TE Bvwg Beschluss 2020/6/8 W119 2212030-2

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W119 2188860-2/3Z

W119 2188856-2/3Z

W119 2188852-2/3Z

W119 2212030-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , der XXXX , geb. XXXX , des mj XXXX , geb. XXXX , und der mj XXXX , geb. XXXX , alle StA: Mongolei, vertreten durch Baasanjav Bayanjav (MAS) Österreich-Eurasien Gesellschaft "Kulturbrücke", gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. 4. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1030804407/191050172, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1153242108/191050245, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1153241002/191050156 und Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1211699108/191050318, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 10. 4. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1030804407/191050172, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1153242108/191050245, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1153241002/191050156 und Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1211699108/191050318, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 6. 5. 2020 Beschwerde erhoben und zudem Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Mongolei kein faires Verfahren erwarten könnten und somit den mongolischen Behörden schutzlos ausgeliefert wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführer als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen des Art 3 und 8 EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. In seiner Entscheidung begründete das Bundesamt führte das Bundesamt aus, dass die Asylverfahren in zweiter Instanz negativ beschieden worden seien.

Demgegenüber machten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde geltend, dass sie den mongolischen Behörden schutzlos ausgeliefert wären, weil in diesem Jahr Parlamentswahlen stattfänden, was die Mitarbeit des Beschwerdeführers ( XXXX ) bei den Wahlen im Jahr 2012 den Behörden wieder in Erinnerung gerufen werden könnte. Zudem wurde auch vorgebracht, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführer machten ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 3 und 8 EMRK) geltend.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist somit zur weiteren Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführer erforderlich.

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - prima facie davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführer das Risiko der Verletzung von Art 3 und EMRK besteht und es sich somit um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W119.2212030.2.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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