TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/30 W186 2213458-1

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Entscheidungsdatum

30.04.2020

Norm

AVG §19 Abs1
AVG §19 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §17

Spruch

W186 2213458-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Karl HEPPERGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zl. IFA-15-1067584201, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weitere Folge BF) stellte am 07.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF machte im Wesentlichen eine Gefahr durch die Taliban und IS-Kämpfer, als Fluchtgrund geltend.

Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl. 15 - 1067584201/150470743, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), den Asylantrag des BF als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde im genannten Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nach Afghanistan erlassen und eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.03.2018, Zl. W137 2162423-1/15E, als unbegründet ab. Eine dagegen vom BF erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0277-5, zurück.

Mit gegenständlichem Ladungsbescheid vom 03.01.2019, Zl. IFA-15-1067584201, forderte das Bundesamt den BF gemäß § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auf, am 18.01.2019 um 11:00 Uhr in der RD Wien, Haupteingang 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1. Stock im Wartebereich Zimmer 121, zu einem Interview zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse dieser damit rechnen, dass eine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG verhängt werden würde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 04.01.2019 persönlich übernommen und am 06.08.2018 an die bevollmächtigte Rechtsvertreterin zugestellt.

Am 17.01.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 03.01.2019. Begründend wurde neben Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und der Integration des BF angeführt, dass der BF am 21.08.2018 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels eingebracht habe, über den bis dato noch nicht entschieden worden sei. Ferner sei im Ladungsbescheid die Einvernahme bereits am 18.01.2019 anberaumt worden, obwohl sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergebe, dass gegen den Ladungsbescheid binnen 4 Wochen ein Rechtsmittel erhoben werden könne. Es stelle sich somit die Frage, weswegen das BFA, nicht die Rechtsmittelfrist abwarte, bis es zur Anberaumung eines Einvernahme Termins komme. Durch diese Vorgehensweise mit einem Termin während der Rechtsmittelfrist sei der BF in seinem Rechten hinsichtlich der Erhebung eines Rechtsmittels beschnitten worden und entspreche dies nicht dem Legalitätsprinzip. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso der BF angehalten werde, nach Wien zu reisen, wo es doch in Innsbruck die RD Tirol des BFA gebe. Der BF werde somit in "Reisekosten" gestürzt und verliere einen ganzen Tag um nach Wien zu reisen und wieder nach Innsbruck zurück zu fahren. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim BF um einen Lehrling handle.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu in Stattgebung der Beschwerde den Ladungsbescheid dahingehend abändern, dass das BFA, RD Tirol, angewiesen wird, zunächst über den Antrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu entscheiden, in eventu in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Ersatzbehörde zurückverweisen.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.01.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsbürger von Afghanistan. Er hält sich seit (mindestens) 07.05.2015 in Österreich auf und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegen den BF liegt - aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 27.03.2018 und der Revisionszurückweisung des VwGH vom 10.08.2018 - und dem ungenutzten Ablauf der 14 tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise - eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung für den Herkunftsstaat Afghanistan vor.

Der BF stellte am 21.08.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und der gegenständlichen Beschwerde. Den Feststellungen wurde weder in der Beschwerde des BF, noch in der Beschwerdevorlage des Bundesamts entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Abs. 4 ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde

§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lauten:

"(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, RS 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG 2005 erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. GP 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG 2005 im Regelfallmit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (vgl. E 11. Juni 2013, 2013/21/0097; B 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0354).

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument und ist seit Mitte 2018 seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen. In Ermangelung eines Reisepasses war für die Abschiebung des Beschwerdeführers ein Ersatzreisedokument erforderlich. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein und lud den Beschwerdeführer am 18.01.2019 zur Identitätsfeststellung. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099). Somit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid auch den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG. Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

Mit Erkenntnis vom 16.05.2012, Zl. 2010/21/0023 hat der VwGH festgehalten, dass auch die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Ladung voraussetzt, dass diese im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG nötig ist. Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des §46 Abs 2a FPG. Dass die belangte Behörde angesichts der rechtskräftig negativen Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz, zur Vorbereitung der Abschiebung das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zur Klärung der Identität und Herkunft bzw. Ausstellung eines Ersatzdokumentes für notwendig erachtet, ist vor diesem Hintergrund, insbesondere der Tatsache, dass der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise mehrere Monate nicht nachgekommen ist, nicht zu beanstanden.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF hierfür extra nach Wien hätte fahren müssen respektive, wieso das erforderliche Interview nicht vor der RD Tirol stattfinden habe können ist zu entgegnen, dass die für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlichen Befragung/Interviews teilweise direkt vor den ausländischen Vertretungsbehörden stattfinden oder auch eine Delegation der ausländischen Behörde zu einem Termin in die Räumlichkeiten des Bundesamtes kommt. Angesichts dessen ist es daher notwendig, dass der Termin in Wien (wo sich alle Botschaften befinden) stattfindet und war daher richtigerweise der BF nach Wien zu laden gewesen.

Wenn die Beschwerde asylrechtlich relevante oder sicherheitsspezifische Vorbringen erstattet, so ist darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Zum Vorbringen der Beschwerde bezüglich des noch offenen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ist entgegenzuhalten, dass ein derartiger Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht im Bundesgebiet begründet (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005).

Der Beschwerdeführer konnte daher keine Gründe vorbringen, die einer Ladung gemäß § 19 AVG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 FPG entgegenstehen würden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung durch den Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B. - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Ladungsbescheid Mitwirkungspflicht Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W186.2213458.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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