TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/8 W247 2221037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2020
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Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W247 2206596-1/9E

W247 2206602-1/8E

W247 2206599-1/6E

W247 2221037-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 8, 4 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.10.2017 wird gemäß § 58 Abs. 11 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 8, 4 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.10.2017 wird gemäß § 58 Abs. 11 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 8, 4 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.10.2017 wird gemäß § 58 Abs. 11 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 8, 4 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.03.2019 wird gemäß § 58 Abs. 11 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) sind mongolische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Khalkha zugehörig. Der BF1 und die minderjährigen BF3-BF4 sind ohne religiöses Bekenntnis, die BF2 ist Buddhistin. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer (BF3-BF4). BF1 und BF2 sind die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4.

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF3) reisten spätestens am 19.09.2013 rechtmäßig mit einem Visum D, gültig von 16.09.2013 bis 13.01.2014, in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielten am 18.11.2013 einen Aufenthaltstitel "Studierender" (BF1 und BF2) und "Familiengemeinschaft mit Studierender" (BF3) mit Gültigkeit 18.11.2013 bis 17.11.2014. Die Beschwerdeführer verfügten über weitere Aufenthaltstitel "Studierender" und "Familiengemeinschaft mit Studierender" von 18.11.2014 bis 17.11.2015 und von 18.11.2015 bis 18.11.2016.

2. Am 17.11.2016 stellten die BF1-BF3 neuerlich Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel bzw. Zweckänderungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familiengemeinschaft mit Studierender", welche jeweils mit Bescheid des Magistrats Wien vom 23.03.2017 abgewiesen wurden. In ihrer Begründung wurde ausgeführt, dass die BF2 trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Studienerfolgsnachweis erbrachte und zuletzt im Wintersemester 2015, sohin bis zum 30.04.2016 im Vorstudienlehrgang inskribiert war. Somit lägen weder die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Studierender", noch die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung "Studierender" vor, weshalb die Anträge der Beschwerdeführer nicht positiv entschieden werden konnten.

3. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1-BF3 wurden vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 31.07.2017 rechtskräftig abgewiesen.

4. Infolgedessen stellten die BF1-BF3 am 19.10.2017 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (für BF1 und BF2) bzw. gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (für BF3).

5. Ihren Anträgen beigefügt wurden folgende Unterlagen/Dokumente:

* Versicherungsbestätigung des BF1, der BF2 und der BF3 vom 18.10.2017;

* Heiratsurkunde des BF1 und der BF2;

* Wohnungsmietvertrag vom 02.03.2016;

* Meldezettel des BF1, der BF2 und der BF3;

* Kopien der E-Cards des BF1, der BF2 und der BF3;

* Kontoauszug der Bestandnehmer der Immobilienkanzlei VRTALA Ges.m.b.H. vom 09.10.2017 betreffend BF2;

* Bestätigung der Meldung des BF1, der BF2 und der BF3 vom 08.04.2016;

* ÖSD Zertifikat B2 der BF2 vom 03.11.2016;

* Schulbesuchsbestätigung vom 12.10.2017 betreffend den BF3;

* Geburtsurkunden von BF1, BF2 und BF3;

6. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.10.2017 trug das BFA den Beschwerdeführern auf binnen 4 Wochen ihren Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie samt Übersetzung), sowie deren Geburtsurkunden im Original oder diesen gleichzuhaltende Dokumente (Original und Kopie samt Übersetzung) vorzulegen.

7. Mit Schreiben vom 09.01.2018 führten die Beschwerdeführer (BF1-BF3) begründend aus, dass sie sich seit 2013 durchgehend in Österreich befänden und die Eltern von 2013 bis September 2016 an der Universität Wien als außerordentliche Studenten inskribiert gewesen seien, sowie bis September 2017 einen Aufenthaltstitel "Studierender" bzw. "Angehöriger" gehabt hätten. Der BF1 habe während des Studiums als Küchenhilfe mit AMS-Bewilligung gearbeitet und die BF2 habe seit September 2016 ein Deutschdiplom auf B2-Niveau, sie spreche fließend Deutsch. Der BF1 und die BF2 könnten nach Erhalt der Aufenthaltstitel Vollzeitbeschäftigungen aufnehmen. Die BF3 habe drei Jahre lang den Kindergarten besucht, sei nun in der Volksschule und spreche ebenfalls Deutsch. Im Falle einer Rückkehr hätte sie gröbere Anpassungsschwierigkeiten in der Schule, weil ihre mongolisch Sprachkennntisse unzureichend seien, weshalb sie irreparable Entwicklungsschäden davontragen würde. Ebenso seien ihre Reisepässe verloren gegangen, weshalb sie einen Antrag auf Heilung des Mangels stellen. Die mongolische Botschaft habe bis dato keine neuen Reisepässe ausgestellt.

