Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G307 2224629-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RA Mag. Constantin-Adrian NITU in 1040 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2019, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) vom 06.05.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgefordert, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens hiezu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen Stellung zu nehmen.
Hierauf erstattete der BF keine Antwort.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 03.09.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
3. Mit Schriftsatz vom 27.09.2019, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, die Behörde (gemeint wohl das Verwaltungsgericht) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sodann den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVWG am 18.10.2019 vorgelegt und sind dort am 22.10.2019 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, seit XXXX .2017 mit XXXX verheiratet und hat mit ihr den am XXXX geborenen Sohn XXXX . Der BF lebt mit diesen
beiden im gemeinsamen Haushalt. Ferner leben etwa die Mutter, Tante und Schwiegereltern des BF in Österreich. Der Sohn des BF besucht den Kindergarten.
1.2. Der BF ist seit dem 11.10.2012 im Bundesgebiet aufhältig und gemeldet. Ein darüber hinausgehender, weiter zurückliegender, durchgehender Aufenthalt in Österreich konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Der BF war bis dato – beginnend mit 24.06.2014 bis 17.07.2018 – in 11 Arbeitsverhältnissen bei 7 Arbeitgebern für insgesamt 1104 Tage (das entspricht 3 Jahren und 9 Tagen) erwerbstätig. Seitdem ist der BF ohne Beschäftigung. Die Ehefrau des BF bezieht seit dem XXXX .2019 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Zuletzt war sie bis 31.08.2019 bei XXXX im Arbeiterdienstverhältnis geringfügig beschäftigt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ein regelmäßiges Einkommen oder Vermögen verfügt.
1.4. Zu den Verurteilungen des BF:
1.4.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014 wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
1.4.2. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX .2017 gemeinsam mit einem weiteren Täter XXXX und Gewahrsamsträgern der XXXX sowie der XXXX drei Geldkassen und Bargeld im Gesamtwert von € 4.500,00 weggenommen, indem die beiden die Lokaleingangstüre und im Lokal drei Wettautomaten aufgebrochen sowie die darin befindlichen Kassen mit Bargeld mitgenommen hätte/n.
Als mildernd wurden hiebei das Geständnis, die Überlänge des Verfahrens und die (bis zu diesem Zeitpunkt) nicht einschlägige Vorbestrafung, als erschwerend kein Umstand gewertet.
1.4.3. Schließlich wurde der BF vom LG XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019 wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden.
Im Zuge der jüngsten Verurteilung wurde dem BF angelastet, er habe in XXXX falsche und verfälschte öffentlichen Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich mit diesen ausgewiesen habe, und zwar
1. am XXXX .2018 mit einem gefälschten rumänischen Führerschein mit der Nr. XXXX , Ausstellungsdatum XXXX .2015, lautend auf seinen Namen zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung und Identität anlässlich eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht;
2. in einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitraum bis zum XXXX .2019 in XXXX einen gefälschten rumänischen Führerschein mit der Dokumentennummer XXXX Ausstellungsdatum XXXX .2011 sowie einen gefälschten rumänischen Personalausweis mit der Dokumentennummer XXXX , Ausstellungsdatum XXXX .2013, jeweils auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , besessen und im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung und seiner Identität verwendet, und zwar
a) am XXXX .2019 anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle,
b) am XXXX .2018 anlässlich der Meldung seines Wohnsitzes beim Meldeamt
c) anlässlich seiner Einstellung bei der XXXX
Als mildernd wurden hiebei das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die rasche neuerliche Straffälligkeit nach (nicht einschlägiger) strafrechtlicher Verurteilung gewertet.
Der BF befand sich vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in den Justizanstalten XXXX und XXXX in Straf- und vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Verwaltungshaft.
Dem BF liegen zudem zwischen XXXX .2016 und XXXX .2019 insgesamt 75 Verwaltungsübertretungen zur Last. Konkret finden sich darunter etwa solche hinsichtlich der Verletzung von Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers gemäß § 102 Abs. 1 KFG iVm 4 Abs. 2 KFG, Lenken eines Fahrzeugs ohne die hiefür erforderliche Berechtigung gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 FSG, Geschwindigkeitsübertretungen gemäß § 20 Abs. 2 StVO und Nichtbeachtung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a) Z 11 StVO, § 52 lit a Z 10a StVO. Die Strafen machen zusammen mehr als € 17.000,00 aus.
