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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des K U, geb. 24. September 1972, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Jänner 1995, Zl. St 7-1/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 1995 wurde gemäß § 54 des Fremdengesetzes (FrG) sowie gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Volksrepublik Bangladesh gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Der Beschwerdeführer sei ein Staatsangehöriger von Bangladesh, er habe - folgend seinen eigenen niederschriftlichen Angaben bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 29. Juli 1994 - um den 18. August 1993 in Dacca einen Reisepaß ausgestellt erhalten. Mit diesem Dokument sei er am 6. September 1993 auf dem Luftweg nach Moskau gereist, er habe sich sodann weiter in die Ukraine begeben und dort für Zwecke eines Studiums eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr erhalten.
Da die Aussichten des Beschwerdeführers in der Ukraine hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme "gleich Null" gewesen seien, habe er versucht, in ein anderes Land zu gelangen, und sei dann nach Moldawien gefahren, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers, dem er 600,-- US $ bezahlen habe müssen, nach Rumänien gelangt sei. In Bukarest habe er wiederum Schlepper getroffen, die sich erbötig gemacht hätten, ihn gegen die Bezahlung von 2.000,-- US $ in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Zusammen mit 36 anderen Bengalen sei er in einem LKW versteckt worden und habe so die Grenzen nach Ungarn und von Ungarn weiter nach Österreich passiert. Bei der Ausreisekontrolle beim Grenzübergang Suben-Autobahn sei er, noch auf österreichischer Seite, zusammen mit den übrigen aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden, in welcher er sich derzeit noch befinde. Der am 26. Juli 1994 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 1. August 1994, abgewiesen worden, und die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1994, abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei rechtswirksam am 2. September 1994 erlassen worden.
Den im Zuge der Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Ried am 29. Juli 1994 mündlich gestellten Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nach § 54 FrG habe dieser damit begründet, daß er seit 1989 an der Universität Dacca die islamische Religion studiert hätte und seit dieser Zeit auch aktives Mitglied der Jatiya-Partei gewesen sei, die von 1981 bis 1990 in Bangladesh an der Macht gewesen sei. Seit 1990 habe in Bangladesh jedoch die BNP die Regierungsgewalt inne, es komme zwischen diesen Parteien immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Jatiya-Partei an Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen und sei bei letzteren gelegentlich auch als Redner aufgetreten. Bei diesen Veranstaltungen hätte der Beschwerdeführer "schlecht" über die BNP gesprochen, was dieser bekannt geworden sei. Deswegen sei der Beschwerdeführer im Dezember 1991 - so habe er seinen Antrag weiter begründet - für rund eine Woche inhaftiert worden. Auf Empfehlung des Anwaltes des Beschwerdeführers habe dieser bei der Gerichtsverhandlung alles zugegeben und erklärt, daß er bei öffentlichen Kundgebungen niemals mehr "schlecht" über die BNP spechen werde. Nach seiner Enthaftung habe der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Jatiya-Partei aber nicht beendet oder eingeschränkt. Aus diesem Grund habe die Polizei ständig nach dem Beschwerdeführer gesucht, er habe sich aber bei seiner Schwester, bei seinem Schwager und bei anderen Personen erfolgreich verstecken können. Schließlich habe ihm die Jatiya-Partei einen Reisepaß besorgt und seine Ausreise organisiert. Wenn der Beschwerdeführer jetzt nach Dacca abgeschoben würde, würde man ihn deshalb, weil er das seinerzeitige Versprechen nicht gehalten hätte, sofort festnehmen und töten können.
Bei seiner Einvernahme im Asylverfahren - so weiter die Behörde im angefochtenen Bescheid - habe der Beschwerdeführer als Fluchtgrund angegeben, er hätte sich unbedingt der BNP anschließen sollen, habe dies aber nicht gemacht und habe somit große Probleme bekommen. Man hätte ihn wiederholt mit dem Umbringen bedroht, er sei auch körperlichen Attacken ausgesetzt gewesen. Einmal sei er von Mitgliedern der regierenden BNP im Juni oder Juli 1992 in Dacca geschlagen worden. Mehr, so habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im Asylverfahren ausgeführt, könne er nicht angeben.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei am ehesten zu entnehmen, daß er als Angehöriger der früheren Regierungs- und nunmehrigen Oppositionspartei Nachstellungen durch Angehörige der derzeit an der Macht befindlichen Regierungspartei befürchte. Eine Verfolgungssituation durch die staatlichen Organe ließe sich jedoch aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht ersehen; eine Haftstrafe von einer Woche, die noch dazu auf das Jahr 1991 zurückgehe, reiche wohl nicht aus, daraus eine Verfolgungssituation abzuleiten. Für die staatlichen Behörden sei der Fall mit dieser eher geringen Haftstrafe anscheinend erledigt gewesen, wofür auch spreche, daß dem Beschwerdeführer offenbar anstandslos von den Behörden seines Heimatstaates im Jahr 1993 ein Reisepaß ausgestellt worden sei und er auch problemlos auf dem Luftweg habe ausreisen können.