Folgende Dokumente/Unterlagen wurden ihrem Schreiben beigelegt:

* beglaubigte Geburtsurkunden des BF1, der BF2 und der BF3;

* Verlustmeldung der Reisepässe des BF1 und der BF3 vom 09.01.2018 beim Fundservice Wien sowie der BF2 vom 11.02.2018 beim Fundservice Wien

8.1. Am 12.04.2018 wurde die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab zusammenfassend an, dass sie sich seit 2013 in Österreich befände und bis 2016 einen Aufenthaltstitel für "Studierende" gehabt habe. Sie habe Österreich nicht verlassen um einen neuen Aufenthaltstitel als "Studierende" oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte vom Ausland aus zu beantragen, weil bis September 2017 ein Beschwerdeverfahren offen gewesen sei. Im Oktober 2017 habe sie dann den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Monatlich zahle sie EUR 568,-- Miete und sei bei der SVA krankenversichert. Finanziell unterstützt würde sie von einer Freundin mit EUR 200,-- und ihrer in Wien lebenden Tante mit EUR 400,-- monatlich. Sie arbeite geringfügig als Babysitterin, sei selbstständig und verdiene damit ca. EUR 300,-- monatlich. Eine Freundin von ihr arbeite in einem Hotel und würde ihr helfen einen Job zu bekommen. Sie sei verheiratet und habe ein Kind, das hier zur Schule gehe. Auch ihre Tante und deren Tochter würden in Österreich leben. Abgesehen davon habe sie keine Verwandten in Österreich, ihre Eltern würden in der Mongolei leben und ihre Schwester in den USA. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei habe sie keine Verfolgung zu befürchten, doch sei ihre Tochter hier aufgewachsen und spreche überhaupt kein Mongolisch. In der Mongolei wäre es schwierig für sie, vielleicht werde sie in der Schule gemobbt. Sie und ihr Mann hätten hier bereits einen Job, wenn sie hier bleiben dürften und würden gerne eine gute Zukunft für ihre Tochter hier aufbauen.

8.2. Am 13.04.2018 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, seit 2013 in Österreich zu sein und bis 2016 einen Aufenthaltstitel "Studierender" gehabt zu haben. Er habe Österreich nicht verlassen um einen neuen Aufenthaltstitel als "Studierender" oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte vom Ausland aus zu beantragen, weil er bis September 2017 ein Beschwerdeverfahren geführt habe. Anschließend, im Oktober 2017 habe er gegenständlichen Antrag gestellt. Monatlich würden er EUR 568,-- Miete zahlen und sei bei der SVA versichert. Finanziell unterstützt würde er von einer Freundin seiner Frau mit EUR 200,-- und der in Wien lebenden Tante seiner Frau mit EUR 400,-- monatlich. Er habe auch eine Arbeitszusage. Er habe in Wien Rechtswissenschaften studiert, sei verheiratet und habe ein Kind, das hier zur Schule gehe. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich, sein Vater sei bereits verstoben und seine Mutter lebe, glaube er, in der Mongolei. Wo seine Schwestern leben, wüsste er nicht. Im Fall einer Rückkehr in die Mongolei habe er keine Verfolgung zu befürchten. Er schließe sich den weiteren den Angaben seiner Frau an. Seine Tochter sei in Österreich aufgewachsen und spreche überhaupt kein Mongolisch. Deshalb wäre es in der Mongolei für sie sehr schwierig, vielleicht werde sie in der Schule gemobbt. Könnten sie in Österreich bleiben, hätten er und seine frau bereits einen Job. Freiwillig seien sie nicht bereit in die Mongolei zurückzureisen.

9. Im weiteren Verfahrensverlauf brachten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:

* Versicherungsbestätigung des BF1, der BF2 und der BF3 vom 21.03.2018;

* Eine Unterstützungserklärung vom 25.03.2018 von XXXX und XXXX ;

* ÖSD Zertifikat A2 des BF1, nicht bestanden, vom 28.03.2018;

10. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 20.08.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 19.10.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und wurde der Antrag vom 09.01.2018 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen (Spruchpunkt V.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Beschwerdeführer es unterlassen hätten, nach Abweisung ihres letzten Antrages auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel, das Bundesgebiet zu verlassen. Daher befänden sie sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, warum es den BFs nicht möglich sein sollte zum Zwecke eines längerfristigen Ausenthaltes in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz aus dem Ausland zu stellen. Außer der Tante der BF2 hätten sie keine relevanten sozialen Bindungen in Österreich. Demgegenüber sprächen sie Mongolisch und hätten Familienangehörige in der Mongolei. Im Falle einer Rückkehr würden sie daher nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

Insgesamt komme das BFA zum Ergebnis, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen seien und eine Rückkehrentscheidung in die Mongolei im Falle der Beschwerdeführer zulässig sei, zumal auch kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben erkennbar wäre. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer (BF1-BF3) sei illegal in Österreich. Die Beschwerdeführer hätten kein gültiges Dokument mit Lichtbild vorgelegt aus dem ihre Identitäten eindeutig hervorgehen würden. Es sei in casu nicht von der Unmöglichkeit der Erlangung neuer Reisepässe auszugehen.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 24.08.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

12. Mit für alle Beschwerdeführer (BF1-BF3) gleichlautendem Schriftsatz vom 22.09.2018 erhoben die BF1-BF3 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 20.08.2018 wegen Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Familie 2013 nach Österreich gekommen seien, der BF3 derzeit die Volksschule besuche, die BF2 wieder schwanger sei und die Geburt des Kindes für den 20.03.2019 erwartet werde. Bis zu ihrer negativen Entscheidung zum 21.06.2017 seien sie rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und würden sie die zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 56 AsylG erfüllen. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich eine Verwandte, welche aufenthaltsberechtigt sei und die Familie gerne unterstütze. Der BF1 und die BF2 hätten fließend Deutsch (die BF2 auf dem Niveau B2) gelernt und würden zeigen, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Österreich leben könnten, sodass sie keine Last und keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Aufgrund ihres sehr guten Spracherwerbs könnten der BF1 und die BF2 sofort Arbeit finden und sei ein öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nicht zu erblicken. Es sei gerade das Gegenteil der Fall, weil Österreichs Wirtschaft den Zuzug junger, gut gebildeter Ausländer brauche, um die steigenden sozialen Lasten tragen zu können. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) einen humanitären Aufenthaltstitel erteilen, 2.) den Mangel des nicht vorhandenen Reisepasses heilen und 3.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

