TE Bvwg Beschluss 2020/6/5 W238 2179347-1

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W238 2179347-1/41E
BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2020, W238 2179347-1/35E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

DER REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.

Text


BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen:

Mit am 05.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2020, W238 2179347-1/35E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Die dem RW bei einer Abschiebung nach Afghanistan drohenden gravierenden Rechtsnachteile wiegen schwerer, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, da ihm aufgrund der Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen islamische Verhaltensnormen asylrelevante Verfolgung droht.

Nicht zuletzt führt die aktuelle COVID-19-Pandemie, die mittlerweile ganz Afghanistan erreicht hat, zu einer massiven Verschlechterung der Lage, zumal das Gesundheitswesen in Afghanistan notorisch äußerst prekär ist und der afghanische Staat wohl kaum fähig sein wird, ausreichend Schutz und Versorgung für die afghanische Bevölkerung zu gewährleisten. Als Rückkehrer ohne fixen Wohnsitz und geregeltes Einkommen wäre der RW besonderen Härten ausgesetzt.

Aktuelle Berichte zeichnen ein besorgniserregendes Bild von der derzeitigen Situation: So ist die Arbeit von Hilfsorganisationen aufgrund der Lockdowns und der weiter eingeschränkten Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Aufgrund der strikten Quarantänemaßnahmen ist es für die Mehrzahl an Afghan_innen nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und kommt es daher zu einer weiteren Verschärfung der Nahrungsmittelkrise. Auch die Preise für Medikamente sind in Folge der Krise angestiegen7.

UNHCR berichtet davon, dass das Land aufgrund des dramatischen Anstiegs der heimkehrenden Afghan_innen mit der Aussicht auf überlastete medizinische und soziale Dienste konfrontiert sei. Hunderttausende Menschen in den Vertreibungsgebieten und steigende Armut könnten die Folge sein.8

Der RW verfügt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist sozial gut integriert und wäre daher für die Behörden jederzeit greifbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allenfalls zu geringen Verzögerungen hinsichtlich des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung führen, weshalb dem Antrag des RW stattzugeben sein wird.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der vorliegenden Revision ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.

Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2179347.1.01

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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