TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/17 W243 2230764-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §15b
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitvi

Spruch

W243 2230764-1/2E
Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bernhard GRAF, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 15.11.2019, GZ. AUTABV191009414000, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 09.10.2019 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: „ÖB Abuja“) einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 18.11.2019 bis 13.12.2019 (25 Tage) sowie als Hauptzweck der Reise den „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Als Einladerin wurde XXXX , wohnhaft in XXXX , genannt und gab er zudem an, verheiratet und selbstständig erwerbstätig zu sein.

Dem Antrag wurden folgende teils fremdsprachige, teils deutschsprachige Unterlagen beigelegt:

-        Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 09.10.2019, EVE-ID: XXXX , Einladerin: XXXX geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , Österreich, StA. Slowakei, Einladungszeitraum: 20.11.2019 bis 17.02.2020, Beziehung zum Eingeladenen: Ehefrau, Beruf: selbstständige Altenpflegerin, monatliches Nettoeinkommen: EUR 2.100,-, Arbeitsverhältnis seit 2015;

-        Reisepasskopie des Beschwerdeführers,

-        Flugreservierungen mit einem Hinflug am 18.11.2019 und einem Rückflug am 17.12.2019,

-        Reisekrankenversicherung für den Zeitraum von 18.11.2019 bis 17.12.2019,

-        „letter of Introduction“ von XXXX und

„Self-Introduction Letter“, woraus jeweils hervorgeht, dass der Beschwerdeführer der Geschäftsführer des besagten Unternehmens sei und beabsichtige, für den Zeitraum von 18.11.2019 bis 17.12.2019 seine Ehefrau in Österreich zu besuchen,

-        Urlaubsgenehmigung von XXXX ,

-        “Certificate of Registration of Business Name”,

-        „Reference Letter“ des Bankinstitutes Stanbi IBTC Banc,

-        Kontoauszug zum Stichtag 04.07.2019,

-        Nigerianische Heiratsurkunde (Eheschließung am 18.06.2015),

-        Strafregisterauszug der Einladerin, sowie

-        Reisepasskopie der Einladerin.

2. Am 16.10.2019 erteilte die ÖB Abuja dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, da von ihm weder eine Anmeldebescheinigung der Einladerin noch ein Nachweis für die Anerkennung der nigerianischen Eheschließung durch die slowakischen Behörden vorgelegt wurden. Es wurde die Vorlage entsprechender Dokumente binnen Wochenfrist aufgetragen und gleichzeitig eine Einladung zur persönlichen Befragung des Beschwerdeführers für den 24.10.2019 übermittelt.

Dem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen. Seitens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen nachgereicht:

-        Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) betreffend XXXX , ausgestellt am 05.04.2016, sowie

-        Slowakische Heiratsurkunde, ausgestellt am 03.08.2016.

3. Am 24.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vor der ÖB Abuja zu seiner Ehe mit der in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen einvernommen.

4. Mit Schreiben vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme bezüglich der Bedenken der ÖB Abuja, wonach Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben bestünden und die Ansicht bestehe, dass es sich bei seiner Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen um eine Scheinehe handle, aufgefordert. Von der Behörde wurden hiezu insbesondere folgende Überlegungen herangezogen:

Der Beschwerdeführer habe bereits im Oktober 2016 ein Visum bei der belangten Behörde beantragt, wobei er anlässlich dieser Antragstellung ausgesagt habe, seine angebliche Ehefrau vor drei Jahren (sohin im Jahr 2013) auf Facebook kennengelernt zu haben. Während eines zweieinhalb-monatigen Aufenthaltes der Einladerin in Ghana beziehungsweise in Nigeria hätten sich die beiden persönlich getroffen und hätten die beiden am 18.06.2015 in Nigeria geheiratet. Am 25.06.2015 sei die Ehefrau wieder ausgereist. Während seiner nunmehrigen Antragstellung habe der Beschwerdeführer demgegenüber erklärt, die Einladerin Anfang 2015 in Ghana auf der Hochzeit eines Freundes kennengelernt zu haben. Welcher Freund dies gewesen sei, habe er sich jedoch nicht zu erinnern vermocht. Er habe der Einladerin im April 2015 einen Heiratsantrag gemacht, nachdem sie für zwei Monate lang zu Besuch in Nigeria gewesen sei. Später habe er angegeben, dass dies erst im Mai/Juni 2015 gewesen sein müsste. Für die am 18.06.2015 erfolgte standesamtliche Hochzeit seien nur die Reisepässe benötigt worden, nicht aber sonstige Dokumente. Es bestünden Zweifel an der vorliegenden Heiratsurkunde und habe der Beschwerdeführer die Namen der Trauzeugen nicht korrekt wiedergeben können. Schließlich seien im Jahr 2016 und 2017 keinerlei Besuche erfolgt und würden die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen. Dem Beschwerdeführer seien bereits mehrfach Visumsanträge verweigert worden, und zwar im Jahr 2018 von der slowakischen und im Jahr 2016 sowohl von der italienischen als auch von der österreichischen Vertretungsbehörde. Die Einladerin habe laut der im früheren Visumverfahren im Jahr 2016 vorgelegten EVE angegeben, seit 2016 als Altenpflegerin bei XXXX tätig zu sein, erkläre in der nunmehr im Jahr 2019 vorgelegten EVE hingegen, seit 2015 selbstständig in der Personenbetreuung beschäftigt zu sein und habe der Beschwerdeführer während seines Interviews am 24.10.2019 ausgesagt, dass seine Ehefrau seit 2016 als Krankenschwester arbeite. Die diesbezüglichen Angaben würden sich folglich widersprechen und führe seine Ehefrau auf nicht nachvollziehbare Weise einmal den Namen XXXX und danach den Namen XXXX . Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Eheschließung seien ungenau beziehungsweise unglaubwürdig und seine Kenntnisse zu den Lebensumständen der Ehefrau sehr gering beziehungsweise unrichtig.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch unter Beweis zu stellenden Vorbringen zu zerstreuen.

5. Mit Eingabe vom 11.11.2019 langte bei der ÖB Abuja im Wege der nunmehr ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe entgegen der Ansicht der Behörde um keine Scheinehe handle.

Die Ehepartner hätten sich im Mai 2015 bei der Hochzeitsfeier der Tochter der Einladerin in Ghana kennengelernt und sei in kürzester Zeit eine sehr harmonische und liebevolle Beziehung entstanden, was unter anderen darauf zurückzuführen sei, dass zwischen den beiden bereits zuvor, für etwa zwei Jahre lang, regelmäßiger Kontakt (über Facebook, etc.) bestanden habe. Am 14.05.2015 sei die Ehefrau gemeinsam mit dem Beschwerdeführer von Ghana nach Nigeria gereist, wo sie sich etwa zwei Monate lang aufgehalten hätten und bereits nach wenigen Tagen sich dafür entschieden hätten zu heiraten. Die Hochzeit sei am 18.06.2015 erfolgt und sei die Einladerin am 09.07.2015 wieder ausgereist. Sie sei von Nigeria nach Ungarn geflogen, wo sie für etwa eine Woche lang eine Schwester besucht habe und sei sie sodann mit dem Bus nach Österreich gereist, wo sie seither mit Wohnsitz gemeldet sei. In Österreich habe sie zunächst für einen Zeitraum von zirka 17 Monaten als Betreuerin von XXXX in XXXX und in weiterer Folge als Betreuerin von XXXX gearbeitet. Derzeit sei sie auf selbstständiger Basis als Betreuerin beschäftigt. Zuletzt habe die Einladerin ihren Ehemann zweimal im Jahr 2019 besucht, vom 18.02.2019 bis 11.03.2019 und sodann vom 19.05.2019 bis zum 29.05.2019. Auch sei die in Nigeria erfolgte Eheschließung mittlerweile im Heiratsbuch MV SR (des Innenministeriums der Slowakischen Republik) – Sonderstandesamt Bratislava eingetragen worden und sei es anlässlich dieser Eintragung der vermeintlichen Ehefrau auch möglich gewesen, den gemeinsamen Familiennamen „ XXXX “ anzunehmen. Mit dem im Jahr 2016 bei der italienischen Botschaft beantragten Visum habe der Beschwerdeführer einen Messebesuch in Europa bezwecken wollen und sei die Ablehnung nur deshalb erfolgt, weil die Unterlagen der einladenden Organisation für die Zusammenarbeit der Produktionsstätten unzureichend gewesen seien. Das im Jahr 2018 bei der slowakischen Botschaft beantragte Visum sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass für einen Zeitraum von mehreren Jahren kein direkter Kontakt zwischen den Eheleuten bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreten Umstände der Beschwerdeführer vor der ÖB Abuja unvollständige oder unrichtige Angaben hinsichtlich der Lebensumstände der Ehefrau gemacht haben soll, und könne nur vermutet werden, dass dies auf Erinnerungslücken oder entsprechende Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und der Einladerin zurückzuführen sei.

Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei:

-        Slowakische Heiratsurkunde ausgestellt am 03.08.2016,

-        Auszug aus dem slowakischen Reisepass der Einladerin,

-        Mietvertrag der Einladerin vom 30.06.2019, und

-        Kontoauszug der Einladerin vom 18.07.2019.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2019, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b FPG iVm Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie EU ABl. L 158/77 vom 30.04.2004).

Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich eine Scheinehe vorliege. In diesem Kontext wurde zunächst das in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 05.11.2019 Gesagte wiederholt und darauf hingewiesen, dass mehrere Versionen hinsichtlich des Kennenlernens betreffend den Beschwerdeführer und die Bezugsperson vorliegen würden.

Ergänzend festgehalten wurde, dass aus der in Kopie vorgelegten slowakische Heiratsurkunde vom 03.08.2016 zu entnehmen sei, dass bereits ab diesem Datum der gemeinsame Familienname festgelegt worden wäre, die vermeintliche Ehefrau jedoch fast ein Jahr bis zur Beantragung eines auf diesen Namen ausgestellten Reisepasses verstreichen habe lassen. Zudem habe sie bei Beantragung des ersten Visums des Beschwerdeführers (Antragstellung 10.10.2016) gegenüber den Behörden anlässlich der Abgabe der EVE den Namen XXXX angegeben. Die Angaben, wonach die Ehefrau bereits im Juli 2015 nach Österreich gereist sei und zunächst für 17 Monate als Betreuerin von XXXX gearbeitet haben soll, würden der im Jahr 2016 abgegebenen EVE widersprechen und sei aus der im gegenständlichen Antrag vorgelegten Anmeldebescheinigung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die vermeintliche Ehefrau erst seit 05.04.2016 in Österreich ansässig sei. Zwecks Abklärung der Freizügigkeit sei eine ZMR-Abfrage durchgeführt worden, aus der ferner hervorgehe, dass sich die Einladerin vom 21.08.2015 bis 29.01.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet habe. Für die Zeit von 29.01.2016 bis 22.05.2017 folge der Vermerk „Verzug in den EU-Raum“. Auch dürfe bezweifelt werden, dass die Ehefrau tatsächlich an einem gemeinsamen Familienleben interessiert sei, zumal sie am 30.07.2019 erneut einen Mietvertrag für unterzeichnet habe und § 1 Punkt 4 des Mietvertrages eindeutig besage: „Die Wohnung ist wegen ihrer Größe nur für eine Person geeignet. Daher darf auch keine zweite Person einziehen“.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei von der Botschaft berücksichtigt worden, doch seien in dieser keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter fristgerecht am 11.12.2019 Beschwerde. Darin monierte er, dass die belangte Behörde die Ehe des Beschwerdeführers zu Unrecht als Scheinehe gewertet habe. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde Tatsachenfeststellungen entsprechend dem in der Stellungnahme vom 11.11.2019 angeführten Sachverhalt treffen müssen.

Zudem werde ausgeführt, dass die Ehefrau über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um auf dem freien Wohnungsmarkt (auch kurzfristig) eine passende Wohnung für sich und den Beschwerdeführer zu mieten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe, ebenso wie ihre Schwester, die auch mit einem Ghanesen verheiratet sei, von ihrem Freizügigkeitsrecht als EU-Bürgerin Gebrauch gemacht und sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Österreich einreisen und hier mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Eheleben führen können sollte.

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt:

-        Scheidungsurkunde des Familiengerichtes in XXXX vom 12.05.2014,

-        Heiratsurkunde des Sonderstandesamtes Bratislava vom 15.12.2014 hinsichtlich der am 18.12.2012 in XXXX geschlossenen Ehe der Schwester der Einladerin,

-        Verständigung über die Eintragung ins Gewerberegister vom 21.09.2016,

-        Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 19.02.2016, sowie

-        Meldebestätigung vom 11.12.2019.

8. Mit Verbesserungsauftrag vom 15.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vorgelegte Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Er wurde dazu aufgefordert, die beiliegenden näher bezeichneten Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen Wochenfrist vorzulegen, widrigenfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.