13. Die Beschwerdevorlagen vom 25.09.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2018 ein.

14. Am 19.03.2019 wurde der BF4 im Bundesgebiet geboren und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.03.2019 für diesen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, welcher mittels Bescheid vom 03.06.2019 abgewiesen wurde (s. I.10.) und wurden folgende Dokumente/Unterlagen angehängt:

* Österreichische Geburtsurkunde des BF4 vom 25.03.2019;

* Meldebestätigung des BF4;

* Antragsbegründung/ Antrag der Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses, datiert mit 29.03.2019;

15. Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 erhob der BF4 über seinen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2019 wegen Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen wurde - wie bereits in der Beschwerdeschrift von BF1-BF3- vom 22.09.2018 geltend gemacht, dass die belangte Behörde die hervorragende Integration der Eltern, hier insbesondere die sprachliche Integration, sowie die freiberufliche Tätigkeit der BF2 und die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeseite durch die in Österreich lebende Verwandschaft bei ihrer Entscheidung außer Acht gelassen habe. Die Beschwerdeseite sei keine Belastung für den österreichischen Staat und die Beischaffung eines Reisepasses war - in Anbedracht des langen Prozederes von Übersetzung der Geburtsurkunde in das Mongolische bis hin zur Terminreservierung bei der Botschaft - der Mutter des BF4 nicht zumutbar. Ebensowenig wäre eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Ausland zumutbar. Beschwerdeseitig wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge 1.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 2.) dem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels stattgeben.

16. Am 09.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die mongolische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"Beginn der Befragung des BF1:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF1: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , in der Provinz XXXX , in der Gemeinde XXXX . Die letzte Adresse ist: XXXX .

RI: Das heißt Sie sind nicht in XXXX geboren?

BF1: Nein.

RI: VORHALTUNG: Wenn Sie nicht in XXXX geboren sind, warum haben Sie dann im Antragsformular vom 19.10.2017, mit dem Sie den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gestellt haben, angegeben in XXXX geboren zu sein?

BF1: Das kann nicht sein, weil ich habe eigentlich überall stehen, dass ich nicht in XXXX geboren bin, sondern in XXXX .

RI: Es wird festgehalten, dass im Antragsformular XXXX als Geburtsort angegeben ist. Der BFV hält dazu fest, dass es sich hier um einen Irrtum handeln muss.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich gehöre zu Khalkha.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF1: Ich bin ohne Religionsbekenntnis.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Mongolei, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF1: Ich finde meine persönlichen Unterlagen nicht.

RI: Haben Sie einen Reisepass aus der Mongolei, welcher Ihre Identität beweist?

BF1: Ich finde meinen Reisepass nicht.

RI: Ist der Reisepass verloren gegangen oder ist er noch in Ihrem Besitz?

BF1: Ich glaube, ich habe bei dem Umzug meinen Reisepass verloren.

RI: Bei welchen Umzug?

BF1: Bei einem Umzug innerhalb von Österreich.

RI: Seit wann vermissen Sie Ihren Reisepass?

BF1: Als ich 2016 von XXXX nach Wien in die XXXX umgezogen bin. Damals habe ich wahrscheinlich meinen Reisepass verloren.

RI: Haben Sie sich um die Beschaffung eines neuen Passes bemüht? Welche Bemühungen haben Sie angestellt?

BF1: Wir waren bereits bei der mongolischen Botschaft in Wien. Wir müssen über die Botschaft neue Pässe bestellen.

RI: Wann waren Sie bei der mongolischen Botschaft zur Beschaffung eines Reisepasses?

BF1: Im April 2019 war ich bei der mongolischen Botschaft, ich wollte die Geburtsurkunde meines Kindes abholen.

RI: Das heißt vor April 2019 haben Sie sich nicht um die Beschaffung eines Reisepasses gekümmert?

BF1: Ich habe gehofft, dass ich meinen Reisepass finde.

RI: Aber erstmals bemüht um die Beschaffung eines neuen Reisepasses haben Sie im April 2019, verstehe ich das richtig?

BF1: Wir haben im April 2019 Informationen von der mongolischen Botschaft eingeholt, welche Unterlagen benötigt werden, um einen neuen Reisepass zu beantragen.

RI: Haben Sie bereits einen neuen Reisepass beantragt oder nicht?

BF1: Noch nicht, aber wir werden bald einen Antrag stellen.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF1: Mongolisch und ein wenig Deutsch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF1: Ich habe von 1991 bis 2001 die Grundschule besucht. Von Mai 2002 bis Mai 2003 habe ich den Militärdienst geleistet. Dann zog ich 2004 von meinem Geburtsort nach XXXX in die Hauptstadt, dort absolvierte ich einen dreimonatigen Kochkurs. Ich arbeitete als Koch von Oktober 2004 bis 2012 im Studenten Café. Nebenbei arbeitete ich auch mit meinem eigenen PKW als Taxifahrer. Die Geschwister meiner Frau leben in Österreich.

RI: Bleiben wir bitte bei Ihrer Ausbildung und Ihrem Beruf. Was haben Sie genau studiert und in welchem Jahr haben Sie damit begonnen?

BF1: Ich habe in der Mongolei nicht studiert, ich habe nur einen Kochkurs besucht.

RI: Was haben Sie nach 2012 gemacht?

BF1: Dann habe ich einen Antrag gestellt, um Aufnahme als Student bei der Universität Wien.

RI: Verstehe ich Sie richtig, Ihr Studium in Wien war kein Master- oder Aufbaustudium auf Grundlage eines bereits erworbenen Bachelors, sondern es war Ihr erstes Studium?

