Entscheidungsdatum
15.05.2020Norm
BDG 1979 §27Spruch
W245 2198092-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, vom 26.04.2018, Zl. XXXX , betreffend Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 07.12.2017 ersuchte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch "BF") um Zulassung zur E2a-Grundausbildung. Er habe im Jahr 2012 den Test positiv abgeschlossen. Aus für den BF nicht nachvollziehbaren Gründen sei eine Einberufung zur E2a-Grundsausbildung nicht erfolgt (VWA ./1). Das Schreiben des BF wurde am 11.12.2017 vom Anstaltsleiter der XXXX an das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug (in der Folge auch belangte Behörde, kurz "bB") übermittelt (VWA ./2).
I.2. Die bB teilte der XXXX mit Schreiben vom 21.02.2018 mit, dass das in Rede stehende Auswahlverfahren am 03.05.2012 beendet gewesen sei. Gemäß § 5 der Grundausbildungsverordnung E2a gelte das bestandene Auswahlverfahren für die Dauer von maximal fünf Jahren. Im Hinblick auf den in der Ausschreibung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a vom 04.10.2018, XXXX festgelegten Stichtag mit 01.04.2018 sei die Grundausbildung jedenfalls abgelaufen gewesen (VWA./3).
I.3. Am 27.02.2018 nahm der BF zur Mitteilung der bB (siehe Punkt 0) Stellung. Darin führte der BF aus, dass er im Jahr 2012 das E2a-Auswahlverfahren positiv absolviert habe. Er sei trotzdem nicht für einen darauffolgenden Grundausbildungslehrgang einberufen worden. Der BF meinte, dass er dies nicht zu verantworten habe, zumal Kollegen, welche im Punkte-Ranking deutlich hinter dem BF gewesen seien, einberufen worden seien. Deshalb könne dem BF nicht die Verantwortung hinsichtlich des Verstreichens der Fünfjahresfrist übertragen werden. Vielmehr sei er im guten Glauben davon ausgegangen, dass er von der Dienstbehörde zur Ausbildung zugelassen werde und er wie andere Personen ohne Aufschub die Ausbildung absolvieren könne. Die Vorgangsweise gegenüber dem BF stelle eine deutliche Diskriminierung dar. Schließlich ersuchte der BF rechtsverbindlich um und bescheidmäßige Feststellung bzw. Absprache seines antragsgemäßen Begehrens (VWA ./4). Die Stellungnahme des BF wurde am 27.02.2018 vom Anstaltsleiter der XXXX an die bB übermittelt (VWA ./5).
I.4. Mit Bescheid vom 26.04.2018 wies die bB den Antrag des BF vom 07.12.2017, betreffend die bescheidmäßige Feststellung auf Zulassung zur E2a-Grundausbildung, als unzulässig zurück.
In der Begründung führte die bB aus, dass der BF das Auswahlverfahren am 03.05.2012 beendet habe. Gemäß § 5 der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ sei ein Auswahlverfahren nur für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den in der Ausschreibung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a vom 04.10.2018, XXXX festgelegten Stichtag mit 01.04.2018 sei die 5-Jahresfrist jedenfalls abgelaufen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ sei die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E2a neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in § 5 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ näher definierten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung obliege dem Bundesministerium für Justiz.
Vor diesem Hintergrund sei sohin davon auszugehen, dass der BF keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem E2a-Grundausbildungslehrgangs zukomme, weshalb sein Antrag vom 07.12.2017 als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Der Bescheid von der bB wurde am 27.04.2018 persönlich vom BF übernommen (VWA ./7).
I.5. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 28.05.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass der BF die persönliche und fachliche Eignung für den E2a-Grundausbildungslehrgang besitze. Gemäß § 4 Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ sei das Ergebnis des Auswahlverfahrens maßgeblich. Gemäß § 5 Abs. 4 leg cit. seien Bewerber nach erreichter Punktezahl im Auswahlverfahren zu reihen. An diese Bestimmung sei auch die Zulassung durch den Bundesminister geknüpft. Keinesfalls könne man hier Willkür walten lassen, indem man sich die Kandidaten nach Gutdünken aussuche. Vielmehr habe sich der Bundesminister an die Vorgaben der Verordnung zu halten, welche eine Zulassung nach der Reihung im Auswahlverfahren vorsehe.
In diesem Zusammenhang sei es jedoch nachweislich so geschehen, dass weit hinter dem BF gereihte Kollegen einem Grundausbildungslehrgang zugeführt worden seien. Durch diese Vorreihung habe die belangte Behörde vorschriftswidrig gehandelt. Der BF stehe auf dem Standpunkt, dass sich aus dem Wortlaut der §§ 4 f der Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ ein Rechtsanspruch auf Zulassung ableiten lasse, mindestens im Sinne eines Anspruches auf eine überprüfbare Ermessensentscheidung. In diesem Sinne habe der BF auch ein rechtliches Interesse auf Feststellung.
