TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 W245 2215883-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

BDG 1979 §48a
BDG 1979 §50a
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W245 2215883-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert STANGLECHNER, Maximilianstraße 9, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.01.2019, Zl. XXXX , betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem modifizierten Antrag des XXXX vom 09.06.2020 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf 39 Stunden für die Zeit vom 01.08.2020 bis 31.07.2021 stattgegeben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 01.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch "BF") die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf 39 Stunden ab XXXX für die Dauer von zwei Jahren (VWA ./1).

I.2. Mit Bescheid vom 24.05.2018 wurde der Antrag des BF von der belangten Behörde (in der Folge auch "bB") abgewiesen. Dazu wurde in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten vor Mehr- und Überbelastungen zu schützen wären (VWA ./1).

I.3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 12.06.2018 beantragte der BF, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass seinem Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 auf 39 Stunden mit dem auf die Zustellung des Erkenntnisses über die Beschwerde folgenden Monatsersten stattgegeben werde. In eventu solle das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") den in Beschwerde gezogenen Bescheid beheben und zur Fortführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen (VWA ./1).

I.4. Mit Erkenntnis vom 05.11.2018 behob das BVwG ersatzlos den Bescheid und übermittelte den Abänderungsantrag vom 23.10.2018 an die bB weiter (VWA ./1).

I.5. Unter Bezugnahme das Erkenntnis des BVwG wurde der BF von der bB mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.11.2018 aufgefordert, gemäß § 13 Abs. 3 AVG den beim BVwG eingebrachten Antrag zu korrigieren, da in diesem weder ein konkretes Beginn- noch ein konkretes Endedatum enthalten sei (VWA ./2).

I.6. Mit Mitteilung vom 21.11.2018 korrigierte der BF im Wege seines Rechtsvertreters seinen Antrag dahingehend, dass die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 39 Stunden für einen zukünftige Zweitraum von zwei Jahren beginnend mit 01.02.2019, in eventu beginnend mit dem auf den Tag der Entscheidung folgenden Monatsersten, in eventu beginnend mit dem auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monatsersten begehrt werde (VWA ./4).

I.7. Die bB teilte dem BF mit Schreiben vom 11.12.2018 unter Hinweis auf die Personalsituation und dienstliche Interessen mit, dass eine Herabsetzung der Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß nicht in Betracht käme (VWA ./5).

I.8. Dazu erfolgte mit Schreiben vom 28.12.2018 eine Stellungnahme des BF im Wege seines Vertreters (VWA ./6)

I.9. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. XXXX wies die bB den Antrag des BF auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigen Anlass gemäß § 50a iVm §48a BDG 1979 ab (VWA ./7). Der Bescheid wurde dem BF am 31.01.2019 zugestellt (VWA ./8).

I.10. Gegen den Bescheid der bB erhob der BF vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert STANGLECHNER am 27.02.2019 (VWA ./9) fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde (VWA ./10).

I.11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen ./1-./10, siehe Punkt 0) wurden dem BVwG am 13.03.2019 von der bB vorgelegt (VWA ./11).

I.12. Am 20.05.2020 wurde durch das BVwG eine Verhandlung für den 22.06.2020 anberaumt. Im Zuge der Ladung wurde die bB aufgefordert das dienstliche Interesse zu begründen, welches gegen den Antrag des BF auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spricht (OZ 3).

I.13. Mit Schreiben vom 08.06.2020 teilte die bB mit, dass einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des BF im Ausmaß von 39 Wochenstunden keine wichtigen dienstlichen Interessen, für einen zukünftigen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit dem auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monatsersten, entgegenstehen würden (OZ 5).

I.14. Zum Schreiben der bB gab der BF am 09.06.2020 an, dass er seinen Antrag dahingehend einschränke, dass er die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 39 Stunden für einen zukünftigen Zeitraum von einem Jahr beantrage. Der BF sei damit einverstanden, dass die Herabsetzung mit 01.08.2020 oder - wie nun von der belangten Behörde angeführt werde - mit dem auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monatsersten - beginne (OZ 7).