BF1: Ich habe mein Studium an der Universität in XXXX im September 2011 angefangen. Ich habe vorhin gedacht, ob ich ein Abschlussdiplom der Universität in der Mongolei habe. Im zweiten Semester habe ich den Antrag gestellt um Aufnahme an der Universität Wien.

RI: Hatten Sie als Sie nach Wien gekommen sind schon einen Zwischengrad abgeschlossen, waren Sie z.B. Bachelor?

BF1: Nein, ich habe keinen Abschluss gehabt.

RI: Wieso haben Sie in der Mongolei nicht Ihr Studium fortgesetzt?

BF1: Wir haben von den Geschwistern meiner Frau, die in Österreich leben, die Information bekommen, dass ein Studium in Österreich möglich sei und dass die Studierenden auch neben dem Studium arbeiten dürfen. Deswegen haben wir beschlossen das Studium in Österreich fortzusetzen.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF1: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Mongolei und in welcher Stadt?

BF1: Als ich 4 oder 5 Jahre alt war, ließen sich meine Eltern scheiden. Ich hatte zwei ältere Schwestern und meine Mutter hat meine Schwestern in die Provinz XXXX mitgenommen. Ich bin bei meinem Vater geblieben. Ich hatte keine Kontakte zu den Verwandten meiner Mutter. Ein Verwandter meines Vaters lebt in der Stadt XXXX .

RI: Wo lebt Ihr Vater zurzeit?

BF1: Mein Vater ist am 26.06.2017 verstorben.

RI: Haben Sie oder hatten Sie schon in der Mongolei Kontakt zu Ihrer Mutter oder Ihren Schwestern?

BF1: Nein. Mein letzter Kontakt mit meiner ältesten Schwester war vor einem Jahr, damals hat sie mir nur eine SMS geschrieben, ob es mir gut geht.

RI: Zu Ihrer Mutter haben Sie keinen Kontakt?

BF1: Nein.

RI: Seit wann haben Sie zu Ihrer Mutter keinen Kontakt?

BF1: Seit der Scheidung meiner Eltern.

RI: Was war der Grund für diesen abrupten Kontaktabbruch?

BF1: Ich wollte selbst keinen Kontakt haben, weil sie mich mit 4 oder 5 Jahren verlassen hat.

RI: Aber Sie haben noch Kontakt mit Ihren Schwestern gehalten?

BF1: Nein, auch nicht.

RI: Aber Sie haben ja vorhin erzählt, dass Sie vor einem Jahr eine SMS von Ihrer Schwester erhalten haben, da wird doch davor ein Kontakt gewesen sein?

BF1: Sie wollte nur wissen, ob es mir gut geht.

RI: Wenn Sie keinen Kontakt mit Ihrer Schwester hatten, woher sollte sie dann Ihre Telefonnummer haben?

BF1: Sie hat Kontakt aufgenommen über Facebook.

RI: Also hatten Sie doch Kontakt über Facebook?

BF1: Das war ein einmaliger Kontakt.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF1: Nein, ich habe keine Verwandten außerhalb der Mongolei.

RI: Wie bestreitet Ihre Familie in der Mongolei den Lebensunterhalt?

BF1: Ich habe keine Familie in der Mongolei.

RI wiederholt die Frage.

BF1: Ich weiß es nicht. Vielleicht ist meine Mutter bereits in Pension.

RI: Vermuten Sie das oder wissen Sie das?

BF1: Ich glaube.

RI: Wann haben Sie sich entschlossen mit Ihrer Frau nach Österreich studieren zu kommen?

BF1: Das war im Jahr 2012.

RI: Was genau wollten Sie in Österreich studieren?

BF1: Rechtswissenschaften.

RI: Was wussten Sie von Österreich und hatten Sie bei Ihrer Einreise nach Österreich bereits Deutschkenntnisse?

BF1: Bevor ich nach Österreich kam, habe ich einen Deutschkurs in der Mongolei absolviert, das war einmal in der Woche. Meine Frau hatte ständigen Kontakt mit ihren Geschwistern und daher verfügten wir über gute Informationen über Österreich.

RI: Wie finanzierten Sie Ihren Studienaufenthalt in Österreich?

BF1: Ich bin 2013 nach Österreich gekommen, wohnte bei XXXX in XXXX und arbeitete fast zwei Jahre als Zeitungskolporteur. Ab 2016 arbeitete ich ein Jahr lang in einem chinesischen Restaurant als zweiter Koch.

RI: Was verdienten Sie als Zeitungskolporteur?

BF1: Zwischen 750? bis 800? im Monat.

RI: Arbeitete Ihre Frau zu dieser Zeit auch?

BF1: Nein. Meine Frau war berufstätig im Jahr 2015 für ca. zehn Monate.

RI: Was arbeitete sie?

BF1: Ich weiß nicht ganz genau, aber sie arbeitete in einem Krankenhaus, glaube ich.

RI: Wovon leben Sie derzeit als Familie?

BF1: Bevor ich nach Österreich kam, verkaufte ich mein Haus und mit diesem Geld lebten wir bis jetzt in Österreich.

RI: Zusätzlich zu dem was Sie als Koch und Zeitungskolporteur verdient haben?

BF1: Ja, das stimmt. Derzeit haben wir offiziell kein Familieneinkommen, weil wir gesetzlich nicht arbeiten dürfen. Ab und zu geht meine Frau Babysitten und damit verdient sie ca. 250? im Monat.

RI: Wovon leben Sie noch?

