Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W282 2226189-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Lechenauer & Swozil Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom XXXX .2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, ist seit Juni 2015 im Bundesgebiet aufhältig. Ihm wurde am XXXX .10.2015 eine Aufenthaltsbewilligung "Student" nach § 63 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt und zweimalig bis XXXX .10.2018 verlängert. Nachdem der BF den erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen konnte, wurde der am XXXX .10.2018 eingebrachte Verlängerungsantrag dieser Aufenthaltsbewilligung vom Magistrat der Stadt Salzburg mit Bescheid vom XXXX .07.2019 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, dass die Entscheidung des Magistrats mit (ausgefertigtem) Erkenntnis vom 03.10.2019 bestätigte und die Beschwerde des BF als unbegründet abwies.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Salzburg, leitete zwischenzeitig in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein und wurde dem BF schriftlich mitgeteilt, dass im Falle eines abweisenden Erkenntnis des LVwG Salzburg die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Aussicht genommen werde.
3. Der Beschwerdeführer gab am 18.09.2019 eine schriftliche Stellungnahme in diesem Verfahren ab und legte den Mietvertrag und die Arbeitsbestätigung seiner Mutter vor. Nach Ergehen des LVwG Erkenntnis wurde der BF am 07.10.2019 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Er gab hierbei (weitestgehend auf Deutsch) an, bis zum Alter von 21 Jahren in Serbien gelebt zu haben und des Studiums wegen im Juni 2015 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Davor habe er sich nie länger in Österreich aufgehalten, sondern nur zu kurzen Besuchen im Rahmen der Ferien. Er habe Germanistik studieren wollen, aber Probleme gehabt und im Februar - März 2018 die letzten Lehrveranstaltungen besucht. Das Studium sei "zu schwierig" gewesen, er habe sich selbst Deutsch beigebracht. Gearbeitet habe er in Österreich nie. Er werde von seiner Familie -konkret von seiner Mutter und seinem Großvater - finanziell versorgt, selbsterhaltungsfähig sei er nicht. Es sei eine Familienzusammenführung mit seiner Mutter geplant gewesen und er wolle nicht freiwillig ausreisen. Er habe in Serbien 12 Jahre die Schule besucht. Der Großvater habe die Familie schon in Serbien finanziell unterstützt. Eine Haftungserklärung des Großvaters werde nachgereicht. Sein Vater, der Landwirt sei und seine Schwester befänden sich noch in Serbien, seine Mutter und seine Großeltern befänden sich im Bundesgebiet. Er habe noch ein paar Freunde in Serbien, diese seien aber über Serbien "verstreut", mit denen er via "Instagram" in Kontakt stehe. Wenn er in Serbien sei, habe der BF auch Kontakt zu seinen Verwandten und auch zu seinen Freunden. In Vereinen oder anderen Organisation sei er (ehrenamtlich) nicht aktiv. Er werde in Serbien nicht verfolgt bzw. spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien. Zu den Länderinformationen zu Serbien wolle er keine Stellungnahme abgeben. Weiters gab der BF noch an, ein Sparbuch mit einem Guthaben von 10.000 ? zu besitzen und Deutsch auf B2 Niveau zu sprechen.
4. Mit Bescheid vom XXXX .2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgesetzt wurde. (Spruchpunkt IV.)
5. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid am XXXX 2019 fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid hierbei zur Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer beantragte darin eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK des bedeute, da dieser ein Familienleben mit seiner Mutter führe und auch vom Großvater ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Darüber hinaus wurden nochmals die im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten des BF angeführt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2020 vom BFA vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G 313 abgenommen und der Gerichtabteilung W 282 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest. Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig; er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2 Der BF ist seit seiner legalen Einreise im Juni 2015 - mit kurzen Unterbrechungen für Ferienaufenthalte in Serbien - durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und gemeldet. Zuvor war der BF in den Jahren 2003, 2005, 2007, 2010 und 2011 jeweils für ca. ein Monat in diesen Jahren im Bundesgebiet mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Der BF verfügte von XXXX .10.2015 bis XXXX .10.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung "Student" nach § 64 NAG. Diese wurde auf Antrag zuerst bis XXXX .10.2017 und letztmalig bis XXXX .10.2018 verlängert. Der am XXXX .10.2018 vom BF rechtzeitig eingebrachte Verlängerungsantrag wurde vom Magistrat der Stadt Salzburg mit Bescheid vom XXXX .07.2019 abgewiesen, da der BF keinen Studienerfolg seit Aufnahme seines Studiums nachweisen konnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG Salzburg mit am 03.10.2019 ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das LVwG Salzburg stellte dabei fest, dass der BF seit Aufnahme seines Studiums der Germanistik am XXXX .09.2016 keine einzige positiv beurteilte Prüfung abgelegt hatte und keine ECTS Anrechnungspunkte erhalten habe.
