Entscheidungsdatum
19.05.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2223843-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geborener XXXX , geb. XXXX , StA.: Kroatien, vertreten durch RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2020, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.04.2019, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 04.04.2019, wurde der BF anlässlich seiner erneuten Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.
2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 05.09.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Mit per E-Mail am 20.09.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes beantragt.
4. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA samt kurzer Stellungnahme, dem BVwG am 27.09.2019 vorgelegt.
5. Am 10.03.2020 fand eine mündliche Verhandlung an der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an jener der BF und dessen RV teilnahmen sowie die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geb. XXXX , StA: Österreich, als Zeugin einvernommen wurde.
Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, nahm jedoch an der mündlichen Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und geschieden.
Der BF wurde in Österreich geboren, wo er auch die Schule besuchte und den Beruf des Kellners, nachdem er eine Lehre als Schlosser abbrach, erlernte.
Der BF hielt sich von seiner Geburt an bis Ende Mai 1996, sowie von Anfang Mai 2002 bis 05.04.2019 sowie aktuell seit 08.03.2019 durchgehend in Österreich auf.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF von Juni 1996 bis Ende April 2002 in Österreich aufhältig war.
Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf:
? XXXX .2002 bis XXXX .2003 Justizanstalt XXXX
? XXXX .2003 bis XXXX .2004 Justizanstalt XXXX
? 08.09.2005 bis 16.02.2006 Nebenwohnsitz
? 17.06.2004 bis 08.01.2008 Hauptwohnsitz
? 30.08.2006 bis 29.09.2006 Nebenwohnsitz
? XXXX .2013 bis XXXX .2019 Justizanstalten XXXX
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ging in den Zeiträumen 24.10.1988 bis 03.02.1993, 05.07.2004 bis 14.05.2007, immer wieder unterbrochen durch Bezugszeiten von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF weist seit XXXX .2007 keine Sozialversicherung mehr auf ist seither auch ohne Beschäftigung.
Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX , sowie den beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX , allesamt österreichische Staatsbürger, im gemeinsamen Haushalt in Österreich.
Im Bundesgebiet halten sich zudem 3 weitere Kinder, XXXX und XXXX und XXXX , sowie die Mutter, XXXX , geb. XXXX , und Stiefschwester des BF, XXXX , geb. XXXX , allesamt österreichische Staatsbürger, auf und lebt ein weiteres minderjähriges Kind des BF in Rumänien.
Der BF wurde von seiner Mutter regelmäßig, von seiner Lebensgefährtin jedoch nur 3-mal, nämlich am XXXX .2013, XXXX .2015 und XXXX .2015 in Haft besucht.
Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für Unionsbürger – nach dem Beitritt Kroatiens zur EU im Jahr 2013 – beantragt hat.
Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:
1. BG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .1991, RK XXXX .1991, wegen § 136/1 StGB, § 127 StGB; Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je ATS 100,- (Jugendstraftat)
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe
I. Am XXXX .1990 in XXXX ein Fahrzeug, dass zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW des W.R. ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen und
II. Im Dezember 1990 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Nummerntafeln einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Mildernd wurden dabei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend jedoch das Setzen von zwei Straftaten gewertet.
2. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .1991, RK XXXX .1991, wegen §§ 127, 129/2 StGB; Bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten
3. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .1994, RK XXXX .1994, wegen § 12 Abs. 1 und 3/3, 14/1 SGG, § 15 StGB; Freiheitsstrafe von 3 Jahren
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe
A. Den bestehenden Vorschriften zuwieder Suchtgift und zwar Heroin in einer Menge, die das 25-fache der in Abs. 1 angeführten Menge überstieg, in Verkehr zu setzen versucht bzw. dazu beigetragen und zwar:
Der BF und L.J. dadurch, dass sie am XXXX .1993 in XXXX einem Unbekannten 490,10 g Heroin übergeben wollten;
B. L.J und der BF anfang November 1993 in XXXX dadurch, dass sie vereinbarten, dass der BF für 716 g Heroin, die sich in Besitz des J. befanden, Käufer suchen werde, die gemeinsame Ausführung der in § 12 bezeichneten strafbaren Handlung verabredet.
Mildernd wurden dabei das umfassende und reumütige Geständnis, dass zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, der Umstand, dass es hinsichtlich der Verbrechen nach § 13 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG beim Versuch geblieben ist sowie die Suchtgiftsicherstellung, erschwerend jedoch die überaus große Suchtgiftmenge, die die Qualifikationsmerkmale des § 12 Abs. 3 Z 3 SGG weit übersteigt sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet.
4. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .1995, RK XXXX .1995, wegen § 89 StGB; Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX , Zl. XXXX .
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .1993 in XXXX als Lenker eines PKW dadurch, dass er ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein und unter Alkoholeinfluss dieses Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich 200 bis 205 km/h, in eine Linkskurve lenkte, wodurch der PKW von der Fahrbahn abkam, in die Saalach stürzte und auf dem Dach zu liegen kam, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Beifahrerin S.S, die nur durch Zufall unverletzt blieb, herbeigeführt.
5. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2002, RK XXXX .2002, wegen § 28/2 SMG; Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) durch Weitergaben dieses Suchtgift in Verkehr gesetzt, und zwar Ende Mai bzw. Anfang Juni 2002 durch Weitergabe von 55 g Kokain und am XXXX .2002 durch Weitergabe von 773 g Kokain an A.D.
Mildernd wurden dabei der erhebliche Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das abgelegte reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Kokains, erschwerend jedoch die beiden einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, den äußerst raschen Rückfall und die 16-fache Überschreitung der großen Menge gewertet.
6. BG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2005, RK XXXX .2005, wegen § 88/1 und 4 1. Fall StGB; Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 2,-.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2005 in XXXX dadurch, dass er als Lenker eines PKW unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, unter Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit sowie unter Missachtung des Vorrangs in eine Kreuzung einfuhr, wobei es zur Kollision mit dem PKW, gelenkt vom Opfer, kam, dieses in Form eines Wirbelbruchs sowie mehrerer Abschürfungen fahrlässig am Körper schwer verletzt.
Mildernd wurden dabei das Geständnis und die teilweise Schadenwiedergutmachung, erschwerend jedoch die auffallende Sorglosigkeit gewertet.
7. BG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2007, RK XXXX .2007, wegen 198/1 StGB; bedingte Freiheitsstrafe von 1 Monat.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in den Zeiträumen XXXX .2004 bis XXXX .2005, XXXX .2006 bis XXXX .2006, XXXX .2006 bis XXXX .2006 und XXXX .2006 bis XXXX .2007 in XXXX und anderenorts dadurch, dass er für sein mj. Kind D.L. keine Unterhaltszahlungen geleistet hat, seinen im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der Genannten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.
Mildernd wurden dabei das Geständnis des BF gewertet.
8. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2013, RK XXXX .2013, wegen §§ 142 (1), 143 2. Fall StGB; Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
Mit Urteil des OLG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2013 wurde einer Berufung des BF keine Folge gegeben.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX und XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I. Am XXXX .2012 V.K. Bargeld in der Höhe von EUR 20.160,-, indem er in einer Filiale einer Bank in XXXX eine Gaspistole gegen sein Opfer richtete und Bargeld forderte, worauf dieses das Geld aus der Kassenlade nahm und dem BF übergab;
II. Am XXXX .2013 M.H. und M.S. Bargeld in der Höhe von EUR 78.155,-, indem er eine Filiale einer Bank in XXXX betrat, eine Gaspistole gegen die beiden Opfer richtete und Bargeld forderte, worauf diese das Geld aus der Kassenlade nahmen und dem BF übergaben.
Der BF beging die besagten Taten aufgrund seiner tristen finanziellen Lage, welche aus seiner jahrelangen Spielsucht und der zuletzt bestehenden Einkommenslosigkeit sowie der Unterhaltspflichten gegenüber fünf Kindern resultierte. Die Opfer des BF erlitten wiederum aufgrund der Taten des BF psychische Folgeschäden.
Der BF wurde zudem gemäß § 366 Abs. 2 iVm. § 369 Abs. 1 StPO für schuldig befunden, an die Privatbeteilige Versicherung binnen 14 Tagen einen Betrag von EUR 77.155,- bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mildernd wurden dabei das umfassende und reumütige Geständnis, und der darüber hinausgehende Beitrag zur Wahrheitsfindung (durch Nennung der Mittäter), erschwerend jedoch die sechs einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie der hohe Schaden gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Straftaten begangen hat.
Zudem weist der BF eine Verurteilung in Deutschland durch das Amtsgericht XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2001, unter anderem wegen vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 24 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf, welche der BF per XXXX .2002 verbüßte.
Ferner weist der BF eine Verurteilung in Rumänien zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten auf, zu deren Vollzug der BF nach Rumänien überstellt wurde. Der BF befand sich von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Rumänien in Haft und wurde letztlich bedingt aus der besagten Freiheitsstrafe entlassen.
