Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W257 2217638-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde und des Vorlageantrages des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Logistik (nunmehr Kommando Streitkräftebasis) vom 02.01.2019, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2019, Zl. XXXX
A) Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 03.07.2018 monierte der Beschwerdeführer, dass er bereits seit 2014 als XXXX (im Folgenden kurz XXXX genannt) eingesetzt werde, obwohl er nur als XXXX (im Folgenden kurz XXXX genannt) und XXXX (im Folgenden kurz XXXX genannt) gemäß der gültigen Arbeitsplatzbeschreibung eingeteilt sei. Er werde insbesondere für die XXXX der XXXX verwendet. Auch werde er zu sämtlichen Aufgaben, die in der Arbeitsplatzbeschreibung XXXX beschrieben werden, eingesetzt. Man könne daher nicht von einer nur vorübergehenden Verwendung und Betrauung mit diesem Arbeitsplatz sprechen.
Letztlich ersuchte der Beschwerdeführer um Ausbezahlung der ihm gebührenden Funktionszulage der Funktionsgruppe XXXX rückwirkend für die letzten drei Jahre. Im Falle einer negativen Entscheidung beantragte er zugleich die Ausstellung eines Bescheides.
2. Zum Zwecke der Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts beauftragte die belangte Behörde das XXXX (im Folgenden kurz XXXX genannt) mit Schreiben vom 13.09.2018 zur Vorlage sämtlicher Unterlagen (Dienstplaneinteilungen, Aufzählung von Dienstzuteilungen mit dortigen Aufgaben usw) für den Zeitraum von XXXX 2014 bis XXXX 2018.
In der - im Übrigen vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegten -Stellungnahme des fachspezifischen organisatorischen Leiters des XXXX für XXXX vom 26.09.2018 wurde zunächst angegeben, dass die geforderten Daten in Form von Dienstplänen, Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweisen des Beschwerdeführers, unterfertigten Stundenbestätigungen der letzten vier Jahre und der oa Stellungnahme an das XXXX vorgelegt werden würden.
Weiters wurde ua ausgeführt, dass im Zuge der XXXX die Arbeitsplätze der XXXX (im Folgenden kurz " XXXX " genannt) im XXXX von der Wertigkeit MBUO1/3 auf MBUO2/2 bzw im Zuge der Dienstrechtsreform auf MBUO GL bzw MZUO GL übergeleitet worden seien. Trotz Abwertung dieser Arbeitsplätze seien die Aufgaben und Tätigkeiten des XXXX ( XXXX ) gleichgeblieben. Die Hauptaufgaben von XXXX MBUO1/3 seien nicht in die neuen Arbeitsplatzbeschreibungen der MBUO GL übernommen worden, müssten aber dennoch nach der Abwertung durchgeführt werden. Die Hauptaufgaben bzw Tätigkeiten, welche sich nicht mehr in den Arbeitsplatzbeschreibungen des XXXX wiederfinden würden, hätten Eingang in die Arbeitsplatzbeschreibung des XXXX gefunden. Einer Einzelperson sei es jedoch unmöglich, diese Aufgaben alleine auszuüben. Daher müssten die XXXX wie früher ihre XXXX ausüben. In weiterer Folge wurden jene Hauptaufgaben aufgezählt, welche aus der Arbeitsplatzbeschreibung des XXXX ersatzlos gestrichen worden seien. Da sonst kein weiteres Personal verfügbar sei und sämtliche Bemühungen der Personalvertretung auf Wiederaufwertung der Arbeitsplätze bzw Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung gescheitert seien, müssten die XXXX diese Aufgaben ausführen.
