Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 2172911-1/9E
I414 2172913-1/11E
I414 2172915-1/10E
I414 2172914-1/10E
I414 2214884-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerden vom 1. XXXX , StA. Marokko und die syrischen Staatsangehörigen 2. XXXX , 3. mj XXXX , 4. mj. XXXX , 5. mj. XXXX , alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Klagenfurt, vom jeweils 07.09.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und vom 30.01.2019, Zl. XXXX ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2020, beschlossen:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die oben angegebenen Beschwerdeführer werden nachfolgend der Reihenfolge ihrer Auflistung nach als BF1 bis BF5 bezeichnet.
Im gegenständlichen Verfahren ist hinsichtlich der BF2 bis BF5 (syrische Staatsangehörige) nur die Frage der Gewährung von Asyl zu prüfen, den Beschwerdeführern wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Hinsichtlich der marokkanischen Staatsangehörigen BF1 ist auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Beschwerde gezogen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde als auf Dauer unzulässig festgestellt und der BF1 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 erteilt.
BF1 und BF2 sind die Eltern der BF3 bis BF5 und ist die BF2 gleichzeitig gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder.
Gemäß § 34 AsylG werden die Verfahren verbunden und als Familienverfahren geführt.
I. Verfahrensgang:
BF1, BF2 und BF3 reisten gemeinsam von Libyen aus in Richtung Italien und gelangten letztlich illegal ins österreichische Bundesgebiet. Am 21.06.2015 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab die BF1 an, im Marokko keine Probleme gehabt zu haben und nach Libyen zu Erwerbstätigkeiten ausgereist zu sein. Dort habe sie den BF2 kennen gelernt und wurde der gemeinsame Sohn, der BF3 in Libyen geboren. Libyen hätten sie verlassen, weil ihr Ehemann in Europa arbeiten wollen habe. Der BF2 gab an, Syrien im Jahr 2012 aufgrund der Kriegssituation verlassen zu haben. Er habe seine Familie nicht mehr ernähren können und habe sich bis Mitte 2015 in Libyen aufgehalten. Persönlich verfolgt werde er in Syrien nicht.
In Österreich wurden am 24.07.2015 die BF4 und am 27.11.2018 die BF5 geboren und ebenso Asylanträge gestellt. Für keines der drei Kinder wurden eigene Fluchtgründe angegeben.
Vor der belangten Behörde führte die BF1 neuerlich befragt zum Fluchtgrund aus, aus Libyen geflüchtet zu sein und in Marokko keine Verfolgung oder Bedrohung erlebt zu haben. Sie sei in Marokko sicher und könne sich ein Leben dort vorstellen. Der BF2 gab zu seinen Fluchtmotiven übereinstimmend mit der BF1 an, aus Libyen nach einem Überfall geflohen zu sein. Er sei nicht gläubig und deshalb angegriffen worden. In Syrien werde er persönlich nicht bedroht und wolle er zurückkehren, sobald die Kriegshandlungen beendet sind.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom jeweils 07.09.2017, wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als unbegründet ab, hinsichtlich der BF1 wurde auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde den BF2 bis BF4 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte III.). Die Rückkehrentscheidung gegen die BF1 wurde als auf Dauer unzulässig erklärt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 erteilt.
Mit Bescheid vom 31.01.2019 wurde auch der Antrag der mj. BF5 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr aber gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte III.).
Gegen diese Bescheide richtet sich die für die BF1 bis BF4 gemeinsam erhobene Beschwerde vom 05.10.2017. Für die BF5 wurde am 16.02.2019 ein Rechtsmittel erhoben. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde den BF2 bis BF5 Gefahr laufen, als religiös Ungläubige angesehen zu werden und wie bereits ein Sohn und zwei Brüder des BF2 ermordet zu werden. Der BF1 wäre aufgrund der Ehe mit dem BF2 als Ankerperson zumindest Subsidiärschutz zu gewähren gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2020 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer die Beschwerden zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung der Verfahren:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Durch den in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2020 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die gemeinsam erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 07.09.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und vom 30.01.2019, Zl. XXXX zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb die Verfahren über die Beschwerden der angefochtenen Bescheide mit Beschluss einzustellen sind (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Die angefochtenen Bescheide sind rechtskräftig geworden. Die Verfahren sind gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Familienverfahren mündliche Verhandlung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2172913.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020