1.3 Der BF lebt mit seiner (rechtmäßig aufhältigen) Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in 5020 Salzburg wobei die Mittel zu seinem Unterhalt sowohl von seiner Mutter als auch von seinem (rechtmäßig aufhältigen) Großvater aufgebracht werden. Weiters hält sich auch die Tante des BF rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die in Österreich aufhältigen Angehörigen reisen regelmäßig zu Verwandtschaftsbesuchen nach Serbien. Der BF geht und ging im Inland keiner (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über Kenntnisse der Deutschen Sprache, die dem Niveau B2 entsprechen. Der BF ist weiters nicht Mitglied in Vereinen und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich in anderen Organisationen.
1.4 Vor seinem Aufenthalt im Inland hielt sich der BF 21 Jahre lang überwiegend in Serbien auf, wo auch noch sein Vater und seine Schwester leben. Der BF hat dort die prägenden Jahre seiner Kindheit verbracht und die Volksschule sowie eine höhere Mittelschule besucht und abgeschlossen. Der BF hat auch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet regelmäßig per "WhatsApp" Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester in Serbien gehalten und steht auch mit einigen Freunden, die sich in Serbien aufhalten noch über soziale Medien in Kontakt.
1.5 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF auf die finanziellen Unterstützungsmittel seines Großvaters einen Rechtsanspruch hat. Weiters konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der BF über eine Spareinlage in Höhe von 10.000? verfügt.
1.6 Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist und werden solche Umstände auch nicht vorgebracht. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (insbesondere in den Bescheid des Magistrats Salzburg und das Erkenntnis des LVwG Salzburg), in die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" und eine Abfrage des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seinen Familienverhältnissen, seinen finanziellen Mitteln, seiner Wohnsituation, seiner Schulbildung und seinen Angehörigen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA (AS 121f) sowie auf die Stellungnahme des BF vor seiner Einvernahme (AS 45). Ebenso hierauf beruhen die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung durch den Großvater und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Einreisezeitpunkt und seinen Aufenthalten gründen sich auf den Behördenakt und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister, sowie den Angaben in der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Die dem BF erteilte und schließlich im Oktober 2018 nicht mehr verlängerte Aufenthaltsbewilligung "Student" samt den Gründen (mangelnder Studienerfolg) für die rk. Abweisung des Verlängerungsantrages ergeben sich aus dem im Behördenakt erliegenden Bescheid des Magistrats der Stadt Salzburg vom XXXX .2019 (AS 63f) sowie aus dem ausgefertigten Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 03.10.2019 (AS 75f).
Dass der BF im Inland bis dato keiner (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus der Abfrage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und wird von ihm selbst zugestanden. Der BF gab weiters bei seiner Einvernahme vor dem BFA selbst an, sich nicht ehrenamtlich zu engagieren oder Mitglied eines Vereins zu sein.
Die Feststellungen zum nicht vorliegenden Rechtsanspruch auf die Unterstützung durch den Großvater ergibt sich aus der Tatsache, dass die schon vor dem Bundesamt angekündigte Haftungserklärung des Großvaters für den BF weder dem Bundesamt noch mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Auch hat der volljährige BF prima-facie aufgrund der Tatsache, dass beide Elternteile am Leben und erwerbstätig sind, grds. auch keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen seinen Großvater. Die entsprechenden finanziellen Leistungen erbringt dieser - mangels entsprechender gegenteiliger Vereinbarung - letztlich freiwillig. Hinsichtlich des bei der Einvernahme vom BF angegeben Sparbuchs wurden weder vor dem BFA noch in der Beschwerde weitere Angaben gemacht oder ein entsprechender Nachweis erbracht oder dieser auch nur angeboten.