Es könne daher bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm angeführten Tätigkeiten in den letzten vier Jahren unter Mitwissen seiner Kommandanten und der zivilen Behörde (genehmigte Dienstpläne, Prüfungsnachweise, Prüfungsunterlagen, Dienstaufträge, Kdo Tagesbefehle, Ausbildungsnachweise, Fähigkeitserhalt gem VBL III/15, Modulbücher) mit besten Wissen und Gewissen durchgeführt habe. All diese Tätigkeiten seien Aufgaben eines XXXX , welchen es an der XXXX nicht mehr gebe. Da seine Aufgaben aber gleich geblieben seien, seien die Aufgaben eines XXXX zur Bewertung herangezogen worden. Weiters seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch in den Prüfungsunterlagen, Prüfungsnachweisen, Prüfungsprotokollen und den Modulbüchern der letzten Jahre ersichtlich. Diese Unterlagen würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer XXXX im Rahmen der XXXX abgehalten habe.
3. Mit Bescheid vom 02.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2018 auf bescheidmäßige Zuerkennung einer ruhegenußfähigen Funktionszulage zurück.
Zunächst wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Überleitung XXXX Wertigkeit M ZUO 2/2 bei der XXXX eingeteilt worden sei. Mit XXXX 2017 seien alle XXXX in die Verwendungsgruppen M BUO/M ZUO Grundlaufbahn überstellt und einer Neubewertung unterzogen worden. Der derzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei der Verwendungsgruppe M ZUO Grundlaufbahn und keiner Funktionsgruppe zugeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Arbeitsplatz XXXX Wertigkeit M BUO/3, zu keinem Zeitpunkt frei gewesen sei und eine Einteilung des Beschwerdeführers auf diesen Arbeitsplatz daher nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei auf den Arbeitsplatz XXXX Wertigkeit M ZUO/GL eingeteilt, wobei der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn und keiner Funktionsgruppe zugeordnet sei. Die behauptete Verwendung für die XXXX der XXXX entspreche der Hauptaufgabe (Mitwirkung bei der XXXX ) seiner Arbeitsplatzbeschreibung. Auch sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, auch vorübergehend Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören würden. Zudem sei die Unterstützung des XXXX durch die Hauptaufgabe der Mitwirkung bei der XXXX sowie durch eine gesetzlich zulässige Weisung möglich.
Die belangte Behörde ist in weiterer Folge von keiner dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz XXXX Wertigkeit M BUO/3 ausgegangen. Eine Änderung der Aufgaben und daher eine eventuelle Neubewertung seines derzeitigen Arbeitsplatzes habe ebenfalls nicht stattgefunden.
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht in Betracht gekommen.
4. Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Antrag nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen, sondern wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Der Beschwerdeführer sei seit seiner Verwendungsänderung mit XXXX 2014 iSd Arbeitsplatzbeschreibung des XXXX mit Funktionsgruppe XXXX (Positionsnummer XXXX ) tätig und verwies in diesem Zusammenhang auf die unter Pkt 2. angeführte Stellungnahme. Die belangte Behörde habe zudem nur Einsicht in die Arbeitsplatzbeschreibungen genommen, ohne jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln.
5. Mit Bescheid vom 15.03.2019 hat die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 91 GehG abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur entsprechenden Rechtsverfolgung zulässig sei und daher der Bescheidspruch von "zurückgewiesen" auf "abgewiesen" geändert worden sei.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde dem Bescheid die Stellungnahme des fachspezifischen organisatorischen Leiters vom 27.09.2018 und zusätzliche Nachweise zugrunde gelegt. Im Übrigen führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie bisher aus.
6. Mit Schriftsatz vom 21.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, seine Beschwerde vom 25.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit XXXX wurde der Beschwerdeführer vom XXXX zur Dienststelle XXXX versetzt und auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 2 XXXX eingeteilt. Im Zuge der Überleitung XXXX wurde er in weiterer Folge auf den Arbeitsplatz XXXX Wertigkeit M ZUO 2/2 XXXX eingeteilt. Mit XXXX 2017 wurden alle XXXX in die Verwendungsgruppen M BUO/M ZUO Grundlaufbahn überstellt und gleichzeitig alle XXXX einer Neubewertung XXXX unterzogen.
Der Beschwerdeführer ist derzeit bei der Dienststelle XXXX auf dem Arbeitsplatz XXXX , XXXX mit der Wertigkeit M ZUO/GL, eingeteilt. Sein Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe M ZUO Grundlaufbahn und keiner Funktionsgruppe zugewiesen.
