TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/5 96/03/0020

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde

1. des Dkfm. E, 2. des J und der V, sowie 3. des K, alle in Linz und vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Agrar-442115-1995-I/Bü, betreffend Eintragung der Fischereiberechtigung,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers K wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. September 1995 sprach die Oberösterreichische Landesregierung über eine Berufung von sieben namentlich genannten Koppelfischereiberechtigten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. April 1995 unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 4 AVG sowie § 7 Abs. 7 und 9 O.ö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 in der Fassung LGBl. Nr. 16/1990, wie folgt ab:

"Der Berufung wird keine Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.4.1995, Agrar-153-1994-Fis, ersatzlos behoben und die Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß durch die O.ö. Fischereigesetznovelle 1990 und die diesbezügliche Änderung des § 7 Abs. 9 Fischereigesetz klargestellt sei, daß ein strittiges Fischereirecht von der für die Eintragung des Fischereirechtes zuständigen Verwaltungsbehörde nicht einmal als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG geklärt werden könne. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der Antrag der Berufungswerber auf Eintragung ihrer behaupteten Fischereirechte in das bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufliegende Fischereibuch gemäß § 7 Abs. 7 und 9 Fischereigesetz abgewiesen worden. Soweit jedoch von den berufungswerbenden Koppelfischereiberechtigten Fischereirechte im Bezirk Linz-Land beansprucht würden, die über den durch bereits rechtskräftige, genannte Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Linz festgestellten Bereich hinausreichen würden, handle es sich um strittige Fischereirechte im Sinne des § 1 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 9 O.ö. Fischereigesetz. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, sei klargestellt, daß die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren unzuständig gewesen sei, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung bzw. eines zivilgerichtlichen Übereinkommens dürfe die Zuständigkeit zur Erlassung eines Eintragungsbescheides für das Fischereibuch von der Behörde nicht wahrgenommen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. November 1995, B 3357/95-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlichen Recht auf antragsgemäße Eintragung in das Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verletzt und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. Mai 1993 eine Vorfrage im Sinne des § 7 Abs. 9 O.ö. Fischereigesetz nicht vorliege, weshalb die belangte Behörde die beantragte Eintragung vornehmen hätte müssen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls überprüfen müssen, ob dieses Urteil das strittige Fischereirecht betreffe, und diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Dies hätte auch in der Bescheidbegründung Ausdruck finden müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Zu 1.: Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig: Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde genügt es nicht, daß lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. NF Nr. 12.662/A, und die dort zitierte hg.

Rechtsprechung). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, daß die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 13. März 1990, Slg. NF Nr. 13.138/A, und die dort zitierte Vorjudikatur). Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Gemäß § 7 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung der Novelle 1990, LGBl. Nr. 16/1990 (im folgenden: FG), sind im Fischereibuch u.a. die Fischereiberechtigten einzutragen. Gemäß § 2 FG ist Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes der Eigentümer eines Fischereirechtes.

Der Drittbeschwerdeführer ist selbst nicht Adressat des angefochtenen Bescheides und ist auch, wie aus den Angaben des gewillkürten Vertreters vom 18. September 1997 folgt, nicht Rechtsnachfolger eines Bescheidadressaten. Auch aus dem Fischereigesetz ergibt sich keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung.

Dem Drittbeschwerdeführer stehen somit die im Beschwerdepunkt als verletzt behaupteten Rechte im zugrundeliegenden Verfahren nicht als subjektiv-öffentliche Rechte zu. Damit fehlt es ihm aber auch an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in diesen Rechten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt zu werden, sodaß es ihm an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelt. Dies hat zur Folge, daß seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zu 2.: Sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführer waren als Bescheidadressaten zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG berechtigt.

Gemäß § 7 Abs. 1 FG hat die Behörde für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen, in das gemäß Abs. 2 die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen sind. Nach § 7 Abs. 9 FG muß jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.

Am 4. Jänner 1994 beantragten Koppelfischereiberechtigte des "Koppelrechtes F", unter ihnen auch die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, u.a. die Eintragung des "F-Rechtes" in das Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie die Richtigstellung des Katasters bzw. der Grenzen der Koppelfischereirechte durch die Behörde, da die bestehenden Eintragungen mit bestehenden Rechtsverträgen und dem Grundbuch im Widerspruch stehen würden.

Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 3. April 1995 abgewiesen. In ihrer Berufung vom 28. April 1995 wiederholten die Berufungswerber das Vorbringen im Antrag vom 4. Jänner 1994 sowie im Ergänzungsschreiben vom 21. März 1994 und bestritten im wesentlichen die Grenzen zwischen dem "Koppelrecht F" und dem "Koppelrecht Fr".

Nach § 1 Abs. 3 FG ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.

Im Beschwerdefall wird das Fischereirecht im Grenzbereich zwischen dem "Koppelrecht F" und dem "Koppelrecht Fr" sowohl von den Beschwerdeführern als auch von den Fischereiberechtigten des "Koppelrechtes Fr" beansprucht. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist seine räumliche Ausdehnung. Wird daher, wie im Beschwerdefall, ein Teilstück von mehreren Personen beansprucht, so liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 FG vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050). Da im Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht eine Vorfrage im Verfahren vor Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat nach § 1 Abs. 3 FG das ordentliche Gericht zu entscheiden; damit ist aber der Verwaltungsbehörde aufgrund des § 7 Abs. 9 die Möglichkeit genommen, die Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Sie hat daher auch nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung der Eigentumsansprüche gestellten Behauptungen geeignet sind, diesen Eigentumsansprüchen zum Erfolg zu verhelfen. Die Entscheidung über die Eintragung der Fischereirechte ist der Behörde unabhängig davon verwehrt, ob schon ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist oder nicht (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050).

Die belangte Behörde konnte das von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde relevierte Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. Mai 1993 nicht als ausreichende zivilrechtliche Grundlage zur Erlassung eines Eintragungsbescheides heranziehen. Mit dem genannten Urteil des Oberlandesgerichtes Linz wurde einer Berufung der klagenden Parteien G.-Gesellschaft mbH & Co KG, A und U gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Jänner 1993 nicht Folge gegeben, mit welchem eine Klage, erhoben gegen die beklagte Partei M, abgewiesen worden war. Das Begehren der Kläger hatte auf Feststellung, daß die Beklagte als Eigentümerin des A-Gutes zu F das Fischereirecht gemäß Urteil (des k.k. Bezirksgerichtes Neuhofen) vom 19. März 1853 nicht mehr besitze und die diesbezügliche Eintragung im Lastenblatt der Liegenschaften EZ 9, je KG A, gegenstandslos sei, und auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer verbücherungsfähigen Löschungserklärung bezüglich des in CLNr. 2 je KG A eingetragenen Fischereirechtes gelautet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz - worauf die Beschwerdeführer sich berufen - inhaltlich die Fischereiberechtigung des Rechtsnachfolgers der im genannten Verfahren beklagten Partei, nämlich des O, der mit den Beschwerdeführern Koppelberechtigter des Koppelrechtes F sei, betraf; denn über den Kern der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittigen Frage, nämlich die genaue Grenzfestsetzung zwischen dem Koppelrecht F und dem Koppelrecht Fr und damit über die jeweiligen Eigentumsverhältnisse in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, wird in diesem Urteil nicht abgesprochen.

Da somit der Verwaltungsbehörde die Entscheidung über diese strittige Frage aufgrund der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 9 und 1 Abs. 3 FG verwehrt war, stellte sich die erstinstanzliche Entscheidung, mit der der Antrag auf Eintragung des Fischereirechtes unter anderem auch der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen worden war, als rechtswidrig dar, weshalb die belangte Behörde den Bescheid zu beheben hatte.

Die in den §§ 7 Abs. 9 und 1 Abs. 3 FG getroffene Regelung wirkt wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens (vgl. erneut das obgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050). Dies hat zur Folge, daß auch die Berufungsbehörde gehindert war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG sogleich in der Sache selbst zu entscheiden. Daß die belangte Behörde die "Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen" hat, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren subjektiven Rechten, zumal unter dieser "Angelegenheit" nicht der Abspruch über die Eintragung des Fischereirechtes, sondern unter Zugrundelegung der Begründung des angefochtenen Bescheides die Klärung der Frage des Eigentums am Fischereirecht zu verstehen ist.

Die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030020.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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