Eine - wie immer geartete - Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Serbien wurde von diesem weder vor dem BFA noch in der Beschwerde vorgebracht; im Gegenteil gab er vor dem BFA an, keinerlei Probleme in Serbien zu haben und dass nichts gegen eine Rückkehr sprechen würde. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Weitere Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sind daher nicht verfahrensrelevant und waren somit nicht angezeigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1 Zur (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundegebiet:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ist gemäß Z 10 leg. cit. Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Serbische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Der BF verfügte von XXXX .10.2015 bis XXXX .10.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung "Student" nach § 64 Abs. 1 NAG. Diese wurde auf Antrag zuerst bis XXXX .10.2017 und letztmalig bis XXXX .10.2018 verlängert. Der am XXXX .10.2018 vom BF rechtzeitig eingebrachte Verlängerungsantrag (§ 24 NAG) wurde vom Magistrat der Stadt Salzburg mit Bescheid vom XXXX .2019 abgewiesen, da der BF keinen Studienerfolg seit Aufnahme seines Studiums nachweisen konnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG Salzburg mit am 03.10.2019 ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das LVwG Salzburg traf dabei die Feststellung, dass der BF seit Aufnahme seines Studiums der Germanistik am XXXX .09.2016 keine positiv beurteilte Prüfung abgelegt hatte und keine ECTS Anrechnungspunkte erhalten habe, weshalb die Verlängerungsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 NAG nicht erfüllt seien.
Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag nach dem NAG hat gemäß § 24 Abs. 1 NAG zur Folge, dass der Aufenthalt des Fremden bis zur rechtskräftigen (stattgebenden oder abweisenden) Erledigung des Antrags unbeschadet des FPG rechtmäßig bleibt. Der Antrag des BF wurde jedenfalls erst mit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des LVwG Salzburg rechtskräftig abgewiesen, da der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrat Salzburg ex-lege aufschiebende Wirkung zukam. Die Ausfertigung des Erkenntnisses des LVwG Salzburg ist auf den 03.10.2019 datiert, während der angefochtene Bescheid am XXXX .2019 und somit noch innerhalb offener Revisionsfrist gegen dieses Erkenntnis erlassen wurde. Da das abweisende Erkenntnis des LVwG am XXXX .2019 daher noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war, ging das BFA zu diesem Datum zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus.
Zu A)
3.2. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.
Wie oben festgehalten, ging das BFA zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auf, da das abweisende Erkenntnis des LVwG Salzburg über den rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrag iSd § 24 NAG am XXXX .2019 noch nicht rechtskräftig geworden war. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat dies aber letztlich keine Auswirkungen: "Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe nur VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953A, Punkt IV. B. 5.1. der Entscheidungsgründe; siehe aus jüngerer Zeit, auf das genannte Erkenntnis verweisend, auch VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381, Rn. 9;). Es ergibt sich, dass der Aufenthalt des BF zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls unrechtmäßig ist, da das Erkenntnis des LVwG Salzburg Ende November 2019 in Rechtskraft erwuchs und damit sein Verlängerungsantrag rk. abgewiesen wurde. Im Ergebnis besteht daher nunmehr tatsächlich eine Rechtsgrundlage in Form des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, auf die sich die Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 stützt.
Gleichzeitig ist die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen, da es aufgrund des vorliegenden Sachverhalts keinen Zweifel daran gibt, dass beim BF die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. nicht vorliegen; auch wird das Vorliegen ebendieser in der Beschwerde nicht behauptet.
3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
§ 52 FPG lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Einleitend ist zu diesem Spruchpunkt auf die Ausführungen in Punkt 3.2 zu verweisen, wonach das BFA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Inland ausgegangen ist und demnach die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG hätte stützen müssen. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aber bereits unrechtmäßig geworden ist, liegt nun ein Anwendungsfall von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vor.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig:
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).
Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Die Rückkehrentscheidung greift insbesondere in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil sich insbesondere seine Mutter und sein Großvater im Bundesgebiet aufhalten. Mit seiner Mutter führt der BF jedenfalls qua des gemeinsamen Haushalts und der finanziellen Abhängigkeit ein schützenswertes Familienleben. In einem gewissen, wenn auch deutlich weniger ausgeprägten Umfang besteht aufgrund der finanziellen Zuwendungen des Großvaters (ohne das ein gemeinsamer Haushalt vorliegt) auch von diesem in Abhängigkeitsverhältnis untergeordnetem Umfangs. Diese Abhängigkeit zum Großvater des BF wird nämlich durch drei Faktoren deutlich relativiert: Zum Ersten durch die Tatsache, dass diese Leistungen mangels Rechtsanspruch des BF vom Großvater freiwillig erbracht werden und somit auch jederzeit (zB. bei familiären Differenzen) eingestellt werden könnten. Zum Zweiten dadurch, dass wie der BF selbst angibt, diese Leistungen vom Großvater schon lange vor seiner Einreise an seinen Vater, an ihn selbst und an seine Schwester erbracht wurden und daher nicht in einem konkreten Abhängigkeitszusammenhang mit dem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stehen. Zum Dritten dadurch, dass diese finanzielle Abhängigkeit des BF vor allem darin begründet liegt, dass er - obwohl es ihm möglich gewesen wäre (vgl. unten zur mangelnden beruflichen Integration) - während seines fast fünfjährigen Aufenthalts bis dato keine ernsthaften Anstrengungen zur Aufnahme einer eigenen (geringfügigen) Erwerbstätigkeit getätigt hat und vor allem aus diesem Grund von diesen Leistungen abhängig ist. Die Beziehungen zu weiteren Verwandten erscheinen nicht so intensiv, dass sie ein Familienleben begründen würden, sondern sind diese dem Privatleben zuzurechnen. Auch spricht der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt immer nur von einer Unterstützung durch den Großvater und durch seine Mutter.
