Entscheidungsdatum
12.06.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I401 2128300-2/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx Pulverturmgasse 4/2/R01 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt wird.
3. Im Übrigen werden der Spruchunkt II. dritter Satz und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde durch die beschwerdeführende Partei am 25.05.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2128300.2.00Im RIS seit
09.10.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020