TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/17 W278 2204085-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W278 2204085-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, alias StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 03.09.2018 bis 09.09.2018 zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist

spätestens am 24.09.2014 in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag, unter der Vorgabe syrischer Staatsangehöriger zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom

25.09.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018, GZ XXXX wurde die gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.

Der BF befand sich bereits von 17.08.2018 bis 23.08.2019 in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom 30.08.2018, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.08.2018 und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen.

Der BF wurde am 01.09.2018 erneut aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen.

Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 03.09.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei untergetaucht und habe sich dem Verfahren entzogen. Der BF sei nicht vertrauenswürdig. Ein gelinderes Mittel könne aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht angeordnet werden. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.09.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt, er verweigerte jedoch die Unterschrift.

Am 07.09.2018 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.09.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei ab dem 03.03.2017 bis zum 21.08.2018 bei seiner Lebensgefährtin gemeldet gewesen und sei am 16.08.2018 selbständig in der Betreuungsstelle in Tirol erschienen. Nach Entlassung aus der Schubhaft und dem Spital am 23.08.2018 habe er sich wieder an der Adresse seiner Lebensgefährtin eingefunden, wo er am 01.09.2018 festgenommen worden sei. Der BF sei davon ausgegangen, dass er nach wie vor bei seiner Lebensgefährtin gemeldet sei, insbesondere sei dies nachvollziehbar, weil er lediglich kurz in Schubhaft gewesen sei und die Abmeldung nicht selbst veranlasst habe. Der BF sei für die Behörde jedenfalls greifbar gewesen. Schließlich habe er auch an jener Adresse festgenommen werden können und könne daher ein Untertauchen aus seinem Verhalten nicht abgeleitet werden. Dass er nicht über genügend Barmittel verfüge, sei nicht richtig, weil ihn seine Lebensgefährtin unterstütze. Außerdem verfüge der BF bei seiner Lebensgefährtin über eine Wohnmöglichkeit und sei das gegen ihn verhängte Betretungsverbot bereits abgelaufen. Der belangten Behörde habe ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Frage der Wohnmöglichkeit und der finanziellen Unterstützung durch Einvernahme der Lebensgefährtin des BF zu überprüfen. Abgesehen davon, sei er ehrenamtlich beim Sozialmarkt tätig, weshalb eine soziale Verankerung sehr wohl vorliege. Darüber hinaus sei der BF nicht marokkanischer Staatsbürger. Sein Reisepass sei von der Behörde im Original sichergestellt worden, weshalb diese sich mit seiner Echtheit hätte auseinandersetzen müssen. Seit 1 ½ Jahren könne für den BF kein Heimreisezertifikat erlangt werden, welches bereits am 02.03.2017 beantragt worden sei, weshalb auch zweifelhaft sei, ob er tatsächlich marokkanischer Staatsangehöriger sei. Warum die Behörde dennoch davon ausgehe, dass der Sicherungszweck erreichbar wäre, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die strafrechtliche Verurteilung des BF stelle keinen Grund für die Annahme von Fluchtgefahr dar. Im Übrigen hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Zeugen durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

Der BF wurde am 09.09.2018 aus der Schubhaft aufgrund seines schlechten Allgemeinzustands nach 8 Tagen Hungerstreik entlassen.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

II. Feststellungen:

1. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der BF ist volljährig und marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder in Österreich Asylberechtigter, Asylwerber noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der gesamten Anhaltung in Schubhaft war der BF gesund und haftfähig.

1.3. Der BF wurde von 03.09.2018 bis 09.09.2018 in Schubhaft angehalten. Der BF wurde am 09.09.2018 aufgrund seines schlechten Allgemeinzustands nach 8 Tagen Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.

Die Anordnung der Schubhaft erfolgte mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.09.2018 (nach vorhergehender Einvernahme der BF am selben Tag). Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

1.4. Der BF verfügte über kein gültiges Reisedokument. Am 02.03.2017 wurde betreffend des BF bei der marokkanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt und laufend dessen Ausstellung urgiert.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

2.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens am 24.09.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Vorgabe, syrischer Staatsangehöriger zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 25.09.2015, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Erkenntnis vom 10.01.2018, GZ XXXX wurde die gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung sohin in Rechtskraft.