Dem Verbesserungsauftrag wurde entsprochen.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.04.2020, eingelangt am 07.05.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2019 bei der ÖB Abuja einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums C mit geplanter Aufenthaltsdauer vom 18.11.2019 bis 13.12.2019. Als Reisezweck gab er den „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an und nannte er seine Ehefrau, XXXX , als Einladerin.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 2018 für die Slowakei ein Visum beantragt, sowie zuvor im Jahr 2016 für Italien und Österreich. Die von ihm beantragten Visa wurden allesamt verweigert.

Der Beschwerdeführer ist mit der slowakische Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verheiratet; sie lebt und arbeitet in Österreich. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger. Die Eheschließung fand am 18.06.2015 in Nigeria statt und wurde am 03.08.2016 im slowakischen Heiratsbuch eingetragen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Dem Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich Parteiengehör gewährt und wurde ihm mit Schreiben vom 05.11.2019 zur Kenntnis gebracht, dass der Verdacht einer Scheinehe bestehe.

Weder seine Stellungnahme noch die von ihm eingebrachte Beschwerde vermochten die Bedenken der Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe zu zerstreuen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Visumantragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt der ÖB Abuja aufliegenden Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer bereits davor Visa beantragte und ihm diese verweigert wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Eheschließung des Beschwerdeführers erschließen sich aus der vorgelegten nigerianischen sowie der slowakischen Heiratsurkunde.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die belangte Behörde zwar anmerkt, Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten nigerianischen Hochzeitsurkunde zu hegen, gleichzeitig nennt sie aber das Vorliegen einer Scheinehe als Grund für die Ablehnung des beantragten Visums, was auf eine zumindest formal wirksam zustande gekommene Ehe schließen lässt. Auch wurden die vorgelegten Dokumente keiner näheren Prüfung unterzogen.

Dass die Eheschließung nicht aber zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Scheinehe vorliegt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung am 23.10.2019, seinen später im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, und den von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen. Gleichzeitig wurden von der Behörde auch seine im Jahr 2016 gemachten Aussagen und die der damaligen Antragstellung beigelegten Unterlagen zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes herangezogen.

Für die daraus getroffene Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschwerdeführers divergierende Angaben im Hinblick auf das Kennenlernen seiner Ehefrau getätigt wurden. Während er im Jahr 2016 diesbezüglich ausführte, seine Ehefrau bereits im Jahr 2013 über Facebook kennengelernt und erst später in Ghana persönlich getroffen zu haben, so erklärte der Beschwerdeführer bei der am 23.10.2019 erfolgten Einvernahme, seine Ehefrau im Jahr 2015 bei der Hochzeit eines Freundes kennengelernt zu haben. Dass er die Ehefrau bereits zuvor gekannt habe, wurde von ihm anlässlich dieser Befragung jedenfalls nicht erwähnt. Sofern der Beschwerdeführer in der Folge im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11.11.2019 versucht, durch erneute Schilderung des Sachverhaltes den von der belangten Behörde erkannten Widerspruch zu entkräften, so kann dies schon allein deshalb nur eingeschränkt berücksichtigt werden, zumal dem Beschwerdeführer seine von ihm gemachten divergierenden Angaben zuvor konkret mitgeteilt wurden. Auffällig war ferner, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr an den Namen seines Freundes erinnern konnte, bei dessen Hochzeit er seine Ehefrau getroffen haben soll. Es wurden sohin nicht nur widersprüchliche Angaben gemacht, sondern waren diese auch schlicht unglaubwürdig.

Ungereimtheiten ergaben sich aber auch bezüglich des Aufenthaltes der Einalderin in Ghana beziehungsweise Nigeria. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich im Rahmen seiner Antragstellung im Jahr 2016 aus, dass sich die Einladerin für insgesamt zweieinhalb Monate Urlaub genommen habe und diesen in Afrika verbracht habe. Sie sei am 25.06.2015 aus Nigeria ausgereist. Im gegenständlichen Verfahren sagte der Beschwerdeführer hingegen während seines Interviews zunächst aus, dass die Einladerin bereits im Februar 2015 nach Ghana gereist sei und er ihr im April 2015 einen Heiratsantrag gemacht habe. Zumal die Eheschließung erst im 18.06.2015 erfolgte, lässt dies den Schluss zu, dass sich die Einladerin insgesamt zumindest vier Monate in den besagten Ländern aufgehalten hat. Erst im späteren Verlauf des Interviews erklärte er plötzlich, dass dies alles im Mai und Juni erfolgt sei. In der Stellungnahme vom 11.11.2019 brachte er schließlich vor, dass seine Ehefrau vor ihrer Afrikareise als Kranfahrerin beschäftigt gewesen sei und nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses ein ganzes Jahr lang in Ghana verbracht habe. Sie sei zudem erst am 09.07.2015 - nicht wie davor angegeben am 25.06.2015 – ausgereist. Es liegen demnach mehrere Versionen hinsichtlich des Aufenthaltes der Einladerin in Ghana beziehungsweise Nigeria vor.

