Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W182 2204156-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. IFA 1019923609/ VZ: 170597551, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei und reiste etwa im März 2014 legal in das Bundesgebiet ein. Im Mai 2014 wurde ihm ein bis Mai 2015 gültiger Aufenthaltstitel für den Zweck "Studierender", der auf Antrag im Mai 2015 bis 09.05.2016 verlängert wurde, erteilt.
Ein Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 03.05.2016 wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 07.07.2016, Zl. MA35-9/3007056-03, abgewiesen. Begründend führte das zuständige Amt der Wiener Landesregierung aus, dass der Genannte für den entscheidungsrelevanten Zeitraum weder eine Studienbestätigung noch ein Studienblatt oder einen Studienerfolg nachgereicht habe, weshalb die gesetzlich als zwingend vorgesehenen Voraussetzungen für die Verlängerung des bisherigen Studentenvisums in casu nicht erfüllt seien.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 31.08.2016, Zl. VGW-151/074/10674/2016-1, als unbegründet abgewiesen. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar laut Zertifikat vom 12.07.2016 des ÖSD Deutschkenntnisse auf Niveau B2 erworben habe, er aber weder für das Studienjahr 2014/2015 noch für das jüngst abgelaufene Studienjahr 2015/2016 im Sinne des Studienerfolgsnachweises gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 positiv absolvierte Prüfungen und das Erreichen von ECTS-Anrechnungspunkten bzw. Semesterstunden nachweisen habe können. Aufgrund des fehlenden Studienerfolges seien im Fall des BF sohin die besonderen Voraussetzungen zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Studierender nach § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 nicht erfüllt gewesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2017 abgelehnt. Der Beschwerde ist zu keinem Zeitpunkt eine aufschiebende Wirkung zugekommen.
1.2. In weiterer Folge ist der BF jedoch illegal im Bundesgebiet verblieben.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.02.2017 wurde er darüber verständigt, dass er sich nach Abschluss seines Verfahrens über den Verlängerungsantrag vom 03.05.2016 nunmehr seit 07.09.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. Dazu wurde ihm ein Fragenkatalog übermittelt und zur Beantwortung bzw. für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der BF zur beabsichtigten Vorgangsweise keine Stellungnahme abgebe, dass Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.
In der daraufhin vom rechtsfreundlichen Vertreter des Genannten mit Schriftsatz vom 28.02.2017 binnen offener Frist erstatteten Stellungnahme verwies der BF darauf, dass gegen die Nichtverlängerung seines Studentenaufenthaltstitels, die mit der zu spät abgeschlossenen Deutschausbildung seiner Person begründet worden sei, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Diesbezüglich wurde ersucht, mit der Entscheidung zuzuwarten. "Sicherheitshalber" wurden gleichzeitig angeforderte Integrationsbescheinigungen übermittelt. Konkret handelte es sich hierbei um ein Studienblatt der Uni Wien für das Sommersemester 2017, eine Studienbestätigung für den gleichen Zeitraum, ein Deutschzertifikat der Stufe B2, eine Einstellungszusage eines Gastronomie-Unternehmens vom Februar 2017, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 09.09.2016 auf Antrag vom 18.08.2016 für eine Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2017, eine Arbeitsbestätigung vom 22.02.2017, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 01.10.2016 sowie einen Mietvertrag vom 02.09.2016.
2.1. Am 17.05.2017 stellte der BF beim Bundesamt persönlich den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus). Dazu wurden neu u.a. Lohn-Gehaltsabrechnungen vom Februar bis April 2017, ein Unterstützungsschreiben eines inländischen Arbeitskollegen des BF, ein Dienstzeugnis vom 28.02.2017, sowie die Kopie eines mongolischen Reispasses sowie einer Geburtsurkunde nachgereicht.
Mit Schreiben vom 12.10.2017 verständigte das Bundesamt den BF neuerlich von einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person und räumte diesen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung ein.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF beantragte dieser mit Schreiben vom 02.11.2017 Fristerstreckung für die Vorlage von Integrationsbestätigungen. Diese Vorgangsweise wiederholte der gewillkürte Vertreter in weiterer Folge mit Schriftsätzen vom 23.11.2017, 04.01.2018, 14.02.2018, und 07.03.2018 ohne dafür besondere Gründe darzutun.
Mit Schreiben vom 28.03.2018 übermittelte das Bundesamt den BF bzw. seiner Vertretung neuerlich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, die auch Feststellungen zum Herkunftsstaat enthielten, und räumte die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung ein.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 04.04.2018, 02.05.2018 und zuletzt 29.05.2018 stellte dieser ohne eine erkennbare Verhaltensänderung weiterhin kontinuierlich immer wieder neue Fristerstreckungsanträge ohne dafür spezielle Gründe darzutun.
Daraufhin wurde der BF über seine Vertretung für den 13.07.2018 zu einer Einvernahme beim Bundesamt geladen.
Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF für diesen eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für den Zeitraum vom 12.07.2018 bis zum 16.07.2018.
