Entscheidungsdatum
05.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W254 2230538-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg vom 23.01.2020, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 iVm § 28 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) stellte am 07.03.2019 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe, der mit Bescheid vom 18. Juni 2019 mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen wurde. Dagegen erhob die BF am 27. Juni 2019 Vorstellung mit der Begründung, dass das Einkommen der Mutter aus dem Kalenderjahr 2016 nicht XXXX Euro, sondern lediglich XXXX Euro betrage. Die Vorstellung wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass der zuletzt veranlagte Einkommenssteuerbescheid zur Berechnung heranzuziehen sei. Daraufhin stellte die BF am 20. August 2019 einen Vorlageantrag.
Mit Bescheid vom 23.01.2020 des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid vom 18. Juni 2019 bestätigt. Der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe wurde abgewiesen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit Abholfrist beginnend am 05.02.2020 zugestellt. Am Kopf des Bescheides war die nicht mehr aktuelle Adresse Paris-Lodron Straße 2 in 5020 Salzburg angeführt, anstatt der nunmehr aktuellen Adresse Franz-Josef-Straße 22 in 5020 Salzburg.
Die BF erhob gegen diesen Bescheid am 09.03.2020 Beschwerde an die nicht mehr aktuelle Adresse der Stipendienstelle Salzburg, weshalb dieser als unzustellbar an die BF retourniert wurde. Am 17.03.2020 schickte die BF ihre Beschwerde per E-Mail und am 24. März 2020 per Brief an die neue, aktuelle Adresse der Stipendienstelle Salzburg.
Am 27.04.2020 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Beschwerde aus Sicht der Studienbeihilfebehörde als verspätet zurückzuweisen wäre.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2020 wurde der BF unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme mitgeteilt, dass ihre am 09.03.2020 eingebrachte Beschwerde - ausgehend von einer Zustellung durch Hinterlegung am 05.02.2020 und einem sich daraus ergebenden Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist am 04.03.2020 - als verspätet darstelle. Da die vierwöchige Beschwerdefrist am 04.03.2020 bereits abgelaufen sei, mache es keinen Unterschied, dass die Beschwerde an die im Bescheid angegebene, nicht mehr aktuelle, Adresse der Stipendienstelle Salzburg gerichtet worden sei. Selbst wenn die Beschwerde nämlich an die korrekte Adresse gerichtet gewesen wäre, wäre sie mit Postaufgabe vom 09.03.2020 verspätet gewesen.
Mit daraufhin ergangener Stellungnahme vom 13.05.2020 (eingelangt am 15.05.2020, OZ 3) führte die BF aus, dass das ganze Problem nur dadurch entstanden sei, weil die Stipendienstelle Salzburg auf ihrem Briefpapier eine falsche Adresse angegeben habe. Sie habe die Beschwerde gegen den Bescheid am 07.02.2020 verfasst und am Sonntag, den 09.02.2020 mit der Post gesendet, leider nicht eingeschrieben, da die Post geschlossen gewesen sei. Das sei im Büro ihres Vaters geschehen und zwar durch diesen und seine Sekretärin. Das am 09.03.2020 per Einschreiben eingebrachte Schreiben sei lediglich eine Ergänzung gewesen. Sie habe das Schreiben vom 09.03.2020, das ebenfalls mit 07.02.2020 datiert war als auch das Schreiben vom 07.02.2020 mit dem Vermerk bekommen - Adresse unbekannt. Daher habe Sie die zurückgesendeten Kuverts am 18.03.2020 eingeschrieben an die Stipendienstelle übermittelt. Als das Ganze wiederum zurückgekommen sei, habe sie am 17.03.2020 (!) eine E-Mail an die Stipendienstelle geschickt auf die sie keine Antwort erhalten hätte. Die Sekretärin ihres Vaters habe dann herausgefunden, dass sich die Adresse der Stipendienstelle geändert habe, sodass sie am 24.03.2020 alle Unterlagen, die ihr zurückgesendet worden seien, wiederum an die Stipendienstelle übermittelt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 23.01.2020, der die nicht mehr aktuelle Adresse der Behörde anführt, wurde der BF nach einem Zustellversuch am 04.02.2020 mit Abholfrist beginnend am 05.02.2020 zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete am 04.03.2020.
Die BF erhob gegen diesen Bescheid am 09.03.2020 Beschwerde mittels eingeschriebenen Brief an die nicht mehr aktuelle Adresse der Stipendienstelle Salzburg, weshalb diese am 10.03.2020 als unzustellbar an die BF retourniert wurde.
Am 17.03.2020 schickte die BF ihre Beschwerde per E-Mail an die Stipendienstelle Salzburg mit dem Hinweis, dass ihr die eingeschrieben versendete Beschwerde mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgesendet wurde.
Am 18.03.2020 versendete die BF ein weiteres Schreiben mittels eingeschriebenen Brief an die nicht mehr aktuelle Adresse der Stipendienstelle, welches am 19.03.2020 mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgesendet wurde.
Am 24.03.2020 versendete die BF mittels eingeschriebenen Brief nochmals die Unterlagen, die ihr zurückgesendet wurden an die neue, aktuelle Adresse der Stipendienstelle Salzburg.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellung, dass die Abholfrist am 05.02.2020 begann, gründet sich auf dem im Akt ersichtlichen Zustellnachweis und den Angaben der BF.
