TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/17 W201 2184002-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §14
PG 1965 §19

Spruch

W201 2184002-1/6E

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela Schidlof, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Guido Leitgeb, Hellbrunner Str. 9A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 05.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

I.)      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.)     Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.     Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die zwischen Frau XXXX (in der Folge BF) und XXXX , am XXXX geschlossene Ehe gemäß § 55a Ehegesetz geschieden. Der Beschluss erwuchs am 17.03.2017 in Rechtskraft. Zugleich verpflichtete sich Herr XXXX am selben Tag im gerichtlich abgeschlossenen Vergleich, Zl XXXX , unter anderem, der BF ab 01.04.2015 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 726 zu leisten. Weiters verpflichtete er sich, die anfallende Grundsteuer bei der Gemeinde XXXX betreffend die eheliche Liegenschaft in XXXX , sowie die gesamte Hausratsbündelversicherung bei der UNIQA Versicherung AG zu bezahlen. Darüber hinaus verpflichtete er sich, sämtliche Kreditverbindlichkeiten gegenüber der XXXX Landes-Hypothekenbank mit einem aktuellen Debet Saldo von rund Euro 5000 alleine zu bezahlen und diesbezüglich die BF schad- und klaglos zu halten.

2. Am 26.11.2016 stellte die BF auf Grund des Ablebens ihres früheren Ehegatten einen Antrag auf Gewährung eines Versorgungsgenusses an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter. Als Tag des Ablebens ihres früheren Ehegatten gab die BF den XXXX an. Der Unterhaltsanspruch aufgrund des Scheidungsvergleiches betrug € 759,38.

3. Mit Bescheid vom 05.12.2017, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 01.12.2016 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto Euro 759,38 nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten, XXXX , gebühre.

Begründend wurde nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 ausgeführt, dass gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. der nur auf Antrag gebührende Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten anfalle, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt werde.

Die mit dem Beamten am XXXX geschlossene Ehe der BF sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , mit Rechtskraft vom XXXX einvernehmlich geschieden worden.

Mit dem vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX abgeschlossenen Vergleich,

Zl. XXXX , habe die BF gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag einen Unterhaltsanspruch von monatlich Euro 726,00. Weiters seien die Grundsteuer von monatlich Euro 7,22 sowie die auf sie fallende Verbindlichkeit gegenüber der Raiffeisenkasse von monatlich Euro 26,16 zu berücksichtigen.

Da alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen würden und der Antrag der BF am 26.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangt sei, gebühre ihr im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beamten an dessen Sterbetag der Versorgungsbezug ab 01.12.2016 in der im Spruch ausgewiesenen Höhe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 15.01.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die hier mit Euro 759,38 festgesetzten Versorgungsbezüge nur den Unterhaltsanspruch berücksichtigten, soweit dieser vom Bezirksgericht XXXX im Rahmen der Ehescheidung festgesetzt worden sei samt einem Grundsteueranteil (ein halb) und einer Verbindlichkeit gegenüber der Raiffeisenkasse (Hälfte der Hausversicherung). Tatsächlich habe der verstorbene Exgatte jedoch neben der vereinbarten Unterhaltszahlung regelmäßig und durchgehend bis zu seinem Tod am XXXX weitere Zahlungen für das Haus respektive gegenüber seiner geschiedenen Gattin, der BF, bezahlt.

Aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirkgerichtes XXXX sei die BF nunmehr zu fünf sechstel Anteilen Eigentümerin der Gesamtliegenschaft für die der Verstorbene zuvor sämtliche Zahlungen geleistet habe. So betrage die Grundsteuer monatlich Euro 14,44, so dass sich daraus eine Zahlungspflicht der BF in Höhe von Euro 12,03 ergebe. Davon abgezogen der im Bescheid berücksichtigte Betrag von Euro 7,22 ergebe eine monatliche Differenz von € 4,82.

Die Aufwendungen für die Hausversicherung der Liegenschaft würden Euro 53,09 pro Monat betragen und im Bescheid ein Hälfteanteil von Euro 26,55 berücksichtigt. Der von der BF zu tragende Anteil aufgrund der Einantwortung betrage jedoch € 44,24, der auch zur Gänze vom verstorbenen Exgatten getragen worden sei. Daraus ergebe sich eine Differenz in Höhe von monatlich Euro 17,69.

Des Weiteren bestehe eine Kreditverbindlichkeit bei der XXXX Landeshypothekenbank, mit der eine monatliche Rückzahlungsquote von Euro 38,37 vereinbart sei. Auch diese Verpflichtung sei vom Verstorbenen zur Gänze getragen worden.

