Entscheidungsdatum
06.05.2020Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W256 2223472-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 2019, Zl. XXXX :
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
XXXX versendete am 7. August 2018 über die Internetplattform "XXXX" eine E-Mail an die belangte Behörde, in der er ("Hiermit beantrage ich ...") "für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die XXXX Reportage "XXXX" und auf der Website XXXX" Informationen zu Asylanträgen seit 2014 beantragte. Abschließend beantragte XXXX ("beantrage ich") für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung der Auskunft, die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Diese E-Mail wurde mit XXXX gezeichnet und wurde in weiterer Folge als Postanschrift die Unternehmensadresse der Beschwerdeführerin und zwar wie folgt genannt:
"Postanschrift
XXXX Wien"
Mit E-Mail vom 9. August 2018 teilte die belangte Behörde XXXX ("Sehr geehrter Herr XXXX") mit, dass im vorliegenden Fall aus näher dargestellten Gründen keine Auskunft erteilt werden könne.
Daraufhin begehrte XXXX mit E-Mail vom 17. September 2018 neuerlich die Ausstellung eines Bescheids ("Ich bitte um Ausstellung eines Bescheids"). Dieses Mail wurde von XXXX gezeichnet und als Postanschrift die Firmenadresse der Beschwerdeführerin wie bereits im ursprünglichen Antrag genannt.
Mit wiederum von XXXX gezeichneter E-Mail vom 28. November 2018 teilte dieser der belangten Behörde die Änderung der Postadresse wie folgt mit:
XXXX Wien"
In weiterer Folge hat die belangte Behörde folgenden (sofern hier wesentlich auszugsweise wiedergegebenen) Bescheid erlassen:
"..
XXXX Wien
[...]
BESCHEID
Spruch
Ihr Antrag auf Auskunft vom 7. August 2018 betreffend Daten zu Entscheidungen nach Asylansuchen wird gemäß § 1 iVm § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idgF., abgewiesen.
Begründung
I. Verfahrensgang
In der E-Mail vom 7. August 2018, XXXX an das Bundesministerium für Inneres, XXXX, beantragte XXXX (in der Folge: der Auskunftswerber) gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz folgende Auskünfte für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die XXXXReportage "XXXX" und auf der Website XXXX:
[...]
II. Feststellungen
Der Auskunftswerber ist Journalist und arbeitet für die XXXX.
[...]
IV. Rechtliche Beurteilung
[...]
Von der Auferlegung einer Verwaltungsabgabe nach § 78 AVG iVm TP 2 BVwAbgV war abzusehen, da der Antragssteller die Auskünfte mit näherer Begründung im Rahmen seiner journalistischen Arbeit und somit nicht im privaten Interesse beantragte [...]."
Begründend führte die belangte Behörde aus, die begehrte Auskunftserteilung sei nicht möglich, da einerseits die Auskünfte in der vom Antragsteller begehrten, maßgeschneiderten Form nicht vorliegen und andererseits eine spezifische Zusammenstellung dieser Auskünfte einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand darstellen würde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Partei dieses Verfahrens sei und XXXX in deren Auftrag die Anfrage vom 7. August 2018 gestellt habe. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Anfrage, aus der in der E-Mailsignatur angegebenen Geschäftsanschrift und aus dem weiteren Schriftverkehr mit der belangten Behörde. In der Anfrage sei lediglich der Einfachheit halber die Ich-Form gewählt worden. Hätte die belangte Behörde Zweifel an der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin gehabt, hätte sie nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vor Bescheiderlassung Erkundigungen einholen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, da es sich offenkundig um eine Anfrage der nunmehrigen Beschwerdeführerin handle. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin stehe daher außer Frage.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A)
Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach dem Vorbild der Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu unter Bezugnahme auf die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP zu Art. 132 B-VG Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702 mwN).
Demnach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der auf Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheids ist (siehe dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2005, 2004/07/0155, vom 28. Februar 2013, 2013/10/0021 und vom 23. Jänner 2014, Ro 2014/07/0001 zu Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, der Vorgängerbestimmung des die Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aktuell regelnden Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG sowie auch nochmals Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702 ff).
Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, Partei des gegenständlichen Verfahrens und damit beschwerdelegitimiert zu sein. In ihrem Auftrag habe XXXX die Anfrage vom 7. August 2018 gestellt. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Anfrage und der in der Emailsignatur angegebenen Geschäftsanschrift sowie durch den weiteren Schriftverkehr mit der belangten Behörde. Es sei lediglich der Einfachheit halber die Ich-Form gewählt worden und habe die belangte Behörde den Bescheid an die Beschwerdeführerin und deren Firmensitz in Wien ausgestellt.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass die Beurteilung des Bescheidadressaten allein nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen ist (siehe dazu erneut den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2014, Ro 2014/07/0001, wonach die Beurteilung, ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen ist.). An wen ein bekämpfter Bescheid aufgrund eines Antrages letztendlich gerichtet werden hätte müssen, ist hingegen für die Prüfung der Beschwerdelegitimation ohne Belang (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, 2011/05/0199, zu § 63 AVG). Eine nähere Auseinandersetzung mit den dem Bescheid zugrundeliegenden Auskunftsanträgen und der Frage, wem sie letztendlich zuzurechnen sind, ist daher für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen worden sein soll, kann dem hier allein maßgeblichen Bescheid nicht entnommen werden. Vielmehr geht daraus insgesamt und objektiv nach seinem Wortlaut betrachtet hervor, dass dieser ausdrücklich und ausschließlich an den Journalisten XXXX als natürliche Person gerichtet ist (vgl. zur Auslegung von Bescheiden u.a. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2016, Ra 2015/12/0080).
Dies ergibt sich zweifellos daraus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids in direkter Anrede - und damit nur an eine (natürliche) Person gerichtet - formuliert ist ("Ihr Antrag auf Auskunft vom 7. August 2018") und die im Adressfeld genannte (natürliche) Person XXXX ("z.H. XXXX") in der Begründung des angefochtenen Bescheids auch ausdrücklich als Auskunftswerber und damit als im Spruch bezeichneter Antragssteller bezeichnet wird.
Hinweise darauf, dass der angefochtene Bescheid - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - eigentlich an die Beschwerdeführerin gerichtet sein soll, finden sich darin hingegen nicht.
Zwar ist im Adressfeld oberhalb von XXXX die Beschwerdeführerin samt ihrer Adresse dargestellt und wird in der Begründung auf seine Tätigkeit als Journalist (auch) für die Beschwerdeführerin hingewiesen. Mangels sonstiger ausgewiesener eindeutiger Zuordnungselemente kann jedoch bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass XXXX im konkreten Fall für die Beschwerdeführerin fungiert haben soll. Die Nennung der Beschwerdeführerin im Adressfeld kann insofern bloß als ein Bestandteil der Postanschrift des XXXX - und zwar in der von XXXX in seinen Eingaben bekanntgegebenen Form - gewertet werden.
Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass in der Begründung von einer Verwaltungsabgabe abgesehen wird, da "der Antragssteller die Auskünfte mit näherer Begründung im Rahmen seiner journalistischen Arbeit und somit nicht im privaten Interesse beantragte" und wird damit erneut allein auf die (natürliche) Person XXXX Bezug genommen.
Da die Beschwerdeführerin somit aber durch den angefochtenen Bescheid keinesfalls in ihren Rechten verletzt sein kann, war die Beschwerde schon mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung spruchgemäß zurückzuweisen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den dem Bescheid zugrundeliegenden Anträgen hatte bei diesem Ergebnis - wie oben ausgeführt - zu unterbleiben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt und im Übrigen allein eine Rechtsfrage zu beurteilen war (siehe dazu erneut das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2016, Ra 2015/12/0080). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher zur Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und insofern unterbleiben.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Bescheidadressat mangelnde Beschwer Rechtsverletzungsmöglichkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2223472.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020