1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.7. Der BF erstattete auf das ihm am 06.05.2019 eingeräumte und am 14.05.2019 zugestellte Parteiengehör keine Antwort.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Aufenthalt im Bundesgebiet, Verbleib der unter I.1.7. angeführten Verwandten im Bundesgebiet, Gesundheitszustand, gemeinsame Haushaltsführung mit der Ehefrau, Zeitpunkt der Eheschließung und Bestand eines Sohnes getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den Ausführungen in der Beschwerde, der vorgelegten ZMR-Auskünfte, der Geburtsurkunde und Kindergartenbesuchsbestätigung des Sohnes sowie der Heiratsurkunde.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Der Aufenthalt des BF in Österreich seit 11.10.2012 erschließt sich aus dessen ZMR-Auszug. Den im Rechtsmittel ins Treffen geführten „regelmäßigen“ Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2010 konnte der BF nicht bescheinigen.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen wie die aktuelle Erwerbslosigkeit folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Dass die Frau des BF derzeit keiner Arbeit nachgeht und diese Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezieht, ergibt sich aus deren Auszug.
Der BF erbrachte keine Beweise für ein regelmäßiges Einkommen oder Vermögen. Gleiches gilt für die finanzielle Situation seiner Frau. Demgemäß konnte – wie in der Beschwerde angekündigt – nach wie vor nicht festgestellt werden, dass der BF über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, zumal auch keine Bescheinigungsmittel für eine „externe“ Unterstützungen beigebracht wurden.
Es mag zwar sein, dass der BF durch seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich über Deutschkenntnisse verfügt. Ein Sprachzertifikat für das Vorliegen diesbezüglicher Kenntnisse eines bestimmten Niveaus legte der BF nicht vor.
Dem Sachverhalt waren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten oder einer Arbeitsunfähigkeit seitens des BF zu entnehmen.
Die oben zitierten Verwaltungsstrafen des BF folgen dem Inhalt der Verwaltungsstrafregisterauskunft der LPD XXXX , die Verurteilungen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen. Aus dem ZMR ergeben sich der Zeitpunkt der Einlieferung in die Justizanstalt XXXX wie jener der Entlassung aus der JA XXXX .
Aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt sich, dass dem BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör eingeräumt wurde. Eine Antwort hierauf findet sich im Akt nicht und wurde deren Fehlen in der Beschwerde auch nicht thematisiert.
Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, er habe nur einen geringen Teil seines Lebens in Rumänien verbracht, bleibt offen, wie er zu dieser Behauptung kommt. So kann – mangels gegenteiliger Beweise – gegenständlich davon ausgegangen werden, dass der BF erst im Alter von 19 Jahren nach Österreich einreiste und dementsprechend der in der Heimat verbrachte Teil seines Lebens nicht als gering betrachtet werden kann.
Der im Rechtsmittel ferner gegenüber der belangten Behörde gemachte Vorwurf, diese übernehme nur für den BF nachteilige Umstände in deren Bescheidbegründung und habe den Bestand seiner Familie außer Acht gelassen, geht ins Leere. Wie oben bereits erwähnt, antwortete der BF auf die ihm zugegangene VEB nicht und kann dem Bundesamt daher in diese Richtung nichts vorgeworfen werden. Es war demnach nur in der Lage, seine Feststellungen ausschließlich anhand des Akteninhaltes treffen.
Daran anknüpfend hat die belangte Behörde das (ihr bis dahin im tatsächlichen Ausmaß unbekannte) Familienleben des BF sehr wohl beleuchtet (sieh AS 147 f), und seinem restlichen (strafbaren) wie sonstigen Verhalten gegenübergestellt. Dass dabei 3 Verurteilungen innerhalb von 5 Jahren schwer wiegen, ist nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde ihrem Inhalt nach der angestellten Beweiswürdigung im Bescheid des BFA nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, erfüllt bis dato (noch) nicht die Voraussetzung eines durchgehenden und rechtmäßigen 10jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Es kommt für diesen daher der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, zumal von einem etwas mehr als 7 ½ jährigen Inlandsaufenthalt (seit Oktober 2012) des BF auszugehen ist.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.3. Der BF wurde insgesamt 3 Mal (2014, 2018 und 2019), zuletzt vom LG XXXX , unter anderem wegen Urkundenfälschung, Einbruchsdiebstahls und Fälschung besonders geschützter Beweismittel verurteilt, wobei das Ausmaß der Freiheitsstrafe kontinuierlich von 2 Monaten über 9 Monate (beides bedingt) bis hin zu 15 Monaten (davon 10 Monate bedingt) anstieg.