Die Feststellungen zu den Daten der eingeschriebenen Briefe samt den Rücksendungen ergeben sich aus den vorgelegten Kuverts samt Aufgabebestätigung.
Dass die BF die Beschwerde erst am 09.03.2020 mittels eingeschriebenen Brief bei der Post aufgegeben hat und nicht bereits, wie die BF behauptet, am 09.02.2020 durch Einwurf in den Postkasten, gründet sich auf folgenden Überlegungen:
Aus dem von der BF mit 17.03.2020 datierten Schreiben, ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerde erst am 09.03.2020 zur Post gegeben wurde. Die BF führt in jenem Schreiben selbst aus, dass sie den "Einspruch" übermittelt hat, diesen jedoch, wie aus dem beiliegenden Kuvert ersichtlich mit der Mitteilung unbekannt zurückbekommen habe. Aus eben diesem beiliegenden Kuvert und einer zusätzlich eingeholten Sendungsverfolgung durch die belangte Behörde, ergibt sich, dass dieser Brief am 09.03.2020 zur Post gegeben wurde. Darüber hinaus gibt die BF in dem Schreiben vom 17.03.2020 selbst an, dass ihr zweites Schreiben noch gar nicht retourniert worden sei ("Ich lege auch das zweite Schreiben vom 07.02.2020 mit der Ergänzung diesem Schreiben nochmals bei, da ich davon ausgehe, dass möglicherweise auch dieses Schreiben wegen unbekannter Adresse zurückkommt"), daher kann es sich beim am 10.03.2020 retournierten Brief überhaupt nicht um das Ergänzungsschreiben handeln, obwohl die BF das behauptet (Punkt 3. Der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, OZ 3).
Darüber hinaus ist auch zu bemerken, dass die BF alle Schreiben - bis auf das angeblich am 09.02.2020 aufgegebene Schreiben - eingeschrieben übermittelt hat und die dazugehörigen Kuverts bzw. Rechnungen der Post samt Auftragsbestätigung vorlegen konnte. Es wäre auch ohne die erdrückende Beweislage des am 17.03.2020 verfassten Schreibens äußerst zweifelhaft, dass die BF alle Schreiben dokumentiert bzw. eingeschrieben versendet, jedoch nur die fristwahrende Beschwerde selbst ohne Nachweis am 09.02.2020 in den Postkasten einwirft bzw. einwerfen lässt, obwohl zu diesem Zeitpunkt fast die gesamte Beschwerdefrist noch offen war und es daher überhaupt nicht notwendig war, die Beschwerde bereits an einem Sonntag durch Einwurf in den Postkasten zu versenden. Die BF behauptet in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt (OZ 3) sogar, dass sie das Kuvert des am 09.02.2020 versendeten Schreiben zurückbekommen habe, legt es jedoch - im Gegensatz zu allen anderen Kuverts - nicht vor.
Darüber hinaus ist der von der BF geschilderte Sachverhalt auch fraglich, da die BF laut ihren Angaben die Beschwerde bereits am 09.02.2020 durch Einwurf in den Briefkasten aufgegeben hat und dann zurückbekommen hat, aber erst mit Schreiben vom 17.03.2020 bei der Behörde nachfragt, weshalb das Schreiben retourniert wurde.
Dass sowohl die Beschwerde als auch die Ergänzung zur Beschwerde beide mit 07.02.2020 datiert wurden, spielt im Übrigen keine Rolle, da es einzig und allein auf das Datum der Postaufgabe ankommt.
Im vorliegenden Fall hat die BF lediglich behauptet, die Beschwerde am 09.02.2020 in den Postkasten geworfen zu haben; sie hat kein über die bloße Behauptung hinausgehendes Vorbringen erstattet und keine tauglichen Bescheinigungsmittel für die rechtzeitige Postaufgabe - trotz Verspätungsvorhalts - vorgelegt.
Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (VwGH 22.02.2011, 2009/04/0095).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Den angefochtenen Bescheid bekämpfte die BF mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Die Frist wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt wiedergegeben.
Im vorliegenden Fall ist § 17 Zustellgesetz (ZustG) relevant, diese Bestimmung lautet:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Rechtsmittelinstanz aufgrund der von ihr von Amts wegen und nach Gewährung von Parteiengehör festgestellten Tatsachen zu entscheiden ist (VwGH 18.02.2015, 2012/10/0229).
Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Es ist davon auszugehen, dass die Zustellung des Bescheides mit Beginn der Abholfrist, sohin am 05.02.2020 rechtswirksam erfolgt ist, zumal § 17 Abs. 3 ZustellG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Ausgehend von der Zustellung am 05.02.2020 endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am 04.03.2020.
Die am 09.03.2020 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Vollständigkeit halber wird klargestellt, dass es ohne Bedeutung ist, dass die Beschwerde an die im Bescheid angegebene, nicht mehr aktuelle Adresse der Stipendienstelle Salzburg gerichtet war. Denn auch eine an die richtige Adresse abgesendete Beschwerde wäre am 09.03.2020 verspätet gewesen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die BF hat keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Adressierung Postaufgabe Rechtsmittelfrist Studienbeihilfenbehörde verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustelladresse Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2230538.1.00Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020