BF1: Die jüngere Schwester meiner Frau lebt mit uns zusammen, sie ist berufstätig, verfügt über einen Aufenthaltstitel und sie unterstützt uns finanziell.

RI: Wie viel gibt Ihnen Ihre Schwägerin jeden Monat?

BF1: Seit Februar 2019 bezahlt sie die Miete meiner Wohnung. Die Miete beträgt monatlich 586?.

RI: Seit wann lebt die jüngere Schwester Ihrer Frau mit Ihnen zusammen?

BF1: Seit über einem Jahr.

RI: Wovon finanzieren Sie Ihr Essen und Ihre Kleidung?

BF1: Das haben wir aus eigenen Ersparnissen finanziert, aber das Geld ist aus.

RI: Wovon bestreiten Sie Ihre Ausgaben jetzt?

BF1: Die ältere Schwester meiner Frau hilft uns aus.

RI: Wie viel gibt sie Ihnen im Monat?

BF1: Ich kann nicht genau sagen, wie viel wir von der älteren Schwester bekommen, sie kauft einfach für uns Lebensmittel. Wir haben nach der Geburt unseres Kindes, Khangal, von der Versicherung 3.000? bekommen. Dieses Geld geben wir sehr sparsam aus. Was Bekleidung betrifft, helfen unsere Verwandten und Freunde mit Secondhand-Kleidung.

BFV: Das ist das Wochengeld von der SVA.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2018 haben Sie, befragt nach der Finanzierung Ihres Aufenthaltes, gemeint, dass eine Freundin Ihrer Frau Sie monatlich mit 200? unterstützen würde und eine Tante Ihrer Frau, welche ebenfalls in Wien wohne, Sie monatlich mit 400? unterstützen würde. Sind diese Unterstützungen durch eine Freundin und die Tante immer noch aktuell bzw. müssen Sie diesen Personen das damals ausgeborgte Geld in irgendeiner Form zurückerstatten?

BF1: Die Freundin meiner Frau unterstützt uns monatlich mit 200? weiterhin, weil meine Frau als Gegenleistung ihre Kinder babysittet. Die Unterstützung der Tante mit monatlich 400? gibt es nicht mehr, weil die jüngere Schwester bei uns wohnt und sie auch die Miete zahlt. Die Tante hilft uns wöchentlich mit Einkaufen von Kosmetikartikeln und Babynahrung.

RI: Müssen Sie der Tante das Geld nicht irgendwann zurückzahlen, das die Tante Ihnen über Jahre gegeben hat?

BF1: Falls ich tatsächlich einen Aufenthalt bekommen sollte und tatsächlich beginnen würde zu arbeiten, dann würde ich meine Schulden in Raten begleichen.

RI: Um welche Summe von Schulden handelt es sich?

BF1: Das weiß ich nicht, das habe ich nie so berechnet.

RI: Das müssen Sie doch wissen, wenn Sie es zurückzahlen wollen.

BF1: Ich glaube vielleicht zwischen 3.000 bis 4.000?.

RI: Der jüngeren Schwester Ihrer Frau werden Sie ja auch die erstattete Miete zurückzahlen müssen?

BF1: Die jüngere Schwester hat uns gegenüber nicht gesagt, dass sie das Geld zurückhaben möchte, weil sie mit uns zusammenwohnt. Aber ich hatte vor zumindest einen Teil der Miete zurückzuzahlen.

RI: Wenn Sie das jetzt einmal überschlagen, wie viele Schulden haben Sie bei Ihrer Schwägerin und der Tante Ihrer Frau insgesamt?

BF1: Ich weiß es nicht genau, ich schätze so 3.000 bis 4.000?.

RI: Wenn Sie von Ihren Verwandten Geld bekommen zur Überbrückung für eine bestimmte Zeit, dann werden sie doch besprochen haben, wann Sie zurückzahlen und um welche Summe es geht?

BF1: Die Schwester sieht das als Unterstützung. Sie hat uns gegenüber nie gesagt, dass sie das Geld zurückbekommen möchte.

RI: Und die Tante auch nicht?

BF1: Nein. Sicher haben sie gedacht, dass wir irgendwann einen bestimmten Betrag zurückzahlen, so glaube ich das.

RI: Wieviel zahlen Sie pro Monat für Versicherungen für sich und Ihre Familie?

BF1: Monatlich 50?, im Quartal 150?.

RI: Wie viel steht Ihnen persönlich monatlich zur Verfügung für z.B. ein Handy und sonstige Anschaffungen?

BF1: Da ich derzeit nicht berufstätig bin, bekomme ich Hilfe von meinen Bekannten und Freunden.

RI: Welche sind das?

BF1: Wir haben hier viele Freunde und die helfen uns.

RI: Um wie viel Geld geht es da im Monat?

BF1: Ich habe nicht verstanden, was Sie meinen.

RI wiederholt die Frage.

BF1: Monatlich 66? für die Jahreskarte, GIS-Gebühren 46? und zwei Handys mit Telefongebühren von 20?.

RI: Wer zahlt das?

BF1: Meine Frau bezahlt das vom Babysitten.

RI: Haben Sie weitere Schulden zur Abdeckung Ihrer Lebenskosten? Und wenn ja, wie hoch sind diese Schulden zurzeit?

BF1: Nein.

RI: Abgesehen von den oben erwähnten Tätigkeiten, sind Sie oder Ihre Gattin in Österreich jemals einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, wie lange und was haben Sie verdient?

BF1: Nein.

RI: Arbeiten Sie zurzeit?

BF1: Ich verrichte gemeinnützige Tätigkeiten, aber ohne Einkommen. Diese Tätigkeit beinhaltet Essensausgaben an Obdachlose bei der Caritas.

