TE Bvwg Beschluss 2020/6/3 W243 2222725-1

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W243 2222725-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, Zl. 1230949910-190522585, beschlossen

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.05.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zur Person des Beschwerdeführers liegen diverse EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in der Schweiz am 28.06.2013 und am 12.10.2015 sowie in Deutschland am 10.02.2014 vor.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 22.05.2019 brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Vertreters vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich.

Zu seinem Reiseweg brachte er im Wesentlichen vor, dass er seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2008 nach Gambia verlassen habe. Über Spanien, Deutschland, Frankreich, Schweiz und nochmals Deutschland sei er nach Österreich gelangt. In Deutschland habe er um Asyl angesucht, sein diesbezüglicher Antrag sei jedoch im Jänner 2019 abgelehnt worden.

3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 24.05.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – den Beschwerdeführer betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.

Mit Schreiben vom 31.05.2019 stimmte die deutsche Dublin-Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.07.2019 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache zu Protokoll, zwar an Magenbeschwerden zu leiden, die Einvernahme jedoch durchführen zu können. In Österreich befinde sich seine rumänische Verlobte, die er im vergangenen Jahr in Deutschland kennengelernt habe. Seit August 2018 seien sie verlobt. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Verlobten und stelle diese alles, was er brauche zur Verfügung.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen, führte der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland lange keinen Bescheid erhalten habe. Er habe dort nicht alleine bleiben können und daher beschlossen, zu seiner Verlobten nach Österreich zu kommen. Sie würden jedenfalls heiraten wollen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Deutschlands aus, dass sich Deutschland mit Schreiben vom 31.05.2019 für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ausdrücklich für zuständig erklärt habe. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar.

Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 09.08.2019 durch Ausfolgung an einen Bevollmächtigten für RSa-Briefe ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde vom 19.08.2019, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in einigen Wochen seine aus Rumänien stammende und in Österreich beschäftigte Verlobte heiraten werde. Nach der Eheschließung habe er ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG in Österreich.

7. Mit E-Mail vom 04.09.2019 übermittelte das BFA eine Urkunde betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, am 03.09.2019.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019, GZ. W185 2222725-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Mit E-Mail vom 17.09.2019 übermittelte das BFA die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie einen vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung ausgestellten Gehaltszettel der Ehefrau des Beschwerdeführers für August 2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und heiratete am 03.09.2010 in XXXX standesamtlich die rumänische Staatsangehörige XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers hält sich gegenwärtig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie geht einer Beschäftigung im Landesklinikum XXXX nach. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit 11.07.2019 an derselben Adresse in XXXX aufrecht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der vorgelegten Heiratsurkunde und dem übermittelten Gehaltszettel sowie den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

㤠2 Abs. 1 lit. 20c.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

„§ 21. (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

1.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.

er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

„Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)-(3) […]

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) […]“

1.5. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, heiratete der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides am 03.09.2019 im österreichischen Bundesgebiet eine rumänische Staatsangehörige, die als EWR-Bürgerin ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat.

Damit ergibt sich zunächst in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger ist.

Dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Unionsbürgerin in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit der Unionsbürgerin begründet hat, ist im Übrigen unerheblich (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0163).

In den Rechtssachen C-127/08, Metok und C-551/07, Sahin entschied der EuGH ua, dass auch eine Ehe, die erst im Aufnahmemitgliedstaat geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle und dem drittstaatsangehörigen Ehepartner daher ein unionsrechtlich garantiertes Aufenthaltsrecht zukomme.

Nach der Judikatur des VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, kommt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG nur gegen – nicht begünstigte – Drittstaatsangehörige in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (vgl. § 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz.

Da der Beschwerdeführer somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und eine Außerlandesbringung für ihn daher nach der Judikatur des VwGH nicht in Betracht kommt, kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass Deutschland zur Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, vielmehr hat Österreich in einem solchen Fall den Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu erklären.

1.6. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begünstigte Drittstaatsangehörige Ehe Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W243.2222725.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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