Aus der Stellungnahme des fachspezifischen organisatorischen Leiters des XXXX für XXXX vom 26.09.2018 geht jedoch hervor, dass trotz Überleitung und Abwertung der Arbeitsplätze der XXXX auf MBUO GL bzw MZUO GL die Aufgaben und Tätigkeiten des XXXX ( XXXX ) gleichgeblieben sind. Die Hauptaufgaben bzw Tätigkeiten, welche sich nicht mehr in den Arbeitsplatzbeschreibungen des XXXX wiederfinden, haben nunmehr Eingang in die Arbeitsplatzbeschreibung des XXXX gefunden. Da diese Aufgaben jedoch von keiner Einzelperson alleine erfüllt werden können, müssen die XXXX wie früher ihre XXXX ausüben.
2. Beweiswürdigung
Diese unstrittigen Feststellungen konnten auf Grundlage der Aktenlage sowie der vorgelegten und unbedenklichen Stellungnahme des fachspezifischen organisatorischen Leiters des XXXX für XXXX vom 26.09.2018 getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zur Zurückverweisung
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (im Folgenden: "VwGVG") kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs 2 Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).
Die Beschwerdevorentscheidung ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Der Beschwerdeführer beantragte die Auszahlung der ihm gebührenden Funktionszulage der Funktionsgruppe XXXX rückwirkend für die letzten drei Jahre, da er entgegen seiner Einteilung auch Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes XXXX mit der Wertigkeit M BUO/3 wahrgenommen habe.
§ 91 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 BGBl 1956/54 idF BGBl I 2020/24 (im Folgenden: "GehG") hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt [...]."
Die Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage kann nur auf Grundlage begründeter Feststellungen über die Wertigkeit des von dem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes erfolgen (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174).
Wie bereits von der belangten Behörde zutreffender Weise ausgeführt, hängt die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon ab, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs 1 GehG 1956 durch. Entsprechendes gilt für die gleich geregelte Funktionszulage für Militärpersonen gemäß § 91 Abs. 1 erster Satz GehG 1956 (vgl VwGH 30.4.2014, 2013/12/0220 mwN).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Auch für die dienstrechtliche Frage der Abgrenzung zwischen der Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung und jener einer Dauerverwendung ist maßgeblich, ob eine Befristung der in Rede stehenden Maßnahme erkennbar ist (vgl VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0059 mwN).
In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Selbst eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer "dauerhaften" Betrauung mit diesem Arbeitsplatz im Sinn der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt. Diese Rechtsprechung ist auch auf die für die Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach § 91 GehG 1956 maßgebliche Frage zu übertragen, ob eine Militärperson im Sinn der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der einer der dort angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (vgl VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159 mwN).
Maßgeblich für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Funktionszulage nach § 91 GehG zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl VwGH 22.6.2016, 2013/12/0245 mwN zu § 30 GehG, welcher mit § 91 GehG vergleichbar ist).
Unbestritten geblieben ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz XXXX mit der Wertigkeit M ZUO/GL bei der XXXX eingeteilt ist. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass er entgegen seiner Einteilung auch Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes XXXX mit der Wertigkeit M BUO/3 wahrgenommen habe. Aus der oben angeführten Judikatur kann abgleitet werden, dass die belangte Behörde geeignete Ermittlungsschritte setzen muss, um eine allfällige Änderung der Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes und einer damit zusammenhängenden Änderung der Gebührlichkeit überprüfen zu können. Auch ist die vorläufige/vorübergehende Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz und allgemein die während seiner Dienstzuteilung herrschende Weisungslage festzustellen. Diesbezügliche Ermittlungsschritte hat die belangte Behörde jedoch gegenständlich nur ansatzweise getätigt.
