Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
BDG 1979 §14 Abs1Spruch
W122 2149450-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN sowie Mag. Wolfgang KÖLPL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel (FA 23) vom 21.02.2018, Zl. BMF-00610019/040-PA-OS/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 10.01.2017 leitete die belangte Behörde das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein.
Im ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 16.06.2017 wurde das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin dargestellt und ausgeführt, dass in Anbetracht des bisherigen Verlaufs/Chronifizierung und der deutlichen Ausprägung der Symptomatik überwiegend wahrscheinlich nicht mit einer kalkülsrelevanten Besserung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen wäre. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Erkrankung bestehe eine schwerwiegende kalkülsrelevante Einschränkung des Tätigkeitsprofils einer Teamreferentin im Finanzamt. Die bisherige Therapieintensität wäre unzureichend, wobei aufgrund des Erkrankungstyps die Krankheitseinsicht reduziert wäre. In von der Dienstbehörde angeforderter Ergänzung hielt die obigen Gutachterin der BVA/Pensions Service in einer Stellungnahme vom 07.07.2017 fest, dass aus medizinischer Sicht eine Intensivierung der Therapie wie im neurologisch psychiatrische fachärztlichen Gutachten vom 08.06.2017 angeführt, in Form einer stationären psychiatrischen Therapie mit anschließend wöchentlicher Psychotherapie und monatlichen psychiatrische fachärztlichen Konsultationen mit medikamentöser Therapieoptimierung Medizinischen ziert wäre. Allerdings wäre auch unter Durchführung all dieser Therapie Maßnahmen eine kalkülsrelevante Besserung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu versetzen und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Es sei geprüft worden, ob der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden hätte können, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande wäre und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden hätte können. Diese Prüfung hätte ergeben, dass im Bereich ihrer Dienstbehörde keine mindestens gleichwertigen Arbeitsplätze vorhanden wären.
Mit Stellungnahme vom 29.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie mit der geplanten Ruhestandsversetzung nicht einverstanden wäre. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Ergänzung der Gutachten zu der Frage, inwieweit eine Besserung ihres Zustandes durch die Durchführung einer z.B. stationären Therapie möglich wäre und wie lange eine Therapie dauern würde. Ursache ihrer psychischen Erkrankung wäre auch das Mobbing ihrer Arbeitskollegen im Finanzamt. Die Beschwerdeführerin wäre überzeugt, dass sie im Falle einer Versetzung in ein anderes Finanzamt keinen Mobbinghandlungen ausgesetzt wäre und sich ihr psychischer Zustand wesentlich verbessern würde. Die Frage ob bei der Beschwerdeführerin eine dauernde auch durch Therapien nicht verbesserungsfähige Dienstunfähigkeit vorliege, sei zu klären.
Mit neuerlichen Gutachten vom 21.11.2017 sein wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden wahnhaften Störung leiden würde. Von der Beschwerdeführerin würde keine lege artis Therapie in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin hätte seit dem Zeitpunkt des ersten Gutachtens keine medikamentösen Behandlungsversuche unternommen und es stelle sich die Frage, warum trotz der eindeutigen Feststellungen im Vorgutachten nicht zumindest ein ambulanter Therapieversuch mit entsprechender Kombination von Neuroleptika und Psychotherapie unternommen worden wäre. Anhaltende wahnhafte Störungen würden häufig nur unbefriedigend und wenn dann nur sehr langsam und dann vielfach auch nur im Sinne einer Symptomabschwächung auf Behandlungsversuche ansprechen. Mit einer kurzfristigen Rückbildung des Wahns (im Zeitraum des stationären Aufenthaltes) wäre nicht zu rechnen. Es sollte ein stationärer Behandlungsversuche an einer Fachabteilung für Psychiatrie durchgeführt werden. Fragen zum allfälligen Therapieansprechen und zur notwendigen Behandlungsdauer sowie auch die Fragen, überhaupt und wenn ja, in welchem Zeitverlauf eine Zustandsbesserung mit Wiedererlangung der Dienstfähigkeit möglich wäre, mit medizinischen Mitteln könnten nicht vorausschauend mit Sicherheit beantwortet werden. Aufgrund der klinischen Erfahrung mit wahnhaften Störungen wäre davon auszugehen, dass sich bei einem Wechsel der Lebensumstände in typischerweise auch die Wahnsymptomatik in die Richtung dieses Wechsels verschieben werden würde. Eine nachhaltige Zustandsbesserung im Sinne einer Genesung bzw. Erlangung der Dienstfähigkeit durch eine Versetzung wäre nach medizinischer Einschätzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit irgendwann in der Zukunft könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine kurzfristige Wiedererlangung der Dienstfähigkeit etwa innerhalb eines Zeitraumes eines halben Jahres wäre aus medizinisch gutachterlicher Sicht in Anbetracht des allgemeinen medizinischen Wissens über diese Erkrankungen, des überblickbaren Krankheitsverlaufes sowie des aktuellen Zustands der Beschwerdeführerin als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
In einer hierauf eingebrachten Replik vom 11.12.2017 vierte die Beschwerdeführerin an, das sie zumindest eine ambulante Therapie mit Kombination von Neuroleptika und Psychotherapie in Anspruch nehmen wolle. Der mehrwöchige stationäre Aufenthalt werde nicht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin würde beim nächsten Termin mit ihrem Neurologen diese weiteren notwendigen Therapieschritte besprechen und mit ihrem behandelnden Arzt die empfohlenen Maßnahmen umsetzen.