2.2. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.09.2017, GZ XXXX , wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF eine Verantwortliche der Diakonie Flüchtlingsbetreuung durch gefährliche Drohung zur Durchführung eines Wechsels in der Betreuungsperson genötigt hat, indem er sie zuvor wiederholt aggressiv beschimpft hatte und damit drohte hatte, sie beim nächsten Betreuungsbesuch zu schlagen oder mit ihr aus dem Fenster zu springen.

Am 04.08.2018 wurde gegen den BF aufgrund von Gewaltanwendung eine Wegweisung ausgesprochen und über ihn ein Betretungsverbot betreffend der Wohnung an seiner damaligen Meldeadresse verhängt.

2.3. Der BF befand sich bereits von 17.08.2018 bis 23.08.2018 in Schubhaft, wobei er ebenso in Hungerstreik trat. Infolge dessen wurde er am 23.08.2018, über Anordnung der belangten Behörde aus der Haft entlassen. Der BF wurde am 23.08.2018 in weiterer Folge in das LKH XXXX eingeliefert. Er verließ das Krankenhaus noch am selben Tag aus freien Stücken.

2.4. Der BF hat sich während seines Verfahrens als unkooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen. Auch gegenüber Flüchtlingsbetreuern und Flüchtlingsbetreuerinnen sowie gegenüber medizinischem Personal hat er sich vermehrt aggressiv und unkooperativ verhalten. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht durchgehend nach, hat gegen seine Wohnsitzauflage verstoßen sowie falsche Angaben bezüglich seiner Staatsangehörigkeit getätigt und einen verfälschten syrischen Reisepass vorgelegt. Der BF ist nicht ausreisewillig und war seit 23.08.2018 untergetaucht.

Der BF wurde am 01.09.2018 aufgrund eines Festnahmeauftrages der Fremdenpolizei nach § 39 Abs. 1 Z 3 FPG im Zuge einer Nachschau festgenommen, da er seiner Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist. Im Anschluss daran erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.

3. Familiäre und soziale Komponente:

Der BF war in Österreich nicht relevant integriert und weist lediglich mit XXXX einen sozialen Anknüpfungspunkt in Österreich auf. Der BF hat in Österreich keine Ehe geschlossen. XXXX verdient EUR 1.100 netto/Monat und unterstützt den BF finanziell. Der BF kann bei ihr auch Unterkunft nehmen. Er war seit Jänner 2017 bis dato (September 2018) ehrenamtlich tätig. Er konnte darüber hinaus keine beruflichen oder familiären Bezugspunkte in Österreich darlegen oder gar nachweisen. Es konnten keine Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF festgestellt werden. Er verfügt über keine familiären, beruflichen oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und wurden solche in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargetan.

III. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Auch wurde Beweis durch Anfragen im Zentralen Melderegister, der Anhaltedatei des BMI, im Strafregister und in der GVS Datenbank genommen.

1.1. Die Identität des BF steht nicht fest, da er im Verfahren keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist er auch nicht Asylberechtigter, Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter.

Demgegenüber ist auf das von der belangten Behörde eingeholte, aktenkundige Sprachgutachten vom 06.08.2015 zu verweisen, wonach das Arabisch des BF starke marokkanische Züge aufweise. Zudem wurde in dem zu XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geführten Verfahren nachvollziehbar festgestellt, dass der BF marokkanischer Staatsangehöriger ist. Im Übrigen ist dem beschwerdeseitigen Vorbringen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie dem vorgelegten syrischen Reisepass entgegen zu halten, dass es sich laut dem Untersuchungsbericht des LKA XXXX vom 06.09.2018, um eine verfälschte Urkunde handelt, weil es sich bei Teilbereichen des Dokuments um eine Totalfälschung handelt. Aufgrund dessen ist in Zusammenhalt mit dem eingeholten Sprachgutachten davon auszugehen, dass es sich beim BF um einen marokkanischen Staatsangehörigen handelt. Das beschwerdeseitige Vorbringen die belangte Behörde habe sich nicht mit dem vorgelegten syrischen Reisepass beschäftigt geht insofern ins Leere, als ein dementsprechender Untersuchungsbericht erst mit 06.09.2018 vorlag.