Nicht nachvollziehbar war ferner, weshalb keine übereinstimmenden Angaben bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der Einladerin und ihres Aufenthaltes in Österreich gemacht wurden. So erklärte die Einladerin im Jahr 2016 bei Abgabe der EVE, seit 2016 als Altenpflegerin für XXXX beschäftigt zu sein, wohingegen in der dem gegenständlichen Verfahren vorgelegten EVE angeführt wird, dass sie bereits seit 2015 als selbstständige Altenpflegerin tätig sei. Unverständlich ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer während seines Interviews am 23.10.2019 angab, dass seine Ehefrau seit 2016 als Krankenschwester arbeite, obgleich er – seinen Aussagen im Einvernahmeprotokoll zufolge – doch mit der Ehefrau in ständigem telefonischen Kontakt stehe und demnach anzunehmen wäre, dass sich die Ehepartner auch über die Beschäftigungsverhältnisse des jeweils anderen austauschen würden. Erst im Rahmen seiner Stellungnahme – nach Vorhalt der genannten Widersprüche - führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau derzeit auf selbständiger Basis als Betreuerin beschäftigt sei. Gleichzeitig machte er geltend, dass sie bereits im Juli 2015 nach Österreich gekommen sei und zunächst für den Zeitraum von 17 Monaten als Betreuerin für XXXX gearbeitet habe. Gerade dieses Beschäftigungsverhältnis hätte laut der im Jahr 2016 vorgelegten EVE aber erst mit 2016 begonnen und kann sohin auch darin ein Widerspruch erkannt werden.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits seit 2015 in Österreich sein soll, widerspricht zudem der im gegenständlichen Antrag vorgelegten Anmeldebescheinigung der Einladerin, woraus zu entnehmen ist, dass diese erst seit 05.04.2016 in Österreich ansässig ist. Dies steht jedoch wiederum im Widerspruch zu der von der belangten Behörde durchgeführten ZMR-Abfrage, der zu entnehmen ist, dass sich die Einladerin vom 21.08.2015 bis 29.01.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet hatte und sodann von 29.01.2016 bis 22.05.2017 in den EU-Raum verzogen war. Verwunderlich ist hierbei allerdings, dass sie doch in der früheren EVE vom 30.09.2016 angegeben hat, in XXXX zu wohnen.

Es liegen sohin zahlreiche Widersprüche hinsichtlich des Kennenlernens und den Lebensumständen der in Österreich lebenden Ehefrau vor, welche bereits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm behaupteten Ehelebens zu mindern vermögen. Zumal sich auch in Bezug auf die von der Einladerin gemachten Angaben Ungereimtheiten ergaben, war auch ihre Glaubwürdigkeit eingeschränkt.

Dass im Konkreten von einer Scheinehe auszugehen ist, erschließt sich aber insbesondere auch daraus, dass es mehr als zwei Jahre nach der Eheschließung zu keinen gegenseitigen Besuchen gekommen ist; denn selbst wenn es dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 verweigert worden war, nach Österreich einzureisen, so hätte doch zumindest die Einladerin ihn in Nigeria besuchen können. Weiters bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsame Sprache sprechen. Der Beschwerdeführer erklärte, Englisch und Yoruba zu sprechen. Seine Frau spreche demgegenüber Slowakisch und Holländisch, aber nur schlecht Englisch. Eine Kommunikation kann demnach nur auf sehr niedrigem Niveau erfolgen und ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.11.2019 selbst auf allfällige Verständigungsprobleme hinwies.

Anzumerken bleibt diesbezüglich noch, dass bereits in der Vergangenheit drei vom Beschwerdeführer beantragte Visa verweigert wurden und er bezüglich der letzten Visumsverweigerung seitens der slowakischen Behörde im Jahr 2018 selbst ausführte, dass der Grund hiefür jener gewesen sein soll, dass zwischen den beiden bereits seit zwei Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden habe, was darauf schließen lässt, dass bereits die slowakischen Behörden von einer Scheinehe ausgingen.

