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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, in der Beschwerdesache des A S, geboren am 5. April 1958, vertreten durch Dr. Hermann Fromherz, Dr. Friedrich Fromherz und Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994, Zl. 102.237/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Aus der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. August 1994 die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen die Aufenthaltsbewilligung versagenden Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen wurde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. September 1997 mit, daß ihm mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 11. November 1996, Zl. 401-96/AEG/4782, - offensichtlich auf Grund eines neuen Antrages - eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 23. Jänner 1996 bis 14. August 1997 erteilt wurde.
Mit diesem Schriftsatz vom 16. September 1997 erklärte der Beschwerdeführer mit dem genannten Bescheid des Magistrates Linz vom 11. November 1996 klaglos gestellt zu sein.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. NF. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166 und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzerem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren.
Im Hinblick auf das geschilderte Verwaltungsgeschehen besteht für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seiner Erklärung, klaglos gestellt zu sein - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigten. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte, weshalb ihm die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zuzuerkennen waren: Die belangte Behörde ist unter Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers davon ausgegangen, daß sich seine ihn versorgende Ehegattin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und hat sich auch hinsichtlich der Höhe ihres Einkommens mit dem diesbezüglich relevanten Berufungsvorbringen nicht auseinandergesetzt. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der Stempelaufwand lediglich für eine Bescheidausfertigung gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210160.X00Im RIS seit
20.11.2000