TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 W189 2230698-1

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz1

Spruch

W189 2230698-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)       

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG ersatzlos behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am XXXX um XXXX Uhr wurde der BF festgenommen und anschließend gegen ihn am XXXX die Untersuchungshaft wegen des Verdachts § 99 (1) und § 142 (1) StGB verhängt.

3. Mit Protokolls- und Urteilsvermerkt vom XXXX , zu XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, wobei XXXX unter Setzung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurden.

4. Mit angefochtenem gegenständlichen Bescheid vom XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht am XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Nötigung und des Vergehens der Freiheitsentziehung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX unbedingt und XXXX bedingt, unter Setzung einer Probezeit von XXXX , verurteilt wurde. Dessen Gesamtfehlverhalten im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens und Eigentums, sodass die Rückkehrentscheidung zulässig und die Erlassung eines XXXX Einreiseverbotes angemessen erscheine. Der BF verfüge über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, keine in Österreich relevanten familiären Bindungen, sowie über keine soziale oder berufliche Integration. Er sei erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, habe sich ausschließlich im Verborgenen und zur Begehung strafbarer Handlungen hier aufgehalten. Es sei von einer Bindung zu seinem Heimatland auszugehen. Aufgrund seines Gesamtfehlverhalts sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Am XXXX erhob der BF über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF anberaumen, 3.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, 4.) in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben und die Dauer des Einreiseverbots auf ein angemessenen Zeitraum zu reduzieren, 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, der Bescheid weise weder einen Verfahrensgang, Feststellungen und eine Beweiswürdigung, noch eine rechtliche Beurteilung auf. Damit sei der Bescheid gänzlich unbegründet, weshalb dieser ersatzlos zu beheben sei. Ebenso wenig seien die privaten und familiären Interessen des BF an seinem Verbleib in Österreich gegenübergestellt, noch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellt worden. Es wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

7. Der BF befand sich bis XXXX in der JA XXXX , aus der er an jenem Tag mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , zu XXXX , bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen wurde.

8. Im Anschluss wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA gemäß § 34 iVm § 40 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen, dem BFA zur Einvernahme vorgeführt und in das PAZ XXXX gebracht.

9. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde die Schubhaft über den BF verhängt und wird er seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.

10. Die Beschwerdevorlage vom XXXX und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX elektronisch ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden.

Zu A)

3. Zur Entscheidungsbegründung:

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

§ 10 AsylG (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde es unterlassen über einen von Amts wegen zu prüfenden Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG abzusprechen. Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurde jedoch als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FPG; VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002). Ein Abspruch nach § 57 AsylG hat daher der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird; VwGH 26.06.2019, Ra 2018/20/0534).

Gegenständlich liegt demnach, da nicht über § 57 AsylG abgesprochen wurde, die Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der darauffolgenden Spruchpunkte, nicht vor, weshalb darüber nicht hätte abgesprochen werden dürfen. Es wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG geprüft und verneint hat, dennoch unterblieb ein Abspruch darüber, weshalb es nichtsdestotrotz der Grundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und der darauffolgenden Spruchpunkte entbehrt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts fehlt schlicht die rechtliche Grundlage für alle von der belangten Behörde erlassene Spruchpunkte.

Da die belangte Behörde nicht notwendige Ermittlungen unterlassen oder lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, sondern die Bedingung für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte fehlte, war keine Kassation auszusprechen, sondern der Bescheid nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation Schubhaft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2230698.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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