Das seit 2015 im Inland entstandene Familienleben im Bundesgebiet wird außerdem weiters durch den tendenziell unsicheren Aufenthaltsstatus des BF relativiert:
Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass diese zum Entscheidungszeitpunkt knapp unter fünf Jahren liegt. Die Aufenthaltsdauer liegt daher knapp unter jener Schwelle, die nach der Judikatur des VwGH maßgeblich bedeutsam ist. Aufgrund dieser Nähe zur Erfüllung eines fünfjährigen Aufenthaltszeitraum sind daher insbesondere die Aufenthaltsumstände zu prüfen. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF bis dato immer nur eine auf ein Jahr befristete zweckgebundene Aufenthaltsbewilligung als Student (§ 64 NAG) innehatte, wobei diese ex lege (§ 64 Abs. 2 NAG) grds. nur bei Vorliegen und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs verlängert werden kann. Da ein solcher Studienerfolg mangels nachhaltig ernstlichem Betreiben des Germanistikstudiums durch den BF nicht vorlag, wurde nach Ansehung von Toleranzsemestern sein letzter Verlängerungsantrag letztlich auch abweisend erledigt. Dem BF und auch seiner Familie musste daher aber während seines gesamten bisherigen Aufenthalts klar sein, dass zum einen diese Aufenthaltsbewilligung nicht zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sondern den Aufenthalt nur für die Dauer des Studiums ermöglicht und zum anderen, dass ein mangelnder Studienerfolg unmittelbar zur (nun eingetretenen) Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts führt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen werden. Dennoch gesteht der BF selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu (vgl. Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt, AS 97), das Studium zu dessen Absolvierung ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, nicht ernsthaft betrieben zu haben, da er bis dato keine einzige positiv absolvierte Prüfung vorweisen kann.
Auch liegt gegenständlich kein Aufenthalt vor, der Resultat einer überlangen Verfahrensdauer des BFA oder BVwG war.
In Summe ergibt sich für das Verwaltungsgericht daher der Eindruck, dass mit der Beantragung dieser Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG vor allem ein mehrjähriger Inlandsaufenthalt bei der Mutter des BF ermöglicht werden sollte, weil die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG damals nicht vorlagen (vgl. die entsprechende Antwort des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA, Seite 5 der Niederschrift, AS 97) um in Folge unter Berufung auf das zwischenzeitig entstandene Familienleben die Unzulässigkeit einer etwaigen Rückkehrentscheidung und damit zwingend einhergehend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bewirken zu können. Es liegt daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine zumindest teilbeabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des "Familiennachzugs" (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 14 und 15, mwN; vgl. etwa auch VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, Rn. 10, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0446, Rn. 14) nahe, die dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein großes Gewicht verleiht.
Was die sprachliche Integration betrifft, ist festzuhalten, dass der BF nach eigenen Angaben Deutsch auf B2 Niveau spricht. Dies ist im Hinblick darauf, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt auf Deutsch erfolgt ist und auch im Erkenntnis des LVwG Salzburg ein entsprechendes Zertifikat erwähnt wird durchaus glaubhaft. Letztlich wird aber diese gute Sprachkompetenz dadurch wieder relativiert, dass entsprechende Kenntnisse der Deutschen Sprache letztlich Zulassungsvorrausetzung für das Bachelorstudium der Germanistik sind. Die Sprachkenntnisse des BF mögen daher zu einem gewissen Teil auch Integrationsbemühungen geschuldet sein, sind aber allem voran studientechnische Notwendigkeit.
