TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/28 W208 2228421-2

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

BDG 1979 §112
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W208 2228421-1/7E

W208 2228421-2/3E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses/

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des BezInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard GLAWITSCH gegen den Suspendierungsbescheid sowie die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung der LPD OÖ vom 06.12.2019, GZ: PAD/19/02394470/001/AA., nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die Suspendierung aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde und die Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

Schlagworte

Aufhebung einer Suspendierung Behebung der Entscheidung Disziplinarverfahren gekürzte Ausfertigung Landespolizeidirektion mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Polizist Suspendierung vorläufige Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2228421.2.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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