Die genannten Differenzbeträge seien im bekämpften Bescheid unberücksichtigt geblieben. Dies obwohl der Verstorbene dahingehend die alleinige Verpflichtung zur Leistung übernommen habe und auch als tatsächlicher Lebensunterhalt von diesem im Sinne des § 19 Abs. 1 PG 1965 geleistet worden sei.

5. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2018 ein.

6. Mit Schreiben vom 04.03.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde und wiederholte darin die Begründung im bekämpften Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , wurde die zwischen der BF und XXXX , am XXXX geschlossene Ehe gemäß § 55a Ehegesetz geschieden

Mit dem am XXXX geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich XXXX unter anderem, der BF ab XXXX einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 726,-- zu leisten. Darüber hinaus verpflichtete sich Herr XXXX , die anfallende Grundsteuer betreffend die eheliche Liegenschaft sowie die gesamte Hausratsbündelversicherung zu bezahlen. Weiters verpflichtete er sich, sämtliche Kreditverbindlichkeiten gegenüber der XXXX Landes-Hypothekenbank alleine zu bezahlen und die BF diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Die eheliche Liegenschaft verblieb jeweils im Hälfteeigentum der BF und ihres Exgatten.

Dieser gerichtliche Verglich blieb bis zum Tod des früheren Ehegatten der BF unverändert aufrecht.

XXXX wurde am XXXX pensioniert und bezog ab XXXX einen monatlichen Ruhegenuss. Er verstarb am XXXX . Zu diesem Zeitpunkt bestand auf Basis des gerichtlich abgeschlossenen Vergleiches vom XXXX gegen den Ruhestandsbeamten ein Unterhaltsanspruch der BF von monatlich € 726. Darüber hinaus bezahlte der Exgatte der BF die Grundsteuer für die eheliche Liegenschaft zur Gänze sowie die gesamte Hausratsbündelversicherung. Weiters bezahlte er die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der XXXX Landes- Hypothekenbank.

Der frühere Ehegatte der BF bezog an seinem Sterbetag einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von Euro 2.727,93.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Sachverhalt. Dazu zählen auch die Angaben der Pensionsversicherungsanstalt zu den im fraglichen Zeitpunkt bezogenen Pensionsleistungen der BF, die vorgelegten Auszüge aus den Personaldaten des Bundebeamten, der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX über die Scheidung im Einvernehmen vom XXXX , sowie die vorgelegte Sterbeurkunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.2.1. Rechtsgrundlagen im Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.

(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz “Beamte” genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.

(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.

(4) […]

(5) […]

(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

…………..

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn …………….

(4) […]

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,

2. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),

b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

c) ………….

4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

…………..

§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) […]

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage – darf

1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,

2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) […]

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) […]

(8) […]

(9) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.

3.2.2. Anspruch auf Versorgungsbezug:

3.2.2.1. Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 zum Versorgungsbezug des früheren Ehegatten:

§ 19 Abs. 1 PG 1965 bestimmt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 – für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Somit kommen nach § 19 PG 1965 insbesondere § 14 PG 1965 über den Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss sowie § 15 PG 1965 über das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zur Anwendung.

§ 14 PG 1965 setzt für den Anspruch auf Versorgungsgenuss grundsätzlich voraus, dass der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder hätte, der überlebende Ehegatte an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist.

Gemäß § 19 Abs. 1a Z 1 PG 1965 ist Abs. 1 leg. cit. auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. § 19 Abs. 1a PG 1965 stellt (unter anderem) darauf ab, ob die regelmäßigen Unterhaltszahlungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat solche gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bei aus Verschulden eines Ehegatten gemäß § 49 EheG erfolgten Scheidungen erblickt (vgl. VwGH 13.09.2001, 99/12/0349; 21.01.1998, 95/12/0263).

§ 19 Abs. 4 PG 1965 begrenzt den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten im Falle des Abs. 1 leg.cit. betraglich mit der Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat und im Falle des Abs. 1a mit den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.

Nur für den Fall, dass als Titel für einen Unterhaltsanspruch sowohl § 19 Abs. 1 PG 1965 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kommen, wäre es nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH 21.01.1998, 95/12/0263), den Anspruch nur nach dem für den überlebenden früheren Ehegatten schlechteren Titel zu beurteilen. Nur in einer solchen Konstellation, nämlich wenn als Titel für einen Anspruch auf Versorgungsbezug sowohl § 19 Abs. 1 PG 1965 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kämen, wäre die Höhe des Versorgungsbezuges nach beiden Bestimmungen zu ermitteln.