Unter Hinweis auf näher zitierte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und das Sachverständigengutachten führte die Dienstbehörde mit Schreiben vom 15.12.2017 an, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren fortgesetzt werden würde.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 14.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin von amtswegen gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in den dieser Bescheid rechtskräftig wurde.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin seit dem sechsten 20 der Jänner 2015 ununterbrochen krankheitshalber vom Dienst abwesend gewesen wäre. Im Hinblick auf ein psychiatrisches Gutachten vom 06.12.2016 und auf krankheitsbedingte Abwesenheiten hätte die Dienstbehörde das Ruhestandsversetzungverfahren einzuleiten gehabt.
In den Erwägungen des gegenständlichen Bescheides führte die Dienstbehörde Nach Wiedergabe von Auszügen aus dem Gutachten an, das die Gutachten zwar die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vollkommener Sicherheit ausschließen könnten, eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wäre jedoch als höchst unwahrscheinlich bzw. als überwiegend nicht wahrscheinlich einzuschätzen. Aufgrund der wissenschaftlichen Literatur und der klinischen Erfahrung sowie aufgrund der Chronifizierung und der deutlichen Ausprägung des Krankheitsbildes wären die Gutachter zu dieser Einschätzung gelangt.
Zur Dauerhaftigkeit für die Dienstbehörde an, dass im neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 08.06.2017 festgehalten worden wäre, dass überhaupt keine Besserung zu erwarten wäre. In den Gutachten vom 06.12.2016 und 21.11.2017 wäre angeführt, dass eine kurzfristige Wiedererlangung der Dienst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wäre.
Die empfohlenen Therapiemaßnahmen würden eventuell nur zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beitragen. Kein Gutachten würde die Aussage tätigen, dass eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durch Absolvierung der Maßnahmen erreicht werden könnte. Eine kalkülsrelevante Besserung wäre auch unter der Durchführung aller Therapiemaßnahmen überwiegend wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten.
Es sei von der Dienstbehörde auch geprüft worden, ob der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben die Beschwerdeführerin nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande wäre und der der Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Diese Prüfung hätte ergeben, dass im Bereich ihrer Dienstbehörde keine mindestens gleichwertigen Arbeitsplätze vorhanden wären. Im Rahmen der Sekundärprüfung eines möglichen Verweisungsarbeitsplatzes sei seitens der Dienstbehörde auch die Frage geklärt worden, ob eine Versetzung zu einem anderen Finanzamt zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit führen würde. Nach gutachterlicher Schlussfolgerung würde eine Versetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine nachhaltige Zustandsbesserung bringen.
Mit Beschwerde vom 13.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesveraltungsgericht möge das von amtswegen eingeleitete Ruhestands Versetzungsverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Ermittlungsverfahren zur Beurteilung einer dauernden Dienstunfähigkeit grob mangelhaft wäre. Es wäre sowohl eine Primärprüfung als auch in der Folge eine Sekundärprüfung durchzuführen gewesen. Das Ergebnis dieser Prüfung wäre dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen, wobei der angefochtene Bescheid diesen Mindestanforderungen nicht gerecht werde, wodurch der Bescheid mangelhaft wäre.
Die Dienstbehörde hätte sich vorerst mit dem Anforderungsprofil für die konkrete Dienstverrichtung als Teamreferentin in keinster Weise auseinandergesetzt. Aus dem angefochtenen Bescheid ginge nicht hervor, welche konkreten Anforderungen an den Arbeitsplatz bestünden. Feststellungen dazu wären wesentlich, da aufgrund der vorliegenden medizinischen Gutachten bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit vorliege, die sogar soweit bestehe, dass Kundenkontakte für sie weiterhin zumutbar wären und das geistige Leistungsvermögen für einfache Tätigkeiten ausreiche. Welche konkreten geistigen und körperlichen Anforderungen eine Teamreferentin im Bereich der Allgemeinveranlagung aufweisen müsse, wäre nicht bekannt.