Weiters sei das Argument, dass das bestandene Auswahlverfahren nur für fünf Jahre gelte und mit 01.04.2018 abgelaufen sei, nicht stichhaltig. Die bB verkenne, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ erst ab dem siebzehnten seit dem 01.07.2012 durchgeführten E2a-Grundausbildungslehrgang gelte. Eine Präklusion sei bisher noch nicht eingetreten.
I.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (Aktenbestandteilen (VWA) ./1 bis ./10) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 13.06.2018 von der bB vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt 0 dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:
Der BF XXXX , geboren am XXXX , steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Justizwachebeamter in der XXXX tätig.
II.1.3. Zum Auswahltest des BF und zu den E 2a-Grundausbildungslehrgängen der bB seit 01.07.2012:
Mit dem am 03.05.2012 beendeten Auswahlverfahren rangierte der BF auf dem Platz 394 von 453.
Es kann nicht festgestellt werden, wie viele E 2a-Grundausbildungslehrgänge seit 01.07.2012 von der belangten Behörde durchgeführt wurden.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz "VWA" mit den Bestandteilen ./1 - Antrag des BF auf Zulassung zur E2a-Grundausbildung vom 07.12.2017 (siehe Punkt 0), ./2 - Übermittlung des Antrages des BF vom 11.02.2017 durch den Anstaltsleiter an das Bundesministerium für Justiz (siehe Punkt 0), ./3 - Mitteilung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 21.02.2018 (siehe Punkt 0), ./4 - Stellungnahme des BF vom 27.02.2018 (siehe Punkt 0), ./5 - Übermittlung der Stellungnahme des BF vom 27.02.2018 durch den Anstaltsleiter an das Bundesministerium für Justiz (siehe Punkt 0), ./6 - Bescheid der bB vom 26.04.2018 (siehe Punkt 0), ./7 - Übernahmebestätigung des BF vom 27.04.2018 (siehe Punkt 0), ./8 - Beschwerde des BF vom 28.05.2018 (siehe Punkt 0), ./9 - Zusammenfassung der Beschwerde des BF durch die bB vom 06.06.2018, ./10 - Begleitschreiben zur Aktenvorlage der bB vom 06.06.2018 (siehe Punkt 0)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG.
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:
Die dahingehenden Feststellung beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen im bekämpften Bescheid der bB (VWA ./6).
II.2.3. Zum Auswahltest des BF und zu den E 2a-Grundausbildungslehrgängen der bB seit 01.07.2012:
Die Feststellung zum beendeten Auswahlverfahren beruhen auf den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde (VWA ./3). Das Ergebnis des Auswahltests des BF beruht auf den seitens der belangten Behörde unwiderlegten Angaben des BF in seiner Beschwerde (VWA ./8, Seite 2).
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB kann nicht entnommen werden, wie viele E 2a-Grundausbildunslehrgänge seit 01.07.2012 durchgeführt worden sind. Sohin war dies festzustellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß §§ 4 f. Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.1. Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 27 Abs. 1 BDG 1979 - Zuweisung zur Grundausbildung - lautet:
Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ) auszugsweise:
§ 1 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ - Anwendungsbereich- lautet:
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst.
§ 2 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ - Ziel und Grundsätze der Grundausbildung - lautet (auszugsweise):
(1) Ziel der Grundausbildung ist es, die Bediensteten ausgehend von der Stellung der Justiz im Staatsgefüge, mit den Aufgaben und Funktionen der Strafjustiz im Allgemeinen und jenen des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Besonderen vertraut zu machen. Sie orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde gerade unter den Umständen des Freiheitsentzugs verpflichteten Grundhaltung und soll diejenigen Kenntnisse vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
[...]
(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.
§ 4 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ - Zulassung zur Grundausbildung - lautet:
(1) Die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den dort näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(2) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(3) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder in einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein und über das Erfordernis in Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 hinaus insgesamt fünf Jahre ab erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b betragen.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 ermöglichen.
§ 5 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ - Auswahlverfahren - lautet:
(1) Exekutivbedienstete sind nur dann zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen, wenn
1. ihre persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, zu erwarten ist, und
2. auf Grund der vorausschauenden Planung die dafür erforderlichen planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen in den nachgeordneten Dienststellen voraussichtlich vorliegen werden.
(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen. Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die oder der Bedienstete in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihr oder ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat.
(2a) Bei der Zuweisung der Lehrgangsplätze ist der voraussichtliche Bedarf bei den einzelnen nachgeordneten Dienststellen, also die Differenz zwischen der Anzahl an Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E 2a und an Bediensteten der Verwendungsgruppe E 2a sowie die Zahl der voraussichtlichen Ruhestandsübertritte und -versetzungen, insoweit zu berücksichtigen, als 30 Prozent der Lehrgangsplätze nach dem bundesweiten Ergebnis des Auswahlverfahrens und die restlichen 70 Prozent verhältnismäßig nach dem verbleibenden voraussichtlichen Bedarf bei den einzelnen Dienststellen zuzuweisen sind.
(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren untergliedert sich in eine fachliche und in eine körperliche Überprüfung (Auswahlprüfung) sowie in ein Hearing, wobei die näheren Regelungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Erlass festzulegen sind.
