TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 W262 2223030-2

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W262 2223030-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 17.10.2019, OB XXXX , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.03.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.05.2019 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung wurde verneint. Dem Beschwerdeführer wurde am 07.06.2019 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 1. Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ ausgestellt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt. Hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO findet sich nach der Rechtsmittelbelehrung ein Hinweis, dass die Ausstellung eines Parkausweises mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe bereits in seinem Antrag vorgebracht, dass er seit seiner Prostataoperation sehr oft die Toilette aufsuchen müsse und daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Er ersuche um neuerliche Untersuchung, falls dieser Umstand nicht aus dem vorliegenden Gutachten hervorgehe.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2019 gemäß §§ 41, 42 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen. Begründend wurde auf die im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2019 verwiesen. Diese wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.

6. Der Beschwerdeführer verfasste am 02.08.2019 einen an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Vorlageantrag, der am 05.08.2019 dort einlangte. Der Verwaltungsgerichtshof leitete den Vorlageantrag mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2019 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter, wo dieser am 14.08.2019 einlangte.

7. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 02.09.2019 vorgelegt und hg. zu W141 2223030-1 protokolliert.

8. Mit Schreiben vom 16.09.2019 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und der Einbringung des Vorlageantrages mehr als zwei Wochen vergangen seien, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe den Vorlageantrag am 30.07.2019 „gestellt“, diesen aber an das Bundesverwaltungsgericht [richtig: den Verwaltungsgerichtshof] gesandt. Das Bundesverwaltungsgericht [richtig: der Verwaltungsgerichtshof] habe den Vorlageantrag aber wesentlich später an die belangte Behörde weitergeleitet. Abschließend verwies der Beschwerdeführer zur weiteren Begründung auf den Vorlageantrag.

11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 12.11.2019 vorgelegt.

12. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 26.11.2019 mit, dass die verfahrensrechtliche Anordnung vom 12.08.2019 am 13.09.2019 [gemeint wohl: 13.08.2019] zur Post gegeben wurde, und legte den diesbezüglichen Rückschein vor.

13. Mit Schreiben vom 04.02.2020, zugestellt durch persönliche Übernahme am 10.02.2020, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2019 ausweislich des Verwaltungsaktes am 24.07.2019 abgefertigt worden sei. Eine Zustellung ohne Zustellnachweis gelte gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Davon ausgehend sei die Beschwerdevorentscheidung am 29.07.2019 zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages habe mit Ablauf des 12.08.2019 geendet. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag fälschlicherweise beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht; er sei dort am 05.08.2019 eingelangt und am 13.08.2019 zuständigkeitshalber an das Sozialministeriumservice weitergeleitet worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

14. Am 19.02.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht Unterlagen des Beschwerdeführers ein, darunter Kopien des hg. Verspätungsvorhaltes und der Beschwerde sowie eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass die der Einbringung des Vorlageantrages bei der belangten Behörde übersehen worden sei. Bei zeitnaher Weiterleitung seines Vorlageantrages „wäre es aber nicht zu dieser Situation gekommen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 08.03.2019 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Dem Beschwerdeführer wurde am 07.06.2019 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 1. Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 29.07.2019 zugestellt. Sie enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Der an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Vorlageantrag des Beschwerdeführers langte am 05.08.2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser leitete den Vorlageantrag mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2019 am 13.08.2019 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter, wo dieser am 14.08.2019 einlangte.

Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages endete am 12.08.2019.

Mit Schreiben vom 04.02.2020, zugestellt durch persönliche Übernahme am 10.02.2020, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. In seiner Stellungnahme vom 19.02.2020 ist der Beschwerdeführer dem Verspätungsvorhalt nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2019, dem Vorlageantrag vom 02.08.2019 samt Poststempel, der verfahrensrechtlichen Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2019 samt Poststempel und Rückschein und dem Verspätungsvorhalt vom 04.02.2020 und der Stellungnahme vom 19.02.2020. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der die Beschwerdevorentscheidung erlassenden Behörde einzubringen. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2019 zutreffend hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).

3.4. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).

Bei Zustellung ohne Zustellnachweis gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2019 wurde am 24.07.2019 abgefertigt.

Ausgehend davon begann die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages mit 29.07.2019 zu laufen und endete mit 12.08.2019. Die belangte Behörde hat den bei ihr am 14.08.2019 eingelangten, vom Verwaltungsgerichtshof am 13.08.2019 zur Post gegebenen Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die Einbringung des Vorlageantrages oder den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2019 in Zweifel ziehen würde.

3.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Vorlageantrag fristgerecht gestellt, diesen aber irrtümlich an das Bundesverwaltungsgericht [richtig: den Verwaltungsgerichtshof] adressiert, ist auszuführen, dass die Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingereichten fristgebundenen Anbringens auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0050).

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vorlageantrag am 13.08.2019, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Da sich der Vorlageantrag somit als verspätet erwiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2223030.2.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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