2.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Dazu wurde festgestellt, dass der BF ein mongolischer Staatsbürger sei und seine Identität feststehe. Ledig und ohne Familienbezug in Österreich leide der Genannte an keinerlei schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sondern sei gesund. Sonstige soziale Bindungen in Österreich seien nicht aktenkundig.
Wenngleich kranken- und sozialversichert, gehe der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes einer unerlaubten Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft im Gastgewerbe nach. Laut Unterlagen verdiene er monatlich XXXX ,- ? netto. Sein Unterhalt sei dadurch nicht gesichert.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach einem seit 06.09.2017 rechtskräftig negativ beschiedenen Verlängerungsantrages des Aufenthaltstitels "Studierender" trotz Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des BF bestehe in Österreich nicht. Auch die Gesamtaufenthaltsdauer seit 2014 könne als kurz bezeichnet werden. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation gerate. Eine Ausreise in die Mongolei zur Sanierung des illegalen Aufenthaltes sei sohin zumutbar.
2.3. Gegen den Bescheid wurde vom BF binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde den Schulbesuch des BF in Österreich, die Aufenthaltsdauer sowie die langjährige rechtmäßige Beschäftigung nicht gewürdigt habe. Der BF verfüge über eine hinreichende Integration, besitze gute Deutschkenntnisse und einen großen Freundeskreis.
2.4. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2019 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seiner rechtlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache.
Der BF gab dabei an, er sei ledig, in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Abgesehen von einem Cousin verfüge er über keine Familienangehörigen in Österreich, seine Eltern seien in der Mongolei aufhältig. Ausbildungsmäßig verfüge er über einen Hochschulabschluss als XXXX . Vor 2014 wäre der BF auch zweimal für jeweils fünf Monate in den USA gewesen um dort zu arbeiten und zu reisen. Ursprünglich primär von seiner mittlerweile verstorbenen Großmutter finanziell unterstützt, habe er die Reisekosten nach Österreich allein von seinen Ersparnissen aus seinen Tätigkeiten in den Vereinigten Staaten bestritten. Von den ehemals ungefähr XXXX US-$ wären allerdings nur mehr knapp XXXX US-$ übrig, da er den Großteil innerhalb der letzten drei Jahre verbraucht habe. Aktuell lebe der Genannte in einer Ein-Zimmer-Wohnung, die er sich mit einer Mitbewohnerin, zu der er aber keinerlei Beziehung unterhalten würde, teile. Darüber hinaus würde ihm sein im Bundesgebiet lebender Cousin etwas Geld für Nahrungsmittel geben, zumal er aktuell arbeitslos sei. Geld vom österreichischen Staat habe er zu keinem Zeitpunkt je bekommen. Im Bundesgebiet habe der Genannte XXXX studiert. Er habe den Vorstudienlehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen und sei es ihm auch nicht gelungen, ECTS - Anrechnungspunkte zu erlangen. Privat verfüge er in Österreich über Freunde und betätige sich zudem aktiv in einem Sportverein, insbesondere in den Disziplinen Volley-, Basket- und Fußball. Wenngleich er bislang keine Beziehung führe, so plane er dennoch im Bundesgebiet eine Familie zu gründen und zu arbeiten. In der Mongolei habe er keine Zukunftsperspektive und kein Geld. Er habe fast keinen Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester in der Mongolei.
Vom BF wurden u.a. eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes für eine Tätigkeit als Küchengehilfe in Ausmaß von 40 Wochenstunden vom 20.11.2019, Unterstützungserklärungen von im Wesentlichen NachbarInnen und Arbeitskollegen, ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft für eine laufende Kranken- und Unfallversicherung seit Mai 2018 sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einem mongolischen Sportverein in Österreich vorgelegt.
2.5. In einer binnen offener Frist übermittelten schriftlichen Stellungnahme vom 11.12.2019 verwies der BF neuerlich auf sein bisheriges Vorbringen, wobei insbesondere auf seine zwischenzeitlich erworbenen Sprachkenntnisse, seine Krankenversicherung und seine Selbsterhaltungsfähigkeit infolge der Einstellungszusage Bezug genommen und nochmals sein Wunsch geäußert wurde, dauerhaft in Österreich leben zu können. Weiters wurde ausgeführt, dass die wirtschaftliche Lage des BF in der Mongolei sehr schlecht sei und er ohne sozialen Netz seinen Lebensunterhalt dort nicht bestreiten könnte. Hingegen lebe in Österreich sein Cousin, der ihn auch finanziell unterstütze. Er habe vor kurzem eine Frau in Österreich kennengelernt und hoffe, dass bald eine Familie daraus entstehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und ist Buddhist. Er war im Herkunftsland in XXXX wohnhaft. Seine Identität steht fest. Er ist unbescholten.
Der BF hat im Herkunftsland die Mittelschule absolviert und ein Hochschulstudium für XXXX abgeschlossen. Der BF war in der Mongolei nach eigenen Angaben zwar noch nie erwerbstätig, jedoch in den USA und in Österreich in diversen Bereichen. Im Herkunftsland halten sich die Eltern und eine Schwester auf.