Es erscheine wenig glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer anführe, bloß deshalb, weil seine bisherige Tätigkeit in der Jatiya-Partei nicht beendet oder eingeschränkt worden sei, würde er sofort von der Polizei festgenommen und getötet werden. Diese Aussage habe er nicht einmal im Asylverfahren aufrecht erhalten. Sie scheine bei weitem überzogen, noch dazu, wo es sich bei der Jatiya-Partei um eine im Parlament vertretene Partei handle.
Wenn der Beschwerdeführer aber, wovon in seinem Asylantrag ausschließlich die Rede gewesen sei, Schwierigkeiten von Mitgliedern der Regierungspartei befürchte, müsse ihm entgegengehalten werden, daß derartige, nicht vom Staat ausgehende Situationen weder vom Schutzbereich des § 37 Abs. 1 noch von dem des Abs. 2 FrG umfaßt seien. Es liege auch kein Anzeichen dafür vor, daß Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der Regierungs- und der Oppositionspartei vom Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgehen oder von diesem Staat gebilligt werden.
Nachdem der Beschwerdeführer, zumindest im Asylverfahren und offenbar auf nachhaltiges Befragen ("mehr kann ich nicht angeben") ausdrücklich angegeben habe, mit der Polizei keine Probleme gehabt zu haben, sondern lediglich mit Mitgliedern der Regierungspartei, sei nicht zu ersehen, daß stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß er Gefahr liefe, bei einer Rückkehr nach Bangladesh einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 37 Abs. 1 FrG).
Es sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses als glaubwürdig und nicht nur auf Behauptungen beruhend angesehen werden könne, aber auch nicht zu entnehmen, daß stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß in Bangladesh sein Leben oder seine Freiheit - von Staats wegen - aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wären (§ 37 Abs. 2 FrG).
Den Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen, wie er das beantragt habe, erscheine der belangten Behörde angesichts bereits zweimal erfolgter Einvernahmen entbehrlich; es seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, daß die bisherigen Einvernahmen nicht ausführlich oder nicht korrekt gewesen wären. Die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis umfasse immerhin drei Seiten und habe fast zweieinhalb Stunden gedauert; beim Bundesasylamt sei der Beschwerdeführer eine Stunde lang einvernommen worden.
Worin die unrichtige Beurteilung der politischen und sozialen Situation in Bangladesh, wie sie von der Erstbehörde angenommen worden sei, gelegen sein solle, habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht ausgeführt. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, daß die Erstbehörde von unrichtigen Informationen ausgegangen wäre, wobei überdies anzuführen sei, daß es weniger auf die allgemeine Situation in einem Land ankomme, sondern vielmehr auf die für den einzelnen konkret gegebene Situation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Erstattung einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde wäre unter Zugrundelegung der von ihm vorgebrachten Gründe zu dem Ergebnis gelangt, daß seinem Feststellungsantrag Folge zu geben gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Jatiya-Partei und habe im Rahmen dieser Partei an Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen. Bei den Kundgebungen sei er auch gelegentlich als Redner aufgetreten, er habe auch negative Aussagen über die derzeit an der Macht befindliche Partei "BNP" gemacht. Deshalb sei er auch in Haft genommen worden. Eine schärfere Verurteilung habe der Beschwerdeführer nur dadurch verhindern können, daß er ein umfassendes Geständnis im Zuge einer Gerichtsverhandlung abgegeben habe. Nach seiner Enthaftung habe er die Tätigkeit in seiner Partei aber nicht beendet, aus diesem Grund wäre er permanent von der Polizei überwacht und gesucht worden. Er sei mit dem "Umbringen" bedroht worden und körperlichen Angriffen seitens von Mitgliedern der derzeit regierenden BNP ausgesetzt gewesen.