Mit Urteil des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2019, wurde dem BF ein Teil seiner aktuellsten Freiheitstrafe gemäß § 4 Satz 3 StVG bedingt nachgesehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und einer abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die näheren Ausführungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu den Strafbemessungen, sowie die Feststellung, dass der BF diese begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie jeweiligen Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile.
Die bedingte Strafnachsicht ergibt sich ebenfalls aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und beruht die Verurteilung des BF in Deutschland samt Strafverbüßung auf den Feststellungen im Strafurteil des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2002 (siehe AS 244). Die Verurteilung in Rumänien wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, vom BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden und findet zudem in einem Auszug aus dem Strafvollzugsinformationssystem Erwähnung (siehe AS 99).
Die Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltungen des BF in Justizanstalten in Österreich konnten durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden, und können zudem die Erwerbstätigkeiten des BF, der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, die aktuelle Erwerbs- und Versicherungslosigkeit, sowie die vom BF in der mündlichen Verhandlung erwähnte abgebrochene Lehre zum Schlosser einem Sozialversicherungsauszug entnommen werden.
Durch eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters konnte ermittelt werden, dass der BF nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war und auch keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt hat.
Die näheren Feststellungen zu den Personalien der Lebensgefährtin und den Kindern des BF sowie zur Mutter und der Stiefschwester des BF beruhen auf den konkreten Vorbringen des BF, welche teils durch Abfrage des Zentralen Melderegisters und teils durch Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, sowie einer von der JA Suben übermittelten Besuchsliste (siehe OZ 4), eine Bestätigung finden. Ferner wird die Vaterschaft des BF zu insgesamt 5 Kindern im aktuellsten Strafurteil thematisiert und beruhen die erfolgten Besuche der Mutter und der LG des BF in Haft ebenfalls auf der zuvor genannten Besuchsliste.
Die Beziehung zur Lebensgefährtin des BF sowie der gemeinsame Haushalt zwischen dieser, dem BF und den beiden gemeinsamen Kindern, beruht auf den Angaben des BF, welche durch die Aussagen der Lebensgefährtin des BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden.
Die einzelnen Aufenthaltszeiten des BF in Österreich lassen sich wie folgt nachvollziehen:
Die Geburt des BF in Österreich konnte dieser durch die Vorlage einer Geburtsurkunde belegen (sehe Verhandlungsprotokollbeilagen) und finden sich im Zeitraum 1988 bis 1993 Erwerbstätigkeitsmeldungen und Leistungsbezüge von Arbeitslosengeld in einem Sozialversicherungsauszug wieder. Zudem ließ sich durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ermitteln, dass der BF beginnend im Jahre 1990 bis 1995 wiederholt verurteilt sowie bis Mai 1996 in Strafhaft in Österreich angehalten wurde. All dies legt nahe, dass der BF, wie auch im Strafurteil des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .1994, festgehalten wurde, von seiner Geburt an bis jedenfalls Mai 1996 in Österreich aufhältig war. Mit Blick auf die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich im Zeitraum 2002 bis 2008, sowie von 2013 bis XXXX .2019 sowie den in diesem Zeitraum erfolgten Verurteilungen und Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet lässt sich zudem ein Aufenthalt des BF in Österreich im besagten Zeitraum nachvollziehen und daher feststellen. Ferner vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen, aufgrund seiner gerichtlichen Suche wegen ausstehender Aliments-Zahlungen im Zeitraum 2008 bis 2013 im Bundesgebiet untergetaucht zu sein und ohne Wohnsitzmeldungen vorzunehmen bei seiner Mutter und Schwester im Österreich Unterkunft genommen zu haben, insbesondere da der BF im Jahr 2007 bereits wegen unterlassener Aliments-Zahlungen strafgerichtlich verurteilt wurde. Der aktuelle Aufenthalt in Österreich wiederum wird durch die Umstände, dass der BF bei der mündlichen Verhandlung anwesend war und mit seiner LG und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt belegt.
