Entscheidungsdatum
19.05.2020Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Spruch
W170 2228885-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid des Kommandanten des Luftunterstützungsgeschwaders hinsichtlich vorläufiger Enthebung vom Dienst vom 05.02.2020, Zl. P665926/40-LuUGschw/Kdo/ S1Grp/2020 (1), beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG) als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Kommandanten des Luftunterstützungsgeschwaders vom 05.02.2020, Zl. P665926/40-LuUGschw/Kdo/ S1Grp/2020 (1), wurde XXXX einerseits vorläufig vom Dienst enthoben und ihm andererseits aufgetragen, sich einmal wöchentlich, jeweils am Montag um 09:00 Uhr bei dessen dienstführendem Unteroffizier fernmündlich zu melden. Der Bescheid wurde XXXX am 06.02.2020 persönlich ausgefolgt.
Gegen die Dienstenthebung richtet sich die gegenständliche, am 14.02.2020 bei der Behörde eingelaufene Beschwerde; gegen die Meldepflicht richtet sich die Beschwerde weder ihrem Inhalt noch dem Antrag nach.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 27.04.2020, Gz. 1085-05-DKS/20, wurde gegen XXXX die (dauernde) Dienstenthebung verfügt. Der Beschluss wurde am 05.05.2020 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Artikel 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, (1.) wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet und (2.) der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 B-VG. Gemäß Artikel 132 Abs. 4 1. Fall B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze wer in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann.
Gemäß § 40 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 (in Folge: HDG) - diese ist gemäß § 90 Abs. 3 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren bis zum Ablauf des 30. September 2020 weiter anzuwenden, unterscheidet sich aber nicht entscheidungsrelevant von der leg.cit. - hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern (1.) über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder (2.) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
Gemäß § 40 Abs. 3 HDG ist jede vorläufige Dienstenthebung von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
Gemäß § 41 Abs. 1 1. Satz HDG hat jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge; diese Folge tritt während der vorläufigen Dienstenthebung - im Gegensatz zur vorläufigen Suspendierung (vgl. § 112 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020) - nicht ein.
Darüber hinaus treten gemäß § 72 Abs. 6 HDG die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.
Zur Suspendierung nach dem BDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, wenn eine Suspendierung geendet hat, sie trotzdem für ihre Dauer mit der kraft Gesetzes vorgesehenen Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel verbunden war. Im Falle ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im fortgesetzten Verfahren die Rechtmäßigkeit der Suspendierung entweder schon von Anfang an verneint oder nur bis zu einem vor der Aufhebung der Suspendierung liegenden Zeitpunkt bejaht würde. Eine solche Entscheidung würde sich aber unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens notwendigerweise auf die Kürzung der Monatsbezüge auswirken, die (je nach Entscheidung über die Suspendierung) entweder gar nicht oder nur für einen (im Vergleich zu bisher) kürzeren Zeitraum eintreten würde. Wegen dieser nicht auszuschließenden möglichen Rechtsfolge, die von der Entscheidung über die Beschwerde abhängt, ist diese trotz des in der Zwischenzeit erfolgten Wegfalls der Suspendierung nicht gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 07.07.1999, 97/09/0275; VwGH 27.02.2003, 2001/09/0226; VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof zur vorläufigen Suspendierung, bevor mit dieser eine Gehaltseinbuße verbunden war, ausgeführt, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, von Gesetzes wegen endete. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung. Daher war in jenem Fall das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044).
Selbiges gilt auch im gegenständlichen Fall immer noch für die vorläufige Dienstenthebung, da diese nicht mit einer Gehaltseinbuße verbunden ist. Daher ist die Erledigung der Beschwerde zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach der Entscheidung der Kommission über die (dauernde) Dienstenthebung nur noch von theoretischer Bedeutung und die Beschwerde daher mangels Rechtschutzinteresse als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Dienstenthebung disziplinäre Verfehlungen Disziplinarkommission für Soldaten Disziplinarrecht Disziplinarverfahren Rechtsschutzinteresse Soldat vorläufige Dienstenthebung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2228885.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020