I.15. Am 10.06.2020 wurde vom BVwG die geplante Beschwerdeverhandlung abberaumt (OZ 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der BF ist eingeteilter Beamter auf der Polizeiinspektion XXXX . Er ist im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und er versieht Exekutivdienst.

II.1.2. Zum Antrag des BF auf Herabsetzung der Wochendienstzeit:

Der BF beantragt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden ab dem Zeitpunkt 01.08.2020 für die Dauer eines Jahres (01.08.2020 bis 31.07.2021).

II.1.3. Zum dienstlichen Interesse der bB:

Dem Antrag des BF (siehe Punkt 0) stehen keine dienstlichen Interessen entgegen.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz "VWA" mit den Bestandteilen ./1 - Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2018 (siehe Punkt 0, 0, 0, und 0), ./2 - Mängelbehebungsauftrag der bB vom 14.11.2018 (siehe Punkt 0), ./3 - Übernahmebestätigung für den Mängelbehebungsauftrag vom 21.11.2018 (siehe Punkt 0), ./4 - Antrag des BF im Wege seines Rechtsvertreters vom 21.11.2018 (siehe Punkt 0)., ./5 - Mitteilung der bB über die beabsichtigte Ablehnung des Antrages vom 11.12.2018 (siehe Punkt 0), ./6 - Stellungnahme des BF vom 28.12.2018 (siehe Punkt 0), ./7 - Bescheid der bB vom 24.01.2019 (siehe Punkt 0), ./8 - Übernahmebestätigung für den Bescheid der bB vom 31.01.2019 (siehe Punkt 0), ./9 - Kuvert für die Beschwerde mit Aufgabedatum 27.02.2019 (siehe Punkt 0), ./10 - Beschwerde des BF (siehe Punkt 0), ./11 - Aktenvorlage der bB vom 13.03.2019 (siehe Punkt 0)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz "OZ" gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Ausführungen im Bescheid der bB (VWA ./7, Seite 2). Sohin konnte dies festgestellt werden.

II.2.2. Zum Antrag des Zum Antrag des BF auf Herabsetzung der Wochendienstzeit:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Erklärungen des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe OZ 4 und 7). Sohin konnte dies festgestellt werden.

II.2.3. Zum dienstlichen Interesse der bB:

Laut Mitteilung der bB stehen dem Antrag des BF keine dienstlichen Interessen mehr entgegen (siehe OZ 5). Sohin konnte dies festgestellt werden. Soweit die bB ihre Abschätzung des dienstlichen Interesses mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monatsersten begründet, entspricht dies im Wesentlichen den beantragten Zeitpunkt des BF (31.08.2020).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 50a BDG 1979 zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 50a BDG 1979 - Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß - lautet:

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

§ 50a BDG 1979 (der im Übrigen gemäß § 20 VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt - anders als § 50b BDG 1979 für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes - keinen absoluten Rechtsanspruch Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in festgehalten hat, sind dabei alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182).

Im Verfahren nach § 50a BDG 1979 ist nicht nur eine Einschränkung des Antrags durch einen späteren Beginn im Rechtsmittelverfahren zulässig, sondern ist auch eine Modifikation des Begehrens im Sinn eines späteren Beginns bei gleicher Dauer noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens gelegen (VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001).

II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Wie festgestellt werden konnte, steht dem zuletzt zulässig modifizierten Antrag des BF kein dienstliches Interesse entgegen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG - Verhandlung - lautet:

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem ist zu beachten, dass der BF entsprechend den Ausführungen der bB (OZ 5) seinen Antrag inhaltlich modifiziert hat (OZ 7). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abänderung eines Bescheides Antragsänderung Exekutivdienst Polizist private Interessen wichtiges dienstliches Interesse Wochendienstzeit Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2215883.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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