RI: Wie oft machen Sie das und seit wann?

BF1: Zweimal im Monat. Mit der Anmeldung seit zwei Monaten, davor habe ich freiwillige Tätigkeiten ohne Anmeldung geleistet.

RI: Was hat Ihre Gattin in der Mongolei studiert und welchen Abschluss kann Ihre Gattin vorweisen als sie nach Österreich gekommen ist?

BF1: Meine Frau hat 2003 einen Bachelorhochschulabschluss gemacht im Bereich Wirtschaftsbuchhaltung. Sie hat 2007 oder 2008 noch eine Hochschule oder Universität besucht, da bin ich mir aber nicht so sicher.

RI: Wann und wo haben Sie Ihre Gattin geheiratet?

BF1: Das war am 13.08.2008.

RI: Welche Verwandte Ihrer Gattin leben zurzeit in der Mongolei?

BF1: Welche Verwandten weiß ich nicht, aber ihre Eltern wohnen in der Mongolei. Einer von den Verwandten ist in Amerika.

RI: Wer ist das?

BF1: Eine jüngere Schwester meiner Frau. Sie lebt in Amerika.

RI: Haben Sie oder Ihre Gattin Kontakt zu den Verwandten Ihrer Gattin in der Mongolei? Wenn ja, wie oft?

BF1: Meine Frau hat ca. zweimal monatlich Kontakt zu ihren Eltern.

RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

BF1: Ich glaube das war der 26.09.2013, es kann sein, dass es auch der 24. war.

RI: Seit wann verfügen Sie in Österreich über keinen Aufenthaltstitel mehr?

BF1: Ich glaube seit Dezember 2016.

RI: Wenn Sie sich seit Dezember 2016 unrechtmäßig in Österreich aufhalten, warum sind Sie nicht ausgereist?

BF1: Nach drei Jahren Aufenthalt wollten wir nicht mehr in die Mongolei. Wir wollten, dass unsere Tochter hier in Österreich eine gute Ausbildung bekommt.

RI: Seit wann verfügt Ihre Gattin in Österreich über keinen Aufenthaltstitel mehr?

BF1: Ich glaube auch seit Dezember 2016, fast gleichzeitig.

RI: Sind Sie oder Ihre Gattin seit Ihrer Ausreise aus der Mongolei im Jahr 2013 wieder einmal in Mongolei gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Nein.

RI: Waren Verwandte von Ihnen oder Ihrer Frau auf Besuch in Österreich während dieser Zeit?

BF1: Nein.

RI: Niemand von den Verwandten ist hierhergekommen um das neue Kind zu sehen?

BF1: Nein, niemand.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Mongolei?

BF1: Ich mache mir Sorgen um die Zukunft meiner Kinder.

RI: Inwiefern?

BF1: Meine Tochter besucht derzeit die 3.Klasse Volksschule, sie spricht kaum Mongolisch. Bald beginnt auch unser jüngstes Kind im Kindergarten. In der Mongolei sind sehr schlechte Bedingungen für die Kinder, weil wir starke Luftverschmutzung haben. Sie haben gefragt, was befürchten wir bei einer Rückkehr in die Mongolei. Ich glaube ich muss einen Vorfall erwähnen: Nach unserer Eheschließung 2008 wurde meine Frau schwanger, sie war im 5. Monat, das war im Februar 2009, sie hat ihr Kind verloren und die behandelnden Ärzte haben festgestellt, dass die Ursache die Luftverschmutzung gewesen ist.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF1: Wir leben bereits seit 6 Jahren in Österreich. Wir kennen jetzt die Gesellschaft. Ich weiß auch, welchen Beruf ich ausüben möchte oder werde.

RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?

BF1: Ich möchte als Berufskoch arbeiten.

RI: Haben Sie bereits eine Arbeitsplatzzusage?

BF1: Ja.

RI: Wo bzw. bei wem?

BF1: Der ehemalige Manager des chinesischen Restaurants und ein Arbeitskollege von damals haben ein eigenes Restaurant namens XXXX eröffnet, das war vor ca. zwei oder drei Jahren. Sie haben mir einen Arbeitsvorschlag gemacht, dass ich in deren Restaurant arbeiten darf, falls ich einen Aufenthaltstitel bekomme.

RI: Haben Sie das auch schriftlich?

BF1: Ja.

BFV legt vor: eine Einstellungszusage vom 07.12.2019 von XXXX betreffend den BF1; eine Einstellungszusage vom 01.12.2019 von Hotel XXXX betreffend die BF2; eine Schulbesuchsbestätigung vom 04.12.2019 betreffend BF3; eine Bestätigung einer Frau XXXX vom 07.01.2020 über die monatliche Bestreitung der Miete der Familie XXXX ; eine Auflistung von XXXX über die Termine der Mithilfe des BF1; Lohngehaltsabrechnungen von September bis November 2019 betreffend die Schwester der BF2, welche im gemeinsamen Haushalt lebt; Kopie der Sterbeurkunde betreffend des Vaters des BF1; eine Bestätigung SVA vom 27.11.2019 über die beitragsfreie Mitversicherung von BF1, BF3 und BF4. Diese werden in Kopien zum Akt genommen.

RI: Was will Ihre Gattin in Österreich arbeiten?

BF1: Meine Frau möchte zuerst in einem Hotel arbeiten und danach möchte sie als Altenbetreuerin in einem Altersheim arbeiten.

RI: Was möchte sie denn im Hotel arbeiten?

