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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des K A, geboren am 31. März 1958, vertreten durch Dr. Elmar Wenger, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 21/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. Oktober 1994, Zl. Fr 1939/1993, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1992 von "Jugoslawien" kommend illegal, unter "Umgehung der Grenzkontrollstellen", in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein nach der Einreise gestellter Asylantrag sei mittlerweile mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1993 (rechtskräftig seit 2. Juni 1993) abgewiesen worden. Der gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof habe dieser mit Beschluß vom 13. Jänner 1994 die aufschiebende Wirkung "im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz" zuerkannt. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liege noch nicht vor. Tatsache sei somit, daß sich der Beschwerdeführer seit dem zweitinstanzlichen rechtskräftig negativen Abschluß des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Die Behörde weiter:
"Sein vorhergehender Aufenthalt war durch die Bestimmungen des Asylgesetzes legitimiert und war der Berufungswerber berechtigt, bis zum Ausgang seines anhängigen Asylverfahrens sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Dieser rechtmäßige Aufenthalt endete allerdings mit der rechtskräftigen Erlassung des zweitinstanzlichen negativen Asylbescheides des Bundesministeriums für Inneres."
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sich im Bundesgebiet zu integrieren. Betreffend § 19 FrG sei festzuhalten, daß der Ausweisung keine nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigenden Umstände entgegenstünden. Die belangte Behörde gehe zwar grundsätzlich davon aus, daß es zu einem Eingriff in das Privatleben des Fremden komme, jedoch habe dieser Eingriff hinter den zu wahrenden Interessen der öffentlichen Ordnung zurückzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet. Es könne nicht angehen, daß illegal in das Bundesgebiet gelangte Personen nach Abschluß ihres Asylverfahrens in Österreich verbleiben und damit die aufgestellten Normen zur Regelung einer geordneten Einwanderungspolitik ad absurdum führen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen als rechtswidrig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer fristgerecht erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im wesentlichen deshalb für rechtswidrig, weil durch seine Ausweisung in das nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren, in welchem ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugesprochen worden sei, auf nicht gerechtfertigte und unzulässige Weise eingegriffen werde.
Diesem Vorbrigen kommt im Ergebnis Berechtigung zu: Die belangte Behörde hat festgestellt, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Jänner 1994, Zl. AW 93/01/1101, der vom Beschwerdeführer gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1993 betreffend die Abweisung seines Asylantrages erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung "im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991" zuerkannte. Dies hatte zwar nicht ohne weiteres zur Folge, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigung zukam. Gemäß dem vorzitierten hg. Beschluß sollte dem Beschwerdeführer allerdings nach Maßgabe einer schon vor Erlassung dieses Beschlusses vorhandenen - vorläufigen oder befristeten - Aufenthaltsberechtigung diese weiterhin (bis zum Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zukommen. Kam dem Beschwerdeführer also bis zur Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1993 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, so hatte der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, daß dem Beschwerdeführer ab dessen Erlassung ("ex nunc") diese (vorläufige) Rechtsposition wiederum zustand. Zu beachten ist weiters, daß der Beschwerdeführer seinen Asylantrag noch während der Geltung des Asylgesetzes 1968 gestellt hat und demgemäß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz zu beurteilen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 95/21/0423).
Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid aber selbst ausdrücklich davon aus, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des Bescheides vom 13. Mai 1993 durch den Bundesminister für Inneres "durch die Bestimmungen des Asylgesetzes legitimiert" und der Beschwerdeführer "berechtigt (gewesen sei), bis zum Ausgang seines anhängigen Asylverfahrens sich im Bundesgebiet aufzuhalten".
Der angefochtene Bescheid war infolge Verkennung der Rechtswirkungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, womit der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210225.X00Im RIS seit
20.11.2000