1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 01.09.2018, 10 Uhr wonach der BF haftfähig ist. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF angab gesundheitliche Beschwerden zu haben und Medikamente zu nehmen, jedoch dazu keine weitere Auskunft gab. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.09.2018, 14 Uhr behauptete der BF krank zu sein. Er sei damals ins Krankenhaus gebracht worden und ziemlich angeschlagen. Er benötige einen Arzt, weil ihm alles weh tue, der Arzt würde sagen, was er alles habe (S. 7 des BFA-Prot.). Beim Amtsarzt zuvor erwies er sich jedoch als nicht kooperativ, sondern aggressiv. Zum vom BF erwähnten Krankenhausaufenthalt am 23.08.2018 wird angemerkt, dass er aufgrund seines schlechten Allgemeinzustands, wegen des Hungerstreiks, in das LKH XXXX gebracht wurde. Dort hat er das medizinische Personal auf das Gröbste beschimpft und das KH wohlauf verlassen (E-Mail vom 23.08.2018 der LPD XXXX betreffend eines Telefonats mit dem Oberarzt), weshalb der belangten Behörde beizupflichten ist, dass nicht der Eindruck einer medizinischen Notlage entstand. Den Feststellungen zum Gesundheitszustand wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern unterlässt der BF es, sich substantiiert zu diesem Befund zu äußern.

1.3. Dass sich der BF von 03.09.2018 bis 09.09.2018 durchgehend in Schubhaft befand, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI sowie dem Entlassungsbericht des BF vom 09.09.2018. Auf dem Befund und Gutachten vom 09.09.2018 des Amtsarzt des PAZ XXXX beruht die Feststellung, wonach der BF nach 8 Tagen Hungerstreik aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustandes und Unterzuckerung entlassen wurde.

1.4. Dass der BF über kein Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Untersuchungsbericht des LKA XXXX vom 06.09.2018, wonach es sich beim vorgelegten syrischen Reisepass um ein verfälschtes Dokument handelt. Dass das Heimreisezertifikat (HRZ) beantragt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere einem IFA-Auszug). Dem beschwerdeseitigen Vorbringen, dass die lange Wartezeit von 1 ½ Jahren bezüglich des HRZ ein Indiz dafür sei, dass der BF kein marokkanischer Staatsangehöriger sei, ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde, laut einem E-Mail des BFA vom 10.09.2018, das HRZ seit Antragstellung wiederholt am 31.03.2017, 05.07.2017, 14.07.2017, 30.11.2017, 05.02.2018, 14.03.2018, 21.08.2018 und zuletzt am 10.09.2018 urgiert hat. Im Übrigen wird in jenem E-Mail darauf verwiesen, dass das HRZ von der marokkanischen Botschaft nicht automatisch ausgestellt wird, sondern ein verpflichtender komplexer Identifizierungsprozess durchlaufen werden muss. Aufgrund des Vorverhaltens des BF, insbesondere seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft mit der Behörde, der Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit und der Vorlage eines verfälschten Reisepasses, hat der BF das Verfahren zur Erlangung eines HRZ selbstverschuldet in die Länge gezogen. Die belangte Behörde hat ihr Möglichstes unternommen, um das Verfahren zu beschleunigen und in jenem E-Mail vom 10.09.2018 darauf hingewiesen, dass eine intensive Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft bestehe, weshalb das BFA davon ausgehe, dass demnächst eine Beantwortung des Antrags erfolge. In einer Gesamtschau vermag das beschwerdeseitige Vorbringen die Staatsangehörigkeit des BF nicht in Zweifel zu ziehen und erscheine auch seine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich gewesen.

2.1. Dass der Beschwerdeführer spätestens am 24.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister). Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015 und der bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018, ergeben sich aus den zitierten Entscheidungen.

