Entscheidungsdatum
08.05.2020Norm
BDG 1979 §137Spruch
W257 2219620-1/9E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Franz Josef Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vom 10.04.2019, Zl XXXX , den
BESCHLUSS
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Absatz 1, 31 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF" genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (hier kurz "belangte Behörde" genannt), der Bildungsdirektion Oberösterreich zugeteilt.
1.2. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde folgendes verfügt: "Aufgrund Ihres Antrages vom 28.09.2017 auf bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzbewertung wird gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) festgestellt, dass der Ihnen seinerzeit zugewiesene Arbeitsplatz XXXX der Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 4 zuzuordnen ist."
1.3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.4. Der Verwaltungsakt langte am 03.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und gemäß der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugwiesen.
1.5. Am 06.05.2020 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2003, (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.
Aufgrund der am 05.05.2020 durch den Beschwerdeführer erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der im Spruch erwähnte Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatzbewertung Beamter Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2219620.1.00Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020