In wirtschaftlicher Hinsicht kann der BF keine Integration vorweisen, da er, obwohl ihm aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung eine Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes möglich gewesen wäre, bis dato nicht (auch nicht geringfügig) erwerbstätig war. Letztlich ergibt sich aus einen Antworten in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch nicht, dass er ernsthafte Anstrengungen diesbezüglich unternommen hätte.
In gesellschaftlicher Hinsicht kann der BF trotz seines mehrjährigen Aufenthalts ebenfalls mangels entsprechender Aktivitäten, Engagements oder ehrenamtlicher Tätigkeiten keine besondere Integration vorweisen.
Was die Bindungen zu seinem Heimatstaat betrifft, ist von noch durchaus intensiv ausgeprägten Beziehungen auszugehen: Der BF hat (mit kurzen Ausnahmen) sein ganzes Leben bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr in Serbien verbracht, er wurde dort sozialisiert, hat die prägenden Jahre seiner Kindheit dort verbracht und er spricht die Sprache seines Heimatlandes. Vor allem leben sowohl sein Vater als auch seine Schwester, mit denen der BF nach wie vor regelmäßigen Kontakt via "WhatsApp" und im Rahmen von Heimatbesuchen in den Ferien hat, noch in Serbien. Der BF könnte im Falle einer Rückkehr nach Serbien wieder bei seinem Vater und auch bei seiner Schwester leben. Weiters ist der BF auch noch über soziale Medien in Kontakt mit einigen Freunden in Serbien, was ebenfalls auf noch aufrechte private Bindungen zum Heimatstaat und ein noch grds. bestehendes Privatleben ebendort hinweist.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag dessen Interesse am Verbleib in Österreich ebenso wenig zu verstärken wie es auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht abzuschwächen vermag.
Dem Interesse an einer Fortsetzung dieses oben dargelegten Familienlebens steht aber das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Das Gewicht des Familienlebens des Beschwerdeführers im Inland wird dadurch gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die der BF und seine Angehörigen des lediglich befristeten und zweckgebundenen Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren. Dennoch unternahm der BF keine Anstrengungen eine weitere Verlängerung dieses Aufenthalts durch Erzielung eines Studienerfolgs zu rechtfertigten und integrierte er sich bis dato in beruflicher Hinsicht gar nicht und in gesellschaftlicher Hinsicht zumindest in keiner besonderen Art und Weise. Die Sprachkompetenz ist zu Gunsten des BF ins Treffen zu führen, wird aber, da sie auch studientechnische Notwendigkeit war, dadurch wiederum etwas relativiert. Zwei Drittel der Kernfamilie des BF (Vater, Schwester) leben noch in Serbien und könnte der BF auch beiden dieser im Falle einer Rückkehr leben. Der BF weist noch jedenfalls noch Bindungen zu seinem Heimatstaat auf und steht auch noch mit Freunden in seinem Heimatland in Kontakt.
Das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften wird im gegenständlichen Fall aber vor allem dadurch vergrößert, als der BF im Rahmen seiner Einvernahme implizit zugestanden hat, dass eine Familienzusammenführung mit seiner Mutter (§ 46 NAG) geplant war, jedoch mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich war. Da der BF sein Studium auch nicht ernstlich betrieben hat und die letzten Lehrveranstaltungen im März 2018 besucht hat, ohne bisher auch nur eine Prüfung positiv abzulegen, liegt es nahe, dass zumindest teilweise eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des "Familiennachzugs" vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts mehr, dass eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG zum jetzigen Zeitpunkt durch die Berufstätigkeit der Mutter des BF u.U. möglich wäre.
Die Ausführungen in der Beschwerde treten der Rückkehrentscheidung per-se nicht substantiiert entgegen, sondern beschränken sich auf eine Wiederholung der bereits vor dem Bundesamt sinngemäß vorgebrachten familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinem Großvater, die nach den Ausführungen in der Beschwerde vom Bundesamt nicht in rechtsrichtiger Art und Weise gewichtet worden seien. Zusätzlich erfolgt (erneut) eine Aufzählung der im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten des BF.
Soweit die Beschwerde vorbringt, der BF könne aufgrund seines Aufenthaltsstatus keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, geht dies ins Leere: Dem BF war es während seines Aufenthalts bis zur rk. Abweisung seines Verlängerungsantrages nach dem NAG erlaubt, nach den Bestimmungen des AuslBG einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF unternahm aber aufgrund der ohnehin bestehenden finanziellen Unterstützung seiner Familie keine ersthaften Anstrengungen einer solchen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das diesbezüglich Vorbringen, er habe als Samstagskraft über fünf Jahre hinweg keinen Job finden können, ist im Hinblick darauf, dass er auch sein Studium nicht nachhaltig betrieben hat, wenig überzeugend.