Auch im Rahmen der Sekundärprüfung hätte sich die Behörde eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hätte, zur Frage ob Verweisungsarbeitsplätze für die Beschwerdeführerin vorhanden wären, wesentliche Feststellungen zu treffen. Das Ergebnis der Sekundärprüfung wäre dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen. Der Hinweis, dass eine Prüfung ergeben hätte, dass kein Verweisungsarbeitsplatz vorhanden wäre, werde dem Prüfungsmaßstab nicht gerecht.
Zwar sei die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit Folge vom erlittenem Mobbing wäre oder nicht für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung, es sei aber Sache des Dienstgebers, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch unbewältigte Konflikte zu beseitigen. Die Behörde hätte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Erkrankung weiterbestünde, wenn im Falle ihrer Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten gewesen wäre.
Nach Vorlage der Beschwerde, des Bescheides und des zugehörigen Verwaltungsaktes wurde am 19.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Verhandlung erschienen. Er Anwalt gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Februar 2020 neuerlich geprüft werde und dass es sich hier um keinen Dauerzustand handle, der vom Strafgericht angenommen worden wäre. In jenem Verfahren ginge es primär um Grenz-und Nachbarschaftsstreitigkeiten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte an, dass die Beschwerdeführerin meinen würde, in der Lage zu sein, auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Teamreferentin auszuüben. Die Dienstunfähigkeit beziehe sich lediglich auf ihren alten Arbeitsplatz bei einem näher genannten Finanzamt aufgrund der Konfliktsituation mit der Leiterin des gegenständlichen Finanzamtes. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in den letzten acht Monaten einer stationären Therapie unterzogen hätte, verneinte der Vertreter der Beschwerdeführerin. Aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der Betreuung ihrer Rinder wäre es ihr nicht möglich, sich einer stationären Therapie zu unterziehen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte an, dass die Beschwerdeführerin durch eine rechtswidrige Suspendierung nach einem Ladendiebstahl der Beschwerdeführerin gemobbt worden wäre. Die belangte Behörde verwies darauf, dass sich die vom Rechtsanwalt erwähnte ungerechtfertigte Suspendierung auf eine Abwesenheit vom Dienst bezogen hätte und die Beschwerdeführerin keinen Beleg für einen Arztbesuch gebracht hätte. Suspendierung sei kein Thema gewesen, lediglich eine Einstellung der Bezüge. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der oben angeführte Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der schriftlichen Bescheid- und mündlichen Erkenntnisausfertigung im Fachdienst eines Finanzamtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war aufgrund einer psychischen Erkrankung (anhaltende wahnhafte Störung, ICD-10 F22.0) vom Dienst mehrere Jahre hindurch ununterbrochen abwesend. Eine Genesung in absehbarer Zeit war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, an ihrer Dienststelle als Teamreferentin eingesetzt zu werden. Der Arbeitsplatz einer Teamreferentin ist der Verwendungsgruppe A3 zugeordnet. Die Beschwerdeführerin war lediglich in der Lage, unterdurchschnittliche psychische Belastungen auszuhalten und konnte auch kurzfristig keinen erhöhten Zeitdruck verkraften. Verwendungen in der Verwendungsgruppe A3 im gesamten Versetzungsbereich der obersten Dienstbehörde hätten ebenfalls zumindest durchschnittliche psychische Belastungen und zumindest kurzfristig erhöhten Zeitdruck zu gewärtigen. Im Versetzungsbereich liegen Finanzämter und Zollämter.
In Finanzämtern eingerichtete Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A3 sind: Im Team Organisation Organisationsreferent, Sachbearbeiter Spezial, Sachbearbeiter; im Fachbereich Strafsachen Sachbearbeiter; im Team IC, AV, BV und AS Teamreferent; sowie im Team AV Sachbearbeiter.
In Zollämtern eingerichtete Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A3 sind: Im Team Organisation Organisationsreferent, Sachbearbeiter Spezial, Sachbearbeiter; im Team ASZ Teamreferent, im Kompetenzcenter Triple-C Austria Sachbearbeiter und im Kundenteam Teamreferent.
Die Beschwerdeführerin war im Entscheidungszeitpunkt insbesondere nicht in der Lage die Anforderungen der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Selbstständigkeit sowie einwandfreies Auftreten, Fähigkeit sich rasch ändernden Situationen anzupassen sowie Teamfähigkeit auf den genannten fachdienstlichen Verweisarbeitsplätzen zu erfüllen.