BF1: Ich glaube an der Rezeption. Danach möchte sie eine Ausbildung machen zur Altenbetreuerin und möchte in diesem Beruf arbeiten.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich?

BF1: Nicht in einem österreichischen Verein, aber in einem mongolischen Volleyballverein in Wien.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF1: Ja, auch gebürtige Österreicher.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?

BF1: Ja.

RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen?

BF1: A2. Ich habe die Prüfung für A2 gemacht, mündlich bestanden und schriftlich nicht bestanden.

RI: Haben Sie ein Diplom über eine bestandene A2 Prüfung?

BF1: Ja, auf diesem Zeugnis steht, dass ich mündlich bestanden und schriftlich nicht bestanden habe.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF1 (ohne Übersetzung): Mir gefällt Luft, ...

RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF1 (ohne Übersetzung): Meine Hobbys schwimmen und Radfahren, zuhause meine Tochter mit mir Freizeit haben und Dame spielen

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende unternommen?

BF1 (ohne Übersetzung): Am Samstag ich habe mit meiner Tochter Schwimmbad gehen um 14 Uhr meine Frau, mein Sohn und meine Tochter Spielplatz gegangen und zuhause gekocht. Am Sonntag bin ich Sportsaal gegangen Volleyball spielen, meine Tochter Tennisspielen. Mittag zuhause wieder. Ich habe gekocht, dann schlafen.

RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht?

BF1: Nein. Ich habe die Führerscheinprüfung gemacht in Österreich, leider habe ich die Prüfung nicht bestanden.

RI: Haben Sie in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet?

BF1: Freiwillige Tätigkeiten bei der Caritas.

RI: Wo geht Ihr ältestes Kinder in die Schule?

BF1: In die 3. Klasse Volksschule in der XXXX .

RI: Haben Sie einen Nachweis über die Lernerfolge Ihres Kindes?

BF1: Ja, wir haben das, vielleicht hat meine Frau es bei sich.

RI: In welcher Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau?

BF1: Mongolisch und ab und zu ein auch Deutsch.

RI: Wie sprechen Sie mit Ihren Kindern?

BF1: Gemischt. Mongolisch und Deutsch.

RI: Haben Sie in Österreich viele Freunde mit mongolischen Wurzeln?

BF1: Ich habe vier befreundete Familien.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF1: Ja.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF1: Ja.

RI: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? Sind sie gesund?

BF1: Ja.

RI: Nehmen Ihre Kinder irgendwelche Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein.

RI: Wie geht es Ihrer Gattin? Ist sie gesund?

BF1: Ja.

RI: Nimmt Ihre Gattin Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Ist Ihre Gattin in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1?

BFV: Keine Fragen.

Der BF1 verlässt den Saal. Die BF2 betriff den Saal.

Befragung der BF2

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF2: Mein Name ist XXXX , ich bin am geboren XXXX in XXXX geboren. Die letzte Adresse: XXXX .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF2: Ich gehöre zu den Khalkha.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF2: Ich bin Buddhistin.

RI: Haben Sie oder Ihre Kinder Dokumente oder Unterlagen aus der Mongolei, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF2: Wir haben unsere Geburtsurkunden. Wir haben die Geburtsurkunden bereits beim BFA vorgelegt.

RI: Haben Sie oder Ihre Kinder einen Reisepass aus der Mongolei, welcher ihre Identitäten beweist?

BF2: Wir hatten mongolische Reisepässe, aber wir finden diese nicht mehr.

RI: Wann und bei welcher Gelegenheit sind die Reisepässe verloren gegangen?

BF2: Ich glaube das die Reisepässe bei einem Umzug verloren gegangen sind.

RI: Der Umzug von der Mongolei nach Österreich oder innerhalb Österreichs?

BF2: Innerhalb Österreichs.

RI: Haben Sie sich um die Beschaffung neuer Pässe für sich und Ihre Kinder bemüht? Welche Bemühungen haben Sie angestellt?

BF2: Wir haben die neuen Reisepässe noch nicht bestellt.

RI: Sie haben doch in Folge der Stellung Ihrer Anträge für einen Aufenthaltstitel am 19.10.2017 einen Verbesserungsauftrag des BFA bekommen, Reisepässe vorzulegen. Wieso haben Sie sich nicht bereits in Folge dieses Verbesserungsauftrages um die neuen Reisepässe bemüht?

BF2: Wir wurden nicht aufgefordert die Reisepässe vorzulegen.

RI: VORHALTUNG: Am 19.10.2017 wurde vom BFA an Sie und Ihren Mann ein Verbesserungsauftrag gerichtet. Sie wurden unter anderem aufgefordert binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Warum haben Sie sich also nicht unmittelbar in Folge dieses Verbesserungsauftrages um die Beschaffung eines Reisepasses bemüht?

BF2: Uns wurde gesagt, dass das Ausstellungsverfahren für einen neuen Reisepass ca. drei bis sechs Monate in Anspruch nimmt.

RI: Das mag wohl sein. Allerdings haben Sie bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses gestellt. Warum nicht?

BF2: Wir hatten auch finanzielle Schwierigkeiten.

RI: Können Sie mir einen nachvollziehbaren Grund nennen, warum Sie sich nicht unmittelbar in Folge des Verbesserungsauftrages um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht haben?

BF2: Wie gesagt, wir hatten finanzielle Schwierigkeiten.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF2: Mongolisch, Englisch mittelmäßig und Deutsch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF2: 1999 habe ich die Grundschule XXXX abgeschlossen. 2003 schloss ich die Hochschule für Handel und Industrie ab.

RI: Welchen Akademischen Grad haben Sie da erreicht?