2.2. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF beruht auf einem Strafregisterauszug der Republik Österreich und dem Urteil des LG XXXX vom 12.09.2017, XXXX . Die Feststellungen zur ergangenen Wegweisung und dem Betretungsverbot beruhen auf dem Bericht der LPD XXXX vom 04.08.2018.

2.3. Dass sich der BF bereits von 17.08.2018 bis 23.08.2018 in Schubhaft befand und ebenso in den Hungerstreit trat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere einem IFA-Auszug) sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2018, XXXX und dem dazugehörigen Verwaltungsakt. Die Feststellung zu seinem Krankenhausaufenthalt ergibt sich aus einem E-Mail der LPD XXXX an das BFA aufgrund eines Telefonats mit dem behandelnden Oberarzt und aus dem Verwaltungsakt zu XXXX .

2.3. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF. Dass der BF sich auch gegenüber Flüchtlingsbetreuern und medizinischem Personal unkooperativ verhalten hat, beruht einerseits auf der Vorfallsmeldung der XXXX in Fieberbrunn vom 16.08.2018 in Zusammenhalt mit einem E-Mail der Betreuungseinrichtung vom 17.08.2018, wonach der BF stark alkoholisiert sowie verbal aggressiv bei der Betreuungsstelle aufgetaucht ist und Betreuer sowie andere Klienten bedroht hat. Andererseits ergibt sich jene Feststellung aus einem E-Mail der LPD XXXX betreffend des Krankenhausaufenthalts des BF am 23.08.2018 aufgrund seines Hungerstreiks, wonach er medizinisches Personal auf das Gröbste beschimpft und das Krankenhaus im Anschluss wohlauf verlassen hat. Im Übrigen verweigerte der BF die Unterschrift nach Übernahme des Schubhaftbescheides vom 03.09.2018. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der BF sich bei Überstellung des PAZ XXXX in das PAZ XXXX weigerte aus dem Arrestwagen auszusteigen, daher passiven Widerstand leistete und schlussendlich hineingetragen werden musste. Während des Transports schlug er mehrmals gegen die Arrestwagen-Zelle und wies im Anschluss eine Abschürfung oberhalb der Stirn auf, weshalb der Polizeiamtsarzt konsultiert wurde. Jene Vorkommnisse, woraus sich ebenfalls seine fehlende Kooperation ableitet, sind der Anhaltedatei sowie einer Meldung der LPD XXXX vom 01.09.2018 zu entnehmen. Dass der BF nicht durchgehend aufrecht gemeldet war, beruht auf einem ZMR-Auszug, aus dem ersichtlich ist, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 23.08.2018 nicht wieder amtlich angemeldet hat, daher untergetaucht ist und für die Behörden in jener Zeit bis zu seiner Festnahme am 01.09.2018 nicht greifbar war. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der BF auch von 08.02.2017 bis 03.03.2017 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Die Täuschung über seine Staatsangehörigkeit ergibt sich bereits aus den Vorverfahren sowie in Zusammenhalt mit der Vorlage des verfälschten syrischen Reisepasses, dem Sprachgutachten und seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.09.2018, bei der er wiederholt auf eine syrische Staatsangehörigkeit beharrte. Die Wohnsitzauflage sowie, dass der BF dieser nicht Folge leistete ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid vom 27.04.2018, ZI XXXX , eines E-Mails vom 17.08.2018 in Zusammenschau mit der Vorfallsmeldung vom 16.08.2018 der XXXX , wonach der BF bereits am 08.05.2018 im Quartier hätte eintreffen sollen, dies aber erst am 16.08.2018 in alkoholisiertem und aggressivem Zustand tat. Seine Ausreiseunwilligkeit ergibt sich in Zusammenschau seines gesamten Verhaltens.

