Entscheidungsdatum
10.06.2020Norm
AuslBG §4Spruch
W1782227508-1/7E
W1782227507-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und
die fachkundige Laienrichterin
Mag a Nina Kesselgruber und dem fachkundigen Laienrichter Mag Thomas Metesch als
über
die Beschwerde
der XXXX und der Frau XXXX , StA Serbien, beide vertreten durch RA Dr. Metin Akyürek gegen den Bescheid
des
AMS, Wien Esteplatz vom 24.10.2019,
GZ: 08114 / GF: 4005152, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerinnen haben gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 24.10.2019, mit dem dem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäߧ 4 Abs 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht stattgegeben worden war, ein Rechtsmittel erhoben.
Mit Schreiben vom 18.05.2020 wurden diese Beschwerden zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Da die Beschwerdeführerinnen ihr Rechtsmittel zurückgezogen haben, war das Verfahren einzustellen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2227507.1.00Im RIS seit
09.10.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020