BF2: Bachelor.

RI: Haben Sie auch ein Bachelordiplom?

BF2: Mein Abschlussdiplom ist in der Mongolei.

RI: Haben Sie eine Kopie davon?

BF2: Nein, die Kopie habe ich nicht.

RI: Wie lange hat das Studium gedauert?

BF2: Vier Jahre.

RI: An welcher Universität haben Sie das Bachelorstudium abgeschlossen?

BF2: An der Hochschule für Handel und Industrie in XXXX .

RI: Wieso haben Sie in der Mongolei nicht ihr Studium fortgesetzt?

BF2: Meinen Sie mein Studium?

RI wiederholt die Frage.

BF2: Ich habe zwischen 2004 und 2008 gearbeitet als Kassiererin in einem Geschäft. Zwischen 2007 und 2008 besuchte ich eine mongolisch-amerikanische Berufsschule, namens XXXX , in Richtung Buchhaltung und Englisch.

RI: Sie haben gesagt, dass Sie 2003 die Hochschule für Hochschule für Handel und Industrie abgeschlossen haben, welcher Bachelor war das?

BF2: Buchhaltung.

RI: Und dann haben Sie zwischen 2007 und 2008 eine Berufsschule in Richtung Buchhaltung und Englisch besucht?

BF2: Ja, aber das war in englischer Sprache.

RI: Was haben Sie dann gemacht?

BF2: Von 2009 bis 2010 arbeitete ich wieder als Kassiererin in dem Geschäft, es war ein Lebensmittelgeschäft. 2011 bekam ich mein erstes Kind und dann war ich mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Danach sind wir nach Österreich gekommen.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF2: Ja.

RI: Wo?

BF2: Im Bezirk XXXX .

RI: Von wann bis wann haben Sie dort gelebt?

BF2: Von 1990 bis 2006.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Mongolei und in welcher Stadt?

BF2: Meine Eltern leben in XXXX unter der oben angeführten Adresse.

RI: Geschwister, Tanten, Onkeln?

BF2: Meine jüngere Schwester lebt in den USA. Die jüngere Schwester meiner Mutter lebt mit ihrer Tochter in Wien.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Mongolei und wie treten Sie in Kontakt?

BF2: Ich kontaktiere sie telefonisch mit einer Wertkarte.

RI: Wie oft?

BF2: Zwei bis dreimal im Monat.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF2: Wie gesagt meine jüngere Schwester ist in Amerika, ich habe mit ihr Kontakt.

RI: Wie oft hören Sie sich?

BF2: Auch ein bis zweimal im Monat, es ist schwer Kontakt aufzunehmen wegen der Zeitverschiebung.

RI: Sonst noch irgendwelche Verwandte außerhalb der Mongolei?

BF2: Nein.

RI: Haben Sie Geschwister die in Österreich leben?

BF2: Leibliche Geschwister nicht.

RI: Welche Geschwister leben dann in Österreich?

BF2: Meine Tante und Cousine.

RI an D: In der Sprache Mongolisch gibt es unterschiedliche Wörter für die Begriffe "Cousine" und "Schwester" oder ist es das gleiche Wort?

D: Es ist nicht das Gleiche, aber, wenn man von Verwandten spricht, dann spricht man generell von "Schwester" oder "Bruder", erst bei genauerer Spezifikation von "leiblich" oder "nicht leiblich".

RI: VORHALTUNG: Ihr Ehegatte hat vorhin angegeben, dass Ihre jüngere Schwester seit ca. einem Jahr mit Ihnen gemeinsam im Haushalt lebt und auch die Miete zahlt. Sie haben gemeint Ihre jüngere Schwester lebt in den USA und Sie hätten keine weiteren Verwandten in Österreich. Wie erklären Sie sich diese Abweichungen in den Aussagen von Ihnen und Ihrem Mann?

BF2: Er hat wahrscheinlich Schwester gesagt, aber meint meine Cousine.

RI: Wer lebt mit Ihnen gemeinsam im Haushalt?

BF2: Meine Cousine.

RI: Sie zahlt auch die Miete?

BF2: Ja, das stimmt.

RI: Wie bestreitet Ihre Familie in der Mongolei den Lebensunterhalt?

BF2: Meine Eltern sind Pensionisten, sie bekommen Rente.

RI: Wann haben Sie sich entschlossen mit Ihrem Gatten nach Österreich studieren zu kommen?

BF2: Wir haben das 2012 beschlossen und 2013 sind wir dann nach Österreich gekommen.

RI: Was genau wollten Sie in Österreich studieren?

BF2: Rechtswissenschaften.

RI: Was wussten Sie von Österreich und hatten Sie bei Ihrer Einreise nach Österreich bereits Deutschkenntnisse?

BF2: Vor meiner Einreise nach Österreich hatte ich keine Deutschkenntnisse und Informationen über Österreich habe ich über meine Tante und meine Cousine erhalten.

RI: Wie finanzierten Sie Ihren Studienaufenthalt in Österreich?

BF2: Nach meiner Ankunft war ich ein Jahr berufstätig. Mein Mann arbeitete zwei Jahre als Zeitungskolporteur.

RI: Was haben Sie gemacht?

BF2: Ich war Reinigungskraft in einer Arztordination.

RI: Von wann bis wann?

BF2: Von April 2014 bis Februar 2015.

RI: Wovon leben Sie zurzeit?

BF2: Ich verdiene durch Babysitten monatlich 250?.

RI: Und weiters?

BF2: Ich mache gelegentlich Zeitarbeit.

RI: Wo und als was?

BF2: Das ist auch Babysitten oder Kinderbetreuung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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