Bezüglich der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten nach § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass diesem nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen ist, sondern allein der Anspruch entscheidend ist, wie er auf Grund eines der im § 19 Abs. 1 PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe – also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung – gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Ruhestandsbeamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (VwGH 30.05.2006, 2004/12/0144; 18.02.1994, 91/12/0142; 14.10.1992, 92/12/0198).

Im Gegensatz dazu kommt es bei der Ermittlung des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 auf die tatsächliche (durchschnittliche) Leistung des Unterhaltes an (vgl. VwGH 21.01.1998, 95/12/0263, 27.10.1999, 99/12/0203).

§ 19 Abs. 4a PG 1965 bestimmt, wann die Betragsgrenzen des Abs. 4 leg.cit. nicht zur Anwendung kommen. Hierfür muss 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthalten, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert haben und 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese zuletzt genannte Voraussetzung entfällt jedoch, wenn a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

3.2.2.2. Anspruch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation:

Da die Ehe der BF mit dem Bundesbeamten, XXXX , mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , geschieden wurde, ist sie als frühere Ehegattin im Sinne des § 1 Abs. 6 PG 1965 zu qualifizieren. Auf Grund des Ablebens des Beamten am XXXX ist die BF demnach als Hinterbliebene nach § 1 Abs. 3 PG 1965 zu beurteilen, sodass dieses Bundesgesetz zur Anwendung kommt.

Da der verstorbene Bundesbeamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches zum Lebensunterhalt der BF – der früheren Ehegattin – beizutragen hatte, kommen die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 – gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 sinngemäß zur Anwendung.

Verfahrensgegenständlich sind auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 14 PG 1965 für den Anspruch auf Versorgungsgenuss erfüllt, da der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss hatte, die BF an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet hatte und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist. Somit gebührt der BF ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss.

3.2.2.3. Höhe des Versorgungsbezuges:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob bzw in welcher Höhe die im Scheidungsvergleich vereinbarten, durch den Exgatten zu erbringenden Leistungen, bei der Berechnung des Versorgungsbezuges zu berücksichtigen sind.

Für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten eines verstorbenen Beamten bestimmt

§ 19 Abs. 4 PG 1965 betragliche Obergrenzen, welche jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Ausnahmebestimmung des Abs. 4a leg.cit. nicht zum Tragen kommt. Da der Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG jedoch nur im Fall einer Ehescheidung nach § 55 EheG vorgesehen ist und in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG erfolgte, kommt § 19 Abs. 4a PG 1965 - obwohl die Ehe zwischen der BF und dem verstorbenen Ruhestandsbeamten länger als 15 Jahre gedauert hat - nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsbezug der BF als frühere Ehegattin ist daher nach oben hin nach den Kriterien des § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 begrenzt.

§ 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 sieht vor, dass der Versorgungsbezug die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen darf. Da die BF als frühere Ehegattin auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom XXXX Anspruch auf Euro 726 hatte, ist der Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 nach ob hin durch diesen Betrag begrenzt. Dasselbe muss auch für die Vereinbarung betreffend Bezahlung der Grundsteuer für die eheliche Liegenschaft sowie für die Hausratsbündelversicherung gelten

Die eheliche Liegenschaft stand zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches je im Hälfteeigentum der BF und ihres Exgatten. Der Ehegatte übernahm die Verpflichtung, für die Hälfte der Liegenschaft, die im Eigentum der BF stand die Grundsteuer sowie die Versicherung zu bezahlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, ist der Versorgungsbezug der früheren Ehefrau nach oben mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den sie gegen den verstorbenen Beamten am Sterbetag hatte. Der Versorgungsbezug darf jene Unterhaltsleistung nicht übersteigen, mit der der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles oder eines gerichtlichen Vergleiches für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

Im vorliegenden Fall fordert die BF, dass ihr nunmehr als Unterhaltsleistung die gesamte Grundsteuer sowie die gesamte Hausratsbündelversicherung zustünde, da ihr verstorbener Exgatte sich zu deren Zahlung verpflichtet und diese Leistungen auch tatsächlich erbracht habe.