Daraus ergibt sich eine gewisse „Resistenz“ gegenüber den durch die bedingte Strafnachsicht erfahrenen Benefizien und Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften. Hinzu tritt, dass der BF – insbesondere was die jüngste Verurteilung betrifft – die Taten zu einem Zeitpunkt begangen hat, als er bereits verheiratet und Vater eines Kindes war. Damit hat er sein Aufenthaltsrecht wissentlich aufs Spiel gesetzt.
Der BF war augenscheinlich auch nicht in der Lage, wieder im Berufsleben Fuß zu fassen, was sich aus der nunmehr schon rund 22 Monate andauernden Beschäftigungslosigkeit ergibt. Der BF ist ferner einkommenslos und geht auch dessen Frau keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein Lebensunterhalt erscheint somit nicht gesichert.
Die letzte Verurteilung liegt erst rund 11 Monate zurück, was auf die Gegenwärtigkeit der Gefahr hinweist. Aus der Höhe der Strafe und dem dieser zugrundeliegenden Verhalten folgt die Erheblichkeit der Gefahr. Aus den 3 Verurteilungen innerhalb von 5 Jahren ist auch deren Tatsächlichkeit abzuleiten. Der kurze Zeitraum, innerhalb dessen die Straftaten begangen wurden, ist dem BF ebenso anzulasten, die erste strafbare Handlung beging er bereits knapp zwei Jahre nach dessen Einreise.
Schließlich fällt auf, dass der BF sein Verhalten in der Beschwerde bagadellisiert – im letzter Absatz auf Seite 6 des Rechtsmittels wird von einer „moderaten“ Freiheitsstrafe von 10 Monaten gesprochen, tatsächlich aber wurde eine Freiheitstrafe von 15 Monaten verhängt und ist keine Reue auf Seiten des BF erkennbar ist.
Zudem weist der BF eine Vielzahl an Verwaltungsstrafen, nämlich 75 auf, die zusammengerechnet zu einer Summe an Geldstrafen von mehr als € 17.000,00 führten.
Das, durch eine Mehrzahl an teils wiederholten Verstößen gegen gültige Rechtsnormen geprägte Verhalten des BF lässt erkennen, dass dieser dazu neigt, beharrlich gültige Normen und Regeln zu ignorieren und letztlich sogar nicht von gerichtlich strafbaren Handlungen zurückschreckt.
Der BF lässt völlig außer Acht, dass er mit seinem Verhalten oftmals gegen gültige Normen verstoßen hat, wobei nicht nur die Verurteilungen, sondern die völlige, ja nahezu grenzenlose Gleichgültigkeit gegenüber den Normen des Straßenverkehrsrechts besonders ins Auge fallen.
Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten Beharrlichkeit bei der Missachtung gültiger Bestimmungen liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass er weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass von auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist.
So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Vermögensdelikten (vgl. VwGH 22.09.2011 2008/18/0508) und Urkundendelikten (19.12.2012, 2012/22/0215) wiederholt Stellung bezogen, und eine dahingehende – maßgebliche – Gefährdung attestiert.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.
Der BF hat die jüngst geahndeten strafbaren Handlungen im Wissen um die Existenz seiner Familie (Frau und Sohn) begangen und sein Familienleben bewusst aufs Spiel gesetzt. Dieser Umstand bringt eine starke Relativierung seines Familienlebensmit sich, zumal die letzte Verurteilung zu einer insgesamt 15monatigen Freiheitsstrafe führte und er mit seinen Angehörigen zu diesem Zeitpunkt bereits einige Jahre zusammenlebte. Außerdem gelang es dem BF nicht, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und somit für ein ausreichendes Einkommen für seine Familie und sich zu sorgen.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt ferner nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Auch die vom BFA gewählte Dauer erweist sich – selbst unter Einbeziehung des Familienlebens des BF – als rechtens. So steigerte der BF sein strafbares Verhalten, wurde er innerhalb von 5 Jahren 3 Mal straffällig und zeigte keinerlei Einsicht in sein bisher gesetztes Handeln. Zudem wurde liegt das letzte Delikt erst rund 1 Jahr zurück und wurde der BF erst am XXXX .2019 aus der Haft entlassen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.2.2. Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens des BFA als rechtens zeigte.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2224629.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020