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2003 wirksam abgeschlossen wurde, und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde und Eintragung in das Register im Jahr 2013 bloß deklarativer Charakter zu, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs 5 AsylG 2005 idgF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hätte.

Dass, wie von der Behörde weiters vorgebracht, die Gewährung des Status der subsidiär Schutz- beziehungsweise Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens aufgrund des geringen Ausmaßes des bisherigen Familienlebens nicht wahrscheinlich sei, ist aus der vorliegenden Begründung prima vista nicht zu erkennen und bedarf ebenso einer weiteren Prüfung.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher zunächst unter Wahrung des Parteiengehörs Ermittlungen zu den konkreten Umständen der behaupteten Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson sowie durch eine nähere Prüfung der vorgelegten Dokumente anzustellen haben.

Je nach Ermittlungsergebnis könnten sich in weiterer Folge Erhebungen und Feststellungen zur Rechtsgültigkeit geschlossener Ehen nach afghanischem Recht erforderlich erweisen. In deren Lichte wäre dann die Rechtsgültigkeit der Eheschließung und damit die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.

Aufgrund der Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum behaupteten Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtswidrigkeit Unzuständigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2010791.2.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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