Eine Zustandsbesserung war in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das psychiatrische Gutachten von Universitätsdozent Dr. XXXX vom 06.12.2016 sowie vom 21.11.2017 und auf das Gutachten der BVA/Pensionsservice vom 08.06.2017, 16.06.2017 und die gutachterliche Stellungnahme der BVA/Pensionsservice vom 07.07.2017.
Die Verweisungsarbeitsplätze und die auf diesen aufzuweisenden Anforderungen ergeben sich aus der von der Behörde vorgelegten Aufstellung und den jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibungen und wurden der Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters bereits vor der mündlichen Verhandlung schriftlich vorgehalten und nicht infrage gestellt.
Insoweit die Beschwerdeführerin anführt, durch eine Therapie möglicherweise zu genesen, ist auf die gutachterliche Aussage des genannten Universitätsdozenten zu verweisen, wonach bei einer derart schweren Erkrankung eine kalkülsrelevante Zustandsbesserung auch durch eine Versetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.
Die Beschwerdeführerin ist den mehrfachen gutachterlichen Stellungnahmen nicht auf fachlicher Ebene entgegen getreten sondern stützte ihr Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass sie möglicherweise nach Unterziehung einer Therapie genesen könnte. Insoweit die Beschwerdeführerin vermeinte, sie könnte auf anderen Arbeitsplätzen in anderen Finanzämtern eingesetzt werden, ist die Aussage des genannten Gutachters anzuführen, wonach die Wahnsymptomatik zwar Bezüge zur aktuellen Arbeits- und Lebenssituation der Beschwerdeführerin aufweist, jedoch nicht auf diese beschränkt wäre.
Insoweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Gutachten vom 08.06.2017 vermeint, Kundenkontakt ausüben zu können, tritt sie den Gutachten, die ihr eine Unfähigkeit zur lediglich durchschnittlichen psychischen Belastbarkeit attestieren, nicht entgegen. Selbst das von der Beschwerdeführerin zitierte Gutachten vom 08.06.2017 beurteilt die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin als unterdurchschnittlich. Zur Kritikfähigkeit führt dieses Gutachten eine projektive Haltung und paranoide Deutungen der Beschwerdeführerin an. Das Kurz-, Mittel- und Langzeitgedächtnis wäre teilweise lückenhaft. Fragen müssten fallweise häufig wiederholt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In § 135a Abs. 2 BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (§ 14 BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lautet auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) ...
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) ..."
Ist die Dienstfähigkeit, bezogen auf den bisher innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr gegeben, so ist weiters im Rahmen einer Sekundärprüfung ausgehend von der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, ob dem Beamten kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Beamte noch erfüllen kann und dessen Ausübung ihm im Hinblick auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zumutbar ist (VwGH 30.09.1996, ZI. 95/12/0154).
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit VwGH 13.03.2002, ZI. 2001/12/0138).
Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde nur dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.05.2011, Zl. 2010/12/0136, mwN).
Fallbezogen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde zu Recht von der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz ausgegangen ist, sowie ob aufgrund des Restarbeitsfähigkeits-Kalküls Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde zur Verfügung stehen, zu deren Erfüllung die Beschwerdeführerin imstande wäre.
Wie aus den oben in der Beweiswürdigung dargelegten und im Bescheid ausführlich zitierten Gutachten hervorgeht, war die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt weder in der Lage, die Anforderungen auf ihrem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz noch die Anforderungen auf allen anderen in der Verwendungsgruppe in anderen Finanz- oder Zollämtern eingerichteten Arbeitsplätze zu erfüllen.
Die in der Beschwerde monierte Unterlassung der Prüfung hinsichtlich der Verweisarbeitsplätze wurde im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt. Die Erfüllung des Anforderungsprofils dieser Arbeitsplätze war aufgrund des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin ebenfalls zu verneinen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass fallbezogen die Voraussetzungen für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vorliegen und die Beschwerde daher abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die gegenständlich maßgebliche Rechtsfrage nämlich die Voraussetzungen für das Vorliegen der dauernden Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 hinreichend von der höchstgerichtlichen Judikatur beantwortet ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Arbeitsplatz Arbeitsplatzbewertung BMF dauernde Dienstunfähigkeit Finanzamt Gleichwertigkeit Krankenstand mündliche Verhandlung mündliche Verkündung psychische Erkrankung Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzungsverfahren Sachverständigengutachten schriftliche AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2149450.2.00Im RIS seit
09.10.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020