3. Hinweise für das Bestehen von relevanten Bindungen auf sozialer, beruflicher oder familiärer Ebene in Österreich waren dem Verfahren, mit Ausnahme von XXXX , nicht zu entnehmen. Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer persönlichen Bindung zu XXXX gründet auf den entsprechenden Feststellungen des zu XXXX ergangenen Erkenntnisses sowie auf dem im ZMR dokumentierten Umstand, dass XXXX dem BF Unterkunft gegeben hat. Aus den Angaben des BF vor dem BFA (S. 6 des BFA-Prot.) sowie in Zusammenhalt mit dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich, dass der BF in Österreich keine Ehe geschlossen hat. Das Nettogehalt von XXXX ergibt sich aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen. Die ehrenamtliche Tätigkeit des BF beruht auf einem Bestätigungsschreiben vom 21.02.2017 des SOMA XXXX sowie einem Bestätigungsschreiben vom 08.09.2018 des soogut Sozialmarkt (vormals SOMA) XXXX . Weitere persönliche und tiefgehende zwischenmenschliche Beziehungen im Bundesgebiet hat der BF weder behauptet noch belegt. Die fehlenden familiären und über die ehrenamtliche Tätigkeit hinausgehenden beruflichen Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. –Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylwerber, Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das erkennende Gericht geht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 8 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 23.08.2018 behördlich nicht angemeldet, weshalb der Behörde der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war, er war daher nicht greifbar und hat sich seiner Abschiebung bereits einmal durch Hungerstreik entzogen und diese damit zumindest erschwert. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe, der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG, grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren Maßnahme. Das BFA führte dazu richtig aus, dass der BF einer Anordnung zur Unterkunftnahme unterlag und diese missachtete, da er sich im zugewiesenen Quartier nicht eingefunden hat. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über einen sozialen Anknüpfungspunkt in XXXX , bei der er Unterkunft nehmen kann und die ihn auch finanziell unterstützt. Bei ihr war der BF zum Festnahmezeitpunkt jedoch nicht behördlich gemeldet und ist er in Österreich keiner, über die ehrenamtliche Tätigkeit hinausgehenden, Beschäftigung nachgegangen. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung dennoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Insbesondere, weil ihn die Unterstützung durch XXXX davon nicht abgehalten hat, sich seiner Abschiebung zu entziehen und unterzutauchen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ebenfalls erfüllt ist.

Dass beim Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - keine Fluchtgefahr vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund obiger Erwägungen nicht erkennen. Auch den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht untergetaucht und stets für die Behörden greifbar gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Fakt ist, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft am 23.08.2018 nicht behördlich angemeldet und der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, weshalb dieser der Behörde nicht bekannt war. Dass der BF am 01.09.2018 an seiner vorherigen Meldeadresse angetroffen und festgenommen werden konnte, weil die belangte Behörde seinen Aufenthalt an jener Adresse vermutete, ändert daran nichts. Zutreffend ist, dass der BF am 16.08.2018 selbständig in der Betreuungsstelle Tirol erschienen ist, jedoch in alkoholisiertem sowie verbal aggressivem Zustand und hätte er sich dort bereits im am 08.05.2018, sohin mehr als 3 Monate zuvor, einfinden müssen.

Das beschwerdeseitige Vorbringen, wonach der belangten Behörde ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, die Frage der Wohnmöglichkeit und der finanziellen Unterstützung durch Einvernahme von XXXX als Zeugin zu überprüfen, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Schubhaftverfahren gemäß § 76 Abs. 4 FPG iVm § 57 AVG um ein Mandatsverfahren handelt, das bei Gefahr in Verzug ohne Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 103) führen zu § 76 FPG auszugsweise Folgendes aus: […] Die in den Abs. 3 und 4 getroffenen Regelungen stellen zwei weitere Parallelen zum gerichtlichen Haftrecht dar. So wie beim richterlichen Haftbefehl, aber auch wie bei dem Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft soll es bei der Erlassung des Schubhaftbescheides zunächst zu keinem weitwendigen Verfahren kommen. Es wird davon ausgegangen, dass dann, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, stets auch Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 AVG vorliegt […]. Wie die Einvernahme der Zeugin mit dem Mandatscharakter und der Raschheit des Verfahrens vereinbar ist, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargetan.