Die belangte Behörde begnügte sich damit, in der Beschwerdevorentscheidung auszuführen, dass sie dem Bescheid vom 2. Jänner 2019, GZ XXXX die Arbeitsplatzbeschreibung und auch die Stellungnahme des fachspezifischen organisatorischen Leiters vom 27.09.2018 sowie zusätzlich Nachweise zu Grunde gelegt habe. Welche Nachweise sie dabei konkret berücksichtigt hat, lässt sich der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2019 (Beschwerdevorentscheidung, Seite 6: "Die Dienstbehörde hat Beweise erhoben durch: Urkunden. Die aufgenommenen Beweise haben den festgestellten Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.") entnehmen. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, inwiefern sie sich mit der oa Stellungnahme auseinandergesetzt haben soll (Beschwerdevorentscheidung, Seite 3: "Die Behörde hat dem Bescheid vom 2. Jänner 2019, GZ XXXX die Arbeitsplatzbeschreibung und auch die Stellungnahme des der fachspezifischen organisatorischen Leiters XXXX vom 27. 9. 18 sowie zusätzlich Nachweise zu Grunde gelegt. Dementsprechend wäre - auch bei Vorliegen der von Ihnen angeführten Beweiswünsche - dasselbe Ergebnis vorliegend."), zumal in der Stellungnahme explizit ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes XXXX mit der Wertigkeit M BUO/3 auch tatsächlich ausgeführt haben soll. Ihre diesbezügliche Beurteilung belief sich darin, dass das Mitwirken bei der XXXX die XXXX umfasse, was jedoch seine Hauptaufgabe sei (Beschwerdevorentscheidung, Seite 6 f: "In Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung sind als Hauptaufgaben angeführt:
XXXX
· XXXX
· XXXX Auch sei er dazu verpflichtet, vorübergehend Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören würden. Die Unterstützung des XXXX sei durch die Hauptaufgabe der Mitwirkung bei der XXXX sowie durch eine zulässige Weisung möglich. Die belangte Behörde ging schlussendlich davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsplatz XXXX Wertigkeit M BUO/3 nicht dauernd betraut sei, unterließ jedoch in diesem Zusammenhang eine substantiierte Begründung für diese Annahme (Beschwerdevorentscheidung, Seite 8: "Von einer dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz XXXX Wertigkeit M BUO/3 kann nach den o.a. Ausführungen nicht ausgegangen werden. Eine Änderung der Aufgaben und daher eine eventuelle Neubewertung Ihres derzeitigen Arbeitsplatzes hat ebenfalls nicht stattgefunden."). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass keine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der oa Stellungnahme stattfand und die mit Schreiben vom 13.09.2018 angeforderten Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung des Sachverhalts in der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls keinen Eingang fanden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass diese angeforderten Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zumindest nicht vollständig vorgelegt wurden.
Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass aus dienstrechtlicher Sicht keine Einteilung auf den höherbewerteten Arbeitsplatz möglich sei, da dieser zu keinem Zeitpunkt unbesetzt gewesen sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.3.2012, 2011/12/0145, zu verweisen, wonach mit ein und demselben organisatorisch eingerichteten Arbeitsplatz einer Dienststelle nicht nur ein Beamter rechtswirksam betraut sein kann.
Die belangte Behörde hat es daher unterlassen, sich eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der oa Stellungnahme auseinanderzusetzen und hat somit iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl dazu nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme entgegen seiner Einteilung auch Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes XXXX mit der Wertigkeit M BUO/3 wahr, eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch Einholung von entsprechenden Stellungnahmen oder der Einsicht in Dienstplaneinteilungen, Aufzählung von Dienstzuteilungen mit dortigen Aufgaben oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Anhand dieser Ermittlungsergebnisse hat sie in weiterer Folge - nach Gewährung des Parteiengehörs und Würdigung der aufgenommenen Beweise - konkrete Feststellungen über die Art und Dauer der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten zu treffen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige bzw vollständige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).
Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Somit war die Beschwerdevorentscheidung daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, wonach die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs 3 2. Satz oder Abs 4 VwGVG aufzuheben ist, wenn das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen will; siehe auch VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Arbeitsplatzbewertung Beschwerdevorentscheidung Einstufung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Funktionsabgeltung Funktionsbezug Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Vorlageantrag ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2217638.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020