Diese Verfolgungshandlungen würden in Bangladesh seitens der staatlichen Organe gebilligt. Es sei also davon auszugehen, daß ihm kein ausreichender staatlicher Schutz in Bangladesh vor Übergriffen der BNP zustehe und daher die befürchtete Verfolgung durch den politischen Gegner einer staatlichen Verfolgung gleichzuhalten sei. Weiters macht der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG geltend, da sich die Behörde mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und insoweit ein entscheidungswesentlicher Begründungsmangel vorliege, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid gelangt wäre.
Die belangte Behörde habe keine Überprüfung dahingehend vorgenommen, inwieweit dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz vor Übergriffen der BNP in Bangladesh gewährleistet wäre.
Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Sachverhaltsermittlungen die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt sei, daß keine Anzeichen dafür vorliegen, daß Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der Regierungs- und Oppositionspartei von seinem Heimatstaat ausgingen oder von ihm gebilligt würden. Insofern sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden.
Zum Beweis seines gesamten Vorbringens habe der Beschwerdeführer zur Ausräumung allenfalls tatsächlich bestehender Widersprüche hinsichtlich seiner Angaben seine ergänzende Einvernahme im Zuge des Berufungsverfahrens beantragt. Diesem Antrag sei von der belangten Behörde nicht Folge gegeben worden, dies mit der Begründung, daß seine Einvernahme angesichts zweimal erfolgter Einvernahmen entbehrlich sei und auch keine Anhaltspunkte erkennbar seien, daß die bisherigen Einvernahmen nicht ausführlich oder nicht korrekt gewesen wären. Die von der belangten Behörde relevierte Dauer der Einvernahmen rechtfertige keinesfalls die Abweisung seines Beweismittelantrages, insbesondere könne aus der Länge einer Niederschrift und der Dauer einer Einvernahme nicht auf deren Gründlichkeit geschlossen werden.
Hätte die belangte Behörde die oben angeführten Punkte bei ihrer Entscheidung beachtet, wäre sie zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid gelangt.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Zwar wird bei Anwendung des § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vom Antragsteller nicht verlangt, die ihm in dem von ihm bezeichneten Staat drohende Gefahr nachzuweisen. Im Verfahren gemäß § 54 FrG hat der Fremde aber mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Falle seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder von diesen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1997, Zl. 96/21/0093 und vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0269). Dies ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, und er kann der belangten Behörde auch nicht vorwerfen, notwendige Ermittlungsschritte - etwa seine neuerliche Einvernahme - unterlassen zu haben, weil er es unterläßt aufzuzeigen, wodurch und welche konkreten Umstände hiebei glaubhaft gemacht worden wären. Daß der Beschwerdeführer im Jahre 1991 im Anschluß an eine politische Versammlung für die Dauer einer Woche wegen im übrigen nicht näher genannter Gründe inhaftiert gewesen sein mag, rechtfertigt nicht die Annahme, daß er im Jahre 1995 im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
Mit der Behauptung, einer bestimmten Partei anzugehören, kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine ausreichenden Gründe für die Annahme dartun, daß sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner politischen Ansichten oder aus anderen im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG genannten Gründen bedroht sei. Politische Konflikte zwischen den Parteien des Heimatstaates des Beschwerdeführers lassen noch keinen Schluß zu, daß das Leben oder die Freiheit der Mitglieder jener Parteien, die in Opposition (zur Regierungspartei) stehen, wegen Zugehörigkeit oder Aktivität zu bzw. für diese Parteien bedroht sind. Wenn der Beschwerdeführer aber behauptet, er sei nach seiner Freilassung im Jahre 1991 weiterhin für seine Partei tätig gewesen und wäre permanent von der Polizei sowohl überwacht als auch gesucht worden, so ist dieses Vorbringen einerseits unsubstanziiert und andererseits in sich widersprüchlich. Wurde der Beschwerdeführer nämlich von der Polizei überwacht, so mußte dieser sein Aufenthaltsort wohl bekannt gewesen sein; ein permanentes Suchen nach ihm wäre für sie entbehrlich gewesen. Sein Vorbringen kann die Beschwerde daher nicht zum Erfolg führen.
Da somit der Beurteilung der belangten Behörde, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in Bangladesh im Sinne des § 37 Abs.1 und Abs. 2 FrG die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210426.X00Im RIS seit
20.11.2000