Weiters bleibt festzuhalten, dass aus dem vorgelegten Mietvertrag der Ehefrau ersichtlich ist, dass die von ihr gemietete Einliegerwohnung nur für eine Personen geeignet ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich beabsichtigt, mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt zu leben. Sofern der Beschwerdeführer dazu im Rahmen seines Beschwerdeschriftsatzes geltend macht, dass die Einladerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auch dazu in der Lage wäre, kurzfristig eine für zwei Personen geeignete Wohnung zu finden, so bleibt festzuhalten, dass sie erst wenige Monate (am 30.06.2019) vor der geplanten Einreise des Beschwerdeführers den vorliegenden Mietvertrag abgeschlossen hat und anzunehmen ist, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein baldiger Besuch des Beschwerdeführers angedacht war, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass nicht schon damals eine entsprechende Wohnung gesucht wurde.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Einladerin weder im gegenständlichen Mietvertrag noch bei Abgabe der EVE vom 10.10.2016 den Namen des Beschwerdeführers anführt. Dies, obwohl sie diesen Familiennamen bei der Eheschließung angenommen haben soll und auch in der Stellungnahme vom 11.11.2019 erklärt wird, dass sie diesen Namen seit der Eintragung der Ehe in das slowakische Heiratsbuch am 03.08.2016 führe. Dass die Einladerin dennoch nicht den gemeinsamen Familiennamen führt, lässt einerseits den Schluss zu, dass sie sich nicht mit dem Namen XXXX identifiziert, andererseits bestärkt dies aber auch die Annahme, dass ihren Angaben insgesamt kein Glaube geschenkt werden kann.

Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme vom 05.11.2019 konkret und ausführlich auf die Bedenken hinschtlich des Vorliegens einer Scheinehe hin. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung, doch sind in dieser keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.

Die seitens des Beschwerdeführers mit Einbringen der Beschwerde vom 11.12.2019 zusätzlich vorgelegte Unterlagen konnten im Hinblick auf das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon, waren die Unterlagen und das darin geltend gemachte Vorbringen auch nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffenen Einschätzungen zu widerlegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)-(9) […]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften

eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den

Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe

gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt

wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen

geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) …

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 31

Verfahrensgarantien
[ … ]

(4) Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daran hindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit können durch sein persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.

Artikel 35

Rechtsmissbrauch

Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a)

dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)

ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c)

ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d)

ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e)

ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:

a)

dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)

den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

c)

den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Artikel 32

Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a)

wenn der Antragsteller:

i)

ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii)

den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii)

nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv)

sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v)

im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi)

als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii)

nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b)

wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(4)-(5) […]“

3.4. Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als „lex specialis“ in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.

Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahingehend auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegensteht, sondern nur bedeutet, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG in Betracht, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein kann (vgl. in diesem Sinn etwa das noch zur Vorgängerregelung des nunmehrigen § 67 FPG - § 86 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, 2011/23/0647, das auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig (vgl. die, wenngleich noch zu § 21 Abs. 5 Z 4 FPG idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz ergangenen, behauptete Scheinehen mit österreichischen Staatsbürgern betreffenden Erkenntnisse den VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0266, und vom 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art. 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte „im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern“. Ergänzend wird noch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen, wonach es die Mitgliedstaaten dem Betroffenen, der sich gegen eine zu seinen Lasten getroffene Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wendet, verbieten können, sich während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ihn jedoch nicht daran hindern dürfen, „sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, ... der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet“. Daraus ergibt sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe - auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung, welcher ein gleichgelagerter Fall (Scheinehe zwischen einem ägyptischen Staatsbürger und einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen) zugrunde lag, die Revision zurückgewiesen.

Gegenständlich beruht die Entscheidung der Botschaft daher auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe kam die Vertretungsbehörde zu dem Schluss, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit darstellen würde. Wie in der oben angeführten Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Feststellung, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, ausreichend substantiiert. Die von der Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der vorliegenden Beweise gegeben.

Bezugnehmend auf die Entscheidung des VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0132, wonach in der Aufforderung zur Stellungnahme die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, ist festzuhalten, dass die Botschaft die der Ausstellung eines Schengen-Visums entgegenstehenden Bedenken, nämlich das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, dem Beschwerdeführer konkret mitgeteilt hat sowie auch die Gründe für ihren diesbez

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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