Aufgrund der oben wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen sowie der dazu ergangenen Judikatur würde es sich jedoch dabei um eine unzulässige nachträgliche Änderung des Inhaltes des Scheidungsvergleiches handeln. Zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches stand die eheliche Liegenschaft je im Hälfteeigentum der BF und ihres Exgatten. Daher bezahlte der Exgatte die Grundsteuer und die Versicherung für seinen Hälfteanteil sowie für den Hälfteanteil der BF. Würde nunmehr, wie von der BF vorgebracht, die gesamte Grundsteuer sowie die gesamte Versicherung bei der Bemessung des Versorgungsbezuges Berücksichtigung finden, würde der Scheidungsvergleich nachträglich abgeändert werden, da dies der Vereinbarung eindeutig widersprechen würde. Die vom Exgatten für seinen Grundanteil geleisteten Zahlungen stellen keine Unterhaltsleistung dar. Lediglich die Zahlungen für den Hälfteanteil der BF sind als Unterhaltsleistung zu sehen und bei der nunmehrigen Festsetzung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat daher – richtigerweise - unter Zugrundelegung des Scheidungsvergleiches bei der Berechnung des Versorgungsbezuges die Grundsteuer in einem Betrag von € 7,22 sowie die Versicherung in einem Betrag von € 26,16 monatlich als Unterhaltsanspruch berücksichtigt.

Zur Frage der Übernahme der Kreditverbindlichkeiten durch den Exgatten der BF ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 98 Abs.1 EheG hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für die Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird, wenn das Gericht (§ 92) entscheidet oder die Ehegatten vereinbaren (§ 97 Abs.5 gegebenenfalls § 55a Abs.2), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten in der Vereinbarung gemäß § 55a EheG festgelegt, dass der Exgatte der BF den offenen Kredit zurückzuzahlen hat.

§ 98 EheG bietet eine gesetzliche Grundlage dafür, einer durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung getroffenen und zunächst nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten wirksamen Regelung über die Tragung der Schulden durch Richterspruch auch Außenwirkung gegenüber dem Gläubiger zu verschaffen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Vereinbarung (§55a EheG) zur Aufteilung der Schulden zwischen der BF und ihrem Exgatten. Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Exgatte der BF zur Zahlung des aushaftenden, von beiden Ehegatten aufgenommenen, Kredites. Es handelt sich bei dieser Vereinbarung, wie auch die belangte Behörde richtig feststellte, um eine Schuldübernahme des Exgatten für alle sich aus dem Kredit ergebenden Verbindlichkeiten. Wie sich aus den einschlägigen Regelungen im EheG ergibt, ist der im Innenverhältnis verpflichtete Ehegatte zur Tragung der Schulden verpflichtet. Aus einer derartigen Vereinbarung kann jedoch kein Unterhaltsanspruch abgeleitet werden. Zumal der Sinn eines Unterhalts in einer lebenslänglichen Leistung an den Unterhaltsberechtigten besteht. Bei Abzahlung eines offenen Kredites fällt der Anspruch jedenfalls mit der endgültigen Schuldentilgung weg, womit derartige Leistungen keinesfalls unter den Unterhaltsbegriff fallen können. Würde man die derzeit noch zu leistenden Kreditzahlungen in den Versorgungsbezug einrechnen, würde dies mit einer rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes festgesetzt werden. Dies wiederum würde zum Ergebnis führen, dass auch nach Abzahlung des Kredites die BF weiterhin einen Versorgungsanspruch unter Einrechnung der nunmehr nicht mehr zu bezahlenden Kreditraten hätte. Eine nachträgliche Kürzung um diesen Betrag wäre nicht mehr möglich.

Durch Gewährung eines Versorgungsbezuges wird der Bund nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Vielmehr gebührt der früheren Ehefrau bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf einen angemessenen Versorgungsbezug im Sinne des hergebrachten Alimentationssystems, welcher sich ziffernmäßig ausschließlich durch Anwendung der Bestimmungen im Pensionsrecht der Beamten ergibt (vgl VwGH 21.11.2001, 2000/12/0280; 28.5.1997, 97/12/0127).

Der BF gebührt daher ab 01.12.2016 ein monatlicher Versorgungsbezug in der Höhe von brutto Euro 759,38.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat die BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Gemäß Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 24 VwGVG Anm. 10 ist die Unterlassung der Antragstellung (einer vertretenen Partei) als Verzicht zu werten.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum PG 1965, insbesondere § 19 leg.cit. gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I.) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Beamter Berechnung Ruhegenuss Scheidung Scheidungsvergleich Unterhaltsanspruch Versorgungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2184002.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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