Zutreffend ist, dass das gegen den BF verhängte Betretungsverbot vom 04.08.2018 zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Schubhaft bereits abgelaufen war und der BF bei XXXX wieder Unterkunft nehmen konnte sowie von ihr finanziell unterstützt wird und ehrenamtlich tätig ist. Aufgrund seines übrigen bisherigen Verhaltens vermögen diese Aspekte in einer Gesamtschau am Vorliegen von Fluchtgefahr nichts zu ändern. Dies insbesondere, weil ihn diese Aspekte zuvor auch nicht davon abgehalten haben unterzutauchen und zumindest seine Abschiebung zu erschweren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich, noch familiär verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 25.09.2015 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis vom 10.01.2018 abgewiesen, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF leistete der Anordnung zur Unterkunftnahme nicht unmittelbar Folge, sondern tauchte dort 3 Monate verspätet, verbal aggressiv und alkoholisiert auf. Der BF verhielt sich durchgehend unkooperativ (s. dazu 2.3. in der Beweiswürdigung), indem er beispielweise falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machte, seine Unterschrift bei Übernahme des Bescheids verweigerte, sowohl Flüchtlingsbetreuer, als auch medizinisches Personal beschimpfte sowie seine Haftunfähigkeit bereits einmal durch Hungerstreik herbeiführte und so seine Entlassung erzwang. Im Übrigen wird angemerkt, dass er auch diesmal nach 8 Tagen Hungerstreik aus der Schubhaft aufgrund seines schlechten Allgemeinzustands entlassen wurde und so seine Abschiebung erneut massiv erschwerte. Beweismittel, die seine Identität bescheinigen und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erleichtern, hat der BF bisher nicht vorgelegt. Im Gegenteil, er hat einen verfälschten syrischen Reisepass vorgelegt und so das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats neuerlich verzögert. Aus seinem gesamten bisherigen Verhalten ist die fehlende Kooperationsbereitschaft und Ausreiseunwilligkeit zu ersehen. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich in XXXX einen sozialen Anknüpfungspunkt besitzt. Er hat keine familiären oder sonstigen sozialen Kontakte, dies wurde beschwerdeseitig auch nicht behauptet. XXXX unterstützt ihn finanziell, mit ihrem Gehalt von EUR 1.100 netto/Monat, was den BF bereits zuvor nicht vom Untertauchen abgehalten hat. Der BF war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet legal erwerbstätig, leistete jedoch seit Jänner 2017 freiwillige Tätigkeiten im soogut Sozialmarkt. Außerdem vereitelte der BF bereits einmal seine Abschiebung, weil er aufgrund eines Hungerstreiks für nicht mehr haftfähig befunden und schließlich aus der Schubhaft entlassen wurde. Der BF war zuletzt, nach Entlassung aus der Schubhaft am 23.08.2018, behördlich auch nicht gemeldet, weshalb er aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsortes für die Behörden nicht greifbar war und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Auch seine sozialen Kontakte hielten den BF nicht vom Untertauchen ab. Auch im gegenständlichen Verfahren vereitelte der BF erneut seine Abschiebung, weil er aufgrund des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen wurde. Darüber hinaus ist der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden, weil er eine Verantwortliche der Diakonie Flüchtlingsbetreuung durch gefährliche Drohung zur Durchführung eines Wechsels in der Betreuungsperson genötigt hat, indem er sie zuvor wiederholt aggressiv beschimpft hatte und damit gedroht hatte, sie beim nächsten Betreuungsbesuch zu schlagen oder mit ihr aus dem Fenster zu springen. Nach § 76 Abs 2a FPG ist strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen, insbesondere, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Auch mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung bringt der BF zum Ausdruck, dass er keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Im Übrigen wurde der BF am 04.08.2018 bezüglich der Wohnung der XXXX aufgrund von Gewalttätigkeiten weggewiesen und über ihn ein Betretungsverbot verhängt, welches neuerlich von Negierung der österreichischen Gesetze und Rechtsordnung zeugt. Darüber hinaus hat der BF dem BFA einen verfälschten syrischen Pass vorgelegt, was ebenso Zeugnis seiner fehlenden Rechtschaffenheit ist.

Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei dieser rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland nicht wahrscheinlich war und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Abschiebung des BF kundgetan. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass das Vorgehen des BF – das zweimalige Treten in den Hungerstreik, darauf abzielte seine Abschiebung zumindest wesentlich zu erschweren.

Der BF hat damit eindeutig seine Unwilligkeit zur Abschiebung zum Ausdruck gebracht, weshalb erneut damit zu rechnen war, dass er sich seiner Abschiebung entzogen hätte. Der BF ist darüber hinaus weder familiär, noch beruflich integriert. Das Gericht geht von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal sich das Bundesamt um eine ehebaldige Abschiebung und um eine möglichst kurze Anhaltung des BF in Schubhaft im Rahmen des Verfahrens bemüht hat. Das Bundesamt hat regelmäßig das Verfahren zur Erlangung eines HRZ urgiert, sodass dieses ehestmöglich ausgestellt werden kann. Demgegenüber hat der BF das Verfahren zur Erlangung eines HRZ aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft mit der Behörde, seinen falschen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und der Vorlage eines verfälschten Reisepasses, (s. Beweiswürdigung 1.4.) selbstverschuldet in die Länge gezogen. Dass ein HRZ Verfahren geführt werden muss, ist ausschließlich der Sphäre des BF zuzurechnen.

Der BF hat sich auch in der Vergangenheit nicht ausreisewillig gezeigt, ist stattdessen untergetaucht und war für die Behörden nicht greifbar. Dies war bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit und der Europäischen Gemeinschaft an einem geordneten Fremdenwesen, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Das Bundesamt hat durch das regelmäßige urgieren bei der marokkanischen Botschaft darauf hingewirkt, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauert. In einer Gesamtschau geht das Gericht davon aus, dass die kurze Anhaltung in Schubhaft für 7 Tage verhältnismäßig war.

Insgesamt kommt daher den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit, vor allem auch unter Berücksichtigung seines strafrechtlichen Verhaltens erfüllt.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass der BF in keiner Weise vertrauenswürdig ist und über keine nennenswerten familiären Kontakte im Inland verfügt, die ihn im Rahmen eines gelinderen Mittels tatkräftig unterstützen könnten. Insbesondere hat ihn XXXX trotz rechtkräftiger Rückkehrentscheidung und Anordnung zur Unterkunftnahme bei sich wohnen lassen, ab 23.08.2018 sogar ohne behördliche Meldung, und hat damit den BF in seinem unkooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhalten unterstützt. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er im Wissen um die rechtskräftige Rückkehrentscheidung untergetaucht ist und für die Behörden nicht greifbar war sowie bereits zuvor gegen eine Anordnung der Unterkunftnahme verstoßen hat - konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es war somit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er hat darüber hinaus keine familiären oder sozialen Bindungen an Österreich, die ihm Halt bieten könnten und verfügte im Festnahmezeitpunkt zwar über eine Möglichkeit der Unterkunftnahme, war dort jedoch nicht behördlich gemeldet. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass ihn die Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer Kaution dazu gebracht hätte, nicht wieder unterzutauchen und sich den Behörden zu entziehen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen, seine Abschiebung abgewartet hätte, sondern Handlungen gesetzt hätte, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Bringt der BF vor, dass er der Wohnsitzauflage nicht habe nachkommen können, weil er den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin nicht habe aufgeben wollen, so ist ihm entgegen zu halten, dass er jedwede Meldung an die belangte Behörde, die Wohnsitzauflage nicht wahrnehmen zu können, unterlassen hat. Im Lichte dessen hat die belangte Behörde vollkommen zu Recht angenommen, dass der BF auch einer periodischen Meldepflicht nach § 77 Abs. 3 Z 2 FPG nicht nachkommen würde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III u. IV. (Kostenanträge):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA hat es jedoch verabsäumt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG zu stellen, weshalb darüber, trotz Abweisung der Beschwerde und Obsiegens des BFA, nicht abzusprechen war.

3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Wohnmöglichkeit und finanzielle Unterstützung durch die Lebensgefährtin des BF konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Dies insbesondere deshalb, weil den Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte.

Zu Spruchpunkt B.) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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