(4) Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl und unter Berücksichtigung der nach Abs. 2a den einzelnen nachgeordneten Dienststellen zugewiesenen Lehrgangsplätzen, bei punktegleichem Ergebnis
1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des jeweils gültigen Frauenförderungsplans für das Justizressort (insbesondere dessen Regelungen über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung), ansonsten
2. nach der längeren effektiven Exekutivdienstzeit
zu reihen.
(5) Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von zwei Jahren. In den in § 4 Abs. 2 angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme an der Grundausbildung. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen.
(6) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, dieses jedoch auf Grund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände nicht zu Ende führen konnten, endet die Gültigkeit der bis dahin erfolgreich absolvierten Teile des Auswahlverfahrens zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrunds.
§ 17 Abs. 1 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ - Schluss- und Übergangsbestimmungen - lautet:
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.
II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN).
II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Mit Antrag vom 07.12.2017 ersuchte der BF neuerlich um Zulassung zur E a2-Grundausbildung. Ziel der Grundausbildung ist es, die Bediensteten ausgehend von der Stellung der Justiz im Staatsgefüge, mit den Aufgaben und Funktionen der Strafjustiz im Allgemeinen und jenen des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Besonderen vertraut zu machen. Sie orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde gerade unter den Umständen des Freiheitsentzugs verpflichteten Grundhaltung und soll diejenigen Kenntnisse vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst verbundenen Aufgaben erforderlich sind. Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden (§ 2 Abs. 1 und 4 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ).
Mit Feststellungsbescheid vom 26.04.2018 wies die bB den Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung als unzulässig zurück. Die Entscheidung begründete die bB im Wesentlichen damit, dass gemäß § 4 Abs. 1 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen dem Bundesminister obliege. In diesem Zusammenhang habe der BF das Auswahlverfahren am 03.05.2012 beendet. Gemäß § 5 der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ sei ein bestandenes Auswahlverfahren nur für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den in der Ausschreibung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a vom 04.10.2018, XXXX festgelegten Stichtag mit 01.04.2018 sei die 5-Jahresfrist jedenfalls abgelaufen (VWA ./6).
Die gegenständliche Beschwerdesache stellt jedenfalls keinen Fall des § 27 Abs. 1 BDG dar, da die gegenständliche Grundausbildung E 2a nicht als Definitivstellungserfordernis gemäß Punkt 9 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehen ist. Jedoch ist auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 27 Abs. 1 BDG 1979 entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, dass für die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang sowie der amtswegige Widerruf einer Zulassung mit Bescheid vorzunehmen ist (VwGH 08.04.1992, 91/12/0078).
Dem Vorliegen einer Auswahlprüfung kommt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine evidente Bedeutung zu, da ein gesetzlicher Anspruch auf Zulassung zur Grundausbildung ohne Absolvierung einer Auswahlprüfung nicht besteht (siehe VwGH 15.11.2006, 2006/12/0093, mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist auch auf Fälle übertragbar, in welchem zwar eine Auswahlprüfung durchgeführt wurde, das Testergebnis bzw. Auswahlverfahren aber mittlerweile "verjährt" ist. In diesem Sinne begründete die bB auch die Zurückweisung in der gegenständlichen Beschwerdesache, indem sie ausführte, dass zum Stichtag 01.04.2018 das Auswahlergebnis des BF vom 03.05.2012 nicht mehr gültig sei (zum Zeitpunkt der Entscheidung der bB sah § 5 Abs. 5 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren für einen bestandenes Auswahlverfahren vor [siehe auch BGBl. II Nr. 58/2014, idF BGBl. II Nr. 164/2015], nunmehr zwei Jahre).
Jedoch übersieht die bB in gegenständlicher Beschwerdesache, dass gemäß § 17 Abs. 1 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 01.07.2012 durchgeführte E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist jedoch nicht zu entnehmen, wie viele E 2a-Grundausbildungslehrgänge von der bB durchgeführt worden sind, bzw. ob der siebzehnte E 2a-Grundausbildungslehrgang seit 01.07.2012 bereits stattgefunden hat. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt gemäß §§ 5 Abs. 5 iVm 17 Abs. 1 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ eine Ablauffrist für ein bestandenes Auswahlverfahren von zwei Jahren. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der bB nicht mehr nachvollziehbar bzw. es liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor. Sohin war der Zurückweisungsbescheid vom BVwG mit der Konsequenz zu beheben, dass die bB über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).
Die Frage, ob ein Recht auf Zulassung zur Grundausbildung, deren Absolvierung Voraussetzung für die Ernennung (Überstellung) in eine andere Verwaltungsgruppe ist, besteht (vgl. dazu VwGH 16.09.2010, 2009/12/0170; 15.11.2006, 2006/12/0093), war sohin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 2 VwGVG - Verhandlung - lautet:
(1) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden bzw. war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auswahlverfahren Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Feststellungsbescheid Grundausbildung Justizwachebeamter Sache des Verfahrens Zurückweisung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2198092.1.00Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020