Der BF ist unverheiratet und kinderlos. In Österreich halten sich abgesehen von einem Cousin keine Familienangehörigen des BF auf. Er verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.
Der BF hält sich seit etwa März 2014 im Bundesgebiet auf. Er ist legal eingereist und hat sich mit einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" legal im Bundesgebiet aufgehalten. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 07.07.2016 wurde sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen, eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016 rechtskräftig abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos. Dennoch ist der BF illegal im Bundesgebiet verblieben.
Der BF konnte keine ausreichenden Studienerfolge nachweisen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B2.
Der Genannte ist seit seiner Einreise immer wieder mit kurzen Unterbrechungen aufgrund der ihm erteilten Beschäftigungsbewilligungen Erwerbstätigkeiten als Teilzeit-Hilfskraft im Gastronomiebereich - zuletzt bis Anfang November 2017 - nachgegangen. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Küchengehilfe vor.
Der BF ist arbeitsfähig und gesund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Genannte in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Mongolei ausgegangen:
Politische Lage
Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018
-CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018
-LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018
-Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.
-OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018
-Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018
-Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise - die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018
-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.
Rechtsschutz / Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018
-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).
Quellen:
-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
-TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018
-TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018
-TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018). Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017). Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
-- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Todesstrafe
Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).
Quellen:
-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
-PoM - Office of the President of Mongolia (2.4.2018): President Battulga to Present to Parliament Draft Bill on Reinstating Capital Punishment for Child Sexual Abuse Offenses, https://president.mn/en/2018/04/02/president-battulga-to-present-to-parliament-draft-bill-on-reinstating-capital-punishment-for-child-sexual-abuse-offenses/, Zugriff 14.9.2018
-UB Post (9.7.2018): A Year since ?Mongolia won', https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 14.9.2018
Bewegungsfreiheit
Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).
Quellen:
-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (17.4.2018): Reiseinformation Mongolei, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 18.9.2018
-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Neue Märkte - Neue Chancen | Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer - Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 17.9.2018
-GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 18.9.2018
-Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 18.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
Grundversorgung
Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017)
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222844, Zugriff 17.9.2018
-CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018
-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
Sozialbeihilfen
1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018). Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).
Quellen:
-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
-BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand - Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 20.9.2018.
-LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 11.9.2018
_in_mongolia/en/, Zugriff 17.9.2018
-BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.
Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).
Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind auf Grundlage des vom Bundesamt vorgelegten erstinstanzlichen Aktes, der Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 27.11.2019 und den vorgelegten Dokumenten erfolgt.
Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Genannten stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren und dem vorgelegten Personaldokument. Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Hochschulausbildung in der Mongolei, zu seinen Familienangehörigen bzw. seinen privaten Verhältnissen im Inland und Heimatstaat gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Hierzu ist zu ergänzen, dass der BF laut eigenen Angaben mit einer Mitbewohnerin zusammen wohnt, doch gab er auf diesbezügliches Nachfragen ausdrücklich an, dass kein Verhältnis zwischen ihnen bestehe und verneinte auch ausdrücklich eine Lebensgemeinschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und 9).
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und wurden seitens des BF auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zum unzureichenden Studienerfolg des Genannten basieren auf seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 31.08.2016, Zl. VGW-151/074/10674/2016-1, wonach er zwar laut ÖSD-Zertifikat vom 12.07.2016 Deutschkenntnisse auf Niveau B2 erworben habe, er aber weder für das Studienjahr 2014/2015 noch für das Studienjahr 2015/2016 im Sinne des Studienerfolgsnachweises gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 positiv absolvierte Prüfungen und das Erreichen von ECTS-Anrechnungspunkten bzw. Semesterstunden nachweisen habe können. Gegenteiliges wurde vom BF auch in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. Der BF hat auch nach 2016 keinen konkreten Studienerfolg (ECTS-Anrechnungspunkte) nachgewiesen.
Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus dem eingeholten aktuellen Sozialversicherungsauszug sowie den vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen.
Dass der Genannte gesund und arbeitsfähig ist, lässt sich seinen dahingehend durchgängigen Angaben im Verfahren entnehmen. Seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung ist weiters zu entnehmen, dass er in der Mongolei eine Hochschulbildung abgeschlossen hat, über diverse Sprachkenntnisse und internationale Berufserfahrung verfügt, wobei sich im Herkunftsland auch seine Kernfamilie (Eltern, Schwester) aufhalten. In diesem Zusammenhang kann selbst unter Zugrundelegung schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen keine reale Gefahr für den BF erkannt werden, dort im Hinblick auf seine Versorgung in eine ausweglose Situation zu geraten.
Die zur Lage in der Mongolei in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderinformationen beruhen auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Diese wurden inhaltlich vom BF bzw. seiner Vertretung auch nicht bestritten, wobei von diesen auch keine anderen, davon erheblich abweichenden landesspezifischen Informationen dargetan oder auf solche verwiesen wurde. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne H