TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/9 W278 2194126-1

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W278 2194126-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen die Festnahme am 18.04.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 18.04.2018 bis XXXX .04.2018 zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der damals geltenden Fassung) iVm Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist

spätestens am 16.10.2017 in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Der BF verfügte laut VIS-Abfrage über ein Schengen-Visum Typ C, ausgestellt von der deutschen Vertretungsbehörde in New Delhi/Indien, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entschied, ein DUBLIN-Verfahren durchzuführen. Mit Mitteilung vom 16.10.2017 teilte das BFA dem BF mit, dass es Konsultationen mit Deutschland führe. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF aufgrund des Aufnahmegesuchs vom 18.10.2017 mit Schreiben vom 26.10.2017 ausdrücklich zu.

Am 14.11.2017 wurde seitens des BFA an Dublin Unit Deutschland mitgeteilt, dass der BF untergetaucht ist und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht.

Mit Bescheid vom 05.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß Art. 12.4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z, 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Das BFA hinterlegte den Bescheid vom 05.12.2017 gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde, da der BF über keine aufrechte Meldeadresse verfügte.

Der Bescheid vom 05.12.2017 wurde daher mit Wirksamkeit vom 07.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs unbekämpft am 05.01.2018 in Rechtskraft.

Am 25.01.2018 erging ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag gemäß § 34f BFA-VG aufgrund der neuen Meldeadresse des BF und wurde seine Überstellung nach Deutschland für den 01.02.2018 organisiert.

Nach dem Bericht der Fremdenpolizei vom 30.01.2018 konnte der BF an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden, weil er dort schon seit 2 Monaten nicht mehr wohnhaft und unbekannten Aufenthalts verzogen ist, weshalb die amtliche Abmeldung des BF an jener Adresse veranlasst wurde.

Am 13.04.2018 erging ein erneuter Festnahme- und Durchsuchungsauftrag gemäß § 34f BFA-VG aufgrund der neuen Meldeadresse des BF und wurde seine Überstellung nach Deutschland für den XXXX .04.2018 organisiert.

Am 18.04.2018 begab sich der BF in die Regionaldirektion Wien des BFA, wobei er aufgrund des Festnahmeauftrags um 10:50 Uhr festgenommen, ins PAZ HG eingeliefert und dem BFA zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt wurde.

Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 18.04.2018 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei untergetaucht und habe sich dem Verfahren entzogen. Der BF sei nicht vertrauenswürdig. Ein gelinderes Mittel könne aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht angeordnet werden. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.04.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 01.05.2018 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.04.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe die Behörde aus eigenem aufgesucht und sei somit kooperativ. Er sei einem direkten Kontakt mit den Behörden nicht ausgewichen. Am 21.12.2017 habe der rechtliche Vertreter des BF Vertretungsvollmacht gelegt und dabei nach dem Verfahrensstand gefragt, welche unbeantwortet bliebt, weshalb die Behörde keinen Grund für die Annahme gehabt habe, wonach der BF untergetaucht sei. Im Übrigen sei der BF regelmäßig gemeldet gewesen, und ergebe sich aus der unbeantworteten Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters, dass die belangte Behörde den Kontakt nicht gesucht habe. Der Vorwurf der BF habe der Behörde seinen Wohnort nicht mitgeteilt, gehe daher ins Leere und sei aktenwidrig. Die Behörde habe von dem Vollmachtsverhältnis gewusst, weshalb unverständlich bleibt, weshalb der Rechtsvertreter zur Einvernahme am 18.04.2018 nicht geladen wurde. Im Übrigen hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Die BF beantragte die Festnahme, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen die Verfahrenskosten zu ersetzen sowie den Ersatz der Aufwendungen des BF aufzuerlegen.

Das Bundesamt legte am 02.05.2018 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab, in der es insbesondere auf die Nichtzuständigkeit Österreichs und die Anordnung zur Außerlandesbringung hinwies sowie, dass bereits im Jänner 2018 ein Festnahmeauftrag ergangen sei, der jedoch fehlgeschlagen war, weil der BF untergetaucht sei. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und den BF zum Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

Der BF wurde am XXXX .04.2018 im Luftweg nach Deutschland überstellt.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

II. Feststellungen:

1. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der BF ist volljährig und indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder in Österreich Asylberechtigter, Asylwerber noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der gesamten Anhaltung in Schubhaft war der BF gesund und haftfähig.

1.3. Der BF wurde von 18.04.2018 bis XXXX .04.2018 in Schubhaft angehalten.

Die Anordnung der Schubhaft erfolgte mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.04.2018 (nach vorhergehender Einvernahme der BF am selben Tag). Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

1.4. Der BF verfügte über kein gültiges Reisedokument. Für ihn wurde ein Laissez-Passer ausgestellt und erfolgte am XXXX .04.2018 seine Überstellung nach Deutschland im Luftweg. Die Überstellung nach Deutschland erfolgte auch innerhalb der Schubhafthöchstdauer.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

2.1. Der Beschwerdeführer reiste zu seinem unbekannten Zeitpunkt, spätestens am 16.10.2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Mit Bescheid vom 05.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß Art. 12.4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Diese Entscheidung erwuchs am 05.01.2018 unbekämpft in Rechtskraft.

Für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist Deutschland zuständig. Dem Akt sind keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen, die gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland sprechen.

2.3. Der BF hat sich während seines Verfahrens als unkooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen. Der BF hat sich dem Verfahren entzogen sowie bereits einmal seine Festnahme und damit seine Überstellung vereitelt, weil er an seiner behördlichen Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte. Der BF war an jener Adresse bereits seit 2 Monaten nicht mehr wohnhaft, weshalb seine amtliche Abmeldung eingeleitet wurde. Der BF war für die Behörden mehrere Monate unerreichbar abgetaucht und ist nicht ausreisewillig. Der BF wurde am 18.04.2018 aufgrund eines erneuten Festnahmeauftrages festgenommen.

3. Familiäre und soziale Komponente:

Der BF war in Österreich nicht relevant integriert und konnte keine sozialen, beruflichen oder aber familiären Bezugspunkte in Österreich darlegen oder gar nachweisen. Er ging im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war daher nicht selbsterhaltungsfähig und ist mittellos. Er verfügte zwar zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, besaß jedoch keine Wohnungsschlüssel, weshalb ihm zu dieser kein uneingeschränkter Zugang zukommt. Bereits zuvor verfügte er über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, dort war er jedoch nicht aufhältig und wurde amtlich abgemeldet.

III. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Auch wurde Beweis durch Anfragen im Zentralen Melderegister, der Anhaltedatei des BMI, im Strafregister und in der GVS Datenbank genommen.

1.1 Die Identität des BF steht nicht fest, da er im Verfahren keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich zurückgewiesen wurde, ist er auch nicht Asylberechtigter, Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den im Verfahren gemachten Angaben, wonach er gesund ist (S. 2 des BFA-Prot.) und wurde in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

1.3. Dass sich der BF von 18.04.2018 bis XXXX .04.2018 durchgehend in Schubhaft befand, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI sowie dem Bericht über die Überstellung des BF am XXXX .04.2018.

1.4. Dass der BF über kein Reisedokument verfügte und ein Laissez-Passer ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Überstellung im Luftweg nach Deutschland am XXXX .04.2018, ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom XXXX .04.2018.

2.1. Dass der Beschwerdeführer spätestens am 16.10.2017 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister).

2.2. Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017 ergeben sich aus der zitierten Entscheidung.

Die Feststellung, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, beruht auf der Aktenlage, insbesondere auf dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017 an Deutschland, dem die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 26.10.2017 gemäß Art. 12 IV Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte sowie der in weiterer Folge ergangenen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

2.3. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF. Dass der BF sich bereits einmal dem Verfahren entzogen sowie seine Festnahme und Überstellung vereitelt hat, ergibt sich aus dem Durchsuchungs- Festnahme sowie Abschiebeauftrag vom 25.01.2018, der Buchungsbestätigung vom 25.01.2018 und dem Bericht der LPD vom 30.01.2018, wonach der BF an seiner behördlichen Meldeadresse in Wien 16 nicht angetroffen werden konnte. Aus jenem Bericht geht auch hervor, dass der BF nach Angaben des nunmehrigen Wohnungsmieters dort bereits seit 2 Monaten nicht mehr wohnhaft war. Im Übrigen konnte der BF dem BFA auch nicht substantiiert darlegen, wo er sich in der Zwischenzeit aufgehalten hat, sondern gab nur an, sich an verschiedenen Orten, beispielsweise im Sikh-Tempel oder bei verschiedenen Landsleuten aufgehalten zu haben (S. 3 des BFA-Prot.). Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der BF bereits am 03.11.2017, sohin etwas mehr als 2 Wochen nach Asylantragstellung, wegen mehrtägiger Abwesenheit von der Grundversorgung abgemeldet wurde sowie von 03.11.2017 bis 14.12.2017 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte und das BFA am 14.11.2017 Dublin Unit Deutschland informierte, dass die Überstellung wegen Untertauchens des BF ausgesetzt werden müsse. In Zusammenschau mit der Aktenlage ergibt sich, dass der BF seit diesem Zeitpunkt, bis zu seinem Auftauchen am 18.04.2018 für die Behörden nicht greifbar und untergetaucht war. Seine Ausreiseunwilligkeit ergibt sich in Zusammenschau seines gesamten Verhaltens mit seiner Einvernahme am 18.04.2018, bei der er gegenüber dem BFA angab, dass er nicht nach Deutschland wolle, sondern in Österreich bleiben wolle (S. 2 des BFA-Prot.). Wenn der BF später in seiner Einvernahme behauptet, er werde mit der Behörde kooperieren und das Land freiwillig verlassen, ist der belangten Behörde aufgrund seines bis dato gesetzten Verhaltens beizupflichten, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Hinweise für das Bestehen von relevanten Bindungen auf sozialer, beruflicher oder familiärer Ebene in Österreich waren dem Verfahren nicht zu entnehmen. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen findet sich auch in der Beschwerdeschrift nicht. Die Mittellosigkeit des BF ist aus dem Eintrag in der Anhaltedatei ersichtlich. Dass der BF für die Wohnung an seiner aktuellen Meldeadresse keinen Schlüssel besitzt und ihm daher der uneingeschränkte Zugang zu dieser verwehrt ist, beruht auf seinen Aussagen vor dem BFA. Zunächst gab er an, bei einem Freund zu wohnen und einen Schlüssel zu haben. Auf Nachfrage des BFA sagte er, der Schlüssel befände sich unter der Eingangsmatte und auf erneute Nachfrage, behauptete er, sein Anwalt habe einen Schlüssel (S. 4 des BFA-Prot.). Aufgrund dieser Widersprüche ist zurecht davon auszugehen, dass der BF keinen uneingeschränkten Zugang zur Wohnung seiner aktuellen Meldeadresse besaß. Die fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. – Festnahme, Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), in der Fassung zum Zeitpunkt der Festnahme (18.04.2018), lautet:

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt (18.04.2018) geltenden Fassung lautet:

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der damals geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung (18.04.2018) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit,angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylwerber, Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Das erkennende Gericht geht ebenfalls von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat sich zwar behördlich angemeldet, war an jener Adresse jedoch nicht anzutreffen. Im Übrigen hielt er sich dort seit 2 Monaten nicht mehr auf. Der Behörde war der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt, er war daher nicht greifbar und hat sich dadurch seiner Überstellung nach Deutschland bereits einmal entzogen und damit zumindest erschwert. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe, der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG, grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das BFA im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da für den Beschwerdeführer ein deutsches Visum ausgestellt wurde und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 16.10.2017 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Somit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, er verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel, noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF war zwar zum Festnahmezeitpunkt behördlich in Wien gemeldet, war jedoch nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels, weshalb sein Wohnsitz als nicht gesichert anzusehen ist. Auch an der zuvor gemeldeten Adresse hielt er sich nicht tatsächlich auf, weshalb er amtlich abgemeldet wurde. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ebenfalls erfüllt ist.

Dass beim Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - keine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund obiger Erwägungen nicht erkennen. Auch den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich freiwillig zur belangten Behörde begeben habe und daher kooperativ sowie dem direkten Kontakt mit der Behörde nicht ausgewichen sei, kann nicht gefolgt werden. Es wird nicht verkannt, dass sich der BF freiwillig zur belangten Behörde begeben hat, dennoch steht fest, dass der BF mehrere Monate untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar war. An seiner zunächst angegebenen Meldeadresse in Wien 16 war er nicht aufhältig und gab er der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Zutreffend ist, dass der Vertreter des BF am 21.12.2017 per E-Mail Vollmacht, datiert mit 06.12.2017, vorgelegt und sich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, welche von der belangten Behörde unbeantwortet blieb. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Bescheid vom 05.12.2017 bereits mit 07.12.2017 wirksam hinterlegt und damit zugestellt wurde. Bis zu jenem Zeitpunkt am 21.12.2017, zu dem die Vollmacht der belangten Behörde zugegangen ist, war dieser kein Rechtsvertreter des BF bekannt, weshalb ihr das Unterbleiben der Zustellung des Bescheides an den Rechtsvertreter nicht vorgeworfen werden kann.

Auch das vom BF ins Treffen geführte aufrechte Vertretungsverhältnis mit seinem Rechtsanwalt kann am Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr, insbesondere in Zusammenschau mit seinem Vorverhalten, nichts ändern, weil das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses einen fremdenpolizeilichen Zugriff in keiner Weise sichert. Entgegen den beschwerdeseitigen Ausführungen, hat die belangte Behörde versucht mit dem BF in Kontakt zu treten. Der BF konnte am 30.01.2018 an seiner Meldeadresse jedoch nicht angetroffen werden und war dort auch bereits seit 2 Monaten nicht mehr wohnhaft. Seinen Aufenthaltsort gab er der Behörde auch nicht bekannt. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der BF bereits davor etwa 1 ½ Monate im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldung verfügte. An seiner zuletzt behördlich gemeldeten Adresse verfügte er im Übrigen über keinen uneingeschränkten Zugang zur Wohnung. In einer Gesamtschau geht daher auch das Vorbringen, der BF sei rechtmäßig gemeldet gewesen, ins Leere und handelt es sich nicht um eine aktenwidrige Anschauung, wenn der BF vor dem BFA danach gefragt wird, wo er inzwischen gewohnt und warum er dies nicht mitgeteilt habe.

Das beschwerdeseitige Vorbringen, wonach es unverständlich bleibe, warum der Rechtsvertreter zur Einvernahme am 18.04.2018 nicht geladen wurde, ist nicht substantiiert. Es entbehrt jeglicher Details worin die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Behörde bestehe. Bei Schubhaftverfahren handelt es sich im Übrigen gemäß § 76 Abs. 4 FPG iVm § 57 AVG um ein Mandatsverfahren, das bei Gefahr in Verzug ohne Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 103) führen zu § 76 FPG auszugsweise Folgendes aus: […] Die in den Abs. 3 und 4 getroffenen Regelungen stellen zwei weitere Parallelen zum gerichtlichen Haftrecht dar. So wie beim richterlichen Haftbefehl, aber auch wie bei dem Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft soll es bei der Erlassung des Schubhaftbescheides zunächst zu keinem weitwendigen Verfahren kommen. Es wird davon ausgegangen, dass dann, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, stets auch Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 AVG vorliegt […]. Der BF wurde am 18.04.2018 um 10:50 festgenommen und um 16:51 vor dem BFA einvernommen. Wie der Rechtsvertreter im Sinne des Mandatscharakters und der Raschheit des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Einvernahme 6 Stunden später rechtzeitig von der belangten Behörde hätte geladen werden sollen, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargetan.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch familiär verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer war in Besitz eines von deutschen Behörden ausgestellten Visums, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen wurde. Diese erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Er tauchte unter und war für die Behörden seit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung am 03.11.2017 bis zu seiner Festnahme am 18.04.2018, nicht greifbar. Er hat in seiner Einvernahme vor dem BFA auch deutlich gemacht, dass er nicht nach Deutschland wolle. Der Beschwerdeführer verfügt zudem in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiäre/sozialen Kontakte hat, dies wurde beschwerdeseitig auch nicht behauptet. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügt er ebenfalls nicht und war er auch nicht legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er nicht nach Deutschland, sondern in Österreich bleiben wolle. Er war zwar behördlich gemeldet, verfügte jedoch nicht über uneingeschränkten Zugang zur Wohnung. Bereits zuvor war er an seiner behördlichen Meldeadresse nicht aufhältig, weshalb er amtlich abgemeldet wurde. Außerdem vereitelte der BF deshalb bereits einmal seine organisierte Überstellung nach Deutschland. Er war aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsortes für die Behörden nicht greifbar und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für den nach der Dublin-III-VO Portugal zuständig ist und wurde über ihn eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland nicht wahrscheinlich war und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass das Vorgehen des BF – sein Untertauchen noch während des Zulassungsverfahrens und sein Auftauchen erst mehr als 5 Monate später, darauf abzielte seine Überstellung zumindest wesentlich zu erschweren.