Auch die in der Beschwerde zitierte Judikatur zur Abhängigkeit betrifft gänzlich andere Fallkonstellationen: In VfGH vom 30.09.2010, B 180/10 lag eine fast neunzehn Jahre lange Bindung an die Großeltern der Beschwerdeführer samt weitestgehender Abhängigkeit von diesen vor, wovon im ggst. Fall keine Rede sein kann. Auch dem Fall EGMR v 04.10.2013 47017/09 (Butt gegen. Norwegen) lag eine gänzlich andere Konstellation zu Grunde, weil hier über viele Jahre hinweg eine bereits bestehende rk. Ausweisung nicht durchgesetzt wurde.
In Summe überwiegt daher im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts, insbesondere dessen Bestimmungen über den Familiennachzug, die persönlichen Interessen der BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 ERMK. Der BF wird sein Familienleben mit seinem Vater und seiner Schwester, bei denen er immerhin 21 Jahre verbracht hat, in Serbien fortsetzen können. Da kein Einreiseverbot verhängt wird, kann der BF auch jederzeit unter Einhaltung der Bedingungen für die visumfreie Einreise (Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) sowohl seinen Großvater und auch seine Mutter regelmäßig besuchen. Umgekehrt können auch diese den BF in Serbien besuchen, da der BF angibt, dass seine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten ohnehin regelmäßig nach Serbien reisen. Weiters besteht natürlich auch die Möglichkeit den Kontakt zum Großvater und auch seiner Mutter über soziale Medien und andere Mittel der elektronischen Fernkommunikation aufrecht zu erhalten, wie er derzeit auf diese Weise auch den Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester hält. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 NAG seiner Mutter natürlich auch jederzeit freisteht, eine Familienzusammenführung mit dem BF anzustreben, wozu aber ohnehin idR eine Auslandsantragstellung Voraussetzung ist.
Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in die gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ein und erweist sich auf der Grundlage des § 9 BFA-VG als zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zumal hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren niemals vorgebracht, dass er in Serbien Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte; im Gegenteil gab er an, dass keine persönlichen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden. Darüber hinaus hat auch das Ermittlungsverfahren keinerlei - wie immer geartete - Hinweise darauf hervorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei der Abschiebung nach Serbien eine auch nur ansatzweise realistische Gefährdung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK bzw. Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechtsgüter droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5 Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Für diese Umstände trifft den Drittstaatsangehörigen eine Nachweispflicht (§ 55 Abs. 3 FPG).
Derartige besondere Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch zu Spruchpunkt IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGVG (gemeint wohl: § 24 VwGVG) beantragt.
Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde jedoch vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. war in keinen entscheidungswesentlichen Aspekten ergänzungswürdig. Die in der Beschwerde monierte mangelhafte Feststellung der belangten Behörde zum Familienleben ist nicht nachvollziehbar, da das Bundesamt auf Seite 37 des angefochtenen Bescheids sehr wohl gewürdigte Feststellungen zum Privat- und Familienleben vornahm. Es ist nicht ersichtlich inwieweit eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hierzu eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, da in der Beschwerde kein dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wiederstreitender Sachverhalt behauptet wird, sondern lediglich eine Wiederholung der Anführung von Familienmitgliedern des BF im Inland erfolgt, die dieser bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungsrelevanten Wertungen ebenfalls angeschlossen. Die fehlerhafte Feststellung des Bundesamtes zum Zeitpunkt, in dem der Aufenthalt des BF unrechtmäßig wurde, ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund und hinsichtlich der getätigten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme hätte die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Zusätzliche integrationsverstärkende Umstände, die bisher keine Berücksichtigung gefunden hätten, wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. In solchen eindeutigen Fällen, in denen bei ohnehin bereits erfolgter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben. Daher konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Es liegt vergleichbar zu einem jüngst judizierten Fall (VwGH vom 4. März 2020, Ra 2019/21/0192) ein sog. "eindeutiger Fall" vor, in dem kein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war. Es lagen darüber hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über den Aktenstand hinaus einer Klärung zugänglich gewesen wären.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher im Hinblick auf
§ 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG nicht zu entsprechen, ohne dass dadurch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bewirkt wird.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Familienleben Interessenabwägung öffentliches Interesse Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2226189.1.00Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020