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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des S M, geboren am 4. Jänner 1957, vertreten durch Dr. Henriette Achammer-Stadler, Rechtsanwältin in Innsbruck, Sterzinger Straße 8a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 26. September 1995, Zl. III 49/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich nach der Aktenlage seit 1989 in Österreich aufhalte, sei dreimal, nämlich einmal nach dem Meldegesetz und zweimal (in den Jahren 1992 und 1994) wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO, rechtskräftig bestraft worden. Dadurch sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt. Das den Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung, sodaß vorliegend die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 FrG zulässig sei. Die gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Abwägung falle angesichts der Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von für die Allgemeinheit immens gefährlichen Verwaltungsübertretungen zu seinem Nachteil aus, zumal sich die Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin und drei Kinder) nicht in Österreich aufhalte. Die zum Aufenthaltsverbot führenden Umstände rechtfertigten ein solches in der Dauer von fünf Jahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer das von der belangten Behörde angenommene Fehlverhalten gesetzt habe, unbekämpft. Soweit die Beschwerde gegen den festgestellten Sachverhalt einwendet, der Beschwerdeführer sei wegen der Übertretung des Meldegesetzes lediglich ermahnt und nicht bestraft worden, ist ihr entgegenzuhalten, daß - selbst im Falle des Zutreffens dieser Behauptung - dieser Umstand nichts daran ändert, daß der Beschwerdeführer jedenfalls das festgestellte Fehlverhalten gesetzt hat. Als maßgeblich für das Aufenthaltsverbot hat die belangte Behörde aber ohnehin zutreffend die festgestellten Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO gewertet. Diese Annahme steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den gröbsten Verstößen gegen die StVO zählt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 97/18/0332, und vom 8. Oktober 1997, Zl. 96/21/1114, mwN). Der in der Beschwerde vorgetragenen Auffassung, daß der anläßlich seiner zweiten einschlägigen Bestrafung festgestellte Alkoholgehalt von 1,3 Promille bei einem "doch noch jungen, kräftigen, großgewachsenen Mann keine Alkoholisierung in dem Sinne darstellt, daß dieser seiner Sinne nicht mehr mächtig ist oder keine Selbstkontrolle mehr aufweist" ist entgegenzuhalten, daß - selbst wenn sonstige erschwerende Faktoren unberücksichtigt bleiben - eine derartige Überschreitung der strafrelevanten Menge als im Lichte des § 18 Abs. 1 FrG erheblich zu werten ist, zumal sich der Beschwerdeführer selbst durch die Folgen eines seiner ersten Bestrafung zugrunde gelegenen Fehlverhaltens (nach der Aktenlage verursachte der Beschwerdeführer durch Übersehen einer Stop-Tafel einen Zusammenstoß mit einem anderen Pkw und dadurch eine leichte Körperverletzung einer Beifahrerin) nicht von einer zweiten Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO abhalten hat lassen. Auch die anläßlich seiner Einvernahme im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthaltsverbot vom 8. August 1994 geäußerte Ansicht des Beschwerdeführers, er wolle versuchen, "etwas weniger zu trinken, aber zwei oder drei Bier pro Tag möchte ich weiter trinken", läßt nicht auf eine besonders hohe Einsicht des Beschwerdeführers in die Gefährlichkeit seiner offenbar vorhandenen Neigung für andere Verkehrsteilnehmer schließen. Der Gerichtshof hegt daher im vorliegenden Fall gegen die Auffassung der belangten Behörde, es sei im Hinblick auf das den besagten Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt, keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer kann mit seinem Vorbringen auch die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung nach den §§ 19 und 20 FrG nicht entkräften.
Die Behörde hat die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände bezüglich des privaten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit 1989 (auch die regelmäßige berufliche Tätigkeit) erkennbar ohnehin zu seinen Gunsten beurteilt. Wenn sie das verhängte Aufenthaltsverbot dennoch im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten und somit für zulässig erachtet hat, so ist dies wegen des schon erwähnten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf den Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Verkehrswesens) und die Gefahr (weiterer) strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Seine gesamte Familie hält sich in Kroatien auf, wobei der Beschwerdeführer selbst ausführt, daß er dort für sich und seine Familie die Errichtung eines Hauses betreibt. Der Umstand, daß er zur Finanzierung dieses Vorhabens im Inland Kredite aufgenommen habe, die er aus seiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet zurückzuzahlen habe, ist kein Umstand, der im Rahmen der Abwägung des § 20 Abs. 1 FrG zu seinen Gunsten zu veranschlagen wäre und das öffentliche Interesse an der Unterbindung seines weiteren Aufenthaltes in Österreich schmälern könnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995211107.X00Im RIS seit
20.11.2000