Der BF hat damit eindeutig seine Unwilligkeit zur Überstellung nach Deutschland zum Ausdruck gebracht, weshalb erneut damit zu rechnen war, dass er sich seiner Überstellung entzogen hätte. Der BF ist darüber hinaus weder sozial, noch familiär integriert und mittellos. Das Gericht geht von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal sich das Bundesamt um eine ehebaldige Überstellung und um eine möglichst kurze Anhaltung des BF in Schubhaft im Rahmen des Verfahrens bemüht hat. Im angefochtenen Bescheid, somit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, war das Abschiebedatum für XXXX .04.2018 bereits fixiert (siehe Bescheid Seite 11). Die Buchungsanfrage wurde bereits am 13.04.2018, nach neuer aufrechter Meldeadresse des BF, durchgeführt und die gesamte Überstellung nach Deutschland am 13.04.2018 organisiert und auch am XXXX .04.2018 – ohne Komplikationen - durchgeführt.

Der BF hat sich auch in der Vergangenheit nicht ausreisewillig gezeigt, ist stattdessen untergetaucht und war für die Behörden nicht greifbar. Dies war bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit und der Europäischen Gemeinschaft an einem geordneten Fremdenwesen iSd Dublin-III-VO, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Das Bundesamt hat durch die unverzügliche Fixierung des Überstellungstermins bereits vor dem Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft darauf hingewirkt, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauert. In einer Gesamtschau geht das Gericht davon aus, dass die kurze Anhaltung in Schubhaft für 8 Tage verhältnismäßig war.

Insgesamt kommt daher den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass der BF in keiner Weise vertrauenswürdig ist und über keine nennenswerten privaten Kontakte im Inland verfügt, die ihn im Rahmen eines gelinderen Mittels tatkräftig unterstützen könnten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er im Wissen um die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist und für die Behörden nicht greifbar war - konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Es war somit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er hat keine familiären oder sozialen Bindungen an Österreich, die ihm Halt bieten könnten und verfügte er hier zwar über eine behördliche Meldeadresse, an jener er jedoch nicht aufhältig war, weshalb seine amtliche Abmeldung erfolgte. Zum Festnahmezeitpunkt verfügte der BF zwar über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, doch kam ihm dort kein uneingeschränkter Zugang zu. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass ihn die Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer Kaution dazu gebracht hätte, nicht wieder unterzutauchen und sich den Behörden zu entziehen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen, seine Überstellung nach Deutschland abgewartet hätte, sondern Handlungen gesetzt hätte, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF in einem betreuten Grundversorgungsquartier Unterkunft hätte nehmen können, ist entgegenzuhalten, dass der BF nach mehrtätiger Abwesenheit aus der Grundversorgung abgemeldet und bis zu seiner Überstellung keinen Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung gestellt hat.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.8. In der Beschwerde wird darüber hinaus beantragt die Festnahme für rechtswidrig zu erklären. Sie enthält allerdings kein explizites Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Festnahme am 18.04.2018; insbesondere wird in keiner Form deren Rechtswidrigkeit dargetan. Auch eine unzulässig lange Anhaltung in Schubhaft wurde nicht behauptet und ist eine solche überdies auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Wie oben unter 3.1.3. bis 3.1.8. dargestellt, lagen die Voraussetzungen einer Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 FPG vor, womit die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015) sich als rechtmäßig erwiesen hat.

Die Beschwerde gegen den die Festnahme, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III u. IV. (Kostenanträge):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme, den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 426,20. Der beschwerdeführenden Partei gebührt kein Kostenersatz.

3.3 Entfall einer mündli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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