In Ermangelung der Vorlage entsprechender Beweismittel durch den BF trotz erfolgter Aufforderung, sowie fehlender amtswegig erhebbarer Nachweise, konnte jedoch ein Aufenthalt des BF in Österreich im Zeitraum Juni 1996 bis April 2002 nicht festgestellt werden. So weist der BF in den besagten Zeiträumen weder Wohnsitzmeldungen noch Erwerbstätigkeitsmeldungen oder Bezüge von staatlichen Leistungen auf. Auch in straf- oder fremdenrechtlicher Hinsicht trat der BF in den besagten Zeiträumen in Österreich nicht in Erscheinung. Ferner – für einen Aufenthalt im Ausland sprechend – wurde der BF im Jahr 2001 in Deutschland verurteilt und in Haft angehalten. Darüber hinaus wurde im Zentralen Melderegister im Zuge der Wohnsitzmeldung des BF am 08.06.2002 ein Zuzug des BF aus einem Nicht EU-Land vermerkt (siehe AS 289), was die Annahme eines Auslandsaufenthaltes seitens des BF weiter stützt. In Zusammenschau aller aufgezeigten Sachverhalte, kann letztlich nicht festgestellt werden, dass der BF im besagten Zeitraum, und damit von Geburt an, durchgehend in Österreich aufhältig ist.
Der Familienstand des BF wiederum ergibt sich aus den Angaben des BF und jenen seiner Lebensgefährtin. Ferner hat der BF in der mündlichen Verhandlung dessen Gesundheit, Arbeitsfähigkeit sowie den in Rumänien erfolgten Strafvollzug eingestanden.
Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung – substantiiert – entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Teilstattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF als Staatsangehöriger von Kroatien ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
3.1.3. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben:
3.1.3.1. Der BF wurde in Österreich geboren und hielt sich bis Mai 1996 sowie aktuell seit Anfang Mai 2002 durchgehend im Bundesgebiet auf, war jedoch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Unter Berücksichtigung der langjährigen Aufenthaltsunterbrechung von 1996 bis 2002, des bis 01.07.2013 (Beitritts Kroatien zur EU) fehlenden Aufenthaltstitels, den Inhaftierungen und Verurteilungen in Österreich (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16: zur Aufenthaltsunterbrechung durch Inhaftierung), aber auch der Nichterfüllung der unionsrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen aufgrund Erwerbs- und Versicherungslosigkeit seit dem Jahr 2007 (vgl. § 51 NAG), kann der BF sohin weder auf einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich seit 5 noch seit 10 Jahren zurückblicken.
Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 noch mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin gemäß § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet. (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237)
„Ein über zehnjähriger Aufenthalt (hier 11 Vorheriger SuchbegriffJahreNächster Suchbegriff) kann in Verbindung mit einer sehr langen kontinuierlich ausgeübten Erwerbstätigkeit und allenfalls weiteren Aspekten der erreichten Integration den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht verleihen, dass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Vorheriger SuchbegriffPrivatlebenNächster Suchbegriff - unverhältnismäßig erscheint (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0009 und 2010/21/0206).“ (vgl. VwGH 10.10.2012, 2009/18/0481)
„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)
3.1.3.2. Der BF wurde unbestritten zuletzt wegen der Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs.1, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der Drohung mit einer Waffe gegen seine Opfer mit der Zielsetzung diese zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminelle Energie beim BF erkennen. Der BF hat zudem seine kriminelle Energie und Neigung zu Straftaten durch seine wiederholte teils einschlägigen Verurteilungen untermauert. So weist der BF insgesamt 8 Verurteilungen in Österreich, 1 in Deutschland und 1 in Rumänien auf, wobei drei dieser Verurteilungen zudem Suchtmitteldelikte zum Gegenstand hatten.
Das vom BF über Jahre hinweg gezeigte Verhalten des BF lässt ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten andere erkennen. Der Unwillen des BF trotz längerer Aufenthaltsnahme in Österreich fristgerecht die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG zu beantragen sowie dem erkennenden Gericht geforderte Nachweise vorzulegen, unterstreicht den Unwillen des BF sich an gültige Bestimmungen zu halten bzw. an hoheitlichen Verfahren mitzuwirken weiter.
Letztlich blieb es der BF im gesamten Verfahren schuldig, die Verantwortung für seine Handlungen zu übernehmen, sodass letztlich der BF eine Reue oder gar Einsicht nicht zu vermitteln vermochte. Vielmehr versuchte der BF seine Handlungen in der mündlichen Verhandlung insofern zu bagatellisieren, als er vermeinte bloß eine Gaspistole bei seinem Raub verwendet zu haben. Dabei lässt der BF jedoch außer Acht, dass es ihm darauf ankam, dass die Opfer die benutze Waffe als echt empfinden, zumal die Benutzung einer solchen sonst keinen Sinn ergebe, und die Opfer aus den Taten des BF Folgeschäden in Form psychischer Beeinträchtigungen erlitten haben. Letztlich gelang es dem BF bereits in seiner Berufung gegen sein letztes Strafurteil nicht, mit Verweis auf seine Schulden seine Taten zu entschuldigen, und hat dies auch auf das neuerliche Vorbringen von Schulden in der mündlichen Verhandlung zu gelten. Wen der BF auch betont sein Leben ändern zu wollen, vermag dieser mit Blick auf seine wiederholten Verurteilungen eine tatsächliche Reue und Wesensänderung nicht glaubhaft machen. Der BF zeigte sich vor den Strafgerichten wiederholt reuig und geständig und viel dennoch immer wieder in kriminelle Handlungsmuster zurück. Darüber hinaus war– wie im aktuellen Urteil festgehalten – festzustellen, dass der BF sich aufgrund seiner Spielsucht, Obsorgeverpflichtungen (Alimente) und Erwerbslosigkeit in einer tristen finanziellen Lage befindet, welche Grund für seine letzten Straftaten gewesen ist. Unter Berücksichtigung, dass der BF nach wie vor Obsorgepflichten wahrzunehmen hat, eine Therapie seiner Spielsucht weder behauptet noch nachgewiesen hat, weiterhin ohne Einkomme ist und letztlich zur Schadenswiedergutmachung in Höhe ca. EUR 77.000,- gerichtlich verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des BF keinesfalls gebessert hat, und die Faktoren für einen neuerlichen Rückfall des BF sohin nach wie vor gegeben sind. Ferner nahm der BF wiederholt und teils über einen langen Zeitraum hinweg, ungemeldet Unterkunft in Österreich. Aktuell nahm der BF erneut ungemeldet Unterkunft in Österreich, was dessen anhaltenden Unwillen Gesetze zu befolgen bestätigt.
Der seit der Straftat des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum, vermag daran nichts zu ändern. Der BF hat diesen Zeitraum überwiegend in Strafhaft in Österreich und Rumänien verbracht, und ist dieser zudem viel zu kurz um vor dem Hintergrund der wiederholten Rückfälle des BF, bei bisher nicht therapierter Spielsucht und bestehender trister finanzieller Lage, allein aus der besagten kurzen vorfallfreien Zeit Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF ziehen zu können. (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).
Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 04.06.2008, AW 2008/18/0299), aber auch von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162) eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zukomme.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt sohin eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF kann zwar auf einen mittlerweile beinahe 18-jährigen durchgehenden aktuellen Aufenthalt sowie auf familiäre Anknüpfungspunkte, sohin auf ein Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK in Österreich zurückblicken. Dies hat jedoch aufgrund der wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen, wobei der BF zuletzt von XXXX .2013 bis XXXX .2019 durchgehend in Haft angehalten wurde, eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen. Zumal selbst unter Berücksichtigung regelmäßiger Besuche seitens von Angehörigen, davon auszugehen ist, dass ein jahrelanger durchgehender Strafvollzug familiäre wie soziale Bezugspunkte aber auch Integrationssachverhalte maßgeblich abzuschwächen vermag. Zudem geht der BF seit 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr in Österreich nach und vermochten diesen selbst kernfamiliäre Bezüge im Bundesgebiet, insbesondere dass Wissen um den möglichen Verlust diese vor Ort zu pflegen, nicht von der wiederholten Delinquenz abzuhalten. Vielmehr hat der BF diese eigenverantwortlich wiederholt aufs Spiel gesetzt und trotz bereits wiederholt erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen immer wieder gegen Strafrechtsnormen verstoßen.
Angesichts des besagten und – insbesondere – in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend und geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
3.1.3.3. Jedoch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese zwar, aufgrund der Verurteilung des BF zu einer 9-jährigen Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens, erweist sich vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhaltes jedoch als zu hoch gegriffen.
Wirft man einen Blick auf die Verfehlungen des BF und deren Unwerten, insbesondere im Hinblick auf die vom BF bei seiner letzten Tat gezeigten Gewaltbereitschaft (Drohen mit einer Waffe) und die vom BF aufgezeigte Rückfallgefährlichkeit, aber auch auf den vom BF nachhaltig aufgezeigten Unwillen sich an gültige Normen zu halten, so erscheint insbesondere vor dem Hintergrund bestehender familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes – als unterste Grenze – gegenständlich noch als verhältnismäßig.
3.1.4. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche eingedenk dessen wiederholten Rückfällen in strafrechtswidriges Verhalten und anhaltenden Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen, einen neuerlichen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde zudem nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.
3.1.5. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen.
Demzufolge war die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Herabsetzung Milderungsgründe strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2223843.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020