TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/5 W150 2231317-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2020
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Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2

Spruch

W150 2231317-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1988, StA. POLEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2020 zur Zahl IFA- XXXX im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 113 Hv 56/19m, wegen der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch, der Körperverletzung sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 83 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Monat unbedingt sowie von 8 (acht) Monaten bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren, rechtskräftig verurteilt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 22.11.2019, Zahl 1065684502-191005525, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt (Spruchpunkt I.) ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Dem BF wurde der angefochtene Bescheid durch persönliche Übergabe am 21.11.2019 zugestellt. Noch am selben Tag erging über ihn ein Festnahmeauftrag. Am 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben und daraufhin der Festnahmeauftrag am 25.11.2019 widerrufen.

4. Gegen den oben in Punkt 2. genannten Bescheid erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) welches dieser mit Erkenntnis vom 25.05.2020 (G311 2226711-1/9E) insofern stattgab, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 03.06.2020 zugestellt und ist rechtskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).

Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung. Das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 04.11.2013 wurde am 22.04.2015 eingestellt (vgl Fremdenregisterauszug vom 14.04.2020).

In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2020):

- 11.05.2011-30.04.2013 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger (§ 2 Abs 1 Z 1 bis Z 3 GSVG)

- 02.05.2013-10.05.2013 Arbeiter (9 Tage)

- 21.05.2013-18.10.2013 Arbeiter (4 Monate und 29 Tage)

- 07.03.2014-12.03.2014 Arbeiter (6 Tage)

- 07.04.2014-17.04.2014 Arbeiter (11 Tage)

- 06.03.2018-01.08.2018 Arbeiter (4 Monate und 27 Tage)

- 20.08.2018-06.09.2018 Arbeiter (18 Tage)

- 05.12.2018-04.01.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter (31 Tage)

Er hielt sich ab dem Jahr 2011 immer wieder im Bundesgebiet auf. Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020):

10.05.2011-04.07.2011

1 Monat und 26 Tage

Hauptwohnsitz

04.07.2011-23.04.2014

2 Jahre, 9 Monate und 23 Tage

Hauptwohnsitz

01.02.2018-02.09.2019

1 Jahr, 7 Monate und 2 Tage

Hauptwohnsitz

28.09.2019-11.10.2019

13 Tage

Hauptwohnsitz Justizanstalt

11.10.2019-05.11.2019

25 Tage

Hauptwohnsitz Justizanstalt

05.11.2019-17.11.2019

13 Tage

Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

21.12.2019-24.12.2019

4 Tage

Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

04.02.2020-laufend

Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

Aus einer stationären Krankenbehandlung im Krankenhaus ohne bestehende Krankenversicherung schuldet der Beschwerdeführer der betreffenden Krankenanstalt EUR 16.588,00 an Gebühren (vgl aktenkundige Rechnungen vom 29.07.2019, AS 18).

Mit Bescheid der LPD Wien vom 26.03.2014, Zahl W-RWV/1907/2014, rechtskräftig ab 08.04.2014, wurde über den Beschwerdeführer ein bis 27.04.2022 gültiges Waffenverbot ausgesprochen (vgl AS 20).

Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2019 im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt Korneuburg eingeliefert. Er befand sich daraufhin von 29.09.2019 bis 05.11.2019 in Untersuchungshaft (vgl Vollzugsinformation vom 21.11.2019, AS 34 f; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.11.2019, Zahl 113 Hv 56/2019 m, rechtskräftig am 05.11.2019, erging über den Beschwerdeführer (A.S.) sowie seinen Mittäter folgender Schuldspruch:

„A.S. und K.J.M. sind schuldig, es haben

I./ fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1./ A.S. und K.J.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) weggenommen, und zwar am 28.9.2019 in K. A.K., indem sie das mit einem Fahrradschluss am Fahrradständer angebrachte Fahrzeug an sich nahmen, nachdem sie das Fahrradschloss durchtrennten;

2./ A.S. alleine

A./ wegzunehmen versucht, und zwar am 29.9.2018 in W. Verfügungsberechtigten der Firma I. eine Weinflasche im Wert von EUR 8,99, indem er diese in seinem Hosenbund verbarg und das Geschäft verließ, ohne die Waren zu zahlen;

B./ weggenommen und zwar am 18.2.2019 zwischen 09.40 Uhr und 09:45 Uhr in G. im Geschäft der Firma D. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten A.A., Sportschuhe im Wert von EUR 300,--;

C./ wegzunehmen versucht und zwar am 26.2.2019 in w. Verfügungsberechtigten des Unternehmens I. Waren im Gesamtwert von EUR 6,36, indem er die Waren in seiner Jackentasche verbarg, die Kassazone passierte und das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Angestellten angehalten wurde;

D./ weggenommen und zwar am 27.2.2019 gegen 11.00 Uhr in G. im Geschäft der Firma C., im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten A.A., nämlich Fleischwaren im Wert von EUR 30,65;

E./ wegzunehmen versucht und zwar am 1.3.2019 in W., Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. Waren im Gesamtwert von EUR 10,89, indem er die Waren in seiner Jacke verbarg, die Kassazone passierte und das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Angestellten angehalten wurde;

F./ wegzunehmen versucht und zwar am 9.3.2019 in W., Gewahrsamsträgern des Unternehmens M., nämlich diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 50,44, indem er die Lebensmittel in seiner Jacke verbarg und in weiterer Folge nach Passieren der Kassazone vom Ladendetektiv angehalten wurde, weshalb es beim Versuch blieb;

G./ wegzunehmen versucht und zwar am 25.3.2019 in W., Gewahrsamsträgern der Firma S., und zwar Lebensmittel und Getränke im Gesamtwert von EUR 9,03, indem er diese in seiner Jackentasche steckte und damit die Kassa passierte, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von einer Angestellten beobachtet und angehalten wurde;

3./ K.J.M alleine wegzunehmen versucht, und zwar in W.
[…]

II./ A.S. am 29.8.2019 in W M.M. indem er dem Genannten einen Stoß gegen den Körper versetze, wodurch dieser gegen eine Wegabsperrung aus Metall prallte und indem er den Genannten an dessen Kleidung packte und ihn zu Boden schleuderte in Form einer Abschürfung im Bereich der rechten Stirn, einer Prellung der linken Brustkorbhälfte sowie einer Prellung des rechten Knies am Körper verletzt;

III./ A.S. am 14.4.2019 in W, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch

1./ mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Gewahrsamsträgern des Tankstellenshops S. fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel und alkoholische Getränke im Gesamtwert von EUR 37,12 wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem er diese einpackte und damit den Verkaufsbereich verließ, wobei er beobachtet und angehalten wurde;

2./ A.S. zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn wiederholt mit dem Umbringen bedrohte.

Strafbare Handlungen:

A.S. und K.J.M:

zu I./ das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB

A.S.

zu II./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB

zu III./ das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 12, 107 Abs. 1 StGB)

A.S.:

Strafe: nach § 129 Abs 1 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs 1 StGB

Freiheitsstrafe von 9 Monaten

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

[…]

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden A.S. und K.J.M. zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

Gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO ist A.S. schuldig, M.M. EUR 1.760,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wird der Privatbeteiligte mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB werden bei A.S. und K.J.M. die erlittene Vorhaft von 28.9.2019, 08:45 Uhr, bis 05.11.2019, 10:45 Uhr, auf die Strafe angerechnet.

Strafbemessungsgründe:

A.S.

mildernd: bisher ordentlicher Lebenswandel, teilweise beim Versuch geblieben, geringer Schaden bei Diebstählen

erschwerend: 8 Angriffe beim Diebstahl, Zusammentreffen von 3 Vergehen

[…]“

Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und er das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und hat bis auf zwei Halbgeschwister, die in Österreich leben, keine familiären Bindungen in Österreich. Es steht zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis und kein Kontakt mehr. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. In Polen leben noch ein weiterer Bruder und eine Schwester. Er hat in Polen sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre ein Gymnasium und vier Jahre eine HTL absolviert. Mit der Schulbildung erfolgte zugleich eine Berufsausbildung zum Koch. Der Beschwerdeführer hat in Polen von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten gelebt, war aber hauptsächlich auf Baustellen erwerbstätig. In Österreich betrieb er zwischen Mai 2011 und April 2013 ein selbstständiges Gewerbe (vgl Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2019, AS 54 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2020).

Zuletzt lebte der Beschwerdeführer teils von der finanziellen Unterstützung seines in Polen lebenden Bruders, den strafbaren Handlungen, wegen welcher er verurteilt wurde, und von Zuwendungen bzw. Unterkunft bei der Caritas. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 21.11.2020 verfügte er über kein Bargeld. Der Beschwerdeführer ist mittel- und vermögenslos. Er hat in Österreich aufgrund der nicht bezahlten Krankenhausrechnung in Höhe von rund EUR 16.500,00 sowie der Verurteilung zur Leistung von EUR 1.760,00 an den Privatbeteiligten seines Strafverfahrens erhebliche Schulden (vgl

Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2019, AS 54 ff; Rechnungskopie Krankenhaus vom 29.07.2019, AS 18; aktenkundiges Strafurteil vom 05.11.2019, AS 42).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in Polen nicht behandelbar wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse oder soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2019 aus der Strafhaft entlassen und wegen aushaftender Verwaltungsstrafen in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände überstellt, wo er sich bis 17.11.2019 in Verwaltungshaft befand (vgl Auszug aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020; angefochtener Bescheid vom 21.11.2019, AS 56).

Am 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und wegen der strafgerichtlichen Verurteilung nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und neuerlich in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben (vgl Auszug dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020; angefochtener Bescheid vom 21.11.2019, AS 56; Anhalteprotokoll vom 21.11.2019, AS 11 ff).

In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer neuerlich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wo er betreten und über ihn mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.12.2019 die Schubhaft verhängt wurde. Am 24.12.2019 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal auf dem Landweg von Österreich nach Polen abgeschoben (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).

Der Beschwerdeführer reiste ein weiteres Mal zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde zum dritten Mal am 27.01.2020 auf dem Landweg von Österreich nach Polen abgeschoben (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).

Offenbar reiste der Beschwerdeführer dennoch neuerlich in das Bundesgebiet ein. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. In der Folge wurde ein von 28.02.2020 bis 28.03.2020 gültiges Heimreisezertifikat erstellt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben zu einer allenfalls noch bestehenden Erkrankung und legte diesbezüglich (abgesehen von der nicht beglichenen Krankenhausrechnung) auch keinerlei medizinische Befunde vor. Dass der Beschwerdeführer somit an einer andauernd behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, bzw. an einer Erkrankung, die in Polen nicht behandelbar wäre, wurde nicht substanziiert vorgebracht. Ebenso wenig wurde eine maßgebliche Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben.

Wenngleich im angefochtenen Bescheid von „Stiefgeschwistern“ des Beschwerdeführers die Rede, welche in Österreich leben sollen, so ergibt sich aber aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sie die gleiche Mutter, aber andere Väter hätten, dass es sich tatsächlich um die Halbgeschwister des Beschwerdeführers handelt. Entsprechendes war daher auch festzustellen.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer u keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.“

5. In weiterer Folge widersetzte sich der BF dem Aufenthaltsverbot mehrfach und reiste illegal nach Österreich ein, sodass er am 24.12.2019 und am 27.01.2020 abgeschoben wurde.

6. Am 04.02.2020 wurde der BF wieder in Österreich aufgegriffen, aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel eingeliefert.

7. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde in der Folge in Schubhaft genommen und ist diese Inhaftierung bis zum heutigen Tag aufrecht.

Das BFA begründete seine Entscheidung wie folgt:

„C)      Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX 1988 geboren.

Sie sind nicht österreichischer, sondern polnischer Staatsbürger.

Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente.

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten.

Sie verfügen in Österreich über keine Meldeadresse.

Sie gehen in Österreich keiner Arbeit nach.

Sie sind in Österreich bereits von einem Gericht verurteilt worden.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ein Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie hielten halten sich derzeit illegal in Österreich auf.

Sie haben das bestehende Aufenthaltsverbot mehrfach ignoriert und sind innerhalb kürzester Zeit immer wieder nach Österreich illegal eingereist.

Sie gehen seit 05.01.2019 keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Laut zentralem Melderegister (ZMR) hatten Sie das letzte Mal einen ordentlichen Wohnsitz am 02.09.2019. Danach sind Sie lediglich in verschiedenen Strafanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet gewesen.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie strafrechtlich angefallen sind und verurteilt wurden und indem Sie sich dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot mehrfach widersetzten.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen.

Sie führen in Österreich kein tatsächliches Familienleben. Sie gaben in einer Einvernahme vor dem BFA an, dass Sie zwei Stiefgeschwister in Österreich haben, zu denen sie aber keinen Kontakt haben.

Sie haben Geschwister in Polen.

D)       Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 1065684502, sowie aus Ihren verschiedenen Einvernahmen. Es wurden herangezogen das Gerichtsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (113 Hv 56/19m) vom 05.11.2019 und die aktuellen Abfragen des ZMR und der Sozialversicherungsauszug.“

8. Am 27.05.2020 erfolgte die verfahrensgegenständliche Akten- bzw. Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) für die verfahrensgegenständliche amtswegige Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG.

9. Am 04.06.2020 übermittelte das BFA die Buchungsbestätigung für die Flugtickets des BF (samt Begleitmannschaft) für den 24.06.2020 nach Warschau.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Verfahrensgang und die vom Bundesverwaltungsgericht im obzitierten Erkenntnis vom 25.05.2020, Zahl: G311 2226711-1/9E, getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

2. Ergänzend wird festgestellt:

2.1. Am 07.02.2020 wurde vom BFA ein Antrag um Ausstellung eines HRZ bezüglich des BF gestellt. Am 03.03.2020 langte ho. die Verständigung ein, dass ein HRZ ausgestellt und bis zum 28.03.2020 seine Gültigkeit besitzt. Dieses wurde auf Anfrage im PAZ RL hinterlegt.

2.2. In weiterer Folge konnte eine Außerlandesbringung infolge der Grenzschließungen bedingt durch die COVID-19-Krise nicht erfolgen.

2.3. Am 11.05.2020 wurde erneut ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ gestartet. Das alte HRZ/der Notpass hatte eine Gültigkeit bis 28.03.2020. Der Antrag um Neuausstellung eines HRZ/Notpasses ist bereits bei der polnischen Vertretung in Wien in Bearbeitung.

2.4. Unter der Buchungsnummer XXXX wurden Flugtickets für den BF und Begleitmannschaft von den Austrian Airlines, Flug XXXX , für Mittwoch, 24. Juni 2020, von „Vienna Intl Arpt“, nach „Warsaw Intl Arpt“ ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten rechtskräftigen Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen.

Die ergänzende Feststellung ergibt sich aus dem als unbedenklich einzustufenden Verwaltungsakt des BFA, demzufolge die Erlangung eines HRZ bereits erfolgt ist, dies nur wegen Zeitablauf erneuert werden muss. Ebenso ist als bewiesen anzusehen, dass die gebuchten Flugtickets für die Außerlandesbringung zur Verfügung stehen und daher der 24. 06.2020 als Abschiebetermin sehr wahrscheinlich ist. Positiv für den Beschwerdeführer sprechende Änderungen des Sachverhaltes sind hingegen nicht eingetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm § 80 FPG lautet:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Im Gegenständlichen Fall sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG erfüllt, da der BF

a) entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes wiederholte Male in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG) und

b) der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere sowohl das Bestehen familiärer Beziehungen, als auch das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit als auch das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel als auch die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes als nicht gegeben erscheinen, da der BF

-) eben keine familiären Beziehungen in Österreich pflegt, da er zu zwei Stiefgeschwistern in Österreich eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt hat und sich seine Familienangehörigen in Polen befinden;

-) seit fast 1 ½ Jahren im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, davor auch nur gelegentlich als Arbeiter, zuletzt geringfügig beschäftigt war und auch aktuell keine begründete Aussicht besteht, dass er eine Arbeitsstelle findet, er hingegen von Unterstützungen wohltätiger Organisationen (etwa der Caritas) lebte und sich Sachen unrechtmäßig zueignete;

-) aktuell über keine finanziellen Mittel verfügt;

-) aktuell über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, das letzte Mal einen ordentlichen Wohnsitz am 02.09.2019 hatte und danach lediglich in verschiedenen Strafanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet gewesen ist.

-) auch nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen ist.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist festzuhalten, dass Fluchtgefahr gegeben ist, da der BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes mehrfach nach Österreich eingereist ist und bereits drei (!) Mal abgeschoben wurde. Er ist, wie oben bereits ausgeführt sozial und beruflich nicht integriert, hat keinen gemeldeten Wohnsitz, hat keine finanziellen Mittel zur Verfügung. Der BF ist von einem österreichischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Er hat keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Österreich, ist nicht erwerbstätig und ist nicht Mitglied von Vereinen und Organisationen. Das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung ist unter Bedachtnahme auf die strafrechtliche Delinquenz des BF und seine sonstige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen daher jedenfalls gegeben und überwiegt das Interesse des BF auf Schutz der persönlichen Freiheit. Letztendlich ist auf die zeitnah zu erwartende tatsächliche Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat - siehe Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – hinzuweisen, wodurch der Eingriff in die persönliche Freiheit des BF so gering wie möglich gehalten werden kann.

Somit erscheint die erforderliche Verhältnismäßigkeit ebenfalls gegeben.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften in Österreich einzuhalten.

Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aufgrund seiner auch sonst fehlenden Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist dringend zu befürchten, dass bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Am 05.11.2019 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien (GZ: 113 Hv 56/19m) wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat und einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher insgesamt im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Bezüglich der Prüfung, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre, ist zu bemerken, dass eine etwaige finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht zu ziehen ist.

Weiters besteht, wie oben bereits ausführlich dargelegt, im gegenständlichen Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, insbesondere die Haftfähigkeit des BF, gegeben ist.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung gerade im Hinblick auf die zahlreichen Verstöße gegen das rechtskräftig bestehende Aufenthaltsverbot und das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers jedenfalls auch als verhältnismäßig, gerade auch gemessen an §